II. Zivilabteilung 5P.49/2006
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5P.49/2006 /bnm Urteil vom 15. M rz 2006 II. Zivilabteilung Bundesrichterin Nordmann, pr sidierendes Mitglied, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Gerichtsschreiber Schett. X. ________ (Ehemann), Beschwerdef hrer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, gegen Y.________ (Ehefrau), Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fredy F ssler, Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld. Art. 9 und 29 BV (Ehescheidung), Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juni 2005. Sachverhalt: A. X. ________ (Ehemann), t rkischer Staatsangeh riger, geboren 1958 (Beschwerdef hrer) und Y.________ (Ehefrau), t rkische Staatsangeh rige, geboren 1964 (Beschwerdegegnerin), heirateten am 20. Juli 1982. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, n mlich V.________, geboren 1984 und W.________, geboren 1997. Mit Verf gung vom 25./26. Juni 2003 bewilligte das Vizegerichtspr sidium Arbon der Beschwerdegegnerin das Getrenntleben vom Beschwerdef hrer. Es stellte W.________ unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Weiter verpflichtete es den Beschwerdef hrer, der Beschwerdegegnerin monatlich Fr. 800.-- zuz glich Kinderzulagen f r W.________ und Fr. 1'070.-- f r die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Am 17. Februar 2004 bekundeten die Parteien gegen ber dem Vizepr sidium Arbon ihren Scheidungswillen. Am 10. September 2004/ 9. Februar 2005 schied die Bezirksgerichtliche Kommission Arbon die Ehe der Parteien. Sie bertrug die elterliche Sorge f r W.________ der Beschwerdegegnerin (2a) und verpflichtete den Beschwerdef hrer, der Beschwerdegegnerin an den Unterhalt der Tochter W.________ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeitr ge von Fr. 800.-- zuz glich Kinder- oder Ausbildungszulagen bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen (4). Der Beschwerdef hrer wurde ausserdem verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Urteils pers nliche und monatliche vorauszahlbare Unterhaltsbeitr ge von Fr. 870.-- bis 1. Oktober 2013 zu bezahlen (5a). Die Unterhaltsbeitr ge wurden indexiert (5b). berdies wurde die Bank Z.________ angewiesen, ab dem Freiz gigkeitskonto des Ehemanns den Betrag von Fr. 49'898.90 auf ein von der Beschwerdegegnerin zu errichtendes Freiz gigkeitskonto zu berweisen (6). Jede Partei hatte im internen Verh ltnis diejenigen Schulden zu tragen, die auf ihren Namen lauteten (7a). Ausserdem hatte der Beschwerdef hrer intern die Bankdarlehen von insgesamt rund Fr. 68'000.-- zur alleinigen R ckzahlung zu bernehmen, und der Beschwerdegegnerin wurde in diesem Zusammenhang bei einer Inanspruchnahme durch die Banken im Umfang der von ihr geleisteten Darlehensr ckzahlung das Regressrecht auf den Beschwerdef hrer einger umt (7b). B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdef hrer am 18. Februar 2005 kantonale Berufung. Er beantragte soweit hier interessierend am 14. April 2005, Ziff. 5a und 7b seien aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerdef hrer der Beschwerdegegnerin keinen pers nlichen Unterhalt schulde. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im internen Verh ltnis s mtliche Bankdarlehen zu bernehmen und dem Beklagten eine Ersatzforderung von Fr. 25'000.-- zu bezahlen; eventuell sei das eheliche Verm gen nach Gesetz g terrechtlich zu teilen. Als Noven machte der Beschwerdef hrer geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich vor kurzem einen neuen Personenwagen zu einem Katalogpreis von Fr. 25'000.-- gekauft; der alte Wagen sei verkauft worden. Aus den Verfahrensakten lasse sich kein Hinweis entnehmen, wohin die diversen Gelder geflossen seien. Am 18. Mai 2005 stellte der Beschwerdef hrer zudem den Antrag, Ziff. 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei die Bank Z.________ anzuweisen, ab dem Freiz gigkeitskonto des Beschwerdef hrers eine Freiz gigkeitsleistung, welche nach Gesetz zu bemessen sei, auf das Freiz gigkeitskonto der Beschwerdegegnerin zu berweisen. Es wurde zudem die Edition der Lohnabrechnungen bzw. der Lohnausweise der Beschwerdegegnerin seit 1. Januar 2004 verlangt. Am 2. Juni 2005 erkl rte das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung als teilweise begr ndet und erkannte soweit hier interessierend Folgendes: "5a)Der Beschwerdef hrer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Urteils pers nlich und monatlich im Voraus bis 1. Oktober 2013 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 870.-- zu bezahlen. .... 6.Die Bank Z.________ wird angewiesen, ab dem Freiz gigkeitskonto des Beschwerdef hrers den Betrag von Fr. 49'898.90 auf ein von der Beschwerdegegnerin einzurichtendes Freiz gigkeitskonto zu berweisen. .... 7b)Der Beschwerdef hrer hat intern die Bankdarlehen von insgesamt rund Fr. 68'000.-- zur alleinigen R ckzahlung zu bernehmen. Wird die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit diesen Bankdarlehen von der Bank S.________ oder von der Bank T.________ belangt, steht ihr im Umfang der von ihr geleisteten Darlehensr ckzahlung das Regressrecht auf den Beschwerdef hrer zu." C. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdef hrer mit Eingabe vom 31. Januar 2006 sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingelegt. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessf hrung zu gew hren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Das Obergericht hat Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingelegt, wird gem ss Art. 57 Abs. 5 OG die Entscheidung ber die Berufung in der Regel bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt. Vorliegend besteht kein Ausnahmegrund, so dass zun chst ber die staatsrechtliche Beschwerde zu entscheiden ist. 2. Der Beschwerdef hrer beanstandet die Verrechnung der Austrittsleistungen nach dem Freiz gigkeitsgesetz. Er macht geltend, eine richterliche Feststellung der Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin fehle v llig. Das Obergericht begr nde den Verzicht auf Edierung der f r die Feststellung der Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin notwendigen Unterlagen mit dem Argument, der Beschwerdef hrer habe mit seiner Eingabe vom 18. Mai 2005 die Eingabefrist vor dem Obergericht verpasst und somit ein unzul ssiges Novum geltend gemacht. Dieses Argument sei nicht stichhaltig, denn die von Bundesrechts wegen vorgeschriebene Untersuchungsmaxime verlange vom Richter, dass er die Abkl rungen auch ohne Antrag vornehme. Ausserdem seien Noven nach thurgauischem Verfahrensrecht in jedem Stadium des Verfahrens zul ssig, wenn das Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht sei. Im brigen h tten sich die Fakten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergeben und seien vom Gericht lediglich nicht gew rdigt worden. Das Obergericht halte sich in willk rlicher Weise nicht an das kantonale Novenrecht, mache aber dazu keine Ausf hrungen, was die Begr ndungspflicht verletze. Alle diese aktenwidrigen Feststellungen, Tatsachenunterdr ckungen und die Verweigerung des Novenrechts m ssten als Verletzung der Minimalgarantien an ein faires Gerichtsverfahren sowie des Willk rverbots ger gt werden. Da das Obergericht auf Beweisantr ge und deren Begr ndung nicht eingegangen sei, habe es zudem das rechtliche Geh r verletzt. 2.1 Soweit der Beschwerdef hrer eine Verletzung des bundesrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes r gt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil die staatsrechtliche Beschwerde gegen ber der Berufung subsidi r ist und diese R ge im Berufungsverfahren zul ssig ist. Dort wird dargelegt, dass der bundesrechtliche Untersuchungsgrundsatz im vorliegenden Verfahren nicht verletzt worden ist. 2.2 Das Obergericht hat sich einl sslich mit dem kantonalen Verfahrensrecht auseinander gesetzt. Es hat ausgef hrt, dass Antr ge, Behauptungen, Bestreitungen und Einreden grunds tzlich sp testens anl sslich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angebracht werden m ssten ( 146 Abs. 1 ZPO). Sp ter k nnten noch Tatsachen geltend gemacht werden, die von Amtes wegen zu beachten seien ( 146 Abs. 2 ZPO). Im kantonalen Berufungsverfahren hat das Obergericht dem Beschwerdef hrer entsprechend 228 ZPO eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich die Berufungsantr ge zu stellen und allf llige Noven geltend zu machen. Das Obergericht hat ausgef hrt, in dieser Berufungseingabe seien Nova zul ssig ( 230 ZPO). Bis zu diesem Zeitpunkt habe aber der Beschwerdef hrer keinen Antrag gestellt, es sei die Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin zu teilen. Er hat sich auch mit keinem Wort gegen die Feststellung des erstinstanzlichen Richters gewendet, die Beschwerdegegnerin verf ge ber keine Austrittsleistung und beide Parteien h tten vor Schranken ausgesagt, die Freiz gigkeitsleistung des Beschwerdef hrers entspreche dem gesamthaft zu teilenden Betrag und werde als Ausgleichssumme akzeptiert. Der Beschwerdef hrer habe die Behauptung bzw. den Antrag, die Beschwerdegegnerin verf ge entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid gleichwohl ber eine Freiz gigkeitsleistung und diese sei nach Abkl rung ber deren Umfang ebenfalls h lftig zu teilen, erst in seiner Eingabe vom 18. Mai 2005 vorgebracht. Dies sei nach kantonalem Prozessrecht zu sp t. 2.3 Inwiefern das Obergericht damit seine Begr ndungspflicht verletzt haben soll, legt der Beschwerdef hrer nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gen genden Weise dar (dazu: BGE 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf diese R ge ist nicht einzutreten. 2.4 Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern das Obergericht das kantonale Verfahrensrecht willk rlich angewendet haben k nnte, wenn es auf Einw nde und Antr ge nicht eingetreten ist, die nach Ablauf der Frist f r die Berufungseingabe erhoben worden sind. Dies trifft insbesondere auch deshalb zu, weil - wie im eidgen ssischen Berufungsverfahren gezeigt wird - der bundesrechtliche Untersuchungsgrundsatz im kantonalen Berufungsverfahren nicht die Zulassung von versp teten Nova verlangt. Dies verlangt insbesondere auch Art. 138 Abs. 1 ZGB nicht. Die R gen betreffend die Austrittsleistung nach Freiz gigkeitsgesetz sind unbegr ndet, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Der Beschwerdef hrer beanstandet den nachehelichen Unterhalt. 3.1 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgef hrt, aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten zwei Lohnabrechnungen vom M rz und April 2005 gehe hervor, dass sie ber ein stark schwankendes Einkommen verf ge. Sie arbeite stundenweise und habe im M rz einen Bruttolohn von Fr. 890.-- und im April von Fr. 1'735.-- erzielt. Dieses schwankende Einkommen gehe auch aus den Eheschutzakten hervor. Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen sei ausgewiesen, dass der von der Vorinstanz angerechnete Monatslohn von Fr. 2'000.-- nicht zu beanstanden sei. berdies best nden gegen ber von W.________ noch Betreuungspflichten. Die Anrechnung eines monatlichen Einkommens von Fr. 2'000.-- bei einem t glichen Pensum von f nf bis sechs Stunden liege am oberen Rand dessen, was einem Sorgerechtsinhaber an Erwerbst tigkeit zugemutet werden k nne. Nachdem das mit Lohnabrechnungen belegte Einkommen der Beklagten nicht von demjenigen abweiche, welches bereits dem Eheschutzverfahren zugrunde gelegen habe, sei nicht ersichtlich, was die vom Beschwerdef hrer verlangte Aktenerg nzung noch bringen w rde. 3.2 Der Beschwerdef hrer macht geltend, die vorinstanzlichen Feststellungen seien aktenwidrig, weil die Beschwerdegegnerin gem ss eigenen Aussagen vor 2004 zu einem 50%-Pensum gearbeitet habe. Dies gehe aus der Aktennotiz vom 1. M rz 2004, Bezirksgericht Arbon, act. 19 hervor. Inwiefern die Aktennotiz in diesem Punkt in willk rlicher Weise nicht mit den Feststellungen des Obergerichts bereinstimmen k nnte, legt der Beschwerdef hrer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdef hrer behauptet weiter, die Beschwerdegegnerin habe dabei ein Gehalt von durchschnittlich Fr. 2'130.-- pro Monat bezogen. Diese Aussage ist dem angerufenen act. 19 nicht zu entnehmen, so dass mit dieser Behauptung keine Aktenwidrigkeit belegt werden kann. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ausgesagt, dass sie gerne mehr, eventuell sogar 100% arbeiten w rde. An welcher Stelle das Obergericht etwas anderes ausgef hrt hat, legt der Beschwerdef hrer nicht dar und dass die Beschwerdegegnerin ihr Pensum auf 5 bis 6 Stunden habe ausdehnen k nnen, hat auch das Obergericht festgehalten. Schliesslich wirft der Beschwerdef hrer dem Obergericht vor, es habe nicht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin bereits w hrend der Dauer der Ehe im selben Betrieb gearbeitet habe. Daher h tte vom Obergericht festgestellt werden m ssen, dass nicht von einer "klassischen" Rollen- und Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten gesprochen werden k nne. Inwiefern diese Feststellung f r einen willk rfreien Entscheid zwingend erforderlich ist, legt der Beschwerdef hrer nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich, ist doch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin f r die Tochter W.________ zu sorgen hat. 3.3 Der Beschwerdef hrer beanstandet die antizipierte Beweisw rdigung durch das Obergericht. Dieses hat es abgelehnt, zum Nachweis der Einkommensverh ltnisse der Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnungen ber einen l ngeren Zeitraum einzuholen. Das Obergericht hat im Einzelnen dargelegt, weshalb es gest tzt auf die eingeholten Beweise zu seiner Schlussfolgerung gelangt ist. Es hat dazu die Akten und Beweise des Eheschutzverfahrens beigezogen, die eingereichten Lohnabrechnungen gew rdigt und zudem festgehalten, dass die berufliche T tigkeit der Beschwerdegegnerin ohnehin an der obersten Grenze des Zumutbaren liege. Damit hat das Obergericht zum Ausdruck gebracht, dass es auch ein etwas geringeres berufliches Engagement der Beschwerdegegnerin als rechtm ssig erachtet h tte. Letztere Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage durfte das Obergericht ohne Willk r auf weitere Beweismassnahmen zur Abkl rung der Einkommensverh ltnisse der Beschwerdegegnerin verzichten. 3.4 Der Beschwerdef hrer r gt wegen der behaupteten Feststellungsl cken eine willk rliche Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts. Die Zivilprozessordnung schreibe in den 152 ff. ZPO f r Streitigkeiten ber das Eheverh ltnis das Untersuchungsverfahren vor. Der zust ndige Instruktionsrichter habe die Abkl rung des Sachverhalts von Amtes wegen anzuordnen. Er beruft sich dabei auf Merz (Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N. 1 zu 153). Er bersieht, dass dieselbe Autorin in N. 2 zu 153 ZPO unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung ausf hrt, dass bei den Unterhaltsbeitr gen f r einen Ehegatten und bei der g terrechtlichen Auseinandersetzung nicht der Untersuchungsgrundsatz, sondern die Dispositions-, Verhandlungs- und Eventualmaxime gilt (vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414). Mit dem Hinweis auf diese Lehrmeinung ist daher keine Willk r zu begr nden. 3.5 Der Beschwerdef hrer macht geltend, der mit der Mutter im gleichen Haushalt lebenden vollj hrigen Tochter sei es zuzumuten, einen Mietkostenanteil von Fr. 250.-- zu bezahlen. Das Obergericht habe es abgelehnt, diesbez glich Feststellungen zu treffen, was willk rlich sei. Welche Tatsachenfeststellung das Obergericht in willk rlicher Weise unterlassen haben soll, legt der Beschwerdef hrer nicht dar, so dass auf diesen Einwand nicht einzutreten ist. Die Frage der Zumutbarkeit eines Mietkostenbeitrags von V.________ beschl gt demgegen ber das Bundesrecht, dessen Verletzung mit Berufung ger gt werden kann. 4. Was den Personenwagen anbelangt, machte der Beschwerdef hrer im kantonalen Verfahren geltend, die Beschwerdegegnerin habe w hrend des Berufungsverfahrens ein neues Auto mit einem Anschaffungswert von Fr. 25'000.-- gekauft. Das Obergericht f hrte im angefochtenen Entscheid dazu aus, bez glich des geleasten - nicht gekauften - Fahrzeugs h tten sich die Wogen mittlerweile gegl ttet, anerkenne der Beschwerdef hrer doch, dass die Leasingkosten vom Bruder der Beschwerdegegnerin bernommen w rden. Der Beschwerdef hrer r gt diese Feststellung nicht als willk rlich, sondern macht vielmehr bloss geltend, das Obergericht sei auf diesen Fahrzeugerwerb nicht weiter eingegangen, was als Verletzung des rechtlichen Geh rs ger gt werden m sse. Dieser Vorwurf trifft offensichtlich nicht zu, hat das Obergericht doch zum Fahrzeug und dessen Finanzierung Stellung genommen. 5. Der Beschwerdef hrer wendet sich gegen die g terrechtliche Auseinandersetzung und dort insbesondere gegen den Umstand, dass er die auf seinen Namen lautenden Schulden zu bernehmen habe. Er beschwert sich dar ber, dass das Obergericht in willk rlicher Weise nicht von Amtes wegen weitere Abkl rungen getroffen habe und dass es insbesondere auf die beantragte Edierung von Bankkontoausz gen, wie dies mit Berufungseingabe vom 14. April 2005 beantragt worden sei, verzichtet habe. Das Obergericht ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, der Beschwerdef hrer sei im Bereich der g terrechtlichen Auseinandersetzung seiner Substanziierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. 5.1 Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, es entscheide sich nicht nach kantonalem Prozessrecht, sondern nach materiellem Bundesrecht, ob ein danach zu beurteilender Anspruch durch die Sachvorbringen einer Partei ausreichend substanziiert sind (BGE 108 II 337 2b S. 339 mit Hinweisen; 123 III 183 E. 3e S. 188). Die R ge, das Obergericht habe berspannte Anforderungen an die Substanziierungspflicht gestellt, ist deshalb im Berufungsverfahren zu pr fen. 5.2 Es gibt zwar auch im Bereich der Substanziierungspflicht noch Raum f r das kantonale Verfahrensrecht. Leitet sich die Verhandlungsmaxime n mlich aus dem kantonalen Recht ab, dann kann es grunds tzlich auch die Anforderungen festlegen, welchen die Behauptungen zu gen gen haben. Und an ihm liegt es auch, ob es die Behauptungslast mildern will, etwa durch richterliche Fragepflicht zur Erg nzung unvollst ndiger Parteivorbringen. Das schliesst jedoch nicht aus, dass nach kantonalem Prozessrecht unsorgf ltige Prozessf hrung den Verlust des materiellen Anspruchs nach sich ziehen darf (BGE 108 II 337 E. 3d S. 340). 5.3 Das Obergericht konnte willk rfrei annehmen, die kantonale Zivilprozessordnung sehe in den Art. 173 ff. ZPO im Bereich der g terrechtlichen Auseinandersetzung die Verhandlungsmaxime vor, welche Anforderungen an die Behauptung von Anspr chen stelle (oben Erw gung 3.4). Der Beschwerdef hrer legt nicht hinreichend substanziiert dar (Art. 90 lit. b OG), welche kantonale Vorschrift inwiefern durch den kantonalen Entscheid, er sei seiner Substanziierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, willk rlich angewendet worden sein k nnte. Auf seine R ge, das kantonale Recht sei in diesem Zusammenhang willk rlich angewendet worden, ist daher nicht n her einzutreten. Im brigen durfte das Obergericht willk rfrei zum Schluss gelangen, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund der d rftigen Behauptungen und Beweise der Parteien einen sorgf ltigen Entscheid getroffen, der nicht mit blossen weiteren unbelegten Behauptungen umgestossen werden k nne. Es durfte auch ohne Verletzung seiner Abkl rungspflicht in antizipierter Beweisw rdigung auf weitere Abkl rungen verzichten. Dass mit dem Schluss des Obergerichts, der Beschwerdef hrer habe seine kantonale Berufung nicht hinreichend substanziiert auch kein Bundesrecht vereitelt worden ist, ist im Berufungsverfahren zu erl utern. 6. Aus diesen Gr nden ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef hrer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteikosten sind keine zu sprechen, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist (Art. 159 Abs. 2 OG). Allerdings hat der Beschwerdef hrer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Dieses setzt unter anderem voraus, dass das Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 152 OG). Wie sich aus den vorangehenden Erw gungen ergibt, sind die Erfolgsaussichten wesentlich geringer als die Verlustgefahren, so dass das Gesuch abzuweisen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. 1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 1.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdef hrer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. M rz 2006 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das pr sidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: