Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.471/2006
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5P.471/2006/don

Urteil vom 14. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Dollé,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Häfliger,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO.

Gegenstand
Art. 9 BV (Eheschutzmassnahmen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, vom 29. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Y.________ und X.________ heirateten im Jahre 1997. Die Ehefrau lebt in der
Schweiz und ist Schweizer Bürgerin. Der Ehemann ist schweizerisch-tschechischer
Doppelbürger.

Am 4. Juli 2005 reichte X.________ in Prag/Tschechien die Scheidungsklage ein.
Y.________ gelangte am 18. Oktober 2005 an das Amtsgericht Hochdorf und
ersuchte um Regelung des Getrenntlebens. Mit Entscheid vom 19. Juni 2006
stellte der Amtsgerichtspräsident II von Hochdorf im Rahmen von
Eheschutzmassnahmen fest, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt seien;
weiter wurde die eheliche Wohnung der Ehefrau zur Benützung zugewiesen und der
Ehemann zur Zahlung von abgestuften Unterhaltsbeitragen an die Ehefrau
verpflichtet.

B.
Gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten erhob X.________ Rekurs beim
Obergericht des Kantons Luzern mit der Begründung, der Amtsgerichtspräsident
sei zur Entscheidung nicht zuständig; weiter rügte er die Berechnung seiner
Unterhaltspflicht. Mit Entscheid vom 29. September 2006 verwarf das Obergericht
die Unzuständigkeitseinrede und setzte die Unterhaltsbeiträge geringfügig im
Sinne der Rekursanträge herab.

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 14. November 2006 staatsrechtliche Beschwerde
und beantragt dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 29. September 2006 aufzuheben.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2006 wurde das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abgewiesen.

D.
Die in der gleichen Sache von X.________ erhobene eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht an der Sitzung vom 6. Dezember
2007 abgewiesen (Verfahren 5C.287/2006).

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist vor dem 1. Januar 2007 ergangen (vgl. Art. 132
Abs. 1 BGG), so dass auf das Verfahren das Bundesgesetz über die
Bundesrechtspflege (OG) anzuwenden ist.

1.2 Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes
wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 132 III 747
E. 4 S. 748).

1.3 Eheschutzentscheide stellen regelmässig keine Endentscheide im Sinne von
Art. 48 Abs. 1 OG dar und sind deshalb nicht berufungsfähig (BGE 127 III 474 E.
2 S. 476); hingegen steht die staatsrechtliche Beschwerde offen (Art. 84 Abs. 2
OG). Das rechtzeitig (Art. 89 Abs. 1 OG) von der beschwerten Partei (Art. 88
OG) gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG)
wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger (Art. 84 Abs. 1 lit. a
OG) eingelegte Rechtsmittel ist grundsätzlich zulässig.

2.
2.1 Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen
Rechtsanwendung nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist (BGE
130 I 258 E. 1.3 S. 261, mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik, wie sie
allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht
eingetreten (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

2.2 Wird der kantonalen Instanz Willkür vorgeworfen, ist aufzuzeigen, inwiefern
deren Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletze oder sonst wie in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 8 E.
2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift im Übrigen
nur ein, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 86, 177 E.
2.1 S. 182, mit Hinweisen). Mit Zurückhaltung überprüft das Bundesgericht im
Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde kantonale Entscheidungen, die auf
richterlichem Ermessen beruhen (BGE 125 II 86 Erw. 6 S. 98).

3.
Mit dem angefochtenen Urteil wird der Beschwerdeführer zur Bezahlung von
Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin verpflichtet, welche Fr. 3'890.--
ab 1. Juli 2005 und (in zeitlicher Staffelung sinkend) Fr. 2'700.-- ab 1.
Januar 2007 betragen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vom
Obergericht eingesetzten Einkommens- und Auslagenposten beider Parteien, um
aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei.

3.1 Das Obergericht hat unter Verweisung auf den erstinstanzlichen Entscheid
befunden, wegen der angespannten finanziellen Situation der Parteien sei der
Beschwerdegegnerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten, zumal mit
einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht zu rechnen sei.
Angesichts ihres Alters und der langen Absenz vom Arbeitsmarkt könne ihr jedoch
lediglich eine Anstellung von 20% zugemutet und ein Erwerbseinkommen von
monatlich Fr. 800.-- angerechnet werden.

Bereits aus dem Gesagten ist ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid
nachvollziehbar begründet ist, weil die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt
(vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102). Der gegen die fehlende Begründung des
zumutbaren Arbeitspensums gerichtete Einwand des Beschwerdeführers, der
übrigens auf die ausdrücklich miteinbezogene erstinstanzliche Begründung gar
nicht eingeht, ist unbehelflich und auf die Rüge der unzureichenden Begründung
ist nicht einzugehen. In der Sache selbst setzt sich der Beschwerdeführer mit
den Motiven der kantonalen Instanzen nicht auseinander. Auf die Schwierigkeiten
einer Stellensuche, die mit dem Alter der Beschwerdegegnerin zusammenhängen,
geht er nicht ein. Wenn er - ohne sich auf fundierte Annahmen abzustützen -
eine leichte Vermittelbarkeit der Beschwerdegegnerin auf dem Arbeitsmarkt
annimmt und die Zumutbarkeit einer 100%-Arbeitsstelle behauptet, übt er
lediglich unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Auch
diesbezüglich ist auf die Rüge nicht einzugehen (E. 2.1). Unbehelflich ist
sodann die Kritik an der einberaumten Übergangsfrist für eine Stellensuche. Der
Beschwerdeführer kann sich nicht über die Feststellung des Obergerichtes, dass
sich die Stellensuche für die Beschwerdegegnerin als schwierig erweist, mit dem
Argument hinwegsetzen, sie hätte keinerlei Beweise für ihre Bemühungen
aufgelegt. Jedenfalls vermag er damit Willkür nicht darzutun.

3.2 Das Obergericht hat die von der ersten Instanz per 1. Oktober 2006 auf Fr.
1'300.-- herabgesetzten Wohnkosten der Beschwerdegegnerin gebilligt und
insbesondere eine Übergangsfrist von drei Monaten unter Hinweis auf deren
Argument geschützt, die Weigerung des Beschwerdeführers, regelmässige
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, hätte potentielle Vermieter abgeschreckt.

Diese Sachverhaltsfeststellung rügt der Beschwerdeführer vergeblich als
willkürlich, weil das Obergericht dazu Abweisungen von Vermietern hätte
vorlegen lassen müssen. Er legt nicht dar, inwiefern diese Annahme des
Obergerichts offensichtlich unhaltbar sei, d.h. mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch stehe. Dass die Beschwerdegegnerin eine 6-Zimmer-Wohnung
bewohne und über genügend Barvermögen verfüge, um eine Kaution zu zahlen,
ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, und der Beschwerdeführer
erhebt gegen die unterbliebene Feststellung keine entsprechende Rüge. Dieser
Einwand kann folglich nicht berücksichtigt werden.

3.3 Was die Steuerrückstellungen der Beschwerdegegnerin und den ihr vom
Obergericht für den Aufbau einer privaten Vorsorge zugebilligten Betrag
betrifft, wiederholt der Beschwerdeführer lediglich das vor der letzten
kantonalen Instanz Vorgetragene, ohne auf die Begründung des angefochtenen
Entscheides einzugehen. Das Argument der Erbschaftsanwartschaft der
Beschwerdegegnerin ist mangels entsprechender Tatsachenfeststellung des
Obergerichts nicht zu berücksichtigen. Auf die Rügen ist nicht einzutreten.

3.4 Streitig war vor Obergericht das Einkommen des Beschwerdeführers für das
Jahr 2005, insbesondere der Einbezug von Repräsentationsspesen, Jahresendzulage
und Zielbonus. Auch hier geht der Beschwerdeführer auf die Begründung im
angefochtenen Entscheid überhaupt nicht ein, sondern beruft sich - mit seinem
Hinweis auf seinen Einsatz für die Familie - auf ein neues und nicht
einschlägiges Argument. Darauf ist nicht einzugehen.

Was sein vom Obergericht bestätigtes Einkommen für die Jahre 2006 und 2007
anbelangt, legt der Beschwerdeführer lediglich Zahlen dar, ohne auszuführen, ob
und allenfalls wie sich seine Angaben von denjenigen des Obergerichtes
unterscheiden. Damit erweist sich auch diese Rüge als unzureichend begründet
und kann darauf nicht eingetreten werden.

3.5 Bezüglich seiner Auslagen beschwert sich der Beschwerdeführer, dass das
Obergericht zahlreiche Posten nicht berücksichtigt habe, obwohl sie urkundlich
belegt worden seien.
Zu den Wohnkosten hat das Obergericht (unter Verweisung auf die
Schlussfolgerung der ersten Instanz) im Wesentlichen festgehalten, der
Beschwerdeführer, der in der Schweiz nur einmal im Monat verweile, könne sich
mit einem Zimmer für rund monatlich Fr. 500.-- begnügen. Hingegen sind die
Wohnkosten in Prag anerkannt worden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei
weiterhin auch in der Schweiz auf medizinische Betreuung angewiesen, geht an
der Sache vorbei: Es wird daraus nicht klar, warum er zu diesem Zweck in der
Schweiz eine Wohnung benötigt, zumal er sich unbestrittenermassen nur einmal
pro Monat hier aufhält. Die behauptete Ersparnis in den Behandlungskosten muss
nicht notwendigerweise durch doppelte Wohnkosten wieder zunichte gemacht
werden. Der Einwand, das Obergericht habe mit dem Betrag von Fr. 500.-- pro
Monat einen unrealistischen Mietzins angenommen, geht ins Leere, hatte doch der
Beschwerdeführer selbst angegeben, ein solches Objekt in Erwägung gezogen zu
haben. Wenn das Obergericht insoweit auf seine eigene Aussage abgestellt hat,
ist die Willkürrüge offensichtlich unbegründet. Was schliesslich die
Parkplatzkosten in Prag anbelangt, hat der Beschwerdeführer nicht einmal
behauptet, dass das Obergericht sie nicht berücksichtigt hätte. Seine
Ausführungen genügen insoweit den Begründungsanforderungen nicht.

3.6 Das Obergericht hat die medizinischen Behandlungskosten des
Beschwerdeführers eingehend gewürdigt. Bis auf die neu hinzukommende
Berücksichtigung einer zahnärztlichen Teilrechnung hat es die erstinstanzliche
Berechnung im Ergebnis gebilligt.
3.6.1 Die Alternativbehandlungen in Tschechien hat das Obergericht im
Wesentlichen als esoterische Konsultationen erachtet, welche die (private)
Versicherung des Beschwerdeführers nicht übernehme; dies zeige, dass sie als
Alternativbehandlungen nicht anerkannt würden. Zudem seien sie kaum zu den von
Dr. A.________ empfohlenen Alternativbehandlungen zu zählen (Vitamine,
Spurenelemente, Ayurveda und Yoga). Folglich hat das Obergericht die von der
ersten Instanz berücksichtigten Fr. 300.-- gänzlich gestrichen. Wenn der
Beschwerdeführer dem Obergericht Willkür vorwirft, weil dieses sich als
Parkinson-Experte aufgespielt hätte, übt er lediglich appellatorische Kritik
aus, auf die nicht einzutreten ist (E. 2.1).
3.6.2 An Stelle der Alternativbehandlungen in Tschechien hat das Obergericht
die Ayurveda-Behandlungskosten im Umfange von Fr. 300.-- berücksichtigt. Die
Kürzung von Fr. 58.-- im Vergleich zu dem geltend gemachten Betrag hat es mit
der Möglichkeit für den Beschwerdeführer begründet, doch noch günstigere
Angebote als im Seehotel B.________ zu finden. Die dagegen erhobenen
Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine offensichtlich
unhaltbare Begründung und ein stossendes Ergebnis dartun.
3.6.3 Bezüglich der Badekuren in C.________ hat das Obergericht den
erstinstanzlichen Standpunkt geschützt und die behaupteten Kosten für die
spezielle Wassergymnastik nicht berücksichtigt, weil diese (betragsmässig)
nicht belegt seien, sondern mit dem entsprechenden Beleg (AG gg.Bel.26) einzig
die Eintrittspreise (Fr. 34.--) und die Fahrtkosten (Fr. 161.--) geltend
gemacht würden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das
Obergericht die Nützlichkeit dieser Behandlung nicht in Abrede gestellt. Dass
das Obergericht im Beleg aufgeführte Kosten für Wassergymnastik übergangen
habe, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. Der Beschwerdeführer vermag
mit dem Hinweis auf den betreffenden Beleg keine Willkür darzutun.
3.6.4 Die geringfügige Kürzung der Kosten für Vitaminpräparate (um Fr. 29.--
auf Fr. 300.--) durch die erste Instanz hat das Obergericht mit dem doppelten
Argument geschützt, es handle sich dabei einerseits um eine nicht ganz
unbedenkliche und unkontrollierte Selbstmedikation, andererseits sei nicht
auszuschliessen, dass die Krankenkasse zumindest einen Teil dieser Kosten
übernehmen würde, wenn sie wirklich medizinisch indiziert wären. Weil der
Beschwerdeführer die zweitgenannte Begründung gar nicht diskutiert, ist auf
seine Rüge nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 115 II 300 E. 2a S.
302; 111 II 398 E. 2b; 132 I 13 E. 3 S. 16).
3.6.5 Das Obergericht hat nur eine der zwei eingereichten Zahnarztrechnungen
berücksichtigt, weil nur diese (und die ihr zu Grunde liegende Behandlung) in
die fragliche Zeitspanne fiele. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
trifft nicht zu, dass das Obergericht verkannt hätte, dass die erste Rechnung
erst im Juli 2005 fällig wurde: Vielmehr hat es auf den Zeitraum der Behandlung
abgestellt, was der Beschwerdeführer nicht kritisiert.
3.6.6 Was den Betrag von Fr. 1'660.-- unter dem Titel ungedeckter Kosten eines
Klinikaufenthaltes im D.________ anbelangt, hat das Obergericht festgehalten,
dass der Beschwerdeführer nicht angegeben habe, um welche Behandlung es sich
gehandelt habe, weshalb gar nicht ermittelt werden könne, ob sie wirklich
notwendig war. Der Umstand, dass seine Zusatzversicherung diese Kosten wohl
nicht übernommen habe, spreche dagegen. Daher sei dieser Betrag zu streichen.
Von einer fehlenden Begründung, wie sie der Beschwerdeführer ohne Hinweis,
inwiefern ein verfassungsmässiges Recht verletzt sein soll, geltend macht, kann
insoweit keine Rede sein. Um welche Operation es sich handelte, führt der
Beschwerdeführer erst vor Bundesgericht aus, was als Tatsachenvorbringen
verspätet ist und nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen erklärt er
nicht, inwiefern die von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten notwendig
gewesen seien. Die insoweit nicht substantiierten Vorbringen sind unzulässig.

3.7 Zu den Fahrt- und Fahrzeugkosten des Beschwerdeführers hat das Obergericht
erwogen, dass er - ausser Bad C.________ - alle Arztpraxen mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln erreichen könne, so dass ein privates Fahrzeug nicht unbedingt
nötig wäre, zumal private Fahrten nicht zu berücksichtigen seien. Wenn der
Beschwerdeführer aber schon ein Auto besitze, wodurch ohnehin erhebliche
Fixkosten anfielen, rechtfertige es sich, dessen Benutzung an Stelle der
öffentlichen Verkehrsmitteln zuzulassen. Dabei seien jedoch die Fixkosten
restriktiv zu berechnen. Die Kritik des Beschwerdeführers, das Obergericht habe
diese Kosten ohne Begründung gekürzt, ist haltlos. Die Rüge, es sei
willkürlich, seine Auslagen nicht in vollem Umfange zu berücksichtigen,
beschränkt sich auf eine appellatorische Kritik. Auf die nicht substantiierte
Rüge ist nicht einzugehen (E. 2.1).

3.8 Zur Berechnung des Betrages, den der Beschwerdeführer für
Steuerrückstellungen in seinen monatlichen Notbedarf einsetzen dürfe, ist das
Obergericht von einem steuerbaren Einkommen ab 2007 von maximal Fr. 50'000.--
jährlich ausgegangen. Dieser Betrag stelle sich aus den tatsächlichen
Einkünften abzüglich der geschuldeten Unterhaltsbeiträge zusammen, was einen
Betrag für Rückstellungen von Fr. 400.-- monatlich rechtfertige. Seine
Willkürrüge begründet der Beschwerdeführer mit seiner Unfähigkeit,
Unterhaltsbeiträge überhaupt zu bezahlen. Der Vorwurf geht ins Leere, weil der
Beschwerdeführer seine Unterhaltspflicht - wie sich aus dem bisher Dargelegten
ergibt - nicht in Frage zu stellen vermag.

3.9 Schliesslich stellt sich die Frage der Verrechenbarkeit rückständiger
Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers mit Kontoabhebungen seitens der
Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer geht nach wie vor von einem
Gesamtbetrag von Fr. 124'000.-- aus. Das Obergericht hat dazu festgehalten,
solche Abhebungen seien in der Höhe von Fr. 42'000.-- nachgewiesen und mit
rückständigen Unterhaltsbeiträgen auch zu verrechnen; den Überschuss habe der
Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Stieftochter und nicht zum Unterhalt
der Ehegattin verwendet (nicht belegte Fr. 27'000.--) bzw. dürfe die
Beschwerdegegnerin kraft Güterrecht beanspruchen (Fr. 55'000.--). Solange der
Beschwerdeführer leistungsfähig sei und ausreichende Unterhaltsbeiträge
erbringen könne, könne die Beschwerdegegnerin nicht gehalten werden, eigenes
Vermögen zu verzehren. Der Beschwerdeführer bestreitet die Natur als Eigengut
der Beschwerdegegnerin des Betrages von Fr. 55'000.-- auf dem Konto der
Raiffeisenbank; in Anwendung von Art. 200 Abs. 3 ZGB sei Errungenschaft
anzunehmen. Dies entkräftet allerdings die Überlegung des Obergerichts nicht
und vermag keine Willkür dartun, zumal der Beschwerdeführer nicht
auseinandersetzt, inwiefern der vom Obergericht gestützt auf die
Parteibefragung gezogene Schluss, dass Eigengut vorliege, offensichtlich
unhaltbar sei. Dem Argument des Obergerichts gegen die Anrechenbarkeit der Fr.
27'000.-- hält der Beschwerdeführer lediglich entgegen, diesen Betrag für die
Unterstützung der Tochter der Beschwerdegegnerin verwendet zu haben. Damit geht
er jedoch auf die Begründung des angefochtenen Entscheides nicht ein. Insoweit
genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht.

4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten
werden kann, unbegründet und muss sie abgewiesen werden. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung entfällt, da keine
Vernehmlassung eingeholt worden ist und der Beschwerdegegnerin im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind (Art. 159 Abs. 1 und
2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Dezember 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Levante