Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.432/2006
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5P.432/2006 /wim

Urteil vom 14. Mai 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Ersatzrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Brunner Schwander,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
5. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Art. 9 u. 29 BV (unentgeltliche Prozessführung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht,

5. Kammer, vom 11. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12. September
2003 wurde X.________ im Rahmen des Scheidungs- bzw. Präliminarverfahrens
dazu verpflichtet, der beklagten Ehefrau ab 1. Januar 2004 an den Unterhalt
der beiden Kinder Y.________ und Z.________ monatlich im voraus je Fr. 454.--
zu bezahlen. Am 7. März 2005 stellte X.________ beim Bezirksgericht Lenzburg
die Anträge, es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 12.
September 2003 abzuändern und die Verpflichtung zur Zahlung von
Unterhaltsbeiträgen an die beiden Kinder aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten; diese sei zu verpflichten, ihm
einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, eventuell sei ihm
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom 13. Juni 2005 wurden alle
Anträge von X.________ betreffend Abänderung des Entscheides vom 12.
September 2003 und dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
erstinstanzliche Verfahren abgewiesen. Ferner wurden ihm die Verfahrenskosten
auferlegt und er überdies verpflichtet, der Beklagten eine Entschädigung von
Fr. 2'770.70 zu bezahlen.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 16. August 2005 rechtzeitig
Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit den Begehren, das
erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Bestimmung betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten aufzuheben und ihn von der
Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern zu befreien. Ferner ersuchte er
darum, die Beklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr.
2'500.-- für beide Instanzen zu verpflichten, eventuell ihm für beide
Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Mit Entscheid vom 11. September 2006 (act. 2) hiess das Obergericht die
Beschwerde teilweise gut und reduzierte die der Beklagten für
das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Parteikosten auf Fr. 2'216.60
inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat. Ferner wies es die Beschwerde von X.________ gegen
die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche
Verfahren ab. X.________ wurde zufolge der in Erwägung 6.3 ausgesprochenen
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen sowie eine Parteientschädigung
an die beklagte Partei zu bezahlen.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und
Art. 29 BV und beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 11. September 2006 aufzuheben, soweit ihm die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren vor Obergericht verweigert worden sei. Eventuell sei das
Verfahren an das Obergericht zurückzuweisen zur Behandlung des Antrags vom
16. August 2005 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsvertretung vor Obergericht. Sodann sei ihm für das Verfahren vor dem
Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren in Erwägung 6.3 des angefochtenen Urteils verweigert.
Ob es sich dabei um einen End- oder einen Zwischenentscheid handelt, kann
offen bleiben, zumal dem Beschwerdeführer bei Annahme eines
Zwischenentscheides ohnehin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
entstanden wäre (BGE 129 I 129 E. 1.1).

3.
Der Beschwerdeführer macht im Ergebnis geltend, das Obergericht habe die
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren nicht begründet und damit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt
(Beschwerde S. 4, Ziff. 1).

Aus E. 6.3 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Gesuch wegen
Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abgewiesen worden ist. Damit hat
das Obergericht seinen Entscheid den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV
entsprechend begründet (zum Umfang der Begründungspflicht: BGE 130 II 530 E.
4.3 S. 540; 126 I 97 E. 2b S. 102 f.). Insoweit erweist sich die Beschwerde
als erfolglos.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht namentlich eine Verletzung der
Verfassungsbestimmung über die unentgeltliche Rechtspflege vor (Art. 29 Abs.
3 BV). Er macht insbesondere geltend (act. 1 S. 4 ff.), seine Beschwerde vom
16. August 2005 sei nicht aussichtslos gewesen, da das Obergericht diese
teilweise gutgeheissen habe, indem die Prozessentschädigung (gemäss Ziffer 5
des erstinstanzlichen Entscheids vom 13. Juni 2005) in der Höhe von Fr.
2'770.70 um Fr. 554.10 auf Fr. 2'216.60 reduziert worden sei. Wenn aber seine
Beschwerde zu diesem Teilerfolg geführt habe, so sei diese weder im Zeitpunkt
der Einreichung noch im Resultat aussichtslos gewesen. Aus diesem Grunde
hätte das Obergericht ihm die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung gewähren müssen. Dadurch, dass es seine Begründung
ausschliesslich auf die Frage der Aussichtslosigkeit abgestellt habe, was
wegen seines Teilerfolgs unzutreffend sei, habe das Obergericht seine
verfassungsmässigen Rechte verletzt.

4.2 Mit Bezug auf die Frage der Aussichtslosigkeit seiner Anträge vor
Obergericht macht der Beschwerdeführer geltend, die kantonalen Instanzen
hätten ihm zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'500.-- pro Monat
angerechnet (act. 1 S. 6 ff.). Effektiv verfüge er über keinerlei Einkommen.
Während der letzten Jahre der Ehe habe er den Haushalt besorgt und die beiden
Kinder betreut. Die Ehefrau sei einem Beruf nachgegangen. Er sei von seinen
Erlebnissen als Chinese und damit als Ausländer in Kambodscha während der
Zeit der "Roten Khmer" immer noch traumatisiert. Er spreche nur mangelhaft
Deutsch und beherrsche auch keine andere Landessprache. Er habe nur die
Primarschule in Kambodscha besucht und keine weitere Ausbildung oder
Berufslehre machen können. Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde habe
zudem ein erstinstanzliches Strafurteil gegen ihn vorgelegen, was ihn sehr
belastet habe. In der Zwischenzeit sei im Hauptanklagepunkt des
Kindsmissbrauchs ein rechtskräftiger Freispruch erfolgt und die Suche nach
einem Arbeitsplatz sehe vielleicht wieder besser aus. Damals jedoch sei die
Suche wesentlich erschwert gewesen. Es sei auf den Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung abzustellen. Das Obergericht werfe ihm auch zu Unrecht
vor, seine Arbeitsbemühungen nicht schriftlich und nicht vollständig belegt
zu haben; der Grund dafür sei, dass er nicht Deutsch schreiben könne.

4.3 Es sei im Übrigen auch nicht aussichtslos und mutwillig gewesen, von der
Gegenpartei einen Prozesskostenvorschuss zu verlangen, wie ihm das
Obergericht unterstelle (act. 1 S. 7). Die Gegenpartei habe Grundeigentum in
Lenzburg und habe daher als leistungsfähig betrachtet werden können.
Allerdings sei ihr in der Zwischenzeit die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt worden, was im Zeitpunkt der Antragstellung aber nicht bekannt habe
sein können.

4.4 Aus all diesen Gründen habe er auch Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung im vorliegenden Verfahren (act. 1 S. 8). Er sei vermögens- und
einkommenslos und die vorliegende Beschwerde sei daher auch nicht
aussichtslos.

5.
5.1 Art. 29 Abs. 3 BV garantiert einen Mindestanspruch der bedürftigen Partei
auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Anspruch umfasst einerseits die
Befreiung von den Verfahrenskosten, anderseits - soweit notwendig - das Recht
auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 122 I 8 E. 2a S. 9; 322 E. 2b
S. 324, mit Hinweisen).

Das Gesuch ist allerdings abzuweisen, wenn es unter Berücksichtigung aller
seiner Anträge von vornherein aussichtslos erscheint (BGE 128 I 235 f., E.
2.5.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als
aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer
sind als die Verlustgefahren und daher kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei
soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den
Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt wird (BGE 124 I 304 E. 2c mit Hinweisen).

5.2 Die Anträge des Beschwerdeführers vor Obergericht umfassten einmal das
Begehren, er sei vollumfänglich von der Pflicht als Vater zu entbinden, den
beiden Kindern Y.________ und Z.________ Unterhaltsbeiträge nach Art. 276
Abs. 2 bzw. Art. 285 ZGB zu bezahlen, ferner die Verpflichtung der
Gegenpartei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, sodann den vom
erstinstanzlichen Richter abgewiesenen Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung, schliesslich die Reduktion
der Entschädigung, welche der erstinstanzliche Richter der Beschwerdegegnerin
zugesprochen hatte.

5.2.1 Der Gesetzgeber erachtet die Pflicht der Eltern zum Unterhalt ihrer
Kinder als zentral, weshalb sie im Sinne von Art. 217 StGB auch
strafrechtlich von Bedeutung ist. Macht der Pflichtige daher geltend, es sei
ihm nicht möglich, ein genügendes oder überhaupt kein Einkommen zu erzielen,
so ist ein strenger Massstab anzusetzen. Es ist dem Pflichtigen zuzumuten,
alles nur Mögliche zu unternehmen, um Arbeit zu finden und so wenigstens
einen Teil seiner Unterhaltspflichten erfüllen zu können.

Der Beschwerdeführer rügt die Feststellungen des Obergerichts (act. 2 S. 6 E.
2.3.4) nicht, es ergebe sich aus den Akten, dass er sich seit dem Urteil vom
12. September 2003 nur fünfmal schriftlich um eine Stelle beworben habe. Der
Rest seiner Stellenbemühungen bestehe offenbar aus einigen telefonischen
Anfragen, insbesondere bei Stellenvermittlungsbüros. Sodann ergebe sich, dass
er sich ein weiteres Mal an ein Stellenvermittlungsbüro gewandt und am 16.
März 2005 sich wiederum bei einem Stellenvermittler vorgestellt habe. Das
Obergericht hält dazu fest, diese wenigen und überdies nur teilweise belegten
Stellenbemühungen erwiesen sich als vollkommen unzureichend. Es erwog sodann
unter Hinweis auf die Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung (Art. 17
AVIG), der Pflichtige habe seine Bemühungen in einer Art und Weise zu
belegen, dass an seinem Willen, die Arbeitslosigkeit baldmöglichst zu
beenden, nicht zu zweifeln ist.

Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vortragen lässt, ist
nicht geeignet darzutun, dass die Gewinnaussichten und Verlustgefahren seines
vor Obergericht gestellten Begehrens sich ungefähr die Waage gehalten hätten
oder dass seine Gewinnaussichten nur wenig geringer gewesen seien als die
Verlustgefahren. Das Gegenteil ist der Fall, hatte der Beschwerdeführer doch
keine genügenden Bemühungen nachgewiesen, eine Arbeitsstelle zu finden.

5.2.2 Was den Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses
anbelangt, war dieser, soweit überhaupt, nur dürftig begründet. Damit lässt
sich auch nichts gegen die obergerichtliche Auffassung einwenden, der Antrag
sei offensichtlich mutwillig und aussichtslos.

5.2.3 Bei der geschilderten Sachlage konnte der Beschwerdeführer auch nicht
ernsthaft damit rechnen, dass seiner Beschwerde gegen die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren Erfolg
beschieden sein könnte. Insoweit lässt sich auch nicht beanstanden, dass die
Beschwerde in diesem Punkt als aussichtslos betrachtet worden ist.

5.2.4 Die kantonale Beschwerde wurde indes insoweit gutgeheissen, als die
erstinstanzlich festgesetzte, an die Beschwerdegegnerin zu leistende
Parteientschädigung von Fr. 2'770.70 auf Fr. 2'216.60 reduziert wurde.
Insoweit galt die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos.

5.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde nur teilweise als von
vornherein aussichtslos galt.

5.4 Erscheint eine Sache nur teilweise als aussichtslos. kann die Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege auf den nicht aussichtslosen Teil beschränkt
und damit nur teilweise gewährt werden (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen
Rechtsmittel in Zivilsachen, 1992, Ziff. 29 Fn. 38, mit Hinweisen auf die
Praxis; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 410,
Fn. 30 lit. A; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2000, N. 22 zu § 84 ZPO;
Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.
Aufl. 1998, N. 31 zu § 125 ZPO). In einem unveröffentlichten Entscheid erwog
die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts zwar, es sei auf die
Erfolgsaussichten insgesamt abzustellen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege auch abzuweisen sei, wenn die Begehren in gewissen Teilpunkten
nicht aussichtslos seien, bzw. der nicht aussichtslose bzw. begründete
Teilaspekt "streitwertmässig nur eine sehr untergeordnete Bedeutung" habe
(Urteil 4C.222/2005 vom 27. Oktober 2005, E. 9.2). Dabei wurde auf das Urteil
5P.369/1996 vom 13. Januar 1997, E. 5 verwiesen, welches allerdings für die
vorliegende Problematik nicht einschlägig ist. Ferner wurde das Urteil K
89/94 vom 10. Februar 1995 angeführt, worin das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Blick auf einen Teilerfolg von Fr. 30.-- (eine
Bearbeitungsgebühr) ein "Splitting des Gesuchs" abgelehnt hat. Dieser
summarisch redigierte Entscheid dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass
eine vernünftige Prozesspartei wegen einer Bagatelle von Fr. 30.-- nicht an
das Eidgenössische Versicherungsgericht gelangen würde. Der hier zu
beurteilende Fall ist mit diesem allerdings nicht vergleichbar, kann doch die
im kantonalen Beschwerdeverfahren erfolgte Herabsetzung der Entschädigung (um
Fr. 550.--) nicht als Bagatelle bezeichnet werden. Daher lässt sich auch
nicht sagen, dass eine vernünftige Person deswegen nicht vor Gericht ginge.
Demzufolge hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise
gutgeheissen und eine reduzierte Prozesshilfe gewährt werden müssen. Die
vollumfängliche Abweisung des Gesuchs verletzt Art. 29 Abs. 3 BV. Damit ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben,
soweit dem Beschwerdeführer für das kantonale Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist. Aufzuheben ist ferner die
kantonale Kostenregelung (Ziffer 4).

6.
Der Beschwerdeführer obsiegt zu einem kleinen Teil; zum andern ist dem Kanton
Aargau keine Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG). Daher ist dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von 4/5 der vollen Gebühr zu
überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem Verhältnis des Obsiegens entsprechend
hat der Kanton Aargau dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Entschädigung (1/5 der vollen Entschädigung) zu
entrichten.

7.
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, wird ihm keine Gerichtsgebühr auferlegt
(Reduktion der Gebühr um 1/5) und ist er für das bundesgerichtliche Verfahren
im gleichen Verhältnis vom Kanton Aargau zu entschädigen. Insoweit wird sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Umfang aber, in dem
er unterlegen ist, kann seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 2
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 11.
September 2006 bezüglich der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und der
Kostenregelung (Ziffer 4) aufgehoben.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos
geworden ist.

3.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.--
(4/5 von Fr. 2'000.--) auferlegt.

4.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Entschädigung von Fr. 400.-- (1/5 von Fr. 2'000.--)
zu entrichten.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: