Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.496/2006
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{T 0/2}
5P.496/2006 + 5P.497/2006 /bnm

Urteil vom 22. Januar 2007
II. Zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger,

und

B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas J. Meile,

gegen

K.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Franco Tramèr,
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichts-ausschuss, Poststrasse 14,
7002 Chur.

Art. 9 BV (Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung; Kostenauflage),

Staatsrechtliche Beschwerden gegen das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden, Kantonsgerichts-ausschuss, vom 4. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
E. ________ verstarb am xxxx 2004. Er war Eigentümer mehrerer Liegenschaften.
Einen Teil davon hatte er letztwillig zunächst seinem Patenkind K.________
zugewendet. Gemäss seinen zuletzt errichteten Testamenten aber sollten -
neben anderen - A.________ und B.________ Erben sein. Am 19. August 2005
machte K.________ beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler eine Klage
auf Testamentsanfechtung hängig, die sich gegen A.________ und B.________
sowie gegen weitere Bedachte richtete.

B.
Am 22. August 2005 stellte K.________ gegen A.________, B.________ und
weitere Bedachte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Er beantragte, eine
Verfügungsbeschränkung auf mehreren, einzeln aufgeführten Grundstücken des
Erblassers im Grundbuch vormerken zu lassen. Der Präsident des
Bezirksgerichts Maloja entsprach dem Gesuch sofort. Er räumte den
Gesuchsgegnern eine Frist zur Vernehmlassung ein mit der Androhung, dass die
superprovisorischen Massnahmen automatisch in ordentliche vorsorgliche
Massnahmen umgewandelt werden würden, sollte die Frist unbenützt
verstreichen. Ferner wurde angeordnet, dass die Kosten und Entschädigungen
bei der Prozedur bleiben (Verfügung vom 23. August 2005). Da innert Frist
keine Stellungnahmen eingegangen waren, bestätigte der
Bezirksgerichtspräsident seine superprovisorische Verfügung als ordentliche
vorsorgliche Massnahme. Er auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--
und die Kosten des Grundbuchamtes den Gesuchsgegnern und verpflichtete die
Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu
bezahlen (Verfügung vom 28. September 2005).

C.
Gegen die Auflage von Kosten und Entschädigung erhoben A.________ und
B.________ Beschwerde. Während des Beschwerdeverfahrens zog K.________ am
24. Oktober 2005 seine beim Vermittleramt Oberengadin hängige Klage zurück
und teilte den Klagerückzug auch dem Bezirksgericht Maloja mit. Dessen
Vizepräsident wies in der Folge das Grundbuchamt an, die
Verfügungsbeschränkung zu löschen, und schrieb die Beschwerden zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (Verfügung vom 7. November 2005). Auf
Beschwerde von A.________ und B.________ hin hob das Kantonsgericht von
Graubünden die Abschreibung der Verfahren auf (Urteil vom 22. Februar 2006).
Staatsrechtliche Beschwerden wurden dadurch gegenstandslos (Beschlüsse
5P.466/2005 und 5P.464/2005 vom 29. und vom 30. Mai 2006). Der
Bezirksgerichtsausschuss Maloja entschied neu und wies die Beschwerden gegen
die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Massnahmenverfahrens ab (Urteil vom
5. April 2006).

D.
A.________, B.________ und eine weitere Bedachte erhoben erneut je kantonale
und staatsrechtliche Beschwerden. Das Kantonsgericht von Graubünden hiess
ihre Anträge teilweise gut. Es hob ihre Entschädigungspflicht als damalige
Gesuchsgegner auf, bestätigte hingegen ihre Verpflichtung, die Kosten des
Massnahmenverfahrens von Fr. 1'500.-- und die Kosten des Grundbuchamtes zu
bezahlen (Urteil vom 4. Juli 2006). Die gleichzeitig gegen das
bezirksgerichtliche Urteil erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden wurden
daraufhin zurückgezogen und abgeschrieben (Verfügungen 5P.205/2006,
5P.222/2006 und 5P.221/2006 vom 13., vom 14. und vom 15. November 2006).

E.
Mit staatsrechtlichen Beschwerden beantragen A.________ und B.________, das
kantonsgerichtliche Urteil vom 4. Juli 2006 aufzuheben. Es wurden die Akten,
aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) in Kraft getreten, das gemäss
Art. 132 Abs. 1 BGG auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren
des Bundesgerichts anwendbar ist, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur
dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so dass
die Eingaben der Beschwerdeführer vom 30. November und vom 1. Dezember 2006
gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 4. Juli 2006 als staatsrechtliche
Beschwerden gemäss Art. 84 ff. OG zu behandeln sind. Sie können in einem
einzigen Entscheid erledigt werden, zumal sie inhaltlich gleich begründet
sind (Art. 40 OG i.V.m. Art. 72 BZP). Die Beschwerdeführer sind durch die
Aufhebung ihrer Entschädigungspflicht nicht beschwert (Art. 88 OG), so dass
ihre weitergehenden Anträge, das kantonsgerichtliche Urteil insgesamt
aufzuheben, unzulässig sind. Die angefochtene Kostenauflage ist kantonal
letztinstanzlich und auf Grund der konkreten Verfahrenslage endgültig, da
kein Hauptprozess mehr folgt (vgl. BGE 113 Ia 94 E. 1b S. 96). Mit dem
erwähnten Vorbehalt kann auf die staatsrechtlichen Beschwerden grundsätzlich
eingetreten werden.

2.
Angefochten ist die Regelung der Kosten nach kantonalem Recht. Dessen
Auslegung und Anwendung kann das Bundesgericht nur auf Willkür hin
überprüfen. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon vor, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das
Bundesgericht greift erst ein, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Vorausgesetzt ist
Willkür im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung (BGE 132 I 13 E. 5.1
S. 17; 131 I 57 E. 2 S. 61 und 217 E. 2.1 S. 219). Es obliegt gemäss Art. 90
Abs. 1 lit. b OG den Beschwerdeführern, Willkür klar und detailliert und,
soweit möglich, belegt zu rügen und anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 261 f.) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 131 I
217 E. 2.1 S. 219).

3.
Willkür erblicken die Beschwerdeführer darin, dass das Kantonsgericht die
Kosten nach dem Erfolgsprinzip (Art. 122 Abs. 1 ZPO/GR) zugeteilt und nicht
die Vorschrift angewendet habe, wonach die Kosten bei Sicherstellung eines
gefährdeten Beweises vom Gesuchsteller zu tragen seien (Art. 216 Abs. 1
ZPO/GR).

3.1 Gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB können zur Sicherung streitiger oder
vollziehbarer Ansprüche auf Grund einer amtlichen Anordnung
Verfügungsbeschränkungen für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden. Die
amtliche Anordnung ist kein Akt der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es
handelt sich vielmehr um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme, und zwar
einer Sicherungsmassnahme, in einem streitigen Verfahren zwischen dem
Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner, der vorgängig oder in dringlichen Fällen
erst nachträglich zum Massnahmenbegehren anzuhören ist (Vogel/Spühler,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 8.A. Bern 2006, 12 N. 193 S. 349 und N. 221
S. 358 f.; Hohl, Procédure civile, t. 2: Organisation judiciaire, compétence,
procédures et voies de recours, Bern 2002, N. 2791 Nr. 5 S. 232 und
N. 2892 f. S. 248 f.; vgl. Trauffer, Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen
und Anmerkung von Kanzleisperren im Grundbuch, in: Zeitschrift für
Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden, ZGRG 1987 S. 44 ff., S. 45
Ziff. II/2).

3.2 Die Kostenfolgen des Massnahmenverfahrens werden in den Prozessordnungen
und - wo Gesetzesbestimmungen fehlen - durch die Praxis unterschiedlich
geregelt. Nach einer verbreiteten Lösung werden die Gerichtskosten
einstweilen dem Gesuchsteller auferlegt unter Vorbehalt des Rückgriffs auf
die unterliegende Partei (z.B. § 67 Abs. 4 ZPO/ZH) bzw. unter Vorbehalt einer
anderen Kostenverlegung im Hauptprozess oder beim Dahinfallen der Massnahme
(z.B. § 237 lit. a ZPO/LU; für die ZPO/BS und ZPO/BL: Staehelin/Sutter,
Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 23 N. 28 S. 313; kritisch: Berti,
Vorsorgliche Massnahmen im Schweizerischen Zivilprozess, ZSR NF 116/1997 II
171 ff., S. 228 N. 103). Eine gegenteilige Praxis verpflichtet das Gericht,
die Kosten des Massnahmenverfahrens in der Massnahmenverfügung selbst zu
verlegen, und untersagt eine Verweisung des Kostenentscheids in das Urteil
über die Hauptsache (vgl. Cocchi/Trezzini, Codice di procedura civile
ticinese massimato e commentato, Lugano 2000, N. 5 zu Art. 148 CPC;
Bertossa/Gaillard/ Guyet/Schmidt, Commentaire de loi de procédure civile
genevoise, Stand: Dezember 2001, N. 2 Abs. 2 zu Art. 176 LPC). Gleichsam
vermittelnd findet sich auch die Variante, wonach das Gericht zu entscheiden
hat, ob die Kosten des Massnahmenverfahrens zur Hauptsache zu schlagen oder
separat zu verteilen sind (z.B. Art. 109 CPC/VD; Botschaft zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221, S. 7296). Letzternfalls
erfolgt die Verlegung der Kosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens
mit den im Massnahmenverfahren gestellten Rechtsbegehren (vgl. etwa Bühler/
Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.A. Aarau
1998, N. 6e zu § 307 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur
Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 3c zu Art. 270 ZPO;
für die ZPO/VS: RVJ 2003 S. 143 E. 2c).

3.3 In Anbetracht der verschiedenen Lösungen erscheint es nicht als
willkürlich, dass das Kantonsgericht das bezirksgerichtliche Urteil, die
Kosten im Massnahmenentscheid selbst zu regeln und nicht zur Hauptsache zu
schlagen, nicht beanstandet hat (E. 3 S. 7 f. des angefochtenen Urteils). Es
kann sich zusätzlich auf Art. 121 Ziff. 5 ZPO/GR berufen, wonach jedes Urteil
einen Kostenentscheid enthalten muss. Diese Regel, die in Einzelfällen
Ausnahmen zulassen kann, findet sich auch in anderen Prozessgesetzen
(vgl. etwa Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2.A. Bern
2007, N. 2 zu § 75 ZPO/TG). Einen Ausnahmefall hat das Kantonsgericht unter
Willkürgesichtspunkten verneinen dürfen, war doch die Klage des
Beschwerdegegners im Zeitpunkt des bezirksgerichtlichen Massnahmenentscheids
erst beim Vermittleramt hängig und deshalb ungewiss, ob der Hauptprozess
dereinst auch wirklich beim Bezirksgericht eingeleitet werden würde.

3.4 Das Kantonsgericht hat sodann nicht beanstandet, dass die angefochtene
Kostenzuteilung gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO/GR nach Massgabe des Obsiegens und
Unterliegens erfolgt ist. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, das
kantonale Recht (Art. 52 f. und Art. 147 ff. ZPO/GR) kenne besondere
Bestimmungen über die Kosten im Massnahmenverfahren. Sie erneuern ihren
Einwand, die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB habe
den gleichen Zweck wie die Sicherstellung eines gefährdeten Beweises, so dass
sich die Anwendung der Sondervorschrift in Art. 216 Abs. 1 ZPO/GR aufdränge,
wonach die Kosten der ausserordentlichen Beweisführung vorläufig vom
Gesuchsteller getragen werden. Der Willkürvorwurf erweist sich als
unbegründet. Beweissicherungsmassnahmen werden zwar oft zu den vorsorglichen
Massnahmen gezählt, unterscheiden sich von diesen aber dadurch, dass nur der
drohende Verlust des Beweismittels glaubhaft zu machen ist, dagegen nicht -
wie bei den Sicherungsmassnahmen - die wahrscheinliche Begründetheit des
Hauptbegehrens (Vogel/Spühler, a.a.O., 12 N. 202 S. 352; Hohl, a.a.O.,
N. 2779 S. 229 f. und N. 2797 S. 233). Bestehen aber unterschiedliche
Voraussetzungen, hatte das Kantonsgericht einen sachlichen Grund dafür, die
angerufene Sondervorschrift betreffend Sicherstellung eines gefährdeten
Beweises nicht auf den Erlass vorsorglicher Massnahmen anzuwenden (E. 3
S. 8 f. des angefochtenen Urteils).

3.5 Trotz gerichtlicher Einladung haben sich die Beschwerdeführer zum
Massnahmengesuch des Beschwerdegegners nicht vernehmen lassen. Der Verzicht
auf die Gesuchsantwort bedeutet keine Anerkennung der Sachdarstellung im
Gesuch (vgl. PKG 1958 Nr. 2 S. 20 E. 1). Haben die Beschwerdeführer die
Gesuchsgründe des Beschwerdegegners nicht anerkannt und auf das Gesuch hin
einfach geschwiegen, durfte willkürfrei auf Art. 156 Abs. 1 ZPO/GR abgestellt
werden, wonach als bestritten gilt, was nicht zugestanden wird (vgl. dazu
Bundi/Sonderegger, Die Bestreitungslast im Zivilprozess, SJZ 102/2006
S. 406 ff., S. 409). Diese Bestimmung betrifft zwar die Beweiswürdigung. Ist
aber im Rahmen der Beweiswürdigung von Gesetzes wegen vom Stillschweigen auf
Bestreitung zu schliessen, darf derselbe Schluss ohne Willkür auch im
Zusammenhang mit den Anträgen gezogen werden. Deren wirksame Anerkennung
setzte denn auch eine eindeutige Erklärung voraus (vgl. PKG 1974 Nr. 1 S. 49
E. 1; 1978 Nr. 24 S. 80 E. 1). Da somit von Bestreitung der Beschwerdeführer
als Gesuchsgegner ausgegangen werden durfte, das Massnahmengesuch aber
gutgeheissen wurde, erscheint es nicht als willkürlich, die Beschwerdeführer
als unterliegend anzusehen und im Massnahmenverfahren für kostenpflichtig zu
erklären (vgl. auch BGE 123 V 156 E. 3c S. 158 und 159 E. 4b).

4.
Die Beschwerdeführer wenden ein, durch seinen Klagerückzug habe der
Beschwerdegegner den Massnahmenentscheid gegenstandslos werden lassen,
weshalb ihm zwingend die Kosten des Massnahmenverfahrens hätten auferlegt
werden müssen. Der Klagerückzug sei dem Bezirksgericht bekannt gewesen und
hätte im Beschwerdeverfahren gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Massnahmenverfahrens noch berücksichtigt werden können. Das Kantonsgericht
hat den Einwand verworfen mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe die
Klage und nicht das Massnahmengesuch zurückgezogen, so dass Art. 114 Abs. 1
ZPO/GR über die Kostenpflicht im Falle eines Rückzugs der Klage auf die
vorliegende Kostenverlegung im Massnahmenverfahren nicht anwendbar sei (E. 4
S. 9 f. des angefochtenen Urteils).

4.1 Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer besteht kein allgemeiner
Grundsatz, dass die Kosten des Massnahmenverfahrens zwingend dem Ausgang des
Hauptprozesses folgen. Die Kostenauflage zu Lasten des im Massnahmenverfahren
unterliegenden Gesuchsgegners kann endgültig sein, selbst wenn der
Gesuchsteller den Hauptprozess nicht durchführt. Die Lösung beruht auf der
Annahme, dass das Massnahmenverfahren, bei dem eine vorläufige Prüfung des
Sachverhalts und der Rechtslage genügt, vom Hauptverfahren zu unterscheiden
ist. Dementsprechend werden die Kosten für jedes Verfahren getrennt
auferlegt. Entscheidend ist für die Kostenverlegung im Massnahmenverfahren
dann allein, ob die Voraussetzungen des vorsorglichen Rechtsschutzes von der
einen Partei zu Recht behauptet und von der anderen Partei zu Unrecht
bestritten worden sind. Bejaht das Gericht diese Voraussetzungen, unterliegt
der Gesuchsgegner im Massnahmenverfahren und hat die Kosten dieses Verfahrens
ungeachtet der Möglichkeit zu tragen, dass die Massnahme nach eingehender
Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptverfahren oder zufolge
unterbliebener Klage dahinfällt. In einer vergleichbaren Situation befindet
sich das Bundesgericht, das eine staatsrechtliche Beschwerde gutheisst und
den angefochtenen Entscheid aufhebt, ohne das Ergebnis der Neubeurteilung
durch die untere Instanz vorauszusehen. Auch in einem solchen Fall werden die
Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdegegner auferlegt, obwohl der Prozessausgang offen ist. Aus den
dargelegten Gründen hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die
Kostenauflage zu Lasten des im Massnahmenverfahren ganz oder teilweise
unterlegenen Gesuchsgegners jeweilen nicht als willkürlich beanstandet (z.B.
Urteile 4P.56/1990 vom 18. Juli 1990, E. 4, und 4P.57/1990 vom 2. August
1990, E. 3c).

4.2 Es ist den Beschwerdeführern dagegen beizupflichten, dass in den
Prozessordnungen bzw. der Gerichtspraxis mehrheitlich davon ausgegangen wird,
die Kostenverlegung im Massnahmenverfahren sei vom Ausgang des
Hauptverfahrens abhängig. Es wird angenommen, bezahlte Gerichtskosten des
Massnahmenverfahrens könnten im nachfolgenden Hauptprozess geltend gemacht
werden (vgl. etwa Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 6b zu § 307 ZPO/AG;
Leuenberger/ Uffer-Tobler, a.a.O., N. 3a zu Art. 270 ZPO/SG). Der angerufene
Grundsatz, die Kosten des Massnahmenverfahrens müssten nach dem Ergebnis des
Hauptprozesses verlegt werden, dürfte die Regel sein, ist aber nicht zwingend
und lässt anerkanntermassen Ausnahmen zu. Abweichend vom Ausgang des
Hauptverfahrens können die Kosten des Massnahmenverfahrens verlegt werden,
wenn der Gesuchsgegner durch sein Verhalten zur Anordnung vorsorglicher
Massnahmen Anlass gegeben hat (vgl. Poudret/Haldy/Tappy, Procédure civile
vaudoise, 3.A. Lausanne 2002, N. 2 zu Art. 109 CPC/VD) bzw. der Erlass der
vorsorglichen Massnahme auf Grund besonderer Umstände als gerechtfertigt
erscheint (z.B. für die ZPO/LU: LGVE 2002 I Nr. 39 S. 85 f. E. 8 und 9; 2005
I Nr. 32 S. 82 E. 4.2) oder wenn eine enge sachliche Verknüpfung zwischen dem
Entscheid über die vorsorgliche Massnahme und der Beurteilung der Hauptsache
fehlt (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994,
N. 2a zu § 237 ZPO/LU).

4.3 Die Auffassung der Beschwerdeführer trifft nach dem Gesagten nur
beschränkt zu. Wenn nicht sogar allgemein (E. 4.1), zumindest aus sachlichen
Gründen (E. 4.2 soeben) können die Kosten des Massnahmenverfahrens unabhängig
vom Ausgang des Hauptprozesses verlegt werden. Einzig mit dem Hinweis auf
eine Regel, die indes Ausnahmen zulässt, vermögen die Beschwerdeführer
Willkür in der kantonsgerichtlichen Annahme, die Kostenzuteilung im
Massnahmenverfahren an die Beschwerdeführer sei trotz Klagerückzugs des
Beschwerdegegners statthaft, nicht zu begründen (E. 2 hiervor). Ob die
angefochtene Kostenauflage unter allen Gesichtspunkten dem Willkürverbot
standhält, ist nicht zu prüfen. Das Bundesgericht beschränkt sich im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auf eine Auseinandersetzung mit
den von den Beschwerdeführern genügend klar erhobenen und hinreichend
begründeten Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31).
Immerhin könnte Willkür aber nicht leichthin angenommen werden, wenn bedacht
wird, dass die Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen der gerichtlichen
Aufforderung, zum Massnahmengesuch Stellung zu nehmen, keine Folge geleistet
haben, was eine Kostenauflage nach dem Erfolgsprinzip rechtfertigen kann
(vgl. E. 3.5 hiervor), und dass die Kosten wohl anders verlegt worden wären,
hätten die Beschwerdeführer dem Gericht sofort mitgeteilt, sie opponierten
der Verfügungsbeschränkung nicht, was sie gemäss ihren späteren Vorbringen im
kantonalen Verfahren auch nie getan haben wollen (vgl. etwa Art. 60 ZPO/BE).

5.
Willkür erblicken die Beschwerdeführer schliesslich darin, dass das
Kantonsgericht ihre Beschwerde bezüglich der Entschädigungspflicht
gutgeheissen, hinsichtlich der Kostenpflicht aber abgewiesen habe. Ihr
Einwand trifft insofern zu, als gemäss Art. 122 ZPO/GR die unterliegende
Partei in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens (Abs. 1)
sowie zusätzlich verpflichtet wird, der obsiegenden Partei alle ihre durch
den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Abs. 2).
Dieser Gleichlauf von Kosten- und Entschädigungspflicht ist indessen nur die
Regel, von der aus sachlichen Gründen abgewichen werden kann. Das
Kantonsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführer zufolge ihrer
Säumnis im Massnahmenverfahren dem Beschwerdegegner keine Kosten im Sinne von
Art. 122 Abs. 2 ZPO/GR verursacht hätten. Es kann dahingestellt werden, wie
es sich mit der Begründung verhält. Denn ihre Verfassungswidrigkeit liesse
nach dem soeben in E. 3 und 4 Gesagten nicht die Kostenauflage als
willkürlich erscheinen, sondern die Aufhebung der Entschädigungspflicht, die
indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (E. 1 hiervor).

6.
Die Beschwerdeführer rügen ferner eine willkürliche Verletzung des Gebots von
Treu und Glauben, weil die Kosten gemäss der superprovisorisch erlassenen
Massnahme bei der Prozedur hätten bleiben sollen, dann aber im
Massnahmenentscheid entgegen der Ankündigung und ohne Gewährung des
rechtlichen Gehörs endgültig verlegt worden seien. Auf Grund der kantonalen
Akten steht fest, dass der Beschwerdegegner das Massnahmengesuch unter
gesetzlicher Kostenfolge stellte, dass der Beschwerdeführer A.________
Rechtsanwalt und Notar von Beruf ist und dass der Beschwerdeführer B.________
vor Erlass der vorsorglichen Massnahme durch einen im Kanton zugelassenen
Rechtsvertreter Einsicht in das Massnahmengesuch verlangt und unter Hinweis
auf die laufende Vernehmlassungsfrist auch erhalten hat. Mit Rücksicht auf
die Fachkenntnis, die somit den Beschwerdeführern anzurechnen war, hat für
das Bezirksgericht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Grund
bestanden, den Beschwerdeführern seine Absicht, über die Kosten des
Verfahrens im Massnahmenentscheid zu befinden, vorgängig mitzuteilen. Daran
ändert auch der Hinweis nichts, die Kosten blieben bei der Prozedur, zumal im
fraglichen Verfahrensstadium das Massnahmenverfahren die einzige vor
Bezirksgericht hängige "Prozedur" und die Klage des Beschwerdegegners erst
beim Kreispräsidenten als Vermittler hängig war. Die Rüge der Verletzung des
Gebots von Treu und Glauben erweist sich als unbegründet (vgl. dazu PKG 2000
Nr. 8 S. 57 E. 1b).

7.
Aus den dargelegten Gründen müssen die staatsrechtlichen Beschwerden
abgewiesen werden, soweit auf sie einzutreten ist. Die Beschwerdeführer
werden damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5P.496/2006 und 5P.497/2006 werden vereinigt.

2.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je
zur Hälfte auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2007

Im Namen der II. Zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: