Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.445/2006
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{T 0/2}
5P.445/2006 /bnm

Urteil vom 6. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Martin Schwaller,

gegen

1.Q.________,
2.R.________,
3.S.________,
4.T.________,
5.U.________,
alle fünf vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Häuptli,
6.V.________,
7.W.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Art. 9 BV (Parteikostenentschädigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht,
2. Kammer) des Kantons Aargau vom 23. August 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Eigentümer des in B.________ gelegenen Grundstücks Nr. 1, zu
dessen Gunsten ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten verschiedener
Nachbargrundstücke im Grundbuch eingetragen ist. Gegen die Eigentümer dieser
Grundstücke (Q.________, R.________, S.________, T.________, U.________,
V.________ und W.________) erhob er beim Bezirksgericht L.________ Klage mit
den Rechtsbegehren, ihnen richterlich zu untersagen, auf dem Weg A.________
(auf dem das Fuss- und Fahrwegrecht ausgeübt wird) Motorfahrzeuge
abzustellen, und sie zu verpflichten, ihre Zustimmung zum Erlass eines
richterlichen Verbots gemäss den §§ 309 ff. der Aargauer Zivilprozessordnung
(ZPO) zu erteilen, wonach das Abstellen von Motorfahrzeugen auf dem besagten
Weg verboten sei; allenfalls sei festzustellen, dass das Abstellen von
Motorfahrzeugen auf dem Weg A.________ unzulässig sei.

Durch Urteil vom 6. April 2005 wies das Bezirksgericht die Klage ab, soweit
darauf einzutreten gewesen war, und am 17. November 2005 wies das Obergericht
(Zivilgericht, 2. Kammer) des Kantons Aargau auch die von X.________
eingereichte Appellation ab.

X. ________ erhob eidgenössische Berufung, worauf die II. Zivilabteilung des
Bundesgerichts am 3. August 2006 erkannte, dass das obergerichtliche Urteil
aufgehoben, die Klage gutgeheissen und den Beklagten untersagt werde, auf dem
Weg A.________ Motorfahrzeuge abzustellen. Ausserdem ordnete sie unter
anderem an, dass die Sache zu neuer Verlegung der Kosten und Entschädigungen
für das kantonale Verfahren an das Obergericht zurückgewiesen werde.

B.
Mit Urteil vom 23. August 2006 verpflichtete das Obergericht (Zivilgericht,
2. Kammer) des Kantons Aargau Q.________, R.________, S.________, T.________,
U.________, V.________ und W.________ unter solidarischer Haftbarkeit,
X.________ einerseits dessen gerichtlich auf Fr. 9'433.70 (einschliesslich
Fr. 666.30 MWSt) festgesetzte erstinstanzliche Parteikosten sowie die
Friedensrichterkosten von Fr. 250.-- (Dispositiv-Ziffer 2) und andererseits
dessen gerichtlich auf Fr. 4'846.50 (einschliesslich Fr. 342.30 MWSt)
festgesetzte zweitinstanzliche Parteikosten (Dispositiv-Ziffer 4) zu
ersetzen.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die
Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben,
allenfalls die Parteikosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 auf Fr. 12'739.20 und
diejenigen gemäss Dispositiv-Ziffer 4 auf Fr. 6'609.45 festzusetzen.

Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 132 I 21, E. 1 S. 22, und
68, E. 1.5 S. 71, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer (mit seinem
Eventualbegehren) mehr verlangt als die Aufhebung des obergerichtlichen
Urteils, ist auf die Beschwerde daher von vornherein nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich eine Verletzung von Art. 9 BV
geltend und rügt, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts willkürlich sei
und das angefochtene Urteil (in willkürlicher Weise) klares kantonales Recht
verletze.

3.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen
kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn
er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Wegen willkürlicher Feststellung von Tatsachen greift das
Bundesgericht ein, wenn jene offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen
Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt. Die
Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur
dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 131 I 57, E. 2 S. 61, und 217, E. 2.1 S. 219; 128
I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia 31 E. 4b S. 40, mit Hinweisen).

3.2 Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler
Entscheid verfassungswidrig ist. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt die
Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte und Rechtssätze verletzt
worden seien, was appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines
Berufungsverfahrens zulässig ist, ausschliesst. Wird Willkür gerügt, ist klar
und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert
unrichtig sein soll (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262 mit Hinweisen).

4.
4.1 Die Bemessung der Parteikosten, zu deren Ersatz die Beschwerdegegner
verpflichtet wurden, beruht auf einem Streitwert von Fr. 36'000.--. Das
Obergericht schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an, wonach von
drei (vom Verbot betroffenen) Abstellplätzen zu je Fr. 50.-- auszugehen sei,
was für die nach § 20 Abs. 2 ZPO (bei wiederkehrenden Leistungen und
Nutzungen) massgebende Dauer von zwanzig Jahren den erwähnten Betrag ergebe.

4.2 Was der Beschwerdeführer, der seiner Kostennote einen Streitwert von
(mindestens) Fr. 60'000.-- zugrunde gelegt hatte, vorträgt, ist nicht
geeignet, die obergerichtliche Ermittlung des Streitwerts als willkürlich
erscheinen zu lassen:
4.2.1 Der Beschwerdeführer begnügt sich einerseits damit, den Ansatz von
Fr. 50.-- je abgestelltes Fahrzeug als "fraglich", da objektiv kaum
begründbar, zu bezeichnen und geltend zu machen, "bei sonst unbestritten
üblichen" Fr. 60.-- bis Fr. 80.-- müssten zumindest Fr. 60.-- als relevant
angenommen werden. Dieses Vorbringen ist rein appellatorischer Natur und
daher von vornherein unbehelflich.

4.2.2 Andererseits erklärt der Beschwerdeführer zur Zahl der Plätze, von der
auszugehen sei, es sei aktenkundig, dass regelmässig vier bis fünf Fahrzeuge
abgestellt worden seien, teilweise auch bis zu neun. Die Auffassung des
Obergerichts, es sei die anlässlich der Augenscheinsverhandlung festgestellte
Zahl von drei abgestellten Fahrzeugen als massgebend zu betrachten, führe zu
einer aleatorischen Streitwertberechnung.

Dass teilweise bis zu neun Fahrzeuge abgestellt gewesen seien, ist dem
angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Hingegen hat das Obergericht
eingeräumt, dass ein Zeuge von jeweils vier bis fünf parkierten Autos
gesprochen habe. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, dass an
jedem Tag gleich viele Fahrzeuge abgestellt gewesen seien. Für die kantonale
Instanz konnte es somit einzig darum gehen, einen Durchschnitt zu ermitteln.
Auch wenn die von ihr getroffene Annahme von drei Fahrzeugen nicht über alle
Zweifel erhaben sein sollte, könnte angesichts der dargelegten Gegebenheiten
nicht gesagt werden, sie verstosse gegen Art. 9 BV.

4.3 Der Beschwerdeführer erklärt, der ihm zugesprochene Kostenersatz sei im
Ergebnis unhaltbar. Was er in diesem Zusammenhang - namentlich zu dem seinem
Rechtsvertreter bezahlten Honorar - vorträgt, ist indessen nicht in einer den
Anforderungen Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise substantiiert.

5.
5.1 Alsdann weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er am 29. August 2006
eine Stellungnahme verfasst und an das Obergericht versandt habe. In
Anbetracht der Tatsache, dass das Urteil vom 23. August 2006 datiere, frage
sich, ob diese Eingabe darin überhaupt berücksichtigt worden sei. Es sei
daher allenfalls sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
missachtet worden. Im gleichen Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer die
Frage auf, ob das Obergericht überhaupt in ordentlicher Dreier-Besetzung
entschieden habe. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wäre auch aus
dieser Sicht gegen das Willkürverbot verstossen worden.

5.2 Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Entscheid nicht in
ordentlicher Besetzung gefällt worden wäre, lassen sich den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht entnehmen. Zu der von ihm angesprochenen Eingabe vom
29. August 2006 ist sodann festzuhalten, dass er darin Bezug auf ein -
zeitlich nicht näher bestimmtes - Telefongespräch mit der Gerichtsschreiberin
des Obergerichts genommen hatte. Dass ihm bei diesem Gespräch oder in anderer
Form eine Frist eingeräumt worden wäre, um neben der Kostennote, in der das
Wesentliche vorzutragen gewesen war, eine zusätzliche Eingabe einzureichen,
behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er begründet in keiner Weise, weshalb
das Obergericht die Eingabe vom 29. August 2006 hätte abwarten bzw. im
angefochtenen Entscheid sich zu dieser hätte äussern müssen. Eine
Gehörsverweigerung ist mithin nicht dargetan.

6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen
eingeholt worden sind und den Beschwerdegegnern somit keine Kosten erwachsen
sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 2. Kammer)
des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: