Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.511/2006
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{T 0/2}
5P.511/2006 /bnm

Urteil vom 23. Januar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bardill,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium,
Poststrasse 14, 7002 Chur.

Art. 8 und 9 BV (unentgeltliche Rechtspflege, Abänderung von
Eheschutzmassnahmen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von
Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 20. November 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 passte der Bezirksgerichtspräsident A.________
die für die Eheleute Y.________ und X.________ angeordneten
Eheschutzmassnahmen den veränderten Verhältnissen an. Gegen diese Verfügung
rekurrierte der Ehemann mit Eingabe vom 7. Juni 2006 an das Präsidium des
Kantonsgerichts von Graubünden. Am 21. Juni 2006 ersuchte X.________ um
unentgeltliche Rechtspflege ab dem 22. Mai 2006, welchem Begehren das
Kantonsgerichtspräsidium mit Verfügung vom 20. November 2006 wegen nicht
erstellter Bedürftigkeit nicht entsprach.

X. ________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8 und
9 BV mit den Begehren, die Verfügung des Präsidiums des Kantonsgerichts von
Graubünden aufzuheben und ihr für das Verfahren vor dem Gerichtspräsidium
A.________ und für dasjenige vor dem Kantonsgerichtspräsidium die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ein entsprechendes Gesuch stellt sie
für das Verfahren vor Bundesgericht. Das Kantonsgerichtspräsidium beantragt,
die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
könne.

2.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Die
vorliegende staatsrechtliche Beschwerde ist von der II. zivilrechtlichen
Abteilung zu beurteilen (Art. 32 Abs. 1 lit. c des Reglementes vom 20.
November 2006 für das Bundesgericht; BgerR; SR 173.110.131).

3.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen, ausschliesslich kassatorischer Natur (allgemein: BGE 126 III 534
E. 1c S. 536 f. mit Hinweisen; mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege:
BGE 104 Ia 31 E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des
Entscheides der letzten kantonalen Instanz verlangt, kann demnach auf die
staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen
(Rügeprinzip; vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 130 I
258 E. 1.3 S. 262). Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür,
inwiefern welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den
gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (BGE 117 Ia 10
E. 4b). Ebenso wenig tritt es auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S.
262). Unzulässig ist sodann der schlichte Verweis auf kantonale Akten (BGE
114 Ia 317 E. 2b S. 318). Nicht einzutreten ist schliesslich grundsätzlich
auf neue tatsächliche sowie rechtliche Vorbringen im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S.
26; 129 I 49 E. 3 S. 57).

4.1 Nach der angefochtenen Verfügung werden für die Bestimmung des Notbedarfs
im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von Amtes wegen
die im Haupt- bzw. Rekursverfahren angestellten Berechnungen beigezogen. Der
Kantonsgerichtspräsident hebt hervor, gemäss der Verfügung vom 6. Oktober
2006 betrage der monatliche Grundbedarf der Beschwerdeführerin
einschliesslich eines 20%igen Zuschlages auf dem Grundbetrag Fr. 4'970.--,
welchem ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'921.-- gegenüberstehe. Unter
Anrechnung der monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'459.-- ergebe sich
ein Überschuss von insgesamt Fr. 1'410.-- pro Monat bzw. von Fr. 16'920.--
pro Jahr, womit die Beschwerdeführerin für die Kosten des Eheschutzverfahrens
selbst aufkommen könne. In der Aufstellung der angefochtenen Verfügung finden
weder die Geschäftsunkosten noch die herabgesetzten Krankentaggelder
Erwähnung.

4.2 Die Beschwerdeführerin begründet den Vorwurf der Verletzung von Art. 8
bzw. 9 BV damit, dass die ausgewiesenen und anfallenden Geschäftsunkosten
sowie das herabgesetze Krankentaggeld nicht berücksichtigt worden seien.

4.3 Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, dass sie die
betreffenden, für sie massgeblichen Positionen im Verfahren der
unentgeltlichen Rechtspflege ordnungsgemäss vorgetragen hat. Das
Bundesgericht ist nicht in der Lage zu überprüfen, ob die fehlende
Berücksichtigung dieser Punkte willkürlich ist bzw. gegen Art. 5 BV
verstösst. Aus dem gleichen Grund scheiterte ihre Eingabe aber auch, wenn die
Rüge der Beschwerdeführerin als solche der Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) entgegegenommen würde (Galli, Die
rechtsgenügende Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985,
S. 125). Abgesehen davon rügt die Beschwerdeführerin nicht rechtgenügend als
willkürlich, das Kantonsgerichtspräsidium habe die im Verfahren der
unentgeltlichen Rechtspflege geltende Untersuchungsmaxime verletzt.

5.
Gesamthaft betrachtet, erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

6.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, hat sich doch die Beschwerde von
Anfang an als aussichtslos erwiesen (Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht von
Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: