Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.506/2006
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5P.506/2006 /bnm

Urteil vom 18. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Manon Vogel,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als
zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde),
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Art. 29 Abs. 3 BV usw. (unentgeltliche Rechtspflege),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. November 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Ehe von X.________ (Ehemann) und Y.________ (Ehefrau) wurde am
6. Februar 2001 geschieden. Die elterliche Sorge über die beiden Kinder
R.________, geboren 1994, und S.________, geboren 1996, wurde der Mutter
übertragen.

A.b Am 8. September 2006 ordnete das Bezirksamt M.________ im Verfahren
betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung die Einweisung von Y.________
in die Psychiatrische Klinik A.________ an.

Gleichentags verfügte die Vormundschaftsbehörde B.________ unter anderem,
dass Y.________ mit sofortiger Wirkung die elterliche Obhut über die Kinder
R.________ und S.________ entzogen werde, diese im Durchgangsheim C.________
untergebracht würden und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzogen werde. Der Entscheid enthielt folgende
Rechtsmittelbelehrung: "Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde kann
innert 10 Tagen nach Eröffnung beim Bezirksamt M.________ schriftlich
Beschwerde geführt werden".

A.c Mit Beschwerde vom 15. September 2006 an das Bezirksamt M.________
beantragte X.________, ihm die elterliche Obhut über die beiden Kinder
zuzuteilen und diese Massnahme vorab mit superprovisorischer Verfügung
anzuordnen. Zudem stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Das Bezirksamt wies am 21. September 2006 die Beschwerde wie auch das
Armenrechtsgesuch ab. Gleichzeitig hob es die Verfügung der
Vormundschaftsbehörde B.________ vom 8. September 2006 auf und wies die Sache
zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens um Entzug der elterlichen
Obhut an diese Instanz zurück: Y.________ sei so rasch als möglich und vor
Erlass des ordentlichen Beschlusses anzuhören.

A.d Nach Anhörung von Y.________ beschloss die Vormundschaftsbehörde am
25. September 2006, ihr mit sofortiger Wirkung und auf unbestimmte Zeit die
elterliche Obhut über R.________ und S.________ zu entziehen. Sie ordnete an,
dass die beiden Kinder bis auf weiteres im Durchgangsheim C.________ bleiben
sollen und ihr Beistand ermächtigt werde, eine geeignete Platzierung zu
finden. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.

B.
Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2006 gelangte X.________ an das Obergericht des
Kantons Aargau. Er beantragte die Aufhebung der Entscheide des Bezirksamtes
vom 21. September 2006 und der Vormundschaftsbehörde vom 8. September 2006
und die Zuteilung der elterlichen Obhut an ihn. Letzteres sei vorab mit
superprovisorischer Verfügung anzuordnen. Zudem stellte er für das gesamte
kantonale Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Am 6. Oktober 2006 ging beim Obergericht alsdann eine Beschwerde von
X.________ auch gegen den vormundschaftsbehördlichen Beschluss vom
25. September 2006 ein.

Der Präsident der obergerichtlichen Kammer für Vormundschaftswesen verfügte
noch am 6. Oktober 2006, auf die in den beiden Beschwerden gestellten Gesuche
um superprovisorische Obhutzuteilung werde nicht eingetreten und die
Beschwerde gegen den vormundschaftsbehördlichen Beschluss vom 25. September
2006 werde zum Entscheid zuständigkeitshalber an das Bezirksamt M.________
überwiesen. Ausserdem wurde X.________ eine Frist von zehn Tagen angesetzt,
um die gegen den bezirksamtlichen Entscheid vom 21. September 2006 erhobene
Beschwerde zurückzuziehen.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2006 zog X.________ seinen Antrag auf
Unterstellung der Kinder unter seine Obhut zurück.

Das Obergericht (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) wies die Beschwerde vom 3. Oktober 2006
am 6. November 2006 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden bzw. als
durch Rückzug erledigt abzuschreiben sei. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht wurde
ebenfalls abgewiesen.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Dezember 2006 beantragt X.________
die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids. Ausserdem ersucht er darum,
ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet.

D.
Durch Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2006 ist das Gesuch des
Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG;
SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene
Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Entgegen dem Antrag auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Entscheids
richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde ihrer Begründung nach einzig
gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das gesamte
kantonale Verfahren und die damit verbundenen Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Entscheide, in denen die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert wird, gelten als selbständige Zwischenentscheide, die in der Regel
einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil zur Folge haben (BGE 129 I 129
E. 1.1 S. 131 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde, mit der der
kantonal letztinstanzliche Entscheid des Obergerichts angefochten wird,
erweist sich damit als zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87
Abs. 2 OG).

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3
BV vor. Nach dieser Bestimmung hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung
ihrer Rechte erforderlich ist, hat sie zudem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand.

3.1 Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege verletzt worden ist, prüft das Bundesgericht frei. Soweit indes
tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz oder die Anwendung
kantonalen Rechts kritisiert werden, beschränkt es seine Prüfungsbefugnis auf
Willkür (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 181 f.).
3.2 Als aussichtslos sind nach ständiger Rechtsprechung Anträge zu bewerten,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit
Hinweisen).

4.
Das Obergericht wies einerseits die gegen den Entscheid des Bezirksamtes
M.________ erhobene Beschwerde insoweit ab, als die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch diese Instanz angefochten worden war
(Dispositiv-Ziffer 1), und andererseits auch das für das Verfahren vor seiner
Instanz gestellte Armenrechtsgesuch (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Es
erachtete die jeweiligen Begehren zur Sache als aussichtslos. Ob der
Beschwerdeführer bedürftig sei und ob eine Rechtsverbeiständung für ihn
erforderlich gewesen sei, liess es offen.

4.1 Zur Begründung seiner Auffassung hat das Obergericht ausgeführt, beim
vormundschaftsbehördlichen Entscheid vom 8. September 2006, der der beim
Bezirksamt eingerichten Beschwerde zugrunde gelegen habe, habe es sich um
eine superprovisorische Verfügung im Sinne von § 15 Abs. 3 des Aargauer
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) gehandelt. Wegen der Dringlichkeit sei
diese vorsorglich und ohne vorherige Anhörung der Betroffenen, jedoch mit dem
Hinweis auf deren spätere Anhörung, erlassen worden. Gegen einen solchen
Präsidialentscheid sei keine Beschwerde gegeben. Anfechtbar sei erst der nach
Anhörung der Betroffenen zu erlassende Beschluss der Vormundschaftsbehörde
(Art. 420 Abs. 2 ZGB). Dass die superprovisorische Verfügung eine
unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, verhelfe dem Betroffenen
nicht zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittel. Zudem sei die in
der fraglichen Verfügung getroffene Anordnung umgehend vollstreckt worden,
womit durch die Behandlung der Beschwerde kein praktischer Verfahrenszweck
hätte verfolgt werden können. Da mithin keine anfechtbare Verfügung
vorgelegen habe, spiele keine Rolle, dass der Rechtsmittelweg im Falle des
Obhutsentzugs mit Fremdplatzierung sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz
ergebe.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme des Obergerichts, es habe
sich bei der vormundschaftsbehördlichen Anordnung vom 8. September 2006,
Y._________ die Obhut über die Kinder zu entziehen, um eine
superprovisorische Verfügung gehandelt, stehe in klarem Widerspruch zur
tatsächlichen Situation und sei daher willkürlich. Ausserdem sei die
Rechtslage bezüglich der Anfechtbarkeit superprovisorischer Verfügungen
umstritten und dürfe ihm aus einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung
jedenfalls kein Nachteil erwachsen. Schliesslich weist der Beschwerdeführer
darauf hin, dass seine Beschwerde an das Bezirksamt M.________ insofern
erfolgreich gewesen sei, als dieses den Entscheid der Vormundschaftsbehörde
vom 8. September 2006 am 21. September 2006 aufgehoben habe.

4.2.1 Ob die Beschwerden an das Bezirksamt bzw. an das Obergericht
aussichtslos gewesen seien, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer
Einreichung zu beurteilen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Erfolg
seiner Beschwerde an das Bezirksamt geht damit an der Sache vorbei. Abgesehen
davon, ist zu bemerken, dass die vormundschaftliche Rechtsmittelinstanz in
ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde, unabhängig vom Streitgegenstand, von
sich aus tätig werden kann (Thomas Geiser, Basler Kommentar, 3. Auflage,
N. 25 zu Art. 420 ZGB).

4.2.2 Das Obergericht räumt ein, dass der Rechtsmittelweg sich im Falle des
Obhutsentzugs mit Fremdplatzierung nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ergebe
und gelegentlich Fragen aufwerfe. Indessen hat es dem entsprechenden Einwand
des Beschwerdeführers die Erheblichkeit mit der Begründung abgesprochen, der
Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 8. September 2006 sei als
superprovisorische Verfügung ohnehin nicht mit Beschwerde anfechtbar gewesen.

Dem in Frage stehenden Entscheid ist einzig zu entnehmen, dass die
Vormundschaftsbehörde ihre Anordnungen "mit sofortiger Wirkung" getroffen
hat. Die Verfügung wurde indessen nicht etwa als superprovisorische
bezeichnet. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen war und im Dispositiv den Hinweis enthielt,
einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Dem
Empfänger eines Entscheids darf aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein
Nachteil erwachsen, sofern er gutgläubig ist (dazu BGE 124 I 255 E. 1a/aa
S. 258; 123 II 231 E. 8b S. 238, mit Hinweisen). Der Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 9 BV) verschafft dem Betroffenen kein Rechtsmittel, das das
Gesetz nicht vorsieht. Von Bedeutung ist hier jedoch einzig, ob gesagt werden
könne, der Beschwerdeführer habe mit der Einreichung der Beschwerden gegen
den vormundschaftsbehördlichen Entscheid vom 8. September 2006 bzw. den
Entscheid des Bezirksamtes vom 21. September 2006 von vornherein
aussichtslose Vorkehren getroffen. Bei der Abklärung dieser Frage fällt in
Betracht, dass auch nach den Ausführungen des Obergerichts die Rechtslage dem
Gesetz nicht klar zu entnehmen ist und die kantonale Instanz für ihren
Standpunkt auch keinen veröffentlichten Entscheid anzuführen vermochte. Dem
Beschwerdeführer kann unter den dargelegten Umständen nicht vorgeworfen
werden, er habe es an der zumutbaren Sorgfalt fehlen lassen (dazu Beatrice
Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, ZBl 103/2002,
S. 292 ff. mit Hinweisen). Sein Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens
in behördliches Verhalten ist daher insoweit zu schützen (vgl. BGE 130 I 26
E. 8.1 S. 60; 129 II 361 E. 7.1 S. 381), als nicht davon ausgegangen werden
darf, für die beim Bezirksamt bzw. beim Obergericht eingereichten Beschwerden
seien die Erfolgsaussichten deutlich geringer gewesen als die
Verlustgefahren. Indem das Obergericht mit der Begründung, die beiden
Eingaben seien von vornherein aussichtslos gewesen, die Abweisung des
Armenrechtsgesuchs durch das Bezirksamt geschützt bzw. dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verfahren vor seiner Instanz
verweigert hat, hat es gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossen. Dies führt zur
Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde, ohne dass die vom
Beschwerdeführer erhobenen weiteren Rügen noch zu prüfen wären. Insbesondere
kann die Frage nach der Rechtsnatur der strittigen vormundschaftlichen
Anordnung offen gelassen werden. Ebenso wenig ist hier auf die vom
Obergericht nicht geprüften weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege einzugehen.

5.
Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem
Gesagten gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben,
als das Obergericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für
das kantonale Verfahren verweigert, ihm Kosten auferlegt und von der
Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen hat. Bei diesem Ausgang ist
keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG), der Kanton Aargau
jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
zahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Da der Beschwerdeführer diese ohne Zweifel
ausbezahlt erhalten wird, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und die Dispositiv-Ziffern 1, soweit dem Beschwerdeführer damit die
unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksamt M.________
verweigert wurde, 2, 3 und 4 des Entscheids des Obergerichts des Kantons
Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) vom 6. November 2006 werden aufgehoben.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Der Kanton Aargau wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für seine Umtriebe
im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: