Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.469/2006
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5P.469/2006 /blb

Urteil vom 4. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf,
Obergericht des Kantons Luzern (II. Kammer als Rekursinstanz nach ZPO),
Hirschengraben 16, 6002 Luzern.

Art. 9 BV (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer
als Rekursinstanz nach ZPO) vom 16. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Eheschutzentscheid vom 18. Mai 2006 nahm der delegierte Richter des
Amtsgerichts G.________ davon Vormerk, dass die Eheleute X.________ und
Y.________ den gemeinsamen Haushalt am 15. Mai 2005 aufgelöst hätten und
berechtigt seien, weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben. Er
stellte die Kinder A.________, geboren im Juli 1999, und B.________, geboren
im Januar 2003, unter die elterliche Obhut der Mutter und räumte X.________
ein Besuchs- und Ferienrecht ein. Ferner wurde dieser mit Wirkung ab 22. Juli
2005 verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder monatliche Beiträge von je
Fr. 750.-- und an denjenigen von Y.________ solche von Fr. 1'800.-- zu
zahlen.
In teilweiser Gutheissung eines von X.________ erhobenen Rekurses änderte das
Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern den amtsgerichtlichen Entscheid
am 16. Oktober 2006 insofern ab, als es die Y.________ zugesprochenen
Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 1'600.-- bis September 2005,
Fr. 1'100.-- bis April 2006 und Fr. 900.-- für die Zeit darnach festsetzte.

B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und verlangt, den
obergerichtlichen Entscheid vom 16. Oktober 2006 insofern aufzuheben, als er
für die Zeit ab 1. Juni 2006 zu Unterhaltsbeiträgen an Y.________
verpflichtet worden sei, die Fr. 400.-- im Monat überstiegen. Im gleichen
Ausmass sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ausserdem
ersucht der Beschwerdeführer darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung des Begehrens um aufschiebende
Wirkung. Vernehmlassungen sind im Übrigen nicht eingeholt worden.

C.
Durch Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2006 ist der Beschwerde insofern
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, als der Beschwerdeführer vom
Obergericht für die Zeit von Juni 2006 bis Oktober 2006 zu Fr. 400.-- im
Monat übersteigenden Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes
wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 132 III
291 E. 1 S. 292 mit Hinweis).

2.1 Der im Eheschutzverfahren ergangene Entscheid der oberen kantonalen
Instanz gilt nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und ist
daher nicht mit Berufung anfechtbar. Hingegen ist in einem solchen Fall die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff.). Auf die
von der beschwerten Partei rechtzeitig gegen den Entscheid der letzten
kantonalen Instanz erhobene Beschwerde ist zudem auch aus der Sicht von
Art. 86 Abs. 1, Art. 88 und Art. 89 Abs. 1 OG einzutreten.

2.2 Im Bereich der staatsrechtlichen Beschwerde gilt der Grundsatz der
richterlichen Rechtsanwendung nicht. Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf
(im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig
ist. Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines
Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge ist klar und detailliert
aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder
sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll.
Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur
dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 128 I 81 E. 2 S. 86, mit Hinweisen).

2.3 Neue Tatsachenbehauptungen, neue rechtliche Argumente und neue
Beweisanträge sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
grundsätzlich unstatthaft. Zulässig sind neue Vorbringen rechtlicher oder
tatsächlicher Art, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des
angefochtenen Entscheids Anlass gegeben hat, sowie neue Vorbringen zu
Gesichtspunkten, die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen
Instanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen. Eine weitere
Ausnahme gilt für Vorbringen, die erstmals im Rahmen von
Sachverhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG Bedeutung erlangen, und für neue
rechtliche Vorbringen in Fällen, da die letzte kantonale Instanz volle
Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte
(BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen).

3.
Den obergerichtlichen Entscheid beanstandet der Beschwerdeführer einzig
insofern, als der Beschwerdegegnerin ab 1. Juni 2006 ein Unterhaltsbeitrag
von monatlich Fr. 900.-- bzw. von mehr als Fr. 400.-- zugesprochen wurde.
Willkür erblickt er namentlich darin, dass ihm das Obergericht für die Zeit
ab 1. Juni 2006 ein hypothetisches Einkommen aus Nebenerwerb von Fr. 500.--
angerechnet habe.

3.1 Das Obergericht ging mit dem delegierten Amtsrichter von einem
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers bei der J.________ AG von monatlich
Fr. 5'071.-- aus. Mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer nach den
Feststellungen des erstinstanzlichen Richters ursprünglich mit zwei
Nebenbeschäftigungen als Chauffeur bei der K.________ GmbH und der L.________
GmbH durchschnittlich rund Fr. 1'200.-- bzw. Fr. 1'000.-- im Monat erzielt
habe, er das erste Arbeitsverhältnis jedoch per Ende September 2005 beendet
habe, berücksichtigte es für die Zeit bis September 2005 einen zusätzlichen
Nebenerwerb von monatlich Fr. 1'200.--. Für die Zeit darnach sei dem
Beschwerdeführer ein solcher von noch Fr. 500.-- anzurechnen. Wohl habe der
Beschwerdeführer auf eigene Initiative hin per Ende Mai 2006 auch das
Arbeitsverhältnis mit der L.________ GmbH aufgelöst, doch sei die
Notwendigkeit dieses Schritts zu bezweifeln. Die Bescheinigung der J.________
AG, wonach für den Beschwerdeführer "zum Teil Nacht- und Wochenendarbeiten
nicht auszuschliessen" seien, sei angesichts ihrer doppelten Relativierung
derart vage und offen, dass nicht gesagt werden könne, es komme überhaupt
kein Nebenverdienst mehr in Frage. Zu Recht mache die Beschwerdegegnerin
geltend, demjenigen, der für ein Eigenheim einer Nebenbeschäftigung nachgehen
könne, sei dies auch zur Bestreitung von Kinderunterhaltsbeiträgen möglich.
Das Obergericht hält dafür, der Beschwerdeführer hätte zumindest teilweise
weiterhin seinem früheren Nebenerwerb nachgehen können und wenn er diesen
vollumfänglich aufgegeben habe, sei dies in böswilliger Weise zur Schmälerung
seiner Leistungsfähigkeit geschehen.

3.2 Der Beschwerdeführer, der darauf hinweist, dass von einem
Unterhaltspflichtigen grundsätzlich nicht verlangt werden könne, neben einer
vollzeitlichen Erwerbstätigkeit einer Nebenbeschäftigung nachzugehen,
bestreitet, seine Nebenerwerbstätigkeit böswillig aufgegeben zu haben. Wie
aus zwei Bestätigungen vom 6. November 2006 hervorgehe, habe er der
L.________ GmbH in der zweiten Maiwoche 2006 seine Kündigung mündlich
mitgeteilt, unmittelbar nachdem er von seiner Hauptarbeitgeberin vom Wechsel
des Arbeitsplatzes und von den damit verbundenen neuen Aufgaben und
Belastungen erfahren gehabt habe. Entgegen der Auffassung des Obergerichts
ergebe sich aus dem Schreiben der J.________ AG vom 31. Mai 2006 zudem klar,
dass seine Hauptbeschäftigung eine Nebenerwerbstätigkeit ausschliesse. In
Willkür verfallen sei die kantonale Rekursinstanz schliesslich auch insofern,
als sie ihm keine Übergangsfrist für die Wiederaufnahme einer
Nebenbeschäftigung eingeräumt habe.

3.2.1 Richtig ist, dass von einem Unterhaltspflichtigen in der Regel kein
Arbeitspensum von mehr als 100 % erwartet werden darf. Wie das Obergericht
unter Hinweis auf die einschlägige Literatur zutreffend dargetan hat, kann
von diesem Grundsatz jedoch insbesondere dann abgewichen werden, wenn die
Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung tatsächlich besteht und diese dem
Unterhaltspflichtigen auch zugemutet werden kann. Letzteres hängt von den
persönlichen Verhältnissen ab, namentlich vom Alter und der bisherigen
Lebensführung der betreffenden Person (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März
2002 [5P.418/2001], E. 5c, besprochen in: FamPra.ch 2002 S. 578 ff.).
3.2.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das Obergericht sich
bei der Bejahung der Zumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung nicht einzig von
der Annahme leiten lassen, der Beschwerdeführer habe seine früheren
Nebentätigkeiten aus bösem Willen aufgegeben. Vielmehr erklärt es auch, der
Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die von ihm
bisher ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit ihm nie zuzumuten gewesen sei. Diese
Feststellung des Obergerichts wird nicht beanstandet. Wohl galten die
früheren Anstrengungen des Beschwerdeführers einem nicht mehr aktuellen Ziel,
dem Bau eines Eigenheims. Die Erzielung von Nebeneinkommen zur Ermöglichung
von angemessenen Unterhaltsbeiträgen an die Familie bedeutet eine Umstellung,
von der das Obergericht jedoch ohne Willkür annehmen durfte, sie könne dem
Beschwerdeführer trotz der empfundenen Enttäuschung noch zugemutet werden.

3.2.3 In ihrem Schreiben vom 31. Mai 2006 bestätigte die J.________ AG, der
Beschwerdeführer sei seit 15. Mai 2006 für unbestimmte Zeit in einem Team von
fünf Mitarbeitern in T.________ eingesetzt; in den laufenden Projekten seien
die Endtermine so gesetzt, dass das Team bereits um 06.00 Uhr die Arbeit
aufnehme und zum Teil Nacht- und Wochenendarbeiten nicht auszuschliessen
seien. Die Auffassung des Obergerichts, dem Beschwerdeführer sei ein
Nebenerwerb zuzumuten, erscheint auch in Anbetracht dieser Erklärung nicht
als willkürlich. Abgesehen davon, dass nach dem Wortlaut der Bestätigung ein
ausserordentlicher Einsatz, wenn überhaupt, nur äusserst selten vorkommen
dürfte, stünde ein solcher nur einer Nacht- oder Wochenendarbeit entgegen.
Die im Mai 2006 aufgegebene Nebenbeschäftigung bei der L.________ GmbH hatte
der Beschwerdeführer deshalb angenommen, weil sie während der Woche habe
ausgeübt werden können und ihm erlaubt habe, die Tätigkeit bei der K.________
GmbH an den Wochenenden einzuschränken. Die Annahme, der Beschwerdeführer
könnte wieder eine Tätigkeit gleicher Art antreten, ist auf jeden Fall nicht
vollkommen unhaltbar. Das Obergericht geht im Übrigen ohnehin davon aus, dass
dem Beschwerdeführer Nebenbeschäftigungen nur in sehr eingeschränktem Masse
zugemutet werden könnten, hat es doch den vom erstinstanzlichen Richter
angerechneten Betrag von monatlich noch Fr. 1'200.-- auf Fr. 500.--
herabgesetzt. Dieser Betrag ist weniger als ein Viertel der vor der Trennung
aus Nebenbeschäftigungen erzielten Fr. 2'200.--. Angesichts der angespannten
wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien durfte das Obergericht ohne
Willkür annehmen, die - erheblich reduzierte - Verpflichtung des
Beschwerdeführers zur Leistung einer Nebenbeschäftigung sei besser mit dem
Gesetz vereinbar als eine noch empfindlichere Unterdeckung.
Wann der Beschwerdeführer von der J.________ AG über seine Versetzung von
S.________ nach T.________ ins Bild gesetzt wurde, ist nach dem Gesagten
ebenso ohne Belang wie die Frage, ob zwischen dieser Information und der
mündlichen Kündigung der Nebenbeschäftigung bei der L.________ GmbH ein
unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestanden habe. Dem Antrag des
Beschwerdeführers, es sei ihm ausnahmsweise zu gestatten, neue Unterlagen ins
Recht zu legen, aus denen sich ergebe, dass die J.________ AG ihn erst eine
Woche vor seiner Versetzung über den Arbeitsplatzwechsel informiert habe und
dass er seine Nebenbeschäftigung bei der L.________ GmbH unmittelbar
daraufhin gekündigt habe, ist damit der Boden entzogen. Das Beweisbegehren
ist daher nicht weiter zu erörtern.

3.2.4 Unter Hinweis darauf, dass er seit 1. Juni 2006 keiner
Nebenerwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, bezeichnet der Beschwerdeführer
den angefochtenen Entscheid auch insofern als willkürlich, als das
Obergericht ihm keine Übergangsfrist zur Neuaufnahme einer Nebenbeschäftigung
eingeräumt habe.
Verlangt der Richter von einer Partei - beispielsweise durch die Zumutung
eines Umzugs in eine billigere Wohnung oder durch die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens und damit die Zumutung einer Steigerung der
Erwerbstätigkeit - eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse, hat er ihr
grundsätzlich hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die
Wirklichkeit umzusetzen (dazu BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 421; 114 II 13 E. 5
S. 17; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2004 [5P.388/2003], E. 1.1,
abgedruckt in: Pra 2004 Nr. 96 S. 555 und FamPra.ch 2004 S. 409). Ein von
dieser Regel abweichender Entscheid braucht indessen nicht zwangsläufig
willkürlich zu sein. Massgebend sind die konkreten Umstände des einzelnen
Falles. Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für den
betroffenen Ehegatten voraussehbar war (Urteil des Bundesgerichts vom
7. Januar 2004 [5P.388/2003], E. 1.2, abgedruckt in: Pra 2004 Nr. 96 S. 556
und FamPra.ch 2004 S. 409). So wurde Willkür beispielsweise verneint in einem
Fall, da der Ehefrau, die seit drei Jahren vom Ehemann getrennt gelebt und
keine Anstalten für die von diesem verlangte Ausdehnung ihrer
Erwerbstätigkeit von 50 % auf 100 % getroffen hatte, nur eine sehr kurze und
zum Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils bereits
verstrichene Frist eingeräumt worden war (Urteil des Bundesgerichts vom
7. März 2002 [5P.418/2001], E. 5c, besprochen in: FamPra.ch 2002 S. 578 ff.).
Einer anderen Ehefrau wurde für eine abgeschlossene und in der Vergangenheit
liegende Zeitspanne ein hypothetisches Einkommen angerechnet, weil sie sich
während besagter Zeit gar nicht um eine Arbeitsstelle bemüht hatte, obwohl
eine Erwerbstätigkeit ihr tatsächlich möglich und zuzumuten gewesen wäre
(Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2004 [5P.170/2004], E. 1.2.2,
abgedruckt in: AJP 2004 S. 1420).
Im zur Beurteilung stehenden Fall ist von Bedeutung, dass der
Beschwerdeführer bis vor nicht zu langer Zeit einer Nebenbeschäftigung
nachgegangen war und diese freiwillig aufgab, obwohl ihm hatte bewusst sein
müssen, dass ohne Nebenerwerb sich der gebührende Unterhalt für die Familie
nicht sichern lässt. Es geht hier somit nicht um die Frage, ab wann der
Unterhaltsschuldner eine Nebenerwerbstätigkeit werde aufnehmen können,
sondern darum, weshalb er eine solche aufgegeben habe. Im Lichte der
dargelegten Rechtsprechung erscheint der Verzicht des Obergerichts, dem
Beschwerdeführer für die durch die Anrechnung eines hypothetischen
Zusatzeinkommens verlangte Wiederaufnahme einer Nebenbeschäftigung eine
Übergangsfrist einzuräumen, nicht als willkürlich.

3.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die hypothetische
Einkommenszurechnung greife in seinen Fundamentalanspruch auf Wahrung des
Existenzminimums ein, weshalb der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis
willkürlich sei. Was er zur Begründung dieser Rüge vorträgt, ist von
vornherein unbehelflich, wird doch auf der Einkommensseite der vom
Obergericht nach dem Gesagten willkürfrei eingesetzte Betrag von monatlich
Fr. 500.-- ausser Acht gelassen.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von
vornherein als aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist
daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und die Gerichtsgebühr ist
ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit
ihrem Antrag auf Abweisung des Gesuchs um Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung ist die Beschwerdegegnerin unterlegen. Da zur Sache selbst keine
Vernehmlassungen eingeholt worden sind und der Beschwerdegegnerin somit
insofern keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer
Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
(II. Kammer als Rekursinstanz nach ZPO) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: