Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.518/2006
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{T 0/2}
5P.518/2006 /bnm

Urteil vom 8. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, 1762
Givisiez.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Alimentenbevorschussung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, vom 2. November 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a
Mit Urteil vom 28. Juni 1998 schied das Gericht des Seebezirks die Ehe von
X.________ (Ehefrau) und Y.________ (Ehemann); es stellte die drei
gemeinsamen, 1990, 1994 und 1996 geborenen Kinder der Parteien unter die
elterliche Gewalt der Mutter und verpflichtete den Vater zu
Unterhaltsbeiträgen von Fr. 350.-- pro Kind und Monat, bzw. Fr. 480.-- pro
Kind und Monat, sobald der Unterhaltsbeitrag für ein Kind entfällt. Die
festgesetzten Unterhaltsbeiträge waren ab dem 27. Februar 1997 geschuldet (ab
dem Gesuch um Vornahme des gesetzlichen Versöhnungsversuchs; kantonale Akten,
act. 1).

A.b Nachdem X.________ beim Büro für Unterhaltsbeiträge des Kantons Freiburg
vorstellig geworden war und sich nach dem Vorgehen für den Fall erkundigt
hatte, dass der frühere Ehemann seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt,
stellte sie am 21. Mai 1997 ein schriftliches Gesuch um Bevorschussung und
Inkasso von Unterhaltsbeiträgen. Mit Verfügung vom 8. August 1997 hiess das
Büro das Begehren um Bevorschussung gut und gewährte ihr für die drei Kinder
eine monatliche Bevorschussung in der Höhe von Fr. 1'200.--. Die besagte
Verfügung, die sich zur Frage des Inkassos von Unterhaltsbeiträgen nicht
äusserte, erwuchs in Rechtskraft.

B.
B.aAm 24. März 2005 widerrief X.________ "das dem Kantonalen Sozialamt
erteilte Inkassomandat" mit sofortiger Wirkung, worauf das Amt mit Verfügung
vom 15. April 2005 die monatliche Bevorschussung und die Hilfe bei der
Eintreibung der Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 30. März 2005 aufhob.
Dagegen beschwerte sich X.________ am 16. Juni 2005 bei der Direktion für
Gesundheit und Soziales des Kantons Freiburg mit den Begehren, in Gutheissung
der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und das kantonale
Sozialamt (KSA) anzuweisen, eine neue Abrechnung der Unterhaltsschuld von
Y.________ für den Zeitraum vom 28. Februar 1997 bis 31. März 2005 zu
erstellen; sodann ersuchte sie um Nachzahlung eines Betrages von Fr. 2'412.--
und um unentgeltliche Rechtspflege. Die GSD wies die Beschwerde am 17. Mai
2006 ab. Den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege behandelte sie in ihren
Erwägungen, ohne aber den entsprechenden Entscheid in das Dispositiv
aufzunehmen.

B.b Am 23. Mai 2006 ersuchte X.________ das GSD, den Entscheid vom 17. Mai
2006 in Wiedererwägung zu ziehen. Bevor über dieses Gesuch entschieden worden
war, erhob sie am 19. Juni 2006 gegen den Entscheid der GSD vom 17. Mai 2006
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg.

B.c Am 14. Juli 2006 erliess das GSD gestützt auf das Begehren um
Wiedererwägung vom 23. Mai 2006 zwei Verfügungen. Mit der einen stellte sie
fest, dass sie beim Entscheid vom 17. Mai 2006 als besondere
Verwaltungsjustizbehörde gehandelt habe, weshalb eine Wiedererwägung nicht in
Frage komme; sie nahm das Gesuch vom 23. Mai 2006 indes als Revisionsbegehren
entgegen, wies dieses ab und bestätigte ihren Entscheid vom 17. Mai 2006.

Mit der anderen Verfügung beschloss die GSD, die Eingabe vom 23. Mai 2006 als
Erläuterungsantrag zu behandeln und anzunehmen. Gleichzeitig bestätigte sie
die Abweisung der Beschwerde vom 16. Juni 2005 und hielt die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege nunmehr im Dispositiv fest.
Am 28. August 2006 erhob X.________ gegen den Entscheid der GSD vom "14. Juli
2006 betreffend Erläuterung des Entscheides vom 17. Mai 2006"
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg
und beantragte, diesen Entscheid aufzuheben und ihr "rückwirkend auf das
Verfahren der Vorinstanz die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren...."
B.dMit Entscheid vom 2. November 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Freiburg die Beschwerden vom 19. Juni 2006 und 28. August 2006 (Ziff.1) sowie
das Gesuch um vollständige unentgeltliche Rechtspflege ab (Ziff. 2) ab.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 2. November 2006 aufzuheben.
Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das von der Beschwerdeführerin am 21.
Mai 1997 gestellte Gesuch um Inkasso und Bevorschussung von
Unterhaltsbeiträgen sowohl die Bevorschussung der Beiträge als auch das
Inkasso abschliessend mit Wirkung ab dem 1. Mai 1997 regelt oder ob das
Mandat auch das Inkasso der Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 27. Februar
1997 bis zum 30. April 1997 umfasst. Der in der Sache anwendbare Beschluss
vom 14. Dezember 1993 über die Eintreibung von Unterhaltsforderungen und die
Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt der Kinder, Ehegatten oder
Ex-Ehegatten (SGF 212.0.22) regelt in Art. 2 Abs. 1 den Personenkreis,
welcher um Eintreibung von Unterhaltsforderungen und Ausrichtung von
Vorschüssen ersuchen kann. Artikel 2 Abs. 2 sieht vor, dass die Eintreibung
von Unterhaltsforderungen und die Ausrichtung von Vorschüssen erst ab dem
Monat gewährt werden können, in dem das Gesuch gestellt wird. Ausstehende
Forderungen werden nicht eingetrieben. Die Beschwerdeführerin vertrat im
kantonalen Verfahren die Ansicht, der in Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses
geregelte Beginn umfasse nur die Bevorschussung, nicht jedoch das Inkasso.
Laut dem Urteil des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 23. April 1997
seien die Unterhaltsbeiträge ab dem 27. Februar 1997 geschuldet, womit das
Inkassomandat auch die Beträge ab diesem Datum umfasse.

3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Eingabe die wesentlichen Tatsachen und
eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Erlass oder Entscheid verletzt worden sein sollen. Es genügt nicht, wenn der
Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid rügt, wie er dies in einem
appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die
Rechtsanwendung frei überprüfen kann (BGE 107 Ia 186; 109 Ia 217 E. 2b, S.
225 f.; 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 117 Ia 10 E. 4b; 117 Ia 393 E. 1c mit Hinweisen;
117 Ia 412 E. 1c mit Hinweisen; 118 Ia 64 E. 1b; 119 Ia 197 E. d; 120 Ia 369
E. 3a). Unstatthaft ist ferner ein Verweis auf Akten des kantonalen
Verfahrens, hat doch die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde in der
Eingabe selbst enthalten zu sein (BGE 99 Ia 586 E. 3 S. 593; 115 Ia 27 E. 4a
S. 30).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der in Art. 29 Abs. 2 BV
enthaltenden Begründungspflicht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheides ein ausreichendes Bild machen können. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss
sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinander setzen. Es genügt vielmehr, wenn
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 130 II
530 E. 4.3 S. 540; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I
31 E. 2c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen).

4.1 Als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV macht die Beschwerdeführerin
zunächst geltend, sie habe bereits im Verfahren vor Verwaltungsgericht
gerügt, weder das kantonale Sozialamt in seinem Einspracheentscheid vom 12.
Mai 2005 noch die Direktion für Gesundheit und Soziales hätten sich mit der
von ihr in der Einsprache und der Beschwerde vorgebrachten Argumentation
auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht halte im angefochtenen Entscheid
(Ziff. 5, S. 7) lediglich fest, der Entscheid der Direktion genüge der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV, ohne sich indes mit
den vor Verwaltungsgericht erneut vorgebrachten Argumenten der
Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen. Damit habe auch das
Verwaltungsgericht Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (Beschwerde S. 5 f., B
Ziff. 1-6).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin enthalten keine klaren Angaben dazu,
welche Argumente im Einzelnen von den kantonalen Instanzen nicht
berücksichtigt worden sind, sodass nicht nachgeprüft werden kann, wie es sich
mit dem Vorwurf verhält. Auf die in formeller Hinsicht nicht genügend
begründete Rüge ist nicht einzutreten.

4.2 Die Beschwerdeführerin hält im Weiteren dafür, auch der
"Revisionsentscheid" der Direktion vom 14. Juli 2006 enthalte keine Heilung
des Mangels, zumal die Argumente nicht richtig gehört worden seien. Die
Direktion habe darin zum Beispiel übersehen, dass es sich bei der
Inkassohilfe gestützt auf Art. 290 ZGB um ein anderes Instrument handle als
bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen. Während auf das erstere ohne
Zweifel auftragsrechtliche Normen direkt oder analog zur Anwendung gelangten,
unterliege die Frage der Bevorschussung ausschliesslich dem kantonalen
öffentlichen Recht. Die Beschwerdeführerin habe im Anschluss an die
Zustellung des Entscheides vom 14. Juli 2006 dem Verwaltungsgericht am 28.
August 2006 eine Stellungnahme zukommen lassen, in der sie sich erneut mit
den Argumenten der Direktion auseinandergesetzt habe. Das Verwaltungsgericht
sei im Entscheid vom 2. November 2006 weder auf die Argumente der
Beschwerdeführerin in der Beschwerde noch auf die Ausführungen in der
Stellungnahme eingegangen (Beschwerde S. 7, Ziff. 7).

Auch insoweit vermag die Begründung der Rüge den formellen Anforderungen
grösstenteils nicht zu genügen. Einerseits verweist die Beschwerdeführerin in
unzulässiger Weise auf andere Aktenstücke und führt nicht in der Beschwerde
selbst aus, welche Argumente nicht beachtet worden sind. Was die Ausführungen
zu den Art. 290 und 293 ZGB betrifft, so hat das Verwaltungsgericht im
angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass für die Unterhaltsbeiträge
vor dem 1. Mai 1997 kein Inkassomandat behauptet worden sei. Damit erübrigten
sich weitere Ausführungen zum Verhältnis von Art. 290 ZGB zum kantonalen
Recht. Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet den Richter nicht, sich mit in der
Sache unwesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen.

4.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht halte
in aktenwidriger Weise dafür, dass vor dem 1. Mai 1997 kein Inkassomandat
bestanden habe (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 8). Damit wirft sie dem
Verwaltungsgericht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern
Aktenwidrigkeit vor, die an anderer Stelle zu behandeln sein wird.

4.4 Nicht begründet haben soll das Verwaltungsgericht nach Auffassung der
Beschwerdeführerin schliesslich, warum das bestehende Inkassomandat erst ab
dem 1. Mai 1997 gelte und nicht auf alle ausstehenden Schulden anwendbar sei.
Ebenso fehle jegliche Begründung, weshalb das kantonale Verwaltungsrecht,
welches die Bevorschussung regle, den Bestimmungen von Art. 86 und 87 OR
vorgehe, selbst wenn nebst der Subrogation aus der Bevorschussung kein
Inkassomandat bestanden hätte (Beschwerde S. 8 Ziff. 9).

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin äussert sich das
Verwaltungsgericht in E. 7b (S. 8 f.) zur Frage, ob für Unterhaltsforderungen
vor dem 1. Mai 1997 ein Inkasso durch das Amt möglich gewesen sei. Es lässt
diese Frage indes offen, da die Beschwerdeführerin einen entsprechenden
Antrag nicht behauptet habe. Damit genügt die Begründung den Anforderungen
von Art. 29 Abs. 2 BV. Insoweit erweist sich der Vorwurf der Verletzung des
rechtlichen Gehörs als unbegründet. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht
dafürgehalten, zwar möge zutreffen, dass sich die Direktion mit der Frage der
Anwendbarkeit von Art. 86 und 87 OR nicht auseinandergesetzt habe. Es
schliesst aber umgehend, dazu habe keine Veranlassung bestanden, da für die
Zeit vor dem 1. Mai 1997 keine Forderungen offen gestanden seien (Entscheid
S. 9 E. 8). Insoweit liegt eine Art. 29 Abs. 2 BV genügende Begründung und
damit keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor. Ob die Begründung vor Art.
9 BV standhält, ist keine Frage der Begründung nach Art. 29 Abs. 2 BV.

5.
Die Beschwerdeführerin kritisiert den angefochtenen Entscheid sodann in
verschiedener Hinsicht als willkürlich. Willkür liegt nach ständiger
Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine andere Lösung vertretbar oder gar
vorzuziehen wäre; das Bundesgericht hebt einen Entscheid vielmehr nur auf,
wenn dieser mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch
steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei
rechtfertigt sich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nur, wenn er
sich auch im Ergebnis als verfassungswidrig herausstellt (BGE 132 III 209 E.
2.1 S. 211; 129 I 49 E. 4 S. 58, je mit Verweisen).

5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am 21. Mai 1997 das
Formular des Büros für Unterhaltsbeiträge ausgefüllt und damit sowohl ein
Gesuch um Bevorschussung als auch ein solches um Inkassohilfe gestellt. Das
ergebe sich bereits aus dem Titel des Formulars "Bevorschussung der
Unterhaltsbeiträge oder Inkassohilfe". Der Vertrag umfasse beide im
Zivilrecht vorgesehenen Institute. Überdies habe sich die Beschwerdeführerin
verpflichtet, selbst keine Schritte zu unternehmen, solange die Vollmachts-
und Abtretungserklärung zu Gunsten des Staates Freiburg "nicht gekündigt"
worden sei. Im Einzelnen ermächtige die erteilte Vollmacht den Staat nicht
nur "jedes Urteil zu vollstrecken", sondern auch "alle Zahlungen zu erhalten
und rechtsgültig zu quittieren.". Die Behauptung, es habe kein Inkassomandat
im Sinne von Art. 290 ZGB bestanden, oder dass das kantonale Sozialamt nicht
befugt gewesen sei, die vor dem 1. Mai 1997 bestehenden Unterhaltsschulden
einzutreiben, sei aktenwidrig und damit willkürlich. Ebenso willkürlich sei
die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe nicht vorgebracht, jemals einen
Inkassoauftrag erteilt zu haben, heisse es doch in der Beschwerde vom
19. Juni 2006 unter Ziff. 2.1 auf Seite 10: "die Inkassohilfe wurde am 21.
Mai 1997 ja auch gestützt auf das Urteil und nicht auf eine bestimmte
Zeitperiode beantragt." (Beschwerde S. 9 f., Ziff. 3).

Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob allenfalls das Inkasso für die
vor dem 1. Mai 1997 geschuldeten Unterhaltsbeiträge hätte durchgeführt werden
können; die entsprechende Frage brauche nicht geprüft zu werden, weil die
Beschwerdeführerin nicht behaupte, jemals einen entsprechenden Auftrag
erteilt zu haben (Entscheid E. 7b S. 9). Insoweit erweist sich der
Willkürvorwurf als unbegründet. Nicht willkürlich ist aber auch die
Feststellung, die Erteilung eines Inkassoauftrages für die Beiträge vor dem
1. Mai 1997 sei nicht behauptet worden; insbesondere ist die angegebene
Aktenstelle (Beschwerde vom 19. Juni 1006 S. 10 2.1 in fine, kantonale Akten,
act. 27) nicht schlüssig, zumal im zitierten Passus vom strittigen Datum
nicht die Rede ist. Vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 2 des vorgenannten
Beschlusses (E. 1), hätte die Beschwerdeführerin klar ausführen müssen, ab
wann genau das Inkasso verlangt worden ist. Dies umso mehr, als auch aus dem
Vertrag vom 21. Mai 1997 nicht ausdrücklich hervorgeht, dass
Unterhaltsbeiträge ab dem 27. Februar 1997 einzutreiben sind.

5.2 Selbst wenn die vorgenannte Feststellung nicht willkürlich sei, meint die
Beschwerdeführerin weiter, wiederspreche es dem Gerechtigkeitsgedanken, wenn
von ihr als juristischem Laien für die Bevorschussung die Unterzeichnung
einer Erklärung verlangt werde, wonach sie auf jegliche Inkassomassnahmen
verzichte, um ihr zehn Jahre später vorzuwerfen, diese unlimitierte Erklärung
gelte nur für die bevorschussten Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Mai 1997. Was
die Verfügung vom 8. August 1997 anbelange, so habe die Beschwerdeführerin
keinen Grund gehabt, diese anzufechten, zumal darin das Inkassomandat nicht
erwähnt werde und sie daher in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, dass
sich der Staat um das Inkasso sämtlicher Unterhaltsbeiträge kümmert
(Beschwerde S. 10 Ziff. 4).
Dazu gilt es einmal zu bemerken, dass der Vertrag vom 21. Mai 1997 das Datum
vom 27. Februar 1997 nicht erwähnt. Da das Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
nicht von Amtes wegen, sondern auf Gesuch hin gewährt wird (Hegnauer, Berner
Kommentar, N. 14 zu Art. 290 ZGB), hätte sich die Beschwerdeführerin um ein
entsprechend klares Gesuch bemühen und, falls sie dazu nicht in der Lage war,
eine rechtskundige Person damit betrauen müssen. Im Übrigen spricht auch die
Tatsache, dass das Inkasso in der Verfügung vom 8. August 1997 nicht erwähnt
wird, nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Aufgrund dieses Sachumstandes
war sie vielmehr gehalten, die Verfügung anzufechten, um Klarheit darüber zu
erhalten, dass für die Unterhaltsbeiträge ab dem 27. Februar 1997 ein
Inkassomandat erteilt worden sei. Auch insoweit kann von Willkür keine Rede
sein.

6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch wenn die Bevorschussung von
Unterhaltsbeiträgen zu einer Subrogation in ihre Ansprüche führe, so lasse
sich daraus nicht ableiten, dass die Bevorschussung, welche laut kantonalem
Recht nicht rückwirkend gewährt wird, ein parallel dazu gestützt auf Art. 290
ZGB erteiltes Inkassomandat in irgend einer Form limitiere. Vielmehr sei
anzuerkennen, dass das kantonale öffentliche Recht den Anspruch aus dem
Bundeszivilrecht nicht schmälern dürfe (Art. 49 Abs. 1 BV). Eine
verfassungsmässige Auslegung des Beschlusses könne somit nur dazu führen,
dass die Limitierung in dessen Art. 2 Abs. 2 zwar für die Bevorschussung und
die damit verbundene Subrogation, nicht jedoch für die Hilfe bei der
Eintreibung von Unterhaltsforderungen gelte (Beschwerde S. 11 Ziff. 6).

Im vorliegenden Fall wurde ohne Willkür festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin ein Inkassomandat für die Unterhaltsbeiträge vom 27.
Februar 1997 bis 30. April 1997 im kantonalen Verfahren nicht behauptet hat
(E. 4.1 hiervor). Damit erübrigt sich die Prüfung der gestellten Frage und es
kann offen bleiben, ob Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses, soweit er sich auf das
Inkasso bezieht, vorrangiges Bundesrecht verletzt (Art. 290 ZGB; Art. 49 Abs.
1 OG).

7.
Mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege bezeichnet die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen den Schluss des Verwaltungsgerichts, die
Beschwerden müssten sowohl vor den vorinstanzlichen Behörden als auch vor dem
Verwaltungsgericht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden.
Mangelnde Komplexität des Verfahrens, die das Verwaltungsgericht bejahe,
lasse nicht auf Aussichtslosigkeit des Verfahrens schliessen, sondern bedeute
höchstens, dass allenfalls kein Rechtsbeistand bestellt werde. Wie sich aus
der Begründung der verschiedenen Beschwerden und der Einsprache ergebe, seien
diese keineswegs aussichtslos gewesen. Die entsprechende Feststellung des
Verwaltungsgerichts verletze Art. 29 Abs. 3 BV (Beschwerde S. 12 Ziff. 4).

Im vorliegenden Fall wurde ohne Willkür festgestellt, die Beschwerdeführerin
habe nicht geltend gemacht, ein Gesuch um Inkasso der Beiträge ab dem 27.
Februar 1997 gestellt zu haben. Im Übrigen ist erstellt, dass die
Beschwerdeführerin nach Erhalt der Verfügung vom 8. August 1997, in welcher
das Inkasso nicht erwähnt war, keine Nachforschungen angestellt und
insbesondere die Verfügung auch nicht angefochten hat. Unter diesen Umständen
durfte ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV geschlossen werden, die
Gewinnaussichten seien erheblich geringer als die Verlustgefahren (zum
Begriff der Aussichtslosigkeit: BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136 mit Hinweisen).
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV liegt nicht vor, womit offen bleiben
kann, ob das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem nicht komplexen Fall
ausgegangen ist (Beschwerde S. 11 f. D Ziffern 1-3).

8.
Folglich ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

9.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist infolge Aussichtslosigkeit der
staatsrechtlichen Beschwerde abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: