Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.485/2006
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5P.485/2006 /blb

Urteil vom 20. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Ruppen.

M.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Egloff,

gegen

F.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Marc Aebi,
Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, Amthaus I, Amthausplatz, 4500
Solothurn.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Zivilkammer,
vom 19. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Ehegatten M.________ und F.________ führten vor dem Richteramt R.________
ein Eheschutzverfahren durch. Mit Urteil vom 31. März 2004 stellte die
ausserordentliche Gerichtsstatthalterin die beiden Kinder A.________ (geboren
1990) und B.________ (geboren 1993) unter die Obhut der Mutter. Die
monatlichen Unterhaltsbeiträge wurden auf je Fr. 750.-- für die beiden Kinder
(ab dem 1. Dezember 2003; exklusive Kinderzulagen) sowie auf Fr. 1'635.--
(vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. März 2004), resp. Fr. 1'240.-- (vom
1. April 2004 bis zum 30. November 2004) bzw. Fr. 1'715.-- (ab dem
1. Dezember 2004) für die Ehefrau festgelegt.

B. Die vom Ehegatten gegen diesen Entscheid eingereichte Abänderungsklage
wurde mit Urteil vom 6. Dezember 2005 teilweise gutgeheissen. Der
Unterhaltsbeitrag an die Ehegattin wurde mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005
auf Fr. 1'475.-- herabgesetzt. Gegen diesen Abänderungsentscheid erhob der
Ehegatte Rekurs an das Obergericht des Kantons Solothurn (Rekurs I). Mit
Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 24. März 2006 wurde das Kind A.________
unter die Obhut des Vaters gestellt. Aufgrund dieser Obhutsumteilung verfügte
die Gerichtspräsidentin am 22. Mai 2006, dass der Unterhaltsbeitrag für das
Kind A.________ mit Wirkung ab dem 1. April 2006 aufgehoben und dass ab
demselben Datum derjenige für die Ehegattin auf Fr. 750.-- reduziert werde.
Auch gegen diesen Entscheid rekurrierte der Ehemann an das Obergericht des
Kantons Solothurn (Rekurs II). Mit Urteil vom 19. Oktober 2006 hiess das
Obergericht die beiden Rekurse teilweise gut und änderte unter anderem die
Unterhaltsbeiträge an die Ehegattin dergestalt ab, dass für den Monat Oktober
2005 Fr. 1'475.-- und ab dem 1. November 2005 noch Fr. 650.-- geschuldet
sind.

C. Mit Eingabe vom 23. November 2006 führt M.________ (fortan:
Beschwerdeführer) staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 9 und
29 Abs. 2 BV und verlangt, Ziffer 4 des obergerichtlichen Urteils vom
19. Oktober 2006, eventualiter das gesamte Urteil, aufzuheben.
Ausserdem begehrt der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. Zur
Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Beschluss ist am 19. Oktober 2006 ergangen, womit auf
das vorliegende Verfahren noch die Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anwendbar sind, ungeachtet des Inkrafttretens
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 (vgl.
Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE
131 I 153 E. 1 S. 156; 130 II 249 E. 2 S. 250).

1.3 Das Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass kantonal
letztinstanzliche Entscheide, in denen Eheschutzmassnahmen angeordnet werden,
nicht mit Berufung angefochten werden können. Das Urteil des Obergerichts
betreffend Eheschutz (Abänderung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 179 ZGB)
ist kantonal letztinstanzlich und Endentscheid im Sinne von Art. 86 OG, gegen
welchen gemäss ständiger Rechtsprechung einzig die staatsrechtliche
Beschwerde als subsidiäres Rechtsmittel zulässig ist (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE
127 III 474 E. 2a S. 476 mit Hinweisen). Die staatsrechtliche Beschwerde ist,
abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, rein kassatorischer Natur,
das heisst sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen.
Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils
verlangt, ist darauf nicht einzutreten (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 125 II 86
E. 5a S. 96 je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ficht Ziffer 4 des
obergerichtlichen Urteils, eventualiter das gesamte Urteil an. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers hat jedoch der Umfang der Anfechtung mit der
kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde nichts zu tun (vgl. BGE
129 I 129 E. 1.2.1 S. 131). Demnach tritt das Bundesgericht lediglich auf den
(Haupt-) Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung von Ziffer 4 des
obergerichtlichen Urteils ein und dabei nur in dem Umfange, in welchem die
Aufhebung begehrt wird.

1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander zu setzen und im
Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen
Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert (und damit
rechtsgenüglich) erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). Neue rechtliche oder tatsächliche Vorbringen
und neue Beweismittel (Nova) können - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - nicht vorgebracht werden (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57). Des Weiteren
werden Ausführungen zum Sachverhalt, welche nicht mit einer konkreten
(Willkür-) Rüge verbunden sind, im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
nicht berücksichtigt. Berücksichtigt wird im vorliegenden Verfahren demnach
ausschliesslich der vom Beschwerdeführer am 6. Juni 2006 erhobene Rekurs
(Rekurs II) und damit die in demselben erwähnten Belege. In diesem
Zusammenhang gilt es zu erwähnen, dass es nicht zur Aufgabe des
Bundesgerichts gehört, die in der Beschwerdeschrift erwähnten Schreiben und
Berichte aus den kantonalen Akten herauszusuchen und dem jeweiligen Verfahren
(Rekurs I oder II) zuzuordnen. Auch nimmt das Bundesgericht im Verfahren der
Verfassungsbeschwerde keine Beweise wie z. B. eine Parteibefragung ab.
Schliesslich tritt das Bundesgericht auf ungenügend begründete Vorbringen und
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie allenfalls im
Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a
S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 131 I 291 E. 1.5 S. 297).
Wirft der Beschwerdeführer - wie vorliegend - der kantonalen Instanz zur
Hauptsache Willkür vor, so hat er aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid
offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletze oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufe. Das Bundesgericht greift im Übrigen nur ein, wenn nicht bloss
die Begründung des Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE
130 I 258 E. 1.3 S. 261; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 mit Hinweisen).

2.
2.1 Das Obergericht hat festgehalten, dass der Ehegattin der volle Grundbetrag
von Fr. 1'250.-- anzurechnen ist. Des Weiteren ist das Obergericht zum
Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Sohn im Hause ihres
Lebenspartners wohnt und diesem einen monatlichen Mietzins (inkl.
Nebenkosten) von Fr. 1'200.-- bezahlt. Dabei hat es sich im Wesentlichen auf
den im Recht liegenden Mietvertrag vom 21. Dezember 2005 (gültig ab dem
1. Februar 2006) zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem neuen
Lebenspartner sowie auf die Parteiaussagen gestützt.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt diese obergerichtliche Unterhaltsberechnung als
willkürlich. Der Beschwerdegegnerin seien nur rund der halbe Grundbetrag in
der Höhe von Fr. 775.-- sowie ein Wohnkostenanteil von ca. Fr. 650.--
monatlich bei der Bedarfsberechnung anzurechnen. Dies begründet er damit,
dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem neuen Lebenspartner im Konkubinat lebe,
da jene mit diesem in einer gemeinsamen Wohnung wohne.

2.3
2.3.1 Ein (qualifiziertes) Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung ist von der
blossen Wohn- und Lebensgemeinschaft zu unterscheiden. Gemäss ständiger
Bundesgerichtspraxis ist ein solches Konkubinat erst gegeben, wenn ein der
Ehe ähnlicher Unterstützungswille (analog zu Art. 163 ZGB) der Lebenspartner
besteht. Dies beurteilt sich nach dem umfassenden Beistand, den die Partner
sich zu leisten bereit sind. Ob sie die finanziellen Mittel dazu überhaupt
aufweisen, ist hingegen unerheblich. Die Folgen eines qualifizierten
Konkubinats unterscheiden sich hier nicht vom Fall der Wiederverheiratung der
unterhaltsberechtigten Partei, die ihren Anspruch selbst dann verliert, wenn
der neue Ehepartner ihr nicht die gleiche Lebenshaltung bieten kann, wie es
der bisherige Ehepartner getan hat (vgl. dazu die auch unter dem neuen
Scheidungsrecht geltenden BGE 118 II 235 E. 3a S. 237 und 124 III 52 E. 2
a/aa S. 54 mit Hinweisen; Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem
Scheidungsrecht, 2001, Rz. 10.30c und e). Der Gesetzgeber hat es im Rahmen
der Revision des Scheidungsrechts klar abgelehnt, das Konkubinat der
unterhaltsberechtigten Partei nur dann in Betracht zu ziehen, insofern es mit
wirtschaftlichen Vorteilen verbunden sei. Ein solches Konkubinat führte somit
zur Aufhebung oder Sistierung der Unterhaltsrente (Urteil des Bundesgerichts
5C.93/2006 vom 23. Oktober 2006, E. 2.2.1 mit Hinweisen auf die Materialien).
Dagegen bringt die (einfache) Wohn- und Lebensgemeinschaft bloss reduzierte
Lebenshaltungskosten für die Beteiligten mit sich, die weder zur Sistierung
noch zur Aufhebung einer bestehenden Unterhaltsleistung führen, diese jedoch
im Rahmen der Bedarfsberechnung abändern können.
Dass ein (qualifiziertes) Konkubinat im Sinne der oberwähnten Grundsätze
bestehe, geht weder aus den obergerichtlichen Feststellungen hervor noch
lässt sich dies der Beschwerdeschrift entnehmen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

2.3.2 Das Obergericht hat weder eine Bedarfsberechnung erstellt noch einen
Notbedarf für die Beschwerdegegnerin ermittelt. Jedoch hat es festgestellt,
dass ein Manko nur unter den kumulativen Voraussetzungen zu vermeiden sei,
dass der Beschwerdegegnerin weder ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet
werden könne noch ein (qualifiziertes) Konkubinat bestehe und so der Bedarf
wesentlich verringert wäre. Ersteres hat das Obergericht verneint und wird
vom Beschwerdeführer denn auch nicht angefochten. Letzteres hat es ebenfalls
verneint, wogegen sich der Beschwerdeführer jedoch zur Wehr setzt. Aus der
mit dem Rekurs II angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2006 ergibt sich ein
Notbedarf der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'400.--. Folgte man nun dem
Beschwerdeführer und reduzierte den Grundbetrag der Beschwerdegegnerin auf
Fr. 775.-- sowie deren Mietkosten(-anteil) auf Fr. 650.--, so bliebe
gleichwohl ein Manko bestehen. Der der Beschwerdegegnerin zustehende
Unterhaltsbeitrag berechnete sich somit nach wie vor aus der Differenz
zwischen dem Einkommen des Beschwerdeführers und dessen Bedarf (vgl. BGE 127
III 68 E. 2c S. 70).
Aus dem Gesagten kann gefolgert werden, dass das Obergericht mit seinen
Unterhaltsberechnungen im Ergebnis nicht in Willkür verfallen ist (vgl. oben
E. 1.4 i. f.).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt die Nichtabnahme des von ihm beantragten
Augenscheines (bezüglich der Liegenschaft des Lebenspartners der
Beschwerdegegnerin) sowie die Nichtberücksichtigung der von ihm offerierten
Beweismittel (Auszug aus dem elektronischen Telefonbuch, Bestätigung der
Einwohnerkontrolle) als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV). Der Beschwerdeführer sieht auch die (Entscheid-)
Begründungspflicht als verletzt, welche verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was indessen nicht bedeutet, dass sich diese ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 mit
Hinweisen; 130 II 530 E. 4.3 S. 540). Diese vom Beschwerdeführer als verletzt
gerügte Begründungspflicht gilt als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör, begründet jedoch keine über dieses Verfassungsrecht hinausgehenden
Garantien.

3.2 Art. 29 Abs. 2 BV gibt der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf,
für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr
Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts
entspricht (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). Soweit der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Beweisanspruchs rügt, ist die staatsrechtliche Beschwerde
zulässig (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 294), da kein
berufungsfähiger Entscheid vorliegt. Der verfassungsmässige
Beweisführungsanspruch schliesst vorweggenommene (antizipierte)
Beweiswürdigung jedoch nicht aus. Das Sachgericht darf von beantragten
Beweisabnahmen absehen und das Beweisverfahren schliessen, wenn es aufgrund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
ändere (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428). Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers ist antizipierte Beweiswürdigung ungeachtet der in Frage
stehenden Beweismittel möglich.

3.3 Es trifft im vorliegenden Fall zu, dass das Obergericht die vom
Beschwerdeführer beantragten Beweismittel nicht abgenommen hat. Auch liess
das Obergericht unerwähnt, dass es im Sinne einer vorweggenommenen
Beweiswürdigung von den beantragten Beweisabnahmen abgesehen und das
Beweisverfahren geschlossen habe, da es aufgrund der bereits abgenommenen
Beweise seine Überzeugung gebildet habe und ohne Willkür annehmen konnte,
dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde
(BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428). Aufgrund dieses obergerichtlichen Vorgehens
und aufgrund der Tatsache, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller
Natur ist, müsste diese Gehörsverletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses führen (BGE 127 I 128 E. 4d S. 132 und V 431 E. 3d S. 437; 126 I
19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118).
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die staatsrechtliche Beschwerde in der
Regel jedoch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne
einer Eintretensvoraussetzung voraus (Art. 88 OG; BGE 123 II 285 E. 4
S. 286). Der Beschwerdeführer muss eine Verletzung in seinen Rechten geltend
machen. Dies setzt gemäss ständiger Bundesgerichtspraxis voraus, dass der
Beschwerdeführer aktuelle und praktische Interessen wahrnimmt und nicht
faktisch irrelevante Rechtsfragen aufwirft (BGE 120 Ia 258 E. 1 S. 258). Doch
selbst bei einer Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde aufgrund der
Gehörsverletzung und somit bei einer (späteren) Abnahme der strittigen
Beweismittel durch die kantonale Instanz änderte sich am Ergebnis nichts, d.
h. der Unterhaltsbeitrag wäre nicht herabzusetzen. Das Existenzminimum der
Beschwerdegegnerin wird durch die vorhandenen Mittel auch dann nicht gedeckt,
wenn die vom Beschwerdeführer verlangten Kürzungen vorgenommen würden. Der
Streit drehte sich somit nur noch um die (Entscheid-) Begründung, was jedoch
zur Annahme eines rechtsgenüglichen Rechtsschutzinteresses nicht ausreicht.

4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegnerin
ist jedoch für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung
zuzusprechen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

4.2 Das in der Beschwerde mitenthaltene Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 152 OG setzt unter anderem voraus,
dass seine Begehren nicht als aussichtslos zu qualifizieren sind. Als
aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten
und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer
sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen
finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 122 I 267 E. 2b
S. 271 mit Hinweisen). Dabei ist auf die Erfolgschancen insgesamt
abzustellen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege auch dann vollumfänglich
abzuweisen ist, wenn die Begehren in gewissen Teilpunkten nicht aussichtslos
sind. Im vorliegenden Fall ist die staatsrechtliche Beschwerde jedoch als
aussichtslos zu qualifizieren, da eine nicht bedürftige Partei die
vorliegende staatsrechtliche Beschwerde bei vernünftiger Überlegung nicht
eingereicht hätte. Demnach ist das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Indessen rechtfertigen die Umständen
des vorliegenden Falles eine Reduktion der Gerichtskosten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: