Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.49/2006
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5P.49/2006 /bnm

Urteil vom 15. M rz 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichterin Nordmann, pr sidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________ (Ehemann),
Beschwerdef hrer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Fredy F ssler,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Art. 9 und 29 BV (Ehescheidung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Thurgau vom 2. Juni 2005.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (Ehemann), t rkischer Staatsangeh riger, geboren 1958
(Beschwerdef hrer) und Y.________ (Ehefrau), t rkische Staatsangeh rige,
geboren 1964 (Beschwerdegegnerin), heirateten am 20. Juli 1982. Aus der Ehe
gingen zwei Kinder hervor, n mlich V.________, geboren 1984 und W.________,
geboren 1997.

Mit Verf gung vom 25./26. Juni 2003 bewilligte das Vizegerichtspr sidium
Arbon der Beschwerdegegnerin das Getrenntleben vom Beschwerdef hrer. Es
stellte W.________ unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht
des Vaters. Weiter verpflichtete es den Beschwerdef hrer, der
Beschwerdegegnerin monatlich Fr. 800.-- zuz glich Kinderzulagen f r
W.________ und Fr. 1'070.-- f r die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Am 17. Februar 2004 bekundeten die Parteien gegen ber dem Vizepr sidium Arbon
ihren Scheidungswillen. Am 10. September 2004/ 9. Februar 2005 schied die
Bezirksgerichtliche Kommission Arbon die Ehe der Parteien. Sie  bertrug die
elterliche Sorge f r W.________ der Beschwerdegegnerin (2a) und verpflichtete
den Beschwerdef hrer, der Beschwerdegegnerin an den Unterhalt der Tochter
W.________ monatliche und vorauszahlbare Unterhaltsbeitr ge von Fr. 800.--
zuz glich Kinder- oder Ausbildungszulagen bis zum Abschluss einer
angemessenen Ausbildung zu bezahlen (4). Der Beschwerdef hrer wurde ausserdem
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ab Rechtskraft des Urteils pers nliche
und monatliche vorauszahlbare Unterhaltsbeitr ge von Fr. 870.-- bis 1.
Oktober 2013 zu bezahlen (5a). Die Unterhaltsbeitr ge wurden indexiert (5b).
 berdies wurde die Bank Z.________ angewiesen, ab dem Freiz gigkeitskonto des
Ehemanns den Betrag von Fr. 49'898.90 auf ein von der Beschwerdegegnerin zu
errichtendes Freiz gigkeitskonto zu  berweisen (6). Jede Partei hatte im
internen Verh ltnis diejenigen Schulden zu tragen, die auf ihren Namen
lauteten (7a). Ausserdem hatte der Beschwerdef hrer intern die Bankdarlehen
von insgesamt rund Fr. 68'000.-- zur alleinigen R ckzahlung zu  bernehmen,
und der Beschwerdegegnerin wurde in diesem Zusammenhang bei einer
Inanspruchnahme durch die Banken im Umfang der von ihr geleisteten
Darlehensr ckzahlung das Regressrecht auf den Beschwerdef hrer einger umt
(7b).

B.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdef hrer am 18. Februar 2005
kantonale Berufung. Er beantragte soweit hier interessierend am 14. April
2005, Ziff. 5a und 7b seien aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass der
Beschwerdef hrer der Beschwerdegegnerin keinen pers nlichen Unterhalt
schulde. Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, im internen
Verh ltnis s mtliche Bankdarlehen zu  bernehmen und dem Beklagten eine
Ersatzforderung von Fr. 25'000.-- zu bezahlen; eventuell sei das eheliche
Verm gen nach Gesetz g terrechtlich zu teilen. Als Noven machte der
Beschwerdef hrer geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich vor kurzem einen
neuen Personenwagen zu einem Katalogpreis von Fr. 25'000.-- gekauft; der alte
Wagen sei verkauft worden. Aus den Verfahrensakten lasse sich kein Hinweis
entnehmen, wohin die diversen Gelder geflossen seien. Am 18. Mai 2005 stellte
der Beschwerdef hrer zudem den Antrag, Ziff. 6 des angefochtenen Urteils
aufzuheben, und es sei die Bank Z.________ anzuweisen, ab dem
Freiz gigkeitskonto des Beschwerdef hrers eine Freiz gigkeitsleistung, welche
nach Gesetz zu bemessen sei, auf das Freiz gigkeitskonto der
Beschwerdegegnerin zu  berweisen. Es wurde zudem die Edition der
Lohnabrechnungen bzw. der Lohnausweise der Beschwerdegegnerin seit 1. Januar
2004 verlangt.

Am 2. Juni 2005 erkl rte das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung als
teilweise begr ndet und erkannte soweit hier interessierend Folgendes:
"5a)Der Beschwerdef hrer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin ab
Rechtskraft des Urteils pers nlich und monatlich im Voraus bis 1. Oktober
2013 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 870.-- zu bezahlen.

....
6.Die Bank Z.________ wird angewiesen, ab dem Freiz gigkeitskonto des
Beschwerdef hrers den Betrag von Fr. 49'898.90 auf ein von der
Beschwerdegegnerin einzurichtendes Freiz gigkeitskonto zu  berweisen.

....
7b)Der Beschwerdef hrer hat intern die Bankdarlehen von insgesamt rund Fr.
68'000.-- zur alleinigen R ckzahlung zu  bernehmen. Wird die
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit diesen Bankdarlehen von der Bank
S.________ oder von der Bank T.________ belangt, steht ihr im Umfang der von
ihr geleisteten Darlehensr ckzahlung das Regressrecht auf den
Beschwerdef hrer zu."

C.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdef hrer mit Eingabe vom 31. Januar
2006 sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingelegt. Mit der
staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessf hrung zu gew hren und
der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand
einzusetzen.

Das Obergericht hat Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde  beantragt. Es
ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erw gung:

1.
Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche
Beschwerde eingelegt, wird gem ss Art. 57 Abs. 5 OG die Entscheidung  ber die
Berufung in der Regel bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde
ausgesetzt. Vorliegend besteht kein Ausnahmegrund, so dass zun chst  ber die
staatsrechtliche Beschwerde zu entscheiden ist.

2.
Der Beschwerdef hrer beanstandet die Verrechnung der Austrittsleistungen nach
dem Freiz gigkeitsgesetz. Er macht geltend, eine richterliche Feststellung
der Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin fehle v llig. Das Obergericht
begr nde den Verzicht auf Edierung der f r die Feststellung der
Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin notwendigen Unterlagen mit dem
Argument, der Beschwerdef hrer habe mit seiner Eingabe vom 18. Mai 2005 die
Eingabefrist vor dem Obergericht verpasst und somit ein unzul ssiges Novum
geltend gemacht. Dieses Argument sei nicht stichhaltig, denn die von
Bundesrechts wegen vorgeschriebene Untersuchungsmaxime verlange vom Richter,
dass er die Abkl rungen auch ohne Antrag vornehme. Ausserdem seien Noven nach
thurgauischem Verfahrensrecht in jedem Stadium des Verfahrens zul ssig, wenn
das Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht sei. Im  brigen h tten sich
die Fakten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergeben und seien vom
Gericht lediglich nicht gew rdigt worden. Das Obergericht halte sich in
willk rlicher Weise nicht an das kantonale Novenrecht, mache aber dazu keine
Ausf hrungen, was die Begr ndungspflicht verletze. Alle diese aktenwidrigen
Feststellungen, Tatsachenunterdr ckungen und die Verweigerung des Novenrechts
m ssten als Verletzung der Minimalgarantien an ein faires Gerichtsverfahren
sowie des Willk rverbots ger gt werden. Da das Obergericht auf Beweisantr ge
und deren Begr ndung nicht eingegangen sei, habe es zudem das rechtliche
Geh r verletzt.

2.1 Soweit der Beschwerdef hrer eine Verletzung des bundesrechtlichen
Untersuchungsgrundsatzes r gt, kann darauf nicht eingetreten werden, weil die
staatsrechtliche Beschwerde gegen ber der Berufung subsidi r ist und diese
R ge im Berufungsverfahren zul ssig ist. Dort wird dargelegt, dass der
bundesrechtliche Untersuchungsgrundsatz im vorliegenden Verfahren nicht
verletzt worden ist.

2.2 Das Obergericht hat sich einl sslich mit dem kantonalen Verfahrensrecht
auseinander gesetzt. Es hat ausgef hrt, dass Antr ge, Behauptungen,
Bestreitungen und Einreden grunds tzlich sp testens anl sslich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung angebracht werden m ssten (  146 Abs. 1
ZPO). Sp ter k nnten noch Tatsachen geltend gemacht werden, die von Amtes
wegen zu beachten seien (  146 Abs. 2 ZPO). Im kantonalen Berufungsverfahren
hat das Obergericht dem Beschwerdef hrer entsprechend   228 ZPO eine nicht
erstreckbare Verwirkungsfrist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich die
Berufungsantr ge zu stellen und allf llige Noven geltend zu machen. Das
Obergericht hat ausgef hrt, in dieser Berufungseingabe seien Nova zul ssig ( 
230 ZPO). Bis zu diesem Zeitpunkt habe aber der Beschwerdef hrer keinen
Antrag gestellt, es sei die Austrittsleistung der Beschwerdegegnerin zu
teilen. Er hat sich auch mit keinem Wort gegen die Feststellung des
erstinstanzlichen Richters gewendet, die Beschwerdegegnerin verf ge  ber
keine Austrittsleistung und beide Parteien h tten vor Schranken ausgesagt,
die Freiz gigkeitsleistung des Beschwerdef hrers entspreche dem gesamthaft zu
teilenden Betrag und werde als Ausgleichssumme akzeptiert. Der
Beschwerdef hrer habe die Behauptung bzw. den Antrag, die Beschwerdegegnerin
verf ge entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid gleichwohl
 ber eine Freiz gigkeitsleistung und diese sei nach Abkl rung  ber deren
Umfang ebenfalls h lftig zu teilen, erst in seiner Eingabe vom 18. Mai 2005
vorgebracht. Dies sei nach kantonalem Prozessrecht zu sp t.

2.3 Inwiefern das Obergericht damit seine Begr ndungspflicht verletzt haben
soll, legt der Beschwerdef hrer nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
gen genden Weise dar (dazu: BGE 130 I 258 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf diese
R ge ist nicht einzutreten.

2.4 Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern das Obergericht das kantonale
Verfahrensrecht willk rlich angewendet haben k nnte, wenn es auf Einw nde und
Antr ge nicht eingetreten ist, die nach Ablauf der Frist f r die
Berufungseingabe erhoben worden sind. Dies trifft insbesondere auch deshalb
zu, weil - wie im eidgen ssischen Berufungsverfahren gezeigt wird - der
bundesrechtliche Untersuchungsgrundsatz im kantonalen Berufungsverfahren
nicht die Zulassung von versp teten Nova verlangt. Dies verlangt insbesondere
auch Art. 138 Abs. 1 ZGB nicht. Die R gen betreffend die Austrittsleistung
nach Freiz gigkeitsgesetz sind unbegr ndet, soweit darauf eingetreten werden
kann.

3. Der Beschwerdef hrer beanstandet den nachehelichen Unterhalt.

3.1 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgef hrt, aus den
von der Beschwerdegegnerin eingereichten zwei Lohnabrechnungen vom M rz und
April 2005 gehe hervor, dass sie  ber ein stark schwankendes Einkommen
verf ge. Sie arbeite stundenweise und habe im M rz einen Bruttolohn von Fr.
890.-- und im April von Fr. 1'735.-- erzielt. Dieses schwankende Einkommen
gehe auch aus den Eheschutzakten hervor. Aufgrund der eingereichten
Lohnabrechnungen sei ausgewiesen, dass der von der Vorinstanz angerechnete
Monatslohn von Fr. 2'000.-- nicht zu beanstanden sei.  berdies best nden
gegen ber von W.________ noch Betreuungspflichten. Die Anrechnung eines
monatlichen Einkommens von Fr. 2'000.-- bei einem t glichen Pensum von f nf
bis sechs Stunden liege am oberen Rand dessen, was einem Sorgerechtsinhaber
an Erwerbst tigkeit zugemutet werden k nne. Nachdem das mit Lohnabrechnungen
belegte Einkommen der Beklagten nicht von demjenigen abweiche, welches
bereits dem Eheschutzverfahren zugrunde gelegen habe, sei nicht ersichtlich,
was die vom Beschwerdef hrer verlangte Aktenerg nzung noch bringen w rde.

3.2 Der Beschwerdef hrer macht geltend, die vorinstanzlichen Feststellungen
seien aktenwidrig, weil die Beschwerdegegnerin gem ss eigenen Aussagen vor
2004 zu einem 50%-Pensum gearbeitet habe. Dies gehe aus der Aktennotiz vom 1.
M rz 2004, Bezirksgericht Arbon, act. 19 hervor. Inwiefern die Aktennotiz in
diesem Punkt in willk rlicher Weise nicht mit den Feststellungen des
Obergerichts  bereinstimmen k nnte, legt der Beschwerdef hrer nicht dar und
ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdef hrer behauptet weiter, die
Beschwerdegegnerin habe dabei ein Gehalt von durchschnittlich Fr. 2'130.--
pro Monat bezogen. Diese Aussage ist dem angerufenen act. 19 nicht zu
entnehmen, so dass mit dieser Behauptung keine Aktenwidrigkeit belegt werden
kann. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ausgesagt, dass sie gerne mehr,
eventuell sogar 100% arbeiten w rde. An welcher Stelle das Obergericht etwas
anderes ausgef hrt hat, legt der Beschwerdef hrer nicht dar und dass die
Beschwerdegegnerin ihr Pensum auf 5 bis 6 Stunden habe ausdehnen k nnen, hat
auch das Obergericht festgehalten. Schliesslich wirft der Beschwerdef hrer
dem Obergericht vor, es habe nicht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin
bereits w hrend der Dauer der Ehe im selben Betrieb gearbeitet habe. Daher
h tte vom Obergericht festgestellt werden m ssen, dass nicht von einer
"klassischen" Rollen- und Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten gesprochen
werden k nne. Inwiefern diese Feststellung f r einen willk rfreien Entscheid
zwingend erforderlich ist, legt der Beschwerdef hrer nicht dar. Dies ist auch
nicht ersichtlich, ist doch unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin f r die
Tochter W.________ zu sorgen hat.

3.3 Der Beschwerdef hrer beanstandet die antizipierte Beweisw rdigung durch
das Obergericht. Dieses hat es abgelehnt, zum Nachweis der
Einkommensverh ltnisse der Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnungen  ber einen
l ngeren Zeitraum einzuholen. Das Obergericht hat im Einzelnen dargelegt,
weshalb es gest tzt auf die eingeholten Beweise zu seiner Schlussfolgerung
gelangt ist. Es hat dazu die Akten und Beweise des Eheschutzverfahrens
beigezogen, die eingereichten Lohnabrechnungen gew rdigt und zudem
festgehalten, dass die berufliche T tigkeit der Beschwerdegegnerin ohnehin an
der obersten Grenze des Zumutbaren liege. Damit hat das Obergericht zum
Ausdruck gebracht, dass es auch ein etwas geringeres berufliches Engagement
der Beschwerdegegnerin als rechtm ssig erachtet h tte. Letztere
Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage durfte das
Obergericht ohne Willk r auf weitere Beweismassnahmen zur Abkl rung der
Einkommensverh ltnisse der Beschwerdegegnerin verzichten.

3.4 Der Beschwerdef hrer r gt wegen der behaupteten Feststellungsl cken eine
willk rliche Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts. Die
Zivilprozessordnung schreibe in den   152 ff. ZPO f r Streitigkeiten  ber das
Eheverh ltnis das Untersuchungsverfahren vor. Der zust ndige
Instruktionsrichter habe die Abkl rung des Sachverhalts von Amtes wegen
anzuordnen. Er beruft sich dabei auf Merz (Die Praxis zur thurgauischen
Zivilprozessordnung, Bern 2000, N. 1 zu   153). Er  bersieht, dass dieselbe
Autorin in N. 2 zu   153 ZPO unter Hinweis auf die Lehre und Rechtsprechung
ausf hrt, dass bei den Unterhaltsbeitr gen f r einen Ehegatten und bei der
g terrechtlichen Auseinandersetzung nicht der Untersuchungsgrundsatz, sondern
die Dispositions-, Verhandlungs- und Eventualmaxime gilt (vgl. auch BGE 128
III 411 E. 3.2.2 S. 414). Mit dem Hinweis auf diese Lehrmeinung ist daher
keine Willk r zu begr nden.

3.5 Der Beschwerdef hrer macht geltend, der mit der Mutter im gleichen
Haushalt lebenden vollj hrigen Tochter sei es zuzumuten, einen
Mietkostenanteil von Fr. 250.-- zu bezahlen. Das Obergericht habe es
abgelehnt, diesbez glich Feststellungen zu treffen, was willk rlich sei.
Welche Tatsachenfeststellung das Obergericht in willk rlicher Weise
unterlassen haben soll, legt der Beschwerdef hrer nicht dar, so dass auf
diesen Einwand nicht einzutreten ist. Die Frage der Zumutbarkeit eines
Mietkostenbeitrags von V.________ beschl gt demgegen ber das Bundesrecht,
dessen Verletzung mit Berufung ger gt werden kann.

4.
Was den Personenwagen anbelangt, machte der Beschwerdef hrer im kantonalen
Verfahren geltend, die Beschwerdegegnerin habe w hrend des
Berufungsverfahrens ein neues Auto mit einem Anschaffungswert von Fr.
25'000.-- gekauft. Das Obergericht f hrte im angefochtenen Entscheid dazu
aus, bez glich des geleasten - nicht gekauften - Fahrzeugs h tten sich die
Wogen mittlerweile gegl ttet, anerkenne der Beschwerdef hrer doch, dass die
Leasingkosten vom Bruder der Beschwerdegegnerin  bernommen w rden. Der
Beschwerdef hrer r gt diese Feststellung nicht als willk rlich, sondern macht
vielmehr bloss geltend, das Obergericht sei auf diesen Fahrzeugerwerb nicht
weiter eingegangen, was als Verletzung des rechtlichen Geh rs ger gt werden
m sse. Dieser Vorwurf trifft offensichtlich nicht zu, hat das Obergericht
doch zum Fahrzeug und dessen Finanzierung Stellung genommen.

5.
Der Beschwerdef hrer wendet sich gegen die g terrechtliche Auseinandersetzung
und dort insbesondere gegen den Umstand, dass er die auf seinen Namen
lautenden Schulden zu  bernehmen habe. Er beschwert sich dar ber, dass das
Obergericht in willk rlicher Weise nicht von Amtes wegen weitere Abkl rungen
getroffen habe und dass es insbesondere auf die beantragte Edierung von
Bankkontoausz gen, wie dies mit Berufungseingabe vom 14. April 2005 beantragt
worden sei, verzichtet habe. Das Obergericht ist im angefochtenen Entscheid
zum Schluss gelangt, der Beschwerdef hrer sei im Bereich der g terrechtlichen
Auseinandersetzung seiner Substanziierungspflicht nicht hinreichend
nachgekommen.

5.1 Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, es entscheide
sich nicht nach kantonalem Prozessrecht, sondern nach materiellem
Bundesrecht, ob ein danach zu beurteilender Anspruch durch die Sachvorbringen
einer Partei ausreichend substanziiert sind (BGE 108 II 337 2b S. 339 mit
Hinweisen; 123 III 183 E. 3e S. 188). Die R ge, das Obergericht habe
 berspannte Anforderungen an die Substanziierungspflicht gestellt, ist
deshalb im Berufungsverfahren zu pr fen.

5.2 Es gibt zwar auch im Bereich der Substanziierungspflicht noch Raum f r
das kantonale Verfahrensrecht. Leitet sich die Verhandlungsmaxime n mlich aus
dem kantonalen Recht ab, dann kann es grunds tzlich auch die Anforderungen
festlegen, welchen die Behauptungen zu gen gen haben. Und an ihm liegt es
auch, ob es die Behauptungslast mildern will, etwa durch richterliche
Fragepflicht zur Erg nzung unvollst ndiger Parteivorbringen. Das schliesst
jedoch nicht aus, dass nach kantonalem Prozessrecht unsorgf ltige
Prozessf hrung den Verlust des materiellen Anspruchs nach sich ziehen darf
(BGE 108 II 337 E. 3d S. 340).

5.3 Das Obergericht konnte willk rfrei annehmen, die kantonale
Zivilprozessordnung sehe in den Art. 173 ff. ZPO im Bereich der
g terrechtlichen Auseinandersetzung die Verhandlungsmaxime vor, welche
Anforderungen an die Behauptung von Anspr chen stelle (oben Erw gung 3.4).
Der Beschwerdef hrer legt nicht hinreichend substanziiert dar (Art. 90 lit. b
OG), welche kantonale Vorschrift inwiefern durch den kantonalen Entscheid, er
sei seiner Substanziierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen,
willk rlich angewendet worden sein k nnte. Auf seine R ge, das kantonale
Recht sei in diesem Zusammenhang willk rlich angewendet worden, ist daher
nicht n her einzutreten. Im  brigen durfte das Obergericht willk rfrei zum
Schluss gelangen, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund der d rftigen
Behauptungen und Beweise der Parteien einen sorgf ltigen Entscheid getroffen,
der nicht mit blossen weiteren unbelegten Behauptungen umgestossen werden
k nne. Es durfte auch ohne Verletzung seiner Abkl rungspflicht in
antizipierter Beweisw rdigung auf weitere Abkl rungen verzichten. Dass mit
dem Schluss des Obergerichts, der Beschwerdef hrer habe seine kantonale
Berufung nicht hinreichend substanziiert auch kein Bundesrecht vereitelt
worden ist, ist im Berufungsverfahren zu erl utern.

6.
Aus diesen Gr nden ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdef hrer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Parteikosten sind keine zu sprechen, weil keine Vernehmlassung eingeholt
worden ist (Art. 159 Abs. 2 OG).

Allerdings hat der Beschwerdef hrer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt. Dieses setzt unter anderem voraus, dass das Verfahren nicht
aussichtslos ist (Art. 152 OG). Wie sich aus den vorangehenden Erw gungen
ergibt, sind die Erfolgsaussichten wesentlich geringer als die
Verlustgefahren, so dass das Gesuch abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

1.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgeb hr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdef hrer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. M rz 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das pr sidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: