Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.508/2006
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5P.508/2006 /blb

Urteil vom 1. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea C. Huber,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, Postfach 2265, 6431
Schwyz.

Art. 9 und Art. 26 BV (Besitzesschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des
Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 2. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Witwe des als Eigentümer des Grundstücks GB xxxx G.________
im Grundbuch eingetragenen E.________ selig. Die von ihr bewohnte
Liegenschaft grenzt östlich an das Grundstück GB yyyy von Y.________. Dieser
überbaut sein Grundstück und beabsichtigt, entlang der gemeinsamen Grenze der
Liegenschaften eine Mauer mit einer Höhe von maximal 0,91 m zu erstellen und
für die Dauer der Erstellung der Mauer das Grundstück GB xxxx zu benützen.

B.
Am 21. März 2006 erhob X.________ Klage aus Besitzesschutz nach Art. 928 ZGB
beim Einzelrichter des Bezirks March. Sie verlangte, dass Y.________ zu
befehlen sei, jede in die Substanz eingreifende Handlung auf das Grundstück
GB xxxx zu unterlassen, namentlich Abgrabungen und Geländeveränderungen
vorzunehmen sowie Pflanzen, Bäume und Anlagen zu beseitigen, zu zerstören
oder zu verändern. Mit Verfügung vom 1. Mai 2006 wies der Einzelrichter die
Klage ab. Das Kantonsgericht Schwyz wies den von X.________ erhobenen Rekurs
mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 ab, soweit darauf eingetreten wurde, und
bestätigte die angefochtene Verfügung.

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 staatsrechtliche
Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 26 BV und beantragt die
Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts.
Vernehmlassungen zur staatsrechtlichen Beschwerde sind nicht eingeholt
worden.

D.
In der gleichen Sache ist X.________ mit eidgenössischer
Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt (Verfahren 5C.280/2006).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin, welche sich
mit ihrer Klage gegen einen Angriff auf die in ihrem Besitz stehende
Liegenschaft wehrt, ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Die
Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.

1.3 Gegenstand der von der Beschwerdeführerin eingereichten staatsrechtlichen
Beschwerde ist u.a. die Rüge, das Obergericht habe kantonales Recht
(insbesondere § 61 EGzZGB/SZ) willkürlich angewendet. Mit der
Nichtigkeitsbeschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das
Kantonsgericht habe statt Bundesrecht (Art. 695 ZGB) kantonales Recht (§ 61
EGzZGB/SZ) angewendet. Bevor geprüft wird, ob kantonales Privatrecht
verfassungskonform angewendet worden sei, ist grundsätzlich abzuklären, ob
statt des massgebenden Bundesrechts kantonales Recht angewendet worden ist.
Indessen besteht vorliegend kein Anlass, die Nichtigkeitsbeschwerde
ausnahmsweise, d.h. in Abweichung von der in Art. 57 Abs. 5 i.V.m. Art. 74 OG
aufgestellten Regel (vgl. BGE 118 II 521 E. 1b S. 523) vorweg zu behandeln,
da - wie sich im Folgenden ergibt - auf die Rüge einer willkürlichen
Anwendung kantonalen Privatrechts nicht eingetreten werden kann.

2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE
125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür, inwiefern welches
verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den gesetzlichen
Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11).
Ebenso wenig tritt es auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
Willkürlich (Art. 9 BV) ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst
dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 128 I 177 E. 2.1
S. 182; 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen).

3.
Das Kantonsgericht hat die Störung der Beschwerdeführerin in ihrem Besitz
durch verbotene Eigenmacht im Sinne von Art. 928 ZGB verneint. Zur Begründung
wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, gemäss Art. 685 Abs. 1 ZGB dürfe der
Eigentümer bei Grabungen und Bauten die nachbarlichen Grundstücke nicht
dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringe oder gefährde oder
vorhandene Vorrichtungen beeinträchtige. Von dieser Bestimmung würden nur
Einwirkungen erfasst, die übermässig und daher aufgrund des nachbarlichen
Toleranzprinzips nicht zu dulden seien. Hingegen müssten durch Graben und
Bauen verursachte mässige Einwirkungen geduldet werden. Weiter hat das
Kantonsgericht erwogen, dass gemäss § 55 Abs. 1 EGzZGB/SZ Stützmauern, die
nicht höher als 1,2 m seien, an die Grenze gestellt werden dürfen. Deren
Fundament liege "zwingend unter dem Boden", weshalb § 53 EGzZGB/SZ, der für
Abgrabungen einen Grenzabstand von 0,5 m vorsehe, in diesem Zusammenhang
nicht zur Anwendung gelange. Nach dem sich auf den Vorbehalt von Art. 695 ZGB
stützenden § 61 EGzZGB/SZ dürfe sodann derjenige, welcher bauliche Vorkehren
an der Grenze treffe, Mauern oder Gebäude reinige oder Grünhecken
zurückschneiden wolle, nach vorausgegangener Mitteilung das Grundstück des
Nachbarn in möglichst schonender Weise betreten und benützen (Abs. 1), wobei
ein allfälliger Schaden dem Nachbarn zu ersetzen sei (Abs. 2). Diese Befugnis
berechtige zu beschränkten Grabungen auf dem Nachbargrundstück zur Erstellung
einer zulässigen Stützmauer auf dem eigenen Grundstück. Bei den umstrittenen
Grabungen handle es sich um eine nur vorübergehende Einwirkung, die
hinsichtlich der für eine relativ kurze Dauer benötigten Fläche nicht als
übermässig zu beurteilen sei, zumal damit keine Gefahr von Bodensenkungen und
-rutschungen verbunden seien und das Terrain wieder hergestellt werde.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht vor, es erlaube die
Abgrabung gestützt auf § 61 EGzZGB/SZ, was indessen Art. 695 ZGB verletze, da
Abgrabungen vom entsprechenden Vorbehalt im ZGB zugunsten des kantonalen
Rechts nicht gedeckt würden. Es liege eine Verletzung der Eigentumsgarantie
(Art. 26 BV) vor, da § 61 EGzZGB/SZ für den Eingriff in ihr Grundstück keine
genügende gesetzliche Grundlage darstelle.
Aufgrund des in Art. 695 ZGB enthaltenen (echten) Vorbehaltes (Art. 5 ZGB)
können die Kantone in ihrer Privatrechtsgesetzgebung nachbarliche Zutritts-
und Wegrechte vorsehen (Rey, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Aufl.
2003, N. 1 zu Art. 695 ZGB). Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das
Kantonsgericht habe Art. 695 ZGB verletzt, indem es die Abgrabung zu Unrecht
auf das kantonale Recht gestützt habe, beruft sie sich sinngemäss auf den
Vorrang des Bundesrechts. Die hier strittige Besitzesschutzsache stellt eine
nicht berufungsfähige Zivilsache dar (BGE 113 III 243 E. 1b S. 244), in
welcher der Vorrang des Bundesrechts mit der zivilrechtlichen
Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen ist (Art. 68 Abs. 1 lit. a OG; BGE
109 II 195 E. 1 S. 197; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in
Zivilsachen, Ziff. 152 S. 218). Die Rüge der Beschwerdeführerin, das
Kantonsgericht habe den Vorrang des Bundesrechts verletzt, ist daher im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG).

4.2 Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht eine Verletzung
von Treu und Glauben (Art. 9 BV) vor, weil es in der strittigen Frage von
seiner publizierten Rechtsprechung abgewichen sei. Der verfassungsrechtliche
Vertrauensschutz setzt ein Verhalten oder eine Äusserung der Behörde voraus,
die gegenüber einer bestimmten Person eine Vertrauensgrundlage schafft (BGE
111 Ib 116 E. 4 S. 124). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt seien und Art. 9 BV verletzt
sei. Insoweit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

4.3 Sodann rügt die Beschwerdeführerin eine offensichtlich falsche, bzw.
willkürliche Tatsachenfeststellung, weil das Kantonsgericht ausgeführt habe,
der Beschwerdegegner würde ihr Grundstück "benützen", obwohl er es in
Wirklichkeit abgrabe bzw. zerstöre. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass das
Recht, das Grundstück des Nachbarn zu "benützen", auch die Befugnis umfasse,
eine beschränkte Grabung zur Errichtung einer Stützmauer vorzunehmen.
Inwiefern darin eine zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehende Feststellung zu erblicken sei, setzt die Beschwerdeführerin nicht
auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin
läuft auf die Rüge willkürlicher Rechtsanwendung hinaus, weil das
Kantonsgericht unter das Recht zum "Benützen des nachbarlichen Grundstück"
gemäss § 61 EGzZGB/SZ auch das Recht zum Abgraben subsumiert habe.

4.4 Die Rüge einer willkürlichen Anwendung von § 61 EGzZGB/SZ ist
unbehelflich. Die Beschwerdeführerin übergeht, dass das Kantonsgericht sich
zur Beurteilung der Übermässigkeit der umstrittenen Einwirkungen auch auf
Art. 685 ZGB gestützt und im Ergebnis geschlossen hat, die Grabungen des
Beschwerdegegners stellten keine übermässigen durch Grabungen und Bauten
verursachten Einwirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin dar.
Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Sie legt nicht dar, inwiefern
diese im Hinblick auf die Rechtfertigung der Grabungen selbständige
Begründung des Kantonsgerichts verfassungswidrig sei. Insofern genügt die
Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE
104 381 E. 6a S. 392; 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95; Messmer/Imboden, a.a.O.,
Ziff. 158 S. 227).

4.5 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin als willkürlich, dass weder die
im kantonalen Rechtsmittel geltend gemachte Sachverhaltsfeststellung, noch
das Ausmass der Abgrabungen festgestellt worden seien. Die Rüge ist nicht
hinreichend substantiiert. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern
sich etwas Gegenteiliges ergeben könnte bzw. eine willkürliche
Beweiswürdigung (dazu BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30) vorliege, wenn das
Kantonsgericht die Beurteilung der Übermässigkeit der Grabungen nicht auf der
Grundlage der in den kantonalen Akten liegenden und im Urteil erwähnten
Fotodokumentation vorgenommen, sondern die Ausmasse in Metern festgehalten
hätte. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, bereits im
kantonalen Verfahren entsprechend argumentiert zu haben und inwiefern ihr
Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Beweis zu entscheiderheblichen Tatsachen
zu beantragen (vgl. BGE 108 Ia 293 E. 4 S. 294; Vogel/Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, § 10 Rz. 79a), verletzt worden sei. Auf
die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG).

4.6 Die Beschwerdeführerin rügt ferner die willkürliche Anwendung von § 53
EGzZGB/SZ, wonach bei Abgrabungen der Grenzabstand mindestens einen halben
Meter betrage. Das Kantonsgericht unterscheide nicht zwischen der
oberirdischen Mauerkonstruktion, die an der Grenze gebaut werden könne, und
der unterirdischen Mauerkonstruktion, die einen Abstand einhalten müsse. Das
Kantonsgericht hat erwogen, dass zur Errichtung einer gesetzeskonformen
Stützmauer zwingend ein Fundament gehöre, was Graben erfordere; ansonsten
könnte eine Stützmauer nie an der Grenze errichtet werden. Mit dieser
Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren appellatorischen
Ausführungen nicht auseinander. Sie legt nicht dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG), inwiefern die Auslegung von § 53 EGzZGB/SZ im angefochtenen Entscheid
geradezu unhaltbar sein soll.

4.7 Willkür erblickt die Beschwerdeführerin sodann in der Feststellung des
Kantonsgerichts, die Gesetzeskonformität der geplanten Mauer sei unbestritten
geblieben; der Beschwerdegegner habe den Beweis nicht erbracht, dass die
geplante Mauer von der Baubehörde bewilligt worden sei. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der Nachweis der Baubewilligung
oder eine allfällige Nichtbeachtung öffentlichrechtlicher Bauvorschriften zur
Beurteilung ihrer Besitzesschutzklage notwendig und entscheiderheblich sei.
Inwiefern die Feststellung des Kantonsgerichts, dass die Errichtung der
Stützmauer nur durch entsprechende Grabungsarbeiten auf beiden Seiten bzw.
Liegenschaften zu bewerkstelligen sei, geradezu unhaltbar sei, setzt die
Beschwerdeführerin aufgrund der appellatorischen Ausführungen schliesslich
nicht auseinander. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann insoweit mangels
hinreichender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

5.
Nach dem Dargelegten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als
unzulässig und kann darauf nicht eingetreten werden. Bei diesem
Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde
eingeholt wurde, sind dem Beschwerdegegner keine Kosten entstanden und
entfällt eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: