Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.498/2006
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5P.498/2006 /bnm

Urteil vom 18. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Ruppen.

M.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Gut,

gegen

F.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Stamm,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 8, 9 und 29 BV etc. (vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
M.________ und F.________ heirateten am 25. Januar 1979. Sie haben vier
Kinder: A.________, geboren 1979, B.________, geboren 1981, C.________,
geboren 1983 und D.________, geboren 1985. Mit Eingabe vom 3. Januar 2005
wurde beim Bezirksgericht Zürich das Scheidungsverfahren auf gemeinsames
Begehren anhängig gemacht. Beide Parteien verlangten den Erlass vorsorglicher
Massnahmen. Durch Verfügung der zuständigen Bezirksrichterin vom 6. Januar
2006 wurde M.________ verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau Beiträge von
monatlich Fr. 8'435.-- für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember
2005 und von monatlich Fr. 7'735.-- ab dem 1. Januar 2006 zu zahlen.

B.
Gegen diese bezirksgerichtliche Verfügung erhob M.________ Rekurs und
F.________ Anschlussrekurs. In teilweiser Gutheissung des Rekurses und in
Abweisung des Anschlussrekurses änderte das Obergericht des Kantons Zürich
mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 den bezirksgerichtlichen Entscheid unter
anderem dahingehend ab, als es den der Ehefrau zugesprochenen
Unterhaltsbeitrag vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2005 neu auf
monatlich Fr. 6'153.- und ab dem 1. Januar 2006 neu auf monatlich Fr.
7'143.-- festsetzte.

C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2006 führt M.________ (fortan: Beschwerdeführer)
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 8, 9 und 29 BV und
verlangt, den obergerichtlichen Beschluss vom 30. Oktober 2006 aufzuheben.

Zur Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

D.
Durch Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2006 ist der Beschwerde bezüglich
der bis und mit November 2006 geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden. Im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Beschluss ist am 30. Oktober 2006 ergangen, womit auf
das vorliegende Verfahren noch die Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anwendbar sind, ungeachtet des Inkrafttretens
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 (vgl. Art.
132 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE
131 I 153 E. 1 S. 156; 130 II 249 E. 2 S. 250).

1.3 Der Beschluss des Obergerichts betreffend vorsorgliche Massnahmen
(Unterhaltsbeiträge) ist kantonal letztinstanzlich, weil er der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde nicht unterliegt (vgl. § 284 Ziff. 7 ZPO/ZH, in Kraft
seit dem 1. Juli 2003), und Endentscheid im Sinne von Art. 86 OG, gegen
welchen gemäss ständiger Rechtsprechung einzig die staatsrechtliche
Beschwerde zulässig ist (BGE 126 III 261 E. 1 S. 263 mit Hinweisen). Auf die
staatsrechtliche Beschwerde ist aus dieser Sicht einzutreten.

1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander zu setzen und im
Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen
Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert (und damit
rechtsgenüglich) erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 131 I 313
E. 2.2 S. 315; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). Neue Vorbringen und
Belege sowie Ausführungen zum Sachverhalt, welche nicht mit einer konkreten
(Willkür-) Rüge verbunden sind, werden im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt. Auch nimmt das Bundesgericht in
diesem Verfahren keine Beweise ab (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57). Schliesslich
tritt das Bundesgericht auf ungenügend begründete Vorbringen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie allenfalls im
Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a
S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 131 I 291 E. 1.5 S. 297).

Wirft der Beschwerdeführer - wie vorliegend - der kantonalen Instanz zur
Hauptsache Willkür vor, so hat er aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid
offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletze oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufe. Das Bundesgericht greift im Übrigen nur ein, wenn nicht bloss
die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE
130 I 258 E. 1.3 S. 261; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 mit Hinweisen).

2.
2.1 Das Obergericht hat festgehalten, dass die Erstinstanz die pauschalen
Spesenvergütungen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 667.-- zu Recht
einerseits zum Lohn gerechnet und andererseits im Ausmass der glaubhaft
gemachten Berufsauslagen bei der Bedarfsrechnung berücksichtigt habe. Diese
Methode sei neben derjenigen Methode, gemäss welcher weder eine
Berücksichtigung der Spesenvergütung als Lohnbestandteil noch eine solche
beim Bedarf vorgenommen werde, als korrekt anzusehen.

2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt dabei vorweg eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist
als Anspruch formeller Natur dabei vorweg zu behandeln. Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt,
dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich
diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E.
2b S. 109 mit Hinweisen; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 126 I 97 E. 2b S. 102).

2.2.2 In Bezug auf Spesenentschädigungen gilt der allgemeine Grundsatz, dass
diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen ersetzt
werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich
entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der
arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (Bräm/
Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N. 72 zu Art. 163 ZGB; Hausheer/
Spycher/Kocher/Brunner, Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, N. 01.31 S. 41).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere der Hinweis auf das
Spesenreglement des Arbeitgebers, wonach Beträge unter Fr. 50.-- nicht eigens
vergütet würden, sind allgemeiner Natur. Auch die vom Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang vorgebrachte Unterscheidung zwischen beruflich bedingten
Spesen und Berufsauslagen ist bloss appellatorischer Natur, zumal er das
Anfallen solcher Auslagen nicht glaubhaft macht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG;
vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer zusätzlich
behaupteten Spesen - wie Auslagen für den PKW oder Zeitungen - nicht
rechtsgenüglich gerügt worden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. oben E. 1.4),
weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die diesbezüglich zwar allgemein gehaltenen
Ausführungen des Obergerichts verletzten zudem das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht, da es auf dessen wesentliche Vorbringen eingegangen
ist.

3.
3.1 Das Obergericht hat es nicht als glaubhaft erachtet, dass das vom
Beschwerdeführer gemäss Steuererklärung 2003 ausgewiesene Vermögen - mit
Ausnahme der Optionsscheine - nicht mehr vorhanden sei. In Ermangelung von
diesbezüglichen, durch den Beschwerdeführer offerierten Beweismitteln - wie
einer aktuellen Steuererklärung - ist das Obergericht vom erstinstanzlich
festgestellten Vermögen ausgegangen, um den daraus resultierenden
Vermögensertrag in einer Höhe von monatlich Fr. 460.-- festzusetzen.

3.2 In diesem Vorgehen erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Willkürverbotes (Art. 9 BV). Dabei verweist der Beschwerdeführer auf die
klare Aktenlage, ohne jedoch diejenigen Belege in den kantonalen Akten näher
zu benennen, die seine Behauptung stützten. Der Beschwerdeführer übersieht
dabei, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein kann, in den kantonalen
Akten nach den entsprechenden Belegen zu forschen. Auch geht der
Beschwerdeführer auf die Ausführung des Obergerichts, er hätte im kantonalen
Verfahren eine aktuelle Steuererklärung zum Beweis des Vermögensverzehrs
einreichen können, nicht ein. Gesamthaft gesehen genügt der Beschwerdeführer
mit diesem Vorgehen Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb auf die
Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

4.
4.1 Das Obergericht hat - der Erstinstanz folgend - den Notbedarf beider
Parteien bestimmt und anschliessend eine Aufteilung des Freibetrages
vorgenommen. Diese Methode wurde vom Obergericht gewählt, weil die
grundlegenden Angaben, um für beide Parteien einen erweiterten Bedarf
festzulegen, fehlten. Namentlich seien bei dieser Vorgehensweise die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Bedarfspositionen wie Kosten für die
mündigen Kinder, Amortisationszahlungen für die Liegenschaft in Zürich,
Versicherungsprämien, zusätzliche Autokosten sowie ausstehende Steuern für
das Jahr 2003 nicht in die Notbedarfsrechnung miteinzubeziehen.

4.2 Gegen diese Methode der Unterhaltsberechnung (Notbedarfsberechnung mit
anschliessender angemessener Freibetragsaufteilung zum Ausgleich der
tatsächlichen Lebensaufwendungen) bringt der Beschwerdeführer weder
Eigentliches noch Grundsätzliches vor. Wohl aber rügt er die Nichtbeachtung
von einzelnen Bedarfspositionen, was im Folgenden zu behandeln ist.

4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Nichtanrechnung der
Grundbeträge von Fr. 1'000.-- für das Kind C.________ und von Fr. 500.-- für
das Kind D.________ sei willkürlich und verletze den Anspruch auf rechtliches
Gehör.

4.3.2 Insofern der Beschwerdeführer seinen Gehörsanspruch als verletzt rügt,
ist ihm wohl darin beizupflichten, dass dieser auch den Anspruch mitumfasst,
dass sich die erkennende Instanz zu den Vorbringen einer Partei äussert und
das Urteil begründet (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. oben E. 2.2). Das Obergericht
hat im Rahmen der angewandten Methode der Notbedarfsbestimmung mit
anschliessender angemessener Freibetragsaufteilung bei seiner Urteilsfindung
die entscheidwesentlichen Fakten berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang gerügte Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV trifft nicht zu.
Die Vorbringen sind somit allein unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes
zu prüfen.

Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten geht derjenigen gegenüber
mündigen Kindern vor. Daher dürfen die Unterhaltskosten für das mündige Kind
nicht in das (erweiterte) Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen
miteingeschlossen werden (BGE 132 III 209 E. 2.3 S. 211). Dennoch hat das
Obergericht die durch die mündigen Kinder mitverursachten Kosten insofern
berücksichtigt, als es einerseits die Wohnkosten (Hypothekarzinsen,
Nebenkosten, Strom, Abfall- und Abwassergebühren sowie
Gebäudeversicherungsprämien) im Betrag von rund Fr. 3'800.-- und andererseits
die Krankenkassenkosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'221.-- zum Notbedarf des
unterhaltsverpflichteten Ehegatten hinzugerechnet hat. Dass es darüber hinaus
die Anrechnung eines Grundbetrages für die beiden mündigen Kinder verweigert
hat, lässt es nach dem Gesagten noch nicht in Willkür verfallen. Der vom
Obergericht - in Bestätigung der bezirksgerichtlichen Verfügung -
eingegangene Kompromiss trägt den überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen
Verhältnissen des vorliegenden Falles Rechnung und führt zu einem
willkürfreien Ergebnis.

4.4
4.4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Amortisationszahlungen
der auf der häuslichen Liegenschaft in Zürich lastenden Hypothekarschulden im
Betrag von monatlich Fr. 1'958.-- zu Unrecht nicht bei der Berechnung seines
Notbedarfs berücksichtigt worden seien, sondern lediglich bei der Verteilung
des Freibetrages.

4.4.2 Hypothekarzinsen gelten gemäss ständiger Rechtsprechung als Wohnkosten
und sind demgemäss in die Notbedarfsberechnung miteinzubeziehen.
Amortisationen von Hypothekardarlehen sind im Unterschied zu Hypothekarzinsen
jedoch nicht in die Bedarfsberechnung aufzunehmen, da sie nicht dem
Unterhalt, sondern der Vermögensbildung dienen (vgl. dazu: BGE 127 III 289 E.
2a/bb S. 292; Hausheer/Spycher/Kocher/Brunner, a.a.O, N. 02.44 S. 82). Das
Obergericht hat die Amortisationszahlungen in Bezug auf die
Freibetragsaufteilung berücksichtigt, da aufgrund der Eigentumsverhältnisse
(je hälftiges Miteigentum der Ehegatten) diese Zahlungen bei der
güterrechtlichen Auseinandersetzung beiden Ehegatten zugute kommen würden.
Demnach kann die vom Obergericht nicht vorgenommene Berücksichtigung der
Amortisationszahlungen beim Notbedarf nicht als willkürlich bezeichnet
werden.

Das Obergericht hat aufgrund des allgemeinen finanziellen Mehraufwandes des
Beschwerdeführers eine Aufteilung des Freibetrages im Verhältnis von 70%
(Beschwerdeführer) zu 30% (Beschwerdegegnerin) bis zum 31. Dezember 2005,
resp. von 60% (Beschwerdeführer) zu 40% (Beschwerdegegnerin) ab dem 1. Januar
2006 vorgenommen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Aufteilung des
Freibetrages, der sich auf Fr. 11'410.--, resp. ab dem 1. Januar 2006 auf Fr.
6'662.-- beläuft, in diesem Rahmen im Ergebnis willkürlich ist.

4.4.3 Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass ein allfälliger
über den Notbedarf hinausgehender Freibetrag den Ehegatten grundsätzlich
hälftig zuzuteilen ist (BGE 119 II 314 E. 4b S. 317, 114 II 26 E. 7 S. 31).
Für überdurchschittliche Einkommensverhältnisse findet jedoch nach der
bundesgerichtlichen Praxis die hälftige Überschussaufteilung dort ihre
Grenze, wo das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Beibehaltung
der gewohnten Lebenshaltung der Ehegatten erfordert. Ein Freibetrag ist
diesfalls so aufzuteilen, dass beiden Ehegattenhaushalten möglichst der
gleich grosse finanzielle Spielraum zusteht (vgl. BGE 114 II 26 E. 8 S. 31;
Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 112 zu Art. 163 ZGB). In solchen Fällen
empfiehlt es sich, auf den bisherigen Aufwand der Ehegatten abzustellen,
wobei dieser Aufwand in einem summarischen Verfahren (wie dem vorsorglichen
Massnahmeverfahren) nur glaubhaft zu machen ist. Das Obergericht hat vor
allem aufgrund des finanziellen Mehraufwandes des Beschwerdeführers nicht
eine hälftige Freibetragsaufteilung vorgenommen, sondern diesem mehr
zugewiesen.

Dass dem Beschwerdeführer jedoch nicht der gesamte Freibetrag zugewiesen
worden ist, ändert nichts daran, dass der Entscheid des Obergerichts nicht
schlechthin unhaltbar und damit willkürlich ist. Dabei gilt es zu beachten,
dass der Bedarf des Beschwerdeführers mit über Fr. 10'000.-- (der im Übrigen
auch die Ferienwohnung in X.________ umfasst) grosszügig bemessen worden ist.
Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Entscheid in Bezug auf die
Aufteilung des Freibetrages weder in der Begründung noch im Ergebnis als
willkürlich.

4.5
4.5.1 In Bezug auf die gemeinsamen Steuerschulden des Beschwerdeführers und
der Beschwerdegegnerin bringt jener schliesslich vor, dass die mit dem
Steueramt vereinbarten monatlichen Raten von Fr. 10'855.--, deren Bezahlung
trotz solidarischer Haftung beider Ehegatten vom Beschwerdeführer getätigt
worden sei, zu Unrecht nicht bei der Berechnung seines Notbedarfs
berücksichtigt worden sei, sondern lediglich bei der Verteilung des
Freibetrages.

4.5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf BGE 127 III 289 E. 2 a/bb S.
292, der jedoch gerade besagt, dass Schuldverpflichtungen des
unterhaltsverpflichteten Ehegatten gegenüber Dritten grundsätzlich nicht in
der Bedarfsberechnung mitzuberücksichtigen sind. In diesem Entscheid wird auf
die Lehre verwiesen, die eine Aufnahme von Schulden in den Grundbedarf des
Pflichtigen für geboten hält, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes zum Zwecke des Unterhaltes beider Ehegatten begründet worden ist.
Gemäss Schwenzer, auf die unter anderem verwiesen wird, sind
Abzahlungsschulden jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sie vor Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts eingegangen wurden und der Wert beiden Ehegatten
weiterhin dient beziehungsweise bereits gemeinsam verbraucht wurde (vgl.
Schwenzer, Praxiskommentar Scheidungsrecht, 2000, N. 77 in fine zu Art. 125
ZGB). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Schuldentilgung von
monatlich Fr. 10'855.-- bei der Notbedarfsberechnung hätte berücksichtigt
werden müssen, geht somit fehl. Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten
gehören nicht zum Existenzminimum, sondern sind nach dem Ermessen des
Sachrichters im Rahmen einer allfälligen Überschussaufteilung zu
berücksichtigen (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 118 A/9.1.a. zu Art. 163 ZGB).
Vorliegend besteht somit kein Anlass für das Bundesgericht, im Rahmen einer
Willkürbeschwerde in das Ermessen des Obergerichts einzugreifen, ob und
inwieweit die Tilgung von Schulden bei der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen
sei.

5.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Da die Beschwerdegegnerin beim Entscheid über die
aufschiebende Wirkung in vernachlässigendem Umfang unterlegen ist, ist die
Gerichtsgebühr mithin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Dieser ist andererseits jedoch nicht zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin
für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen, da zwar eine
Vernehmlassung zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung eingeholt
worden ist, die Beschwerdegegnerin hierbei aber teilweise unterlegen ist
(Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: