Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.461/2006
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{T 0/2}
5P.461/2006 /blb

Urteil vom 16. Januar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt August Hafner,
A.________,
Beteiligte,
vertreten durch Beistand V.________,
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8500 Frauenfeld.

Art. 9 BV etc. (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Obhutsentzug),

Staatsrechtliche Beschwerde [OG] gegen den Entscheid des Departements für
Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 18. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (Beschwerdeführerin) ist die Mutter von A.________ (geboren
1992). Gemäss Scheidungsurteil vom 12. April 1996 wurde der Mutter die
elterliche Sorge zugeordnet und dem Vater Y.________ ein Besuchsrecht
eingeräumt. Im Mai 2006 trat A.________ an die Vormundschaftsbehörde
S.________ mit dem Wunsch, das Besuchsrecht sei auszudehnen. Aufgrund der
schwierigen Kommunikation zwischen den Kindseltern errichtete die
Vormundschaftsbehörde S.________ mit Beschluss vom 6. Juni 2006 eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und regelte das Besuchsrecht neu.
Nach den Sommerferien nahmen die Spannungen zwischen Mutter und Tochter zu,
so dass A.________ mit dem Wunsch an die Vormundschaftsbehörde S.________
gelangte, zum Vater nach T.________ ziehen zu dürfen. Nach Einholung eines
Berichts des Beistandes und einer psychologischen Abklärung von A.________
vom 23. September 2006 sowie nach Anhörung der Mutter wurde der Mutter in
Anwendung von Art. 310 Abs. 2 ZGB mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde
S.________ vom 4. Oktober 2006 die Obhut über ihre Tochter entzogen und
A.________ ab 21. Oktober 2006 beim Vater in T.________ untergebracht. Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde gestützt auf Art. 314
Ziff. 2 ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen, weil die Spannungen so
angewachsen seien, dass bei einer aufschiebenden Wirkung eine Notfalllösung
gesucht werden müsste. Ein Verbleib bei der Mutter würde die Psyche des
Mädchens überfordern.

B.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 erhob die Mutter Beschwerde beim Departement
für Justiz und Sicherheit (DJS) und beantragte, der Beschluss der
Vormundschaftsbehörde S.________ vom 4. Oktober 2006 sei aufzuheben. Dem
Rekurs sei zudem superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Nach Anhören der Beteiligten wies das DJS in einem Zwischenentscheid vom
18. Oktober 2006 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ab und forderte den Beistand auf, den Umzug von A.________ nach T.________ am
21. Oktober 2006, soweit erforderlich, zu begleiten.

C.
Am 19. Oktober 2006 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses hörte Mutter und Tochter sowie
den Beistand an und wies das Gesuch um superprovisorische Wiedereinräumung
der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Urteil vom 22. November 2006 trat es auf
die Beschwerde nicht ein.

D.
Mit Eingabe vom 2. November 2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen den
gleichen Beschluss vom 18. Oktober 2006 auch staatsrechtliche Beschwerde mit
den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei
superprovisorisch der bestehende Zustand wiederherzustellen, indem der
Beschwerdeführerin die uneingeschränkte elterliche Sorge zugeordnet werde,
und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
bewilligen. Am 27. November 2006 wies der Präsident der II. Zivilabteilung
das Massnahmegesuch ab, im Wesentlichen mit der Begründung, A.________
befinde sich seit einiger Zeit nicht mehr in S.________, sondern in
T.________, so dass die Rückversetzung nach S.________ auf eine Änderung des
bestehenden Zustands hinauslaufen würde. Das DJS hat Nichteintreten auf die
Beschwerde, eventuell deren Abweisung beantragt. Der Beistand hat namens von
A.________ mitgeteilt, er sei mit der Einräumung der aufschiebenden Wirkung
nicht einverstanden, weil sich diese in der neuen Obhut wohl fühle und es ihr
nicht zuzumuten sei, wieder zur Mutter zurückzukehren, was auch mit einem
erneuten Schulwechsel verbunden wäre. Auch Y.________ hat Nichteintreten,
bzw. Abweisen beantragt. Die Beschwerdeführerin reichte weitere Eingaben ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110). Der angefochtene Entscheid ist am 18. Oktober
2006 ergangen, weshalb für die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde gemäss
Art. 132 Abs. 1 BGG noch das Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110) gilt.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid, mit dem der Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Beistand aufgefordert wurde, den
Umzug von A.________ nach T.________ am 21. Oktober 2006, soweit
erforderlich, zu begleiten, ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87
OG. Nach kantonalem Recht (§ 48 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Februar 1981 über
die Verwaltungsrechtspflege; VRG) ist er endgültig und damit im Sinne von
Art. 86 OG letztinstanzlich. Deshalb ist das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau auf die gegen denselben Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom
22. November 2006 nicht eingetreten.

2.2 Gegen Zwischenentscheide kann staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87
Abs. 2 OG). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung, bzw. die Verweigerung der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat im vorliegenden Fall einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (vgl. dazu BGE 126 I 97 E. 1b
S. 100; 116 Ia 177 E. 2b S. 179; 105 Ia 318 E. 2b S. 32). A.________ ist
gestützt auf den angefochtenen Entscheid nach T.________ gezogen, ist dort
eingeschult worden und wohnt bei ihrem Vater. Auch wenn der Mutter im
Endentscheid das Sorgerecht uneingeschränkt zurückgegeben werden sollte,
verändert die zunehmende Dauer der Abwesenheit von A.________ die rechtliche
Situation, indem nach Massgabe des Kindswohls eine Rückgabe im Verlaufe der
Zeit schwieriger wird, wenn sich das Kind am neuen Ort gut eingelebt hat.
Zudem weicht der kindliche Zeitbegriff von jenem der Erwachsenen ab und das
Kind empfindet verhältnismässig kurze Zeitpannen als wesentlich länger und
einprägsamer als erwachsene Personen (vgl. Peter Breitschmid, Basler
Kommentar, ZGB I, 3. Aufl., N. 6 zu Art. 314/314a ZGB, S. 1642). Der nicht
wieder gutzumachende Nachteil ist demnach zu bejahen.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 6 und 8 EMRK. Es trifft zwar zu,
dass behördliche Verfügungen über den persönlichen Verkehr zwischen einem
Elternteil und dem Kind, aber auch der Entzug der Obhut, zu den Entscheiden
"über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen" im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK zählen, welche dem Schutz der EMRK unterstehen (BGE 118 Ia 473
E. 5a S. 478 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte). Dies trifft aber nicht zu auf Verfahren,
deren Gegenstand einzig der Erlass einstweiliger Anordnungen ist bzw. in
deren Rahmen ein Rechtsverhältnis nur vorläufig geregelt wird (Ruth Herzog,
Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Diss. Bern 1995, S. 71 f.
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Strassburger Organe; vgl. Isabelle
Häner, Die vorsorglichen Massnahmen im Zivil-, Verwaltungs- und
Strafverfahren, ZSR 116/1997, Rz. 165 S. 376). So betrifft nach der
Rechtsprechung der Strassburger Organe die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
im Rahmen eines Hauptsachenprozesses, insbesondere die Gewährung oder
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung, keine Rechte und Pflichten, welche
die EMRK tangieren. Entsprechend brauchen solche Verfügungen im kantonalen
Verfahren auch nicht von einem Gericht erlassen oder überprüft zu werden
(vgl. BGE 118 Ia 473 E. 5 S. 478 ff.; vgl. Cyril Hegnauer, Grundriss des
Kindesrechts, 5. Aufl., Rz. 27.65 S. 225; so auch der
Nichteintretensentscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 22. November
2006). Ist aber durch den angefochtenen Entscheid die EMRK nicht betroffen,
ist der Rüge, diese sei verletzt worden, nicht weiter nachzugehen.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 und 30 BV, weil ihr
im Hauptverfahren keinerlei Mitwirkungsmöglichkeiten im Verfahren gewährt
worden seien. In der Hauptsache geht es um den Entzug der Obhut und die
Unterbringung von A.________ bei ihrem Vater. Im vorliegenden Verfahren steht
dagegen nicht diese Frage, sondern ausschliesslich diejenige des Entzugs der
aufschiebenden Wirkung zur Beurteilung. Ob im Hauptverfahren, wie von der
Beschwerdeführerin behauptet, Verfahrensfehler (Art. 29 und 30 BV) begangen
worden sind, ist demnach vorliegend nicht zu entscheiden. Dass die
Beschwerdeführerin zur Frage der aufschiebenden Wirkung nicht angehört worden
sei, macht sie mit Grund nicht geltend. Sie hat selber kantonale Beschwerde
gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geführt und dort einlässlich
darlegen können, weshalb dieser nicht gerechtfertigt sei. Weiter wurde sie im
kantonalen Verfahren wiederholt persönlich angehört. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist nicht verletzt.

5.
Gemäss Art. 314 ZGB wird das Verfahren bei Kindesschutzmassnahmen durch das
kantonale Recht geordnet unter Vorbehalt der hier nicht streitigen
Anhörungspflicht des Kindes (Ziff. 1) und der ausdrücklichen Bestimmung,
wonach die aufschiebende Wirkung von der anordnenden oder von der
Beschwerdeinstanz entzogen werden kann, wenn eine Beschwerde gegen eine
Kindesschutzmassnahme aufschiebende Wirkung hat (Ziff. 2). Diese Bestimmung
wurde in das ZGB aufgenommen, weil Kindesschutzmassnahmen regelmässig
dringlich sind. Das Gefährdungspotential ist, wo Rechtsmittelverfahren
anstehen, selbst bei beförderlicher Behandlung ausgeprägt, weil - wie
ausgeführt - auch verhältnismässig kurze Zeitspannen von Kindern als
wesentlich länger empfunden werden als von erwachsenen Personen. Bei
Anordnungen, die unmittelbar die Situation des Kindes berühren, rechtfertigt
es sich daher oftmals, Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung zu entziehen
(Peter Breitschmid, a.a.O.; vgl. Martin Stettler, Schweizerisches Privatrecht
III/2, Familienrecht, S. 529). Die aufschiebende Wirkung ist aber zu
gewähren, wenn die Prognose in der Hauptsache oder andere Umstände dies
nahelegen. Den kantonalen Behörden steht bei diesem Entscheid ein grosser
Beurteilungsspielraum zu. Besteht für die Entscheidung der kantonalen
Behörden ein sachlicher Grund, der den Entscheid trägt, bedeutet dies
gleichzeitig, dass Art. 314 Ziff. 2 ZGB nicht verfassungswidrig angewendet
worden ist (vgl. Isabelle Häner, a.a.O., Rz 58 ff. S. 301 und Ziffer 7
S. 413). Ist diese Voraussetzung erfüllt, werden weder der von der
Beschwerdeführerin gerügte Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 5 BV), noch
die Würde der Beschwerdeführerin (Art. 7 BV), die Rechtsgleichheit (Art. 8
BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), die persönliche Freiheit (Art. 10 BV),
die Privatsphäre oder die Integrität der Familie (Art. 13 und 14 BV)
verletzt.

5.1 Das DJS hat ausgeführt, es sei der wiederholt geäusserte Wunsch der
damals 14-jährigen Tochter gewesen, zu ihrem Vater nach T.________ zu ziehen.
Es sei beim Verbleib von A.________ bei ihrer Mutter mit einer Eskalation der
Situation zu rechnen. Zudem sei der Zeitpunkt für einen guten Einstieg in die
neue Klasse in T.________ günstig. Schliesslich gehe aus dem Bericht der
beigezogenen Psychologin hervor, dass der Verbleib bei der Mutter unter den
momentanen Umständen aufgrund der Gefährdung des positiven sozialen und
schulischen Potentials von A.________ nicht zumutbar sei.

5.2 Die Beschwerdeführerin hat das Nichteintretensurteil des
Verwaltungsgerichts vom 22. November 2006 zu den Akten gelegt und dazu auch
Stellung genommen. Das Verwaltungsgericht, bzw. dessen Präsident und
Gerichtsschreiber, haben sowohl die Mutter, als auch die Tochter und den
Beistand angehört. Das Gericht hat in seiner materiellen Eventualbegründung
(E. 1f S. 8) ausgeführt, dass A.________ einen sehr reifen Eindruck gemacht
habe und nicht einfach aus einer Trotzhaltung eines pubertierenden Teenagers
heraus reagiert habe. Die von ihr vorgebrachten und im Anhörungsprotokoll vom
20. Oktober 2006 festgehaltenen Gründe (begründeter Vertrauensverlust;
häufiges nächtliches Wecken; Mord- und Selbstmorddrohungen; sie halte es bei
der Mutter nicht mehr aus, usw.) gefährdeten das Kindeswohl derart, dass ein
rasches Handeln der Vormundschaftsbehörde vollauf gerechtfertigt gewesen sei.
Mit den Therapiesitzungen von Mutter und Kind und mit dem Besuchsrecht bei
der Mutter erfolge zudem kein Abbruch der Beziehung zur Mutter. Durch die
Therapie sei vielmehr gewährleistet, dass sich das Verhältnis zur Mutter
verbessern könne.

5.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Wenn
die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die Behörden hätten einfach
dem Druck der in der Pubertät befindlichen Tochter A.________ nachgegeben und
in verantwortungsloser Art in die elterliche Erziehung eingegriffen, dann
vertritt sie in der Hauptsache eine andere Auffassung als die kantonalen
Behörden, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern die von den kantonalen
Behörden begründete Auffassung verfassungswidrig sein könnte. Diese ist denn
aufgrund der Unterlagen auch ohne weiteres nachvollziehbar. Und wenn sie sich
in die dunklen Zeiten der Schweizer Geschichte versetzt wähnt, wo den Romas
die Kinder weggenommen wurden, dann verkennt sie, dass die Tochter auf ihren
eigenen Wunsch beim eigenen Vater wohnt, was mit den genannten Vorkommnissen
nichts zu tun hat. Insgesamt nennt sie keine Gründe, welche ein Abweichen vom
Grundsatz, dass dringliche Kindesschutzmassnahmen sofort vollstreckt werden
sollten, rechtfertigen. Insbesondere hat das DJS keine verfassungsmässigen
Rechte der Beschwerdeführerin verletzt, wenn es zum Schluss gelangt ist,
weder die Hauptsachenprognose noch andere Umstände legten eine andere Lösung
nahe.

6.
Die Beschwerde muss aus diesen Gründen abgewiesen werden, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG) und sie hat Y.________ für
seine kurze Vernehmlassung zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Die Beschwerdeführerin hat allerdings ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung eingereicht. Gemäss Art. 152 OG gewährt das
Bundesgericht einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der
Gerichtskosten und nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden.
Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, war die Beschwerdeführung
vor Bundesgericht aussichtslos, so dass das Gesuch abzuweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 400.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Departement für Justiz und Sicherheit
des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: