Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.456/2006
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{T 0/2}
5P.456/2006 /blb

Urteil vom 23. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Gregor Marcolli,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg Künzi,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, Postfach 7475,
3001 Bern.

Art. 9 und 29 BV (Abänderung von Eheschutzmassnahmen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 25.
September 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Parteien sind seit 1969 verheiratet. Der Beschwerdegegner war seit Jahren
Geschäftsführer der C.________ AG in S.________ und er fungierte auch als
Betriebsleiter und Abwart der Tennishalle sowie der gesamten Anlagen des
Zentrums D.________. Sodann war er Verwaltungsratspräsident der C.________
und Inhaber der Einzelfirma E.________ bzw. Gesellschafter der heutigen
F.________. Ferner ist er Inhaber der Einzelfirma G.________. Die
Beschwerdeführerin war Pächterin des Restaurants im Zentrum D.________.
Mit gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung vom 30. Oktober 2003 hoben
die Parteien den gemeinsamen Haushalt per 1. November 2003 auf und setzten
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.-- zugunsten der
Beschwerdeführerin fest.

B.
Mit einem auf Art. 179 ZGB gestützten Abänderungsgesuch machte der
Beschwerdegegner, der aufgrund einer Herzkrankheit bereits bis anhin eine
halbe Invalidenrente sowie eine BVG-Teilrente erhalten hatte, geltend, er sei
seit dem 1. November 2004 im Prinzip vollständig arbeitsunfähig und beziehe
seither eine ganze Invalidenrente. Sein Gehalt bei der C.________ sei ihm
noch bis Ende 2004 bezahlt worden; seither beziehe er eine Entschädigung von
brutto Fr. 1'000.-- pro Monat für die Abwarts- und Aufsichtsfunktionen, die
er noch wahrnehmen könne.
Mit Entscheid vom 11. Juli 2006 setzte der Gerichtspräsident 6a des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen den Unterhaltsbeitrag an die
Beschwerdeführerin auf Fr. 960.-- fest.
Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mit
Entscheid vom 25. September 2006 bestätigt.

C.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 30. Oktober 2006
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung.
Sodann verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
Eheschutzmassnahmen und folglich auch deren Abänderung stellen nach
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Endentscheide im Sinn von
Art. 48 Abs. 1 OG dar und sind somit nicht berufungsfähig (letztmals BGE 127
III 474). Auf die im Verhältnis zur Berufung subsidiäre staatsrechtliche
Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) gegen den kantonal letztinstanzlichen
Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG) ist deshalb grundsätzlich einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.

2.1 Der erstinstanzliche Richter hat in seinem Entscheid erwähnt, gemäss
seinen (nicht bei den Akten befindlichen) Handnotizen anlässlich der
Aussprache vom 30. Oktober 2003 habe der Trennungsvereinbarung ein
Nettoeinkommen des Beschwerdegegners von Fr. 8'097.-- zugrunde gelegen und
nicht ein solches von Fr. 7'078.--, wie dieser nunmehr behaupte.

2.1.1 Das Obergericht hat dieses Vorgehen als aussergewöhnlich bezeichnet,
aber befunden, einerseits spiele es im Ergebnis keine Rolle, ob von einem
seinerzeitigen Einkommen von Fr. 8'097.-- oder Fr. 7'078.-- ausgegangen
werde, da so oder anders eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse
vorliege, und andererseits würden sich die Fr. 8'097.-- ohnehin auch aus dem
Berechnungsblatt ergeben, das im Rahmen der Verhandlungen zur
Trennungsvereinbarung angefertigt worden sei.

2.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zufolge der formellen Natur des
rechtlichen Gehörs müsse der angefochtene Entscheid unabhängig vom Ergebnis
aufgehoben werden. Im Übrigen könne nur bei Kenntnis des Inhalts der
Handnotizen bestimmt werden, ob diese auf das Ergebnis tatsächlich keinen
Einfluss hätten, zumal sie sehr wahrscheinlich noch weitere Informationen
enthielten, aus denen sie Rechte ableiten könnte. So sei es wahrscheinlich,
dass die vom Beschwerdegegner selbst erwähnte Aufrechnung von Fr. 600.-- für
Naturalbezüge aus dem Restaurant in den Notizen Niederschlag gefunden hätten.

2.1.3 Das von Art. 29 Abs. 2 BV garantierte rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht
des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in
die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an
der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet war, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242; 127 I 54 E. 2b S. 56).
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, ist der Anspruch auf
rechtliches Gehör formeller Natur (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469). Dies darf
indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen
Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Der Gehörsanspruch soll insbesondere im
Bereich der Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Zivilprozess sicherstellen,
dass keine Partei durch ein Urteil belastet wird, das zufolge missachteter
Mitwirkungsrechte zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat. Ist dagegen
nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren, wäre es verfassungskonform
durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte, kann von einer
Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden, da kein rechtlich
geschütztes Interesse an der Prüfung der aufgeworfenen Frage und andernfalls
auch die Gefahr besteht, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und zu
einer unnötigen Verzögerung führt, die mit dem Interesse der Parteien an
einer möglichst beförderlichen Beurteilung der Streitsache nicht zu
vereinbaren wäre (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d S. 187).

2.1.4 Die Beschwerdeführerin stellt in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht
in Frage, dass ausgehend von den Zahlen, auf welche die kantonalen Gerichte
abgestellt haben, von veränderten Tatsachen im Sinn von Art. 179 Abs. 1 ZGB
auszugehen ist und somit die Voraussetzungen zur Prüfung einer Abänderung
grundsätzlich gegeben sind. Im Zuge dieser Prüfung wurden nicht die
geänderten Faktoren festgestellt, sondern es wurde im eigentlichen Sinn eine
Neubetrachtung vorgenommen, indem die kantonalen Gerichte ihren Entscheiden
einfach die aktuellen Verhältnisse zugrunde gelegt haben. Dieses Vorgehen
wird als solches nicht beanstandet, jedenfalls nicht mit der nötigen
Substanziierung.
Haben aber die kantonalen Gerichte nicht die Veränderung der Verhältnisse
eruiert, sondern eine davon losgelöste Neuberechnung vorgenommen, ist die
seinerzeitige Einkommenshöhe irrelevant und geht den Handnotizen von
vornherein jegliche Beweiseignung ab. Insofern stösst auch die Behauptung,
möglicherweise würden die Notizen ein völlig anderes seinerzeitiges Einkommen
nennen, ins Leere. Eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist mithin
nicht gegeben.

2.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könnte aus den
Handnotizen allenfalls weitere Rechte ableiten, spricht sie das Recht auf
Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs an. Da im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen
grundsätzlich unzulässig sind (Novenverbot, BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118
Ia 20 E. 5a S. 26), hätte sie in ihrer Eingabe darlegen müssen, dass und
inwiefern sie bereits vor Obergericht geltend gemacht hat, Einsicht verlangt,
aber nicht erhalten zu haben. Mangels entsprechender Nachweise ist auf die
Rüge nicht einzutreten.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat vor beiden kantonalen Instanzen die Edition
des Aktienkaufvertrages beantragt, mit welchem im Jahr 2002 die zweite Hälfte
der Aktien der C.________ erworben worden waren.

2.2.1 Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, der erstinstanzliche Richter
habe durch seinen Verzicht auf weitere Beweismassnahmen den Editionsantrag
sinngemäss abgewiesen. Das Obergericht weise den erneuerten Beweisantrag
ebenfalls ab. Die Beteiligungsverhältnisse an der C.________ seien erstellt,
habe doch der Zeuge K.________ namens der J.________ AG erklärt, die Aktien
würden seit Beginn zur Hälfte dem Beschwerdegegner und seit November 2002 zur
anderen Hälfte dem Sohn A.________ gehören, der sie von Dritten erworben und
den Kauf auch selbst finanziert habe. Das Obergericht habe keinen Anlass, an
diesen unter Strafandrohung gemachten Zeugenaussagen zu zweifeln. Es möge
zutreffen, dass Herr K.________ dem Beschwerdegegner näher stehe als ein
beliebiger anderer Treuhänder. Indes handle es sich um die Revisionsstelle
der C.________ mit den entsprechenden gesetzlichen Pflichten, und die Angaben
in den diversen Stellungnahmen sowie die Zeugenaussagen anlässlich der
Verhandlung seien klar und nachvollziehbar. Im Übrigen vermöchte auch die
Edition des Aktienkaufvertrages keine abschliessende Klarheit zu geben. Sei
darin tatsächlich der Sohn als Käufer aufgeführt, dürfte wohl bald der
Vorwurf der Simulation erhoben werden oder der Einwand, die Aktien seien in
der Zwischenzeit auf den Beschwerdegegner übertragen worden.

2.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das angebotene Beweismittel sei
grundlos abgelehnt worden. Eine antizipierte Beweiswürdigung setze voraus,
dass eine Beweisabnahme am Ergebnis mit Sicherheit nichts ändere. Ausgehend
von den obergerichtlichen Erwägungen würde eine Zeugenaussage den
Urkundenbeweis stets gegenstandslos werden lassen. Hinzu komme, dass der
Zeuge K.________ einseitig für den Beschwerdegegner Partei ergriffen habe,
indem er befunden habe, die Unterhaltsbeiträge gemäss Trennungsvereinbarung
seien klarerweise zu hoch. Wenn das Obergericht schliesslich behaupte, es
würde der Vorwurf der Simulation erhoben, wenn im Kaufvertrag tatsächlich der
Sohn als Käufer aufgeführt wäre, gehe es davon aus, dass der Vertrag den vom
Beschwerdegegner behaupteten Inhalt aufweise; eine Abweisung des
Editionsantrages wäre aber nur zulässig, wenn sich am Beweisergebnis auch
dann nichts ändern würde, wenn der Vertrag so lauten würde, wie die
Beschwerdeführerin es geltend mache. Würde der Beschwerdegegner 100 statt
50 % der Aktien besitzen, müsste ihm aus der betreffenden Beteiligung ein
Betrag von Fr. 1'200.-- statt 600.-- als Einkommen angerechnet werden,
weshalb die Frage der Besitzverhältnisse eine Relevanz aufweise.

2.2.3 Wie in E. 2.1.3 festgehalten, umfasst der Anspruch auf rechtliches
Gehör das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden. Daraus ergibt sich, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig
angebotene erhebliche Beweismittel grundsätzlich abnehmen muss. Dies verwehrt
es ihm indessen nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er ohne Willkür in
freier, antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung gelangen durfte, dass
weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 124 I
208 E. 4a S. 211).

2.2.4 In der Tat hätte es kaum Aufwand verursacht, den Aktienkaufvertrag zu
edieren. Eine Verfassungsverletzung liegt indes erst unter den vorstehend
genannten Bedingungen vor, die hier nicht gegeben sind: Die kantonalen
Gerichte haben im Rahmen des Abänderungsverfahrens eine komplette
Neubeurteilung vorgenommen. Für die Abklärung der aktuellen Situation haben
sie sich auf die Angaben und Aussagen von Herrn K.________ abgestützt, dessen
Firma die Revisionsstelle der C.________ mit den entsprechenden gesetzlichen
Pflichten ist. Diese Aussagen sind detailliert, sie betreffen die aktuellen
Verhältnisse im Zeitpunkt des Abänderungsverfahrens und sie wurden unter
Strafandrohung gemacht. Vor diesem Hintergrund durfte das Obergericht im
Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung zur Auffassung gelangen, dass die
beantragte Beweisvorkehr an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
voraussichtlich nichts mehr ändern würde. Mit dem Verzicht auf die Edition
des Kaufvertrags sind somit keine verfassungsmässigen Rechte der
Beschwerdeführerin verletzt worden.

2.3 Der erstinstanzliche Richter hat dem Beschwerdegegner einen
Vermögensertrag aus der Beteiligung an der C.________ von Fr. 600.-- pro
Monat als Vermögen angerechnet.

2.3.1 Das Obergericht hat ausgeführt, der Vorrichter habe diesbezüglich
zunächst den Reingewinn und den Cashflow für die Jahre 2003 bis 2005
aufgeführt und sodann festgehalten, der Zeuge L.________ habe die
Abschreibungen als betriebswirtschaftlich angemessen bezeichnet und sei davon
ausgegangen, dass der Beschwerdegegner aus seiner Beteiligung einen Ertrag
von rund Fr. 600.-- pro Monat erziele.

2.3.2 Die Beschwerdeführerin rügt vor Bundesgericht erneut, es bleibe völlig
unklar, wie sich der Betrag von Fr. 600.-- als Vermögensertrag aus der
Beteiligung an der C.________ berechne. Man hätte ebenso gut irgendeine
andere Zahl einsetzen können.

2.3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies
ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97
E. 2b S. 102; 129 I 232 E. 3.2 S. 236).

2.3.4 Der erstinstanzliche Richter hat, worauf das Obergericht im Einzelnen
verweist, zuerst den Reingewinn und den Cashflow der C.________ für die Jahre
2003 bis 2005 aufgelistet, sodann zum Vorwurf überhöhter Abschreibungen im
verneinenden Sinn Stellung genommen und schliesslich auf die
Beteiligungsverhältnisse verwiesen. Damit sind die Entscheidgrundlagen
umrissen und der verweisende obergerichtliche Entscheid hätte mit Bezug auf
den Ertrag aus der Beteiligung an der C.________ inhaltlich ohne weiteres
angefochten werden können.

3.
In mehrfacher Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht sodann
vor, bei seinem Entscheid in Willkür verfallen zu sein.

3.1 Die kantonalen Gerichte haben für das Einkommen des Beschwerdegegners in
erster Linie auf das ausbezahlte und in der Buchhaltung ausgewiesene Honorar
von brutto Fr. 1'000.-- bzw. netto Fr. 945.-- abgestellt und diesem ausserdem
einen Vermögensertrag von Fr. 600.-- pro Monat für die Beteiligung an der
C.________ angerechnet.

3.1.1 Das Obergericht hat explizit nicht die Veränderung des
Gesundheitszustandes eruiert, sondern auf den aktuellen Gesundheitszustand
des Beschwerdegegners abgestellt und befunden, dieser sei mit den
IV-Unterlagen hinreichend belegt. Der Beschwerdegegner erhalte nunmehr eine
ganze IV-Rente und sei nach Einschätzung von Dr. P.________ "nur noch
marginal arbeitsfähig". Dass er bereits während des ersten
Eheschutzverfahrens eine halbe IV-Rente erhalten, daneben aber offenbar noch
erheblich gearbeitet und eine "tägliche Präsenzzeit von gegen 18 Stunden"
gehabt habe, bedeute nicht, dass er sich nicht schon damals arbeitsmässig
hätte beschränken sollen. Es sei ihm nicht zuzumuten, im gleichen Stil
weiterzufahren. Die Anrechnung eines Nettoeinkommens von monatlich Fr. 945.--
sei nicht zu beanstanden. Deshalb sei es im Prinzip auch unerheblich, ob der
Beschwerdegegner nun Alleinaktionär sei oder der Sohn die Hälfte der Aktien
halte. Der Umstand, dass er als Geschäftsführer offensichtlich nicht ersetzt
worden sei, spreche nicht zwingend dafür, dass er nach wie vor das frühere
Pensum verrichte und sich nur das Einkommen reduziert habe. Gemäss den
Angaben der Revisionsfirma habe er diverse Aufgaben an das Personal
delegiert, was glaubhaft erscheine. Die logische Folge davon sei, dass sich
die Personalkosten verringert hätten. Soweit unter Hinweis auf die Beilage 2
zur Eingabe vom 10. Januar 2006 behauptet werde, der Zeuge K.________ habe
selbst eingeräumt, dass dem Beschwerdegegner ein geringerer Lohn ausbezahlt
werde, um eine Kürzung der IV-Rente zu vermeiden, sei darauf hinzuweisen,
dass die zitierte Aussage in einem anderen Kontext stehe (Jahresrechnung der
F.________) und nicht in diesem Sinn interpretiert werden könne. Ebenso wenig
sei ein gegenüber dem Jahr 2003 erhöhter Cashflow als Einkommen des
Beschwerdegegners aufzurechnen. Für die Beurteilung der Ertragskraft eines
Unternehmens sei zwar nicht allein auf den Reingewinn abzustellen. Aus den
Ausführungen der Revisionsstelle ergebe sich aber in nachvollziehbarer Art
und Weise, dass die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien
sogar höher sein müssten als vorgenommen. Es sei deshalb auf die
Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre abzustellen und zusätzlich zum
Einkommen von Fr. 945.-- von einem Vermögensertrag von rund Fr. 600.-- pro
Monat auszugehen.

3.1.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass das Obergericht den
Beschwerdegegner nicht als Selbständigerwerbenden bzw. diesen und die
C.________ nicht als wirtschaftliche Einheit betrachtet hat. Sie hält dafür,
dies stehe im Gegensatz zum Urteil 5P.235/2001, wo das Bundesgericht in E. 4
festgehalten habe, "sollten die Behauptungen der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der Stellung des Beschwerdegegners in der Y. AG zutreffen [dass
er als Geschäftsführer, Alleinaktionär und Mitglied des Verwaltungsrates, in
den er nur gerade noch seine Eltern berufen hatte, was es ihm ermögliche,
sein Einkommen beliebig zu steuern], käme dem Beschwerdegegner in der Tat
faktisch die Stellung eines Selbständigerwerbenden zu. Dies würde es
rechtfertigen, seine Leistungsfähigkeit entsprechend zu beurteilen. Sollte
sich ferner ergeben, dass er sich - zeitlich zusammentreffend mit dem Prozess
- von dem wirtschaftlich beherrschten Unternehmen plötzlich einen markant
tieferen Lohn hat ausbezahlen lassen, ohne dass dies unternehmerisch
begründet war, drängte sich auf, ihn so zu behandeln, als hätte er es
absichtlich unterlassen, Einkommen zu erzielen." Genau so verhalte es sich im
vorliegenden Fall. Aus der Aussage des Zeugen K.________ gehe hervor, dass
der Beschwerdegegner das Einkommen in eigener Regie und nach Absprache mit
seinem Treuhänder festgelegt habe.

3.1.3  Zur Begründung von Willkürrügen reicht es nicht aus, die Rechtslage
aus Sicht des Beschwerdeführenden darzulegen und den davon abweichenden
angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im
Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden
haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
Diesen Begründungsanforderungen kommt die Beschwerdeführerin mit Bezug auf
das Einkommen von Fr. 945.-- nicht nach. Sie beschränkt sich mit dem Hinweis
auf ein bundesgerichtliches Urteil, von dem sie behauptet, es entspreche der
vorliegend zu beurteilenden Situation. Damit ist keine Willkür darzutun. Die
Beschwerdeführerin müsste aufzeigen, dass und inwiefern sich die
obergerichtliche Erwägung, dem nunmehr vollinvaliden Beschwerdegegner sei
eine umfangreichere Arbeitstätigkeit nicht (mehr) zuzumuten und ein
Erwerbseinkommen von Fr. 945.-- netto müsse als angemessen betrachtet werden,
als willkürlich erweisen würde. Mangels entsprechender Ausführungen bleibt
die Willkürrüge unsubstanziiert.

3.1.4 Nichts anderes ergibt sich mit Bezug auf den Beteiligungsertrag von
Fr. 600.--, in welcher Hinsicht die Beschwerdeführerin vorbringt, mit
Abschreibungen könne der Gewinn künstlich manipuliert werden, weshalb auf den
infolge Lohnverzichts massiv gestiegenen Cashflow und nicht auf den
Reingewinn abzustellen sei: Auch hier setzt sich die Beschwerdeführerin nicht
im Ansatz mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, nach
betriebswirtschaftlichen Kriterien hätten die getätigten Abschreibungen sogar
noch höher ausfallen müssen. Die blosse Behauptung, diese interessierten in
einem Abänderungsverfahren nicht, lässt sich keine Willkür dartun, stellt
doch diese nicht weiter ausgeführte Behauptung appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid dar, wie sie im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde unzulässig ist (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3
S. 262).

3.2 Zur Trennungszeit bezog die C.________ für das Restaurant
Mietzinseinnahmen, was nicht mehr der Fall ist.

3.2.1 Das Obergericht hat mit Verweis auf verschiedene Unterlagen
festgehalten, das Restaurant befinde sich offenbar tatsächlich in erheblichen
Schwierigkeiten. Der Umstand, dass die Lohnkosten sich nicht reduziert
hätten, werde nachvollziehbar damit erklärt, dass früher Personal ohne
Arbeitsbewilligung angestellt und die entsprechenden Löhne nicht in der
Buchhaltung abgerechnet worden seien. Ebenfalls einleuchtend sei der Verzicht
auf den Pachtzins. Inwieweit das Restaurant vermietet werden könnte, nachdem
die Betriebe im Tenniscenter insgesamt eng miteinander verbunden seien,
erscheine dem Obergericht fraglich, insbesondere auch angesichts der Zahlen
der letzten Jahre. Das Personal des Restaurants, das zum Teil für die
C.________ Einsatz finde, werde nach wie vor benötigt und würde somit bei
einer Vermietung des Restaurants deren Rechnung belasten.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Begründung sei nicht
plausibel. Wenn der Umsatz des Restaurants tatsächlich rückläufig wäre,
müssten sich auch die Lohnkosten reduzieren; das Gegenteil sei der Fall. Die
Frage, ob das Restaurant defizitär sei, könne ohnehin offen bleiben, weil es
dann geschlossen werden müsste. Indem die C.________ die
Restauranträumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung stelle, verzichte sie
auf Einkommensmöglichkeiten; aufgrund der wirtschaftlichen Einheit zwischen
der C.________ und dem Beschwerdegegner sei diesem folglich ein
entsprechendes Einkommen anzurechnen. Willkürlich seien schliesslich die
Vermutungen zur (angeblich fehlenden) Möglichkeit der Vermietung, zumal diese
aus den "Zahlen der letzten Jahre" geschöpft würden.

3.2.3 Für den Umsatzrückgang verweist das Obergericht auf verschiedene
Unterlagen. Die unverminderten Lohnkosten werden damit begründet, dass ein
Teil des Personals früher schwarz angestellt gewesen sei. Damit setzt sich
die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb ihre diesbezüglichen
Willkürrügen unsubstanziiert bleiben.
Was den Verzicht auf den Mietzins als solchen betrifft, kann offen bleiben,
ob die Vermutung, angesichts der Geschäftszahlen sei die Möglichkeit einer
Vermietung des Restaurants fraglich, in einem klaren Widerspruch zur
tatsächlichen Situation stehen und damit nicht vor dem Willkürverbot
standhalten würde: Könnte die als Aktiengesellschaft konstituierte C.________
tatsächlich weiterhin solche Einnahmen generieren und damit den Reingewinn
bzw. den Cashflow erhöhen, so hätte dies vorerst keinen direkten Einfluss auf
das - vom Obergericht angesichts der Vollinvalidität als angemessen erachtete
- Arbeitseinkommen des Beschwerdegegners. Erst und nur bei einem sog.
Durchgriff könnten entsprechende Einnahmen der Gesellschaft dem
Beschwerdegegner als Einkommen angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin
müsste deshalb aufzeigen, dass das Obergericht trotz der (nach dem Gesagten)
willkürfreien Feststellungen, der Beschwerdegegner sei vollinvalid und
verfüge nur über die Hälfte der Aktien, in willkürlicher Weise die
Voraussetzungen eines auf den vorliegenden Fall zugeschnittenen Durchgriffs -
wirtschaftliche Identität des Beschwerdegegners mit der C.________, bewusster
Verzicht auf erzielbare Einnahmen der Gesellschaft sowie eine unangemessen
tiefe Entlöhnung - verneint hat. Mangels einer diesbezüglichen
substanziierten Darlegung ist auf die Willkürrüge nicht einzutreten.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Sie kann jedoch nicht als von
Anfang an aussichtslos gelten. Weil die Beschwerdeführerin zudem
offensichtlich bedürftig ist, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu
erteilen, unter Beigabe von Gregor Marcolli als unentgeltlichem Anwalt
(Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Die ihr aufzuerlegende Gerichtsgebühr (Art. 156
Abs. 1 OG) ist demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und ihr
Rechtsbeistand ist aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und es
wird ihr Gregor Marcolli als unentgeltlicher Anwalt beigegeben.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt,
jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Fürsprecher Gregor Marcolli wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.--
entschädigt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: