Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.507/2006
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2006
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2006


5P.507/2006 /bnm

Urteil vom 5. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schorno,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schöbi,
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, Klosterhof 1, 9001
St. Gallen.

Art. 9 BV etc. (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St.
Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 9. November 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (Ehemann), geboren 1949, und Y.________ (Ehefrau), geboren 1970,
heirateten im Jahre 1994. Die Ehefrau brachte ihre Tochter R.________,
geboren 1989, in die Ehe mit. Die Parteien wurden die Eltern von S.________,
geboren 1995, T.________, geboren 1998, und U.________, geboren 2001. Im
Januar 2005 hoben sie den gemeinsamen Haushalt auf. Der Eheschutzrichter des
Kreisgerichts Rheintal gab ihre gemeinsamen Kinder vorsorglich in die Obhut
der Mutter und beauftragte die zuständige Vormundschaftsbehörde mit
Abklärungen. Mit Entscheid vom 22. November 2005 stellte er die Kinder unter
die Obhut des Vaters, regelte den persönlichen Verkehr mit der Mutter,
ordnete eine Beistandschaft für die Kinder an und verpflichtete X.________ zu
einem Unterhaltsbeitrag für Y.________ und die drei Kinder von insgesamt Fr.
2'800.--.

B.
Gegen diesen Entscheid gelangte Y.________ mit Rekurs an das Kantonsgericht
St. Gallen. Sie verlangte die Zuteilung der Obhut über die drei Kinder, die
Einräumung des üblichen Besuchsrechts für den Vater, die Zusprechung eines
Kinderunterhalts in der Höhe der IV-Renten von je Fr. 1'531.--, den Einbezug
ihrer Tochter R.________ in die Bedarfsberechnung sowie die Festlegung ihres
persönlichen Unterhaltsbeitrags auf monatlich Fr. 3'017.-- für den Zeitraum
vom 1. Februar 2005 bis 30. September 2005 und auf monatlich Fr. 3'977.-- ab
1. Oktober 2005. Der Einzelrichter beauftragte die Kinder- und Jugendhilfe
St. Gallen, einen Sozialbericht zu erstellen. Zudem wies er das Gesuch von
X.________ ab, die Kinder während der Dauer des Verfahrens in seine Obhut zu
geben. Ebenso wies er das Begehren von Y.________ ab, den persönlichen
Kontakt des Vaters mit den Kindern einzuschränken. Mit Entscheid vom 9.
November 2006 stellte der Einzelrichter den Sohn S.________ unter die Obhut
des Vaters sowie die Söhne T.________ und U.________ unter die Obhut der
Mutter und regelte das gegenseitige Besuchs- und Ferienrecht der Eltern. Er
verpflichtete X.________ zu einem Unterhaltsbeitrag für S.________,
T.________ und U.________ von monatlich je Fr. 1'230.-- für die Zeit vom 1.
Februar 2005 bis Ende Oktober 2006. Ab 1. November 2006 verpflichtete er ihn,
die für T.________ und U.________ bestimmten Kinderrenten von monatlich je
Fr. 1'530.-- an Y.________ weiterzuleiten. Den Unterhaltsbeitrag für
Y.________ legte er ab 1. Februar 2005 auf Fr. 3'000.-- fest. Die
Beistandschaft für die Kinder wurde bestätigt.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Dezember 2006 beantragt X.________
dem Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen Entscheid betreffend die
Zuteilung der elterlichen Obhut über T.________ und U.________, die Regelung
des Besuchsrechts, die Kinderunterhaltsbeiträge sowie den Ehegattenunterhalt
aufzuheben. Er stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der
Präsident der II. Zivilabteilung wies das Gesuch um die vorsorgliche
Zuteilung der Obhut über T.________ und U.________ für die Dauer des
Verfahrens am 13. Dezember 2006 ab. Es sind keine Antworten eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da der angefochtene Entscheid
vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
am 1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid. Nach
ständiger Rechtsprechung kann er nicht mit Berufung angefochten werden.
Hingegen ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (BGE 127 III 474 E.
2a).

1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind indes nur zu prüfen, soweit sie
den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach
ist klar darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich
erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich
nicht, wenn pauschal behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern die kantonale
Instanz eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze
(BGE 130 I 258 E. 1.3). Ebenso wenig setzt sich das Bundesgericht mit
Sachverhaltsvorbringen auseinander, die nicht an eine konkrete Willkürrüge
geknüpft sind. Zudem herrscht in der Willkürbeschwerde ein grundsätzliches
Novenverbot. Neue Vorbringen werden nur berücksichtigt, soweit die Begründung
des angefochtenen Entscheids dazu Anlass gibt oder wenn die kantonale Instanz
bestimmte Umstände von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen (BGE 129 I 49
E. 3). Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nimmt das Bundesgericht
zudem keine Beweise ab.

2.
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, dass das Kantonsgericht seinen
Entscheid hinsichtlich der Kinderzuteilung ungenügend begründet habe und
seinem Antrag auf Anhörung der Kinder nicht gefolgt sei.

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Daraus leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die
Pflicht der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Der Bürger soll
wissen, warum seinem Antrag nicht gefolgt worden ist. Die Begründung eines
Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich
über dessen Tragweite ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2).

2.2 Das Kantonsgericht stützte seinen Entscheid im Wesentlichen auf den von
ihm veranlassten Bericht der Kinder- und Jugendhilfe St. Gallen vom 20. Juli
2006. Demnach spricht die emotionale Nähe, die Kontinuität und die
Bindungstoleranz für die Zuteilung der Kinder an die Mutter, das
Förderungsprinzip für den Vater. Zudem sei der gefestigte Wunsch von
S.________, beim Vater aufzuwachsen, ernst zu nehmen. Daher sollen nach
Ansicht des Kantonsgerichts der bald 12-jährige S.________ beim Vater und
seine beiden jüngern Brüder in ihrem gewohnten Umfeld bei der Mutter
aufwachsen. Der angefochtene Entscheid gibt damit sehr wohl die Gründe für
die getroffenen Regelung wieder, ohne dass sich das Kantonsgericht im
Einzelnen mit der Stellungnahme der Parteien zum Bericht ausdrücklich
auseinandersetzen musste. Dass der Beschwerdeführer im kantonalen
Rekursverfahren im Hinblick auf die Obhutsregelung einen Antrag auf Anhörung
der drei Kinder gestellt habe, trifft im Übrigen nicht zu. In seiner
Rekursantwort verlangte er einzig die Einvernahme von S.________ zur Frage,
ob die Beschwerdegegnerin sein Sparkässeli an sich genommen habe. Von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch hier keine Rede sein, zumal die
Kinder am 3. August 2005 vom erstinstanzlichen Richter angehört wurden.

3.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers steht fest, dass er die bessere
Betreuungssituation und Erziehungsfähigkeit aufweise. Indem das
Kantonsgericht hier beiden Elternteilen die gleichen Qualitäten zuspreche,
verfalle es in Willkür. Selbst wenn dem Kantonsgericht hier zu folgen wäre,
könne er die Kinder in ihrer Entwicklung dennoch besser fördern.

3.1 Das Kantonsgericht billigte beiden Parteien die Bereitschaft und
Fähigkeit zu, die Kinder zu betreuen. Es zeigte in seinem Entscheid ihre
erzieherischen Stärken und Schwächen auf. Der Beschwerdeführer verweist zur
Begründung seines Willkürvorwurfs auf die Ausführungen des Sozialberichts,
welcher seine Lebens- und Wohnsituation und sein Engagement für die Kinder
beschreibt, und geht dann auf die daselbst erwähnten Integrationsschwächen
seiner Ehefrau ein. Das Kantonsgericht legte seinem Entscheid den
Sozialbericht zugrunde. Indem der Beschwerdeführer diesen nun auszugsweise
und ausschliesslich in seinem Sinne zitiert, um seine bessere
Betreuungssituation und Erziehungsfähigkeit darzutun, genügt er den
Begründungsanforderungen für eine Willkürrüge keineswegs. Es fehlt vor allem
eine Auseinandersetzung mit den in der angefochtenen Begründung geschilderten
Stärken und Schwächen beider Elternteile (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; E. 1.3).
Stattdessen geht er auf die mangelnde Integration der Beschwerdegegnerin und
ihre Probleme im Umgang mit der Tochter R.________ ein. Soweit es sich
hierbei nicht ohnehin um neue und damit unzulässige Vorbringen handelt, ist
der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es vorliegend ausschliesslich
um die Obhut über die drei gemeinsamen Kinder geht. Entgegen seiner
Darstellung hielt das Kantonsgericht auch nicht aktenwidrig fest, die Kinder
seien mehrheitlich von der Mutter betreut worden. Diese Aussage bezieht sich
unmissverständlich auf die Zeit des Zusammenlebens der Parteien. Das
Kantonsgericht durfte angesichts der einlässlichen Abklärungen der Jugend-
und Sozialhilfe St. Gallen auch ohne Willkür auf die Einvernahme der im
Rekursverfahren beantragten Zeugen verzichten, zumal sie teilweise im
Hinblick auf für das Eheschutzverfahren nicht entscheidende Fragen bezeichnet
worden waren.

3.2 Das Kantonsgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Kinder in
ihrer sprachlichen und schulischen Entwicklung besser unterstützen könne.
Gleichzeitig betonte es aber auch die grössere Bereitschaft der
Beschwerdegegnerin, mit Lehrpersonen zusammen zu arbeiten, sowie ihre
emotionale Nähe zu den Kindern. Auch hier geht der Beschwerdeführer einseitig
auf die für ihn sprechenden Argumente ein. Ob die künftige finanzielle
Sicherheit bei ihm bei der Obhutzuteilung bereits eine Rolle spielen darf,
kann offen gelassen werden. Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Hobbys
der Kinder sowie seine Wohnsituation kommt angesichts des ausgedehnten
Besuchsrechts nur beschränkte Bedeutung zu. Dass auch die Beschwerdegegnerin
für die Kinder entscheidende Qualitäten hat, blendet der Beschwerdeführer
auch hier vollständig aus. Stattdessen verweist er auf die stets wechselnde
Partnerschaft der Beschwerdegegnerin. Auf das Argument des Beschwerdeführers,
er könne die Kinder besser fördern, kann mangels Auseinandersetzung mit der
kantonsgerichtlichen Begründung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit.
b OG).

4.
Der Beschwerdeführer hält dafür, dass das Kantonsgericht die bei der
Obhutszuteilung geltenden Grundsätze missachtet, was zu einem stossenden
Ergebnis geführt habe. Er führt aus, dass selbst wenn die
Betreuungssituation, die Erziehungsfähigkeit sowie die Förderungsmöglichkeit
der Kinder bei beiden Parteien in gleicher Weise vorhanden wären, die drei
Kinder nicht getrennt werden dürften. Zudem habe das Kantonsgericht seine
Abklärungspflicht und Anhörungspflicht in diesem Bereich verletzt.

4.1 Gemäss Art. 145 Abs. 1 ZGB gilt in sämtlichen Kinderbelangen die
Untersuchungsmaxime. Nötigenfalls zieht das Gericht Sachverständige bei (Art.
145 Abs. 2 ZGB). Die Parteien sind von ihrer Mitwirkungspflicht bei der
Sachverhaltsabklärung nicht entbunden, und es bleibt in erster Linie ihre
Sache, die rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel zu benennen (BGE 128
III 411 E. 3.2.1). Kinder werden in geeigneter Weise durch das Gericht oder
durch die beauftragte Drittperson persönlich angehört, soweit nicht ihr Alter
oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 144 Abs. 1 ZGB). Diese
Norm gilt für alle gerichtlichen Verfahren, welche Kinderbelange betreffen.
Sie kommt nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im
Eheschutzverfahren, im Massnahmeverfahren und im Abänderungsverfahren zur
Anwendung. Die Anhörung des Kindes dient der von Amtes wegen vorzunehmenden
Ermittlung des Sachverhaltes, weshalb die Eltern eine solche als Beweismittel
verlangen können (BGE 131 III 553 E. 1.1).
4.2 Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelangen im
Eheschutzverfahren grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall
zur Anwendung. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor
allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Ist die
Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem
Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil
anzuvertrauen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu
betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzungen ungefähr in
gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse
ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter des Kindes - seinem
eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Zusätzlich zu diesen Kriterien können
weitere Gesichtspunkte berücksichtigt werden, so die Bereitschaft eines
Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, der
Grundsatz, die Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen, oder die
Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und
echter Zuneigung getragen sein sollte. Bei der Beurteilung der für die
Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Sachgericht über einen
grossen Ermessensspielraum. Auf Willkürbeschwerde hin kann das Bundesgericht
deshalb nur eingreifen, wenn das Sachgericht grundlos von anerkannten
Grundsätzen abgewichen ist, wenn es sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt
hat, oder wenn es rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Der
Ermessensentscheid muss sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (Urteil 5P.6/2004 E. 2.1 vom 12. März
2004, in FamPra.ch 2004, S. 665 mit Hinweisen).

4.3 Das Kantonsgericht stellte den 12-jährigen S.________ unter die Obhut des
Vaters und den 8-jährigen T.________ sowie den 5-jährigen U.________ unter
die Obhut der Mutter. Es hielt fest, dass zwar der Lebensmittelpunkt der
Kinder mittlerweile bei der Mutter sei, wo sie auch zur Schule gingen.
Gleichwohl hätten sie aufgrund häufiger Besuche beim Vater eine intensive
Bindung zu ihm und zur ehemaligen Umgebung aufrecht erhalten. Beide
Elternteile seien willens und fähig, sich persönlich um die Kinder zu
kümmern. Die emotionale Nähe, die Kontinuität und die Bindungstoleranz
sprächen für die Zuteilung an die Mutter, das Förderungsprinzip für den
Vater. In dieser Situation erweise sich die Umsetzung der Empfehlungen des
Sozialberichts als angebracht. Zudem sei der gefestigte Wunsch von
S.________, beim Vater zu wohnen, ernst zu nehmen. Der nun bald 12-jährige
Bub solle daher in der Obhut des Vaters aufwachsen, während T.________ und
U.________, welche im Kindergarten bzw. Grundschulalter stünden, bei ihrer
wichtigsten Besuchsperson und im bisherigen Umfeld bleiben sollen. Überdies
räumte das Kantonsgericht beiden Elternteilen das Recht ein, alternierend
jedes zweite Wochenende alle drei Kinder zu sich zu nehmen und mit ihnen die
Hälfte der Schulferien zu verbringen.

4.4 Der angefochtene Entscheid erging nach Einholung eines Fachberichts, zu
dessen Erstellung der Sozialarbeiter mit den Parteien Einzelgespräche
geführt, mit den drei betroffenen Kindern Kontakt aufgenommen und mit ihnen
beide Elternteile besucht hatte. Zudem hatte er mit den Lehrpersonen der
Kinder sowie Bekannten der Parteien telefonischen Kontakt aufgenommen. Der
Bericht äussert sich einlässlich zum Vorgehen sowie zu den Ergebnissen der
Abklärungen und enthält neben den Empfehlungen an das Sachgericht auch solche
an die beiden Elternteile. Das Kantonsgericht gab den Fachbericht in Auftrag,
nachdem es die Parteien darüber orientiert und ihnen eine Frist zur
Stellungnahme angesetzt hatte. Der Beschwerdeführer antwortete nicht, weshalb
seine Einwände methodischer Art gegen den Fachbericht nicht nachvollziehbar
sind. Zudem musste ihm als Pädagoge bewusst sein, dass das Kantonsgericht
beabsichtigte, einen Sozialbericht und kein kinderpsychologisches oder
kinderpsychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Der vorgelegte Bericht
erweist sich zur Klärung der entscheidwesentlichen Fragen, nämlich wo die
drei Kinder aufwachsen sollen, als durchaus hilfreich und auch als genügend.
Das Kantonsgericht durfte daher ohne Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes
auf weitere Abklärungen verzichten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang erneut rügt, das Kantonsgericht hätte das Anhörungsrecht der
Kinder verletzt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kinder vom
Kreisgerichtspräsidenten angehört wurden und er entgegen entsprechender
Behauptungen einen solchen Antrag im Rekursverfahren nicht gestellt hat (vgl.
E. 2.2 hiervor). Das Kantonsgericht durfte im Rahmen des ihm zustehenden
Ermessens zudem auf den von einer Fachstelle in Kinder- und Jugendfragen
erstellten Bericht abstellen, ohne die Kinder nochmals persönlich
einvernehmen zu müssen (BGE 127 III 295 E. 2a). Der Beschwerdeführer wirft
auch der Fachstelle vor, die Kinder nicht angehört zu haben. Entgegen dieser
Behauptung ist dies sehr wohl geschehen, konnte der Sozialarbeiter bei dem
Treffen auf der Beratungsstelle und anlässlich der Besuche bei den Parteien
auf die Kinder eingehen und ihren Standpunkt in der Obhutsfrage kennen
lernen. In welcher Weise Kinder angehört werden, ist überdies der Fachperson
zu überlassen. Sie hat keinesfalls ein Verhör durchzuführen, sondern soll zu
den Kindern entsprechend ihrem Alter und ihrer Entwicklung den Kontakt
herstellen, um zu den notwendigen Erkenntnissen zu gelangen.

4.5 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Zuteilung der Kinder U.________
und T.________ an die Beschwerdegegnerin und sieht darin eine Verletzung des
Grundsatzes, dass Geschwister bei der Obhutsregelung nicht zu trennen seien.
Bei der Kinderzuteilung sind eine ganze Reihe von Kriterien massgebend,
welche im Einzelfall zu gewichten sind (E. 4.2). Zwar sollen die drei Kinder
gemäss dem angefochtenen Entscheid nicht in einem gemeinsamen Haushalt
aufwachsen. Sie werden sich jedoch nicht aus den Augen verlieren, hat das
Kantonsgericht doch ein ausgedehntes Besuchs- und Ferienrecht vorgesehen.
Entscheidend sind jedoch die unterschiedlichen Bedürfnisse der Kinder.
S.________ bedarf angesichts seines Alters von 12 Jahren vermehrter
schulischer Förderung, die ihm der Beschwerdeführer besser geben kann. Die
beiden jüngeren Kinder brauchen die mehr emotionalen Stärken der Mutter. Das
Kantonsgericht folgte hier den Empfehlungen des Fachberichts. Dass Kinder je
nach Alter unterschiedliche Bedürfnisse aufweisen, auf die nicht jeder
Elternteil in gleicher Weise eingehen kann, erweist sich in diesem
Zusammenhang keineswegs als sachfremder Umstand. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, die vom Kantonsgericht getroffene Regelung stelle vor
allem ein Entgegenkommen an die Beschwerdegegnerin dar, wird weder näher
begründet, noch findet sie im angefochtenen Entscheid und im Fachbericht eine
Stütze. Dass die Erziehungsfähigkeit entgegen seinen wiederholten
Behauptungen nicht nur beim Beschwerdeführer, sondern auch bei der
Beschwerdegegnerin vorhanden ist, wurde bereits dargelegt (E. 3 hiervor). Von
einer Überschreitung des Ermessens kann keine Rede sein. Die vom
Kantonsgericht getroffene Obhutsregelung hält daher vor dem Willkürverbot
stand.

5.
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer sämtliche Unterhaltsbeiträge und
das Besuchsrecht entsprechend der von ihm verlangten Obhutsregelung neu
festzusetzen, wozu die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen sei. Für
den Fall, dass seinem Antrag zur Obhut nicht gefolgt wird, stellt er die
Unterhaltsregelung und das Besuchsrecht nicht in Frage. Mangels Kritik am
angefochtenen Entscheid in diesen zwei Punkten nimmt das Bundesgericht keine
Überprüfung von Amtes wegen vor (E. 1.3).

6.
Insgesamt ist der staatsrechtlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da seine Anträge,
soweit sie sich überhaupt als zulässig erwiesen haben, von vornherein
aussichtslos waren (Art. 152 Abs. 1 OG). Damit kann die Frage offen gelassen
werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt bedürftig im Sinne des Gesetzes
ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: