Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.453/2006
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{T 0/2}
5P.453/2006 /sat

Urteil vom 6. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Postfach 635, 4410 Liestal.

Art. 9 BV (Kindesschutz, persönlicher Verkehr),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. August
2006.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ und Y.________ lernten sich Ende 1998 kennen und unterhielten
bis im Februar 1999 eine Beziehung. Am 1. November 1999 gebar X.________ die
Tochter Z.________. Mit Urteil vom 26. September 2000 stellte das
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Vaterschaft von Y.________ fest.

A.b Trotz intensiver Bemühungen gelang es der Vormundschaftsbehörde
A.________ nicht, einen gangbaren Besuchsablauf zwischen dem Kindsvater und
der Tochter zu vermitteln. Sie wies daher die Kindsmutter am 28. Juli 2003
formell auf das Besuchsrecht des Kindsvaters hin und hielt sie unter anderem
an, diesen mindestens halbjährlich über die Entwicklung von Z.________ zu
informieren und dem Kind allfällige Briefe des Vaters in angemessener Weise
zur Kenntnis zu bringen sowie für die Aufrechterhaltung des telefonischen,
brieflichen oder eventuellen E-Mail-Kontaktes besorgt zu sein. Sollten die
Eltern bis zum Erreichen der ordentlichen Schulpflicht des Kindes keine
Lösung gefunden haben, diesem das persönliche Kennenlernen des Vaters zu
ermöglichen, werde die Vormundschaftsbehörde die zu ergreifenden Massnahmen
prüfen. Das kantonale Vormundschaftsamt wies die gegen diese Verfügung von
X.________ erhobene Beschwerde am 14. November 2003 ab und wies die
Vormundschaftsbehörde an, für das Kind Z.________ einen Beistand nach
Art. 308 ZGB zu bestellen. Mit Urteil vom 14. Juli 2004 wies das
Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen diesen Entscheid eingereichte
Beschwerde von X.________ ebenfalls ab.

B.
B.aAm 31. Januar 2005 ernannte die Vormundschaftsbehörde R.________ per 1.
März 2005 zur Erziehungsbeiständin von Z.________ und betraute sie mit der
Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kind. An der
entsprechenden Sitzung erklärte X.________, dass sie nie zulassen werde, dass
Y.________ ihre Tochter sehen würde, und dass eine Besuchsregelung vor dem
14. oder 15. Lebensjahr von Z.________ nicht in Frage käme. Auf Anweisung der
Vormundschaftsbehörde verbrachte die Erziehungsbeiständin am 8. September
2005 den Vormittag mit Z.________ im Kindergarten und übergab dem Kind nach
Informationen über den Vater Geschenke und las ihm Briefe vor. Es soll
glücklich gewirkt, sich nach den Vorlieben des Vaters erkundigt und die
Anwesenheit an seinem Geburtstag gewünscht haben. Zuvor hatte die
Erziehungsbeiständin auf eine solche Begegnung verzichtet, da X.________ dies
nicht wünschte und stattdessen in ihrem Bericht vom 27. Juli 2005 eine
Begutachtung von Z.________ empfohlen.

B.b Am 14. September 2005 reichte X.________ bei der Vormundschaftsbehörde
eine Gefährdungsmeldung ein mit der Begründung, das Vorgehen der
Erziehungsbeiständin stelle das Kindswohl in Frage. Am 22. September 2005
gelangte X.________ gegen das Vorgehen der Erziehungsbeiständin mit
Beschwerde an die Vormundschaftsbehörde. Gegen deren abweisenden Entscheid
reichte sie eine Beschwerde beim kantonalen Vormundschaftsamt ein, welches
mit Entscheid vom 31. Januar 2006 auf ihre Begehren teilweise nicht eintrat
und zudem die Erstellung eines Gutachtens ablehnte.

B.c X.________ gelangte daraufhin an das Kantonsgericht, welches ihre
Beschwerde am 23. August 2006 abwies.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. Oktober 2005 beantragt X.________
dem Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben. Sie hat in
gleicher Sache beim Bundesgericht eine Berufung eingereicht (5C.269/2006). Es
sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da das angefochtene Urteil vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am
1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde
und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über Letztere
bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs.
5 OG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen.

1.3 Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnungen über den persönlichen
Verkehr mit einem unmündigen Kind. Er erweist sich als letztinstanzlich. Die
Beschwerdeführerin ist als Inhaberin der elterlichen Sorge durch den
Entscheid in ihren persönlichen Rechten betroffen (Art. 88 OG). Die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist
damit gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 OG).

1.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind indes nur zu prüfen, soweit
sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen.
Demnach ist klar dazulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich
erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich
nicht, wenn pauschal behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern die kantonale
Instanz eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze
(BGE 130 I 258 E. 1.3). Ebenso wenig setzt sich das Bundesgericht mit
Sachverhaltsvorbringen auseinander, die nicht an eine konkrete Willkürrüge
geknüpft sind.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts in
verschiedener Hinsicht als willkürlich. In diesem Zusammenhang kritisiert sie
auch die Verweigerung der psychiatrischen Begutachtung ihrer Tochter. Zudem
hält sie die Auffassung des Kantonsgerichts, der Besuch der Beiständin im
Kindergarten sei nicht zu beanstanden, für unhaltbar.

2.1 Die Vormundschaftsbehörde ernannte dem Kind Z.________ per 1. März 2005
eine Erziehungsbeiständin. Diese wurde beauftragt, für die Einhaltung der
Informationspflicht der Kindsmutter und die Aufrechterhaltung des Kontaktes
zwischen Vater und Kind zu sorgen. Zudem sollte die Beiständin im Hinblick
auf die Gewährung und Ausgestaltung des Besuchsrechts entscheiden, ob ein
psychiatrisches Gutachten notwendig sei. Sie sei befugt, die für den
reibungslosen Ablauf des persönlichen Verkehrs nötigen Einzelheiten
festzulegen. In der Folge besuchte die Erziehungsbeiständin Z.________ im
Kindergarten und empfahl der Vormundschaftsbehörde am 13. Oktober 2005 in
Anbetracht der aussichtslosen Lage ein Gutachten. Das Kantonsgericht
verneinte die Notwendigkeit eines Gutachtens und sah das Kindeswohl durch den
Besuch der Erziehungsbeiständin im Kindergarten nicht als gefährdet an.

2.2 Die zum Wohl des Kindes geeigneten Massnahmen werden von der
Vormundschaftsbehörde angeordnet (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Verfahren ist von
der Untersuchungsmaxime beherrscht (BGE 130 I 180 E. 3.2). Ob im Hinblick auf
die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Kind eine fachliche
Begutachtung notwendig und welche Behörde gegebenenfalls für die Anordnung
der Expertise zuständig ist, beschlägt nach dem Gesagten Bundesrecht. Die
verschiedenen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den der Beiständin im
Einzelnen übertragenen Aufgaben und zu ihren Kompetenzen im Hinblick auf die
Anordnung eines Gutachtens sind damit nur auf Berufung hin und nicht in einer
staatsrechtlichen Beschwerde zu hören (Art. 43 Abs. 1 OG). Soweit die in
diesem Zusammenhang erhobenen Willkürrügen überhaupt die Beweiswürdigung
betreffen, erweisen sie sich allesamt als appellatorisch (Art. 90 Abs. 1 lit.
b OG). Dies gilt etwa für die Feststellung des Kantonsgerichts, die
Beiständin habe nicht in der Sorge um das Kind ein Gutachten empfohlen,
sondern aufgrund der Renitenz der Kindsmutter. Diese habe den Kontakt der
Tochter zu ihrem Vater nicht zugelassen und die Beiständin ihre Aufgaben
nicht erfüllen lassen, nämlich diesen Kontakt aufzunehmen. Was die
Beschwerdeführerin hier vorbringt, beschränkt sich auf die Darstellung ihrer
Sicht der Dinge und stellt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Urteil dar. Ebenfalls nach Bundesrecht ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin
zu beurteilen, der Besuch der Beiständin im Kindergarten habe das Wohl von
Z.________ gefährdet, da das Kind dadurch in einen Loyalitätskonflikt geraten
sei. Wie sich das Kind bei dieser Gelegenheit verhalten hat, beschlägt
hingegen den Sachverhalt. Das Kantonsgericht hat für die Einzelheiten
vollumfänglich auf das Schreiben der Beiständin vom 13. Oktober 2005
abgestellt. Diese werden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht in Frage
gestellt.

3.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: