Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.421/2006
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{T 0/2}
5P.421/2006 /bnm

Urteil vom 13. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Möckli.

X. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Müller, Haymann & Baldi,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer,
Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Art. 9 und 29 BV (Nebenfolgen der Ehescheidung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St.
Gallen, II. Zivilkammer, vom 31. August 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (Ehemann), geboren 1947, und Y.________ (Ehefrau), geboren
1953, heirateten im Jahre 1994. Die Ehe blieb kinderlos.

A.b Mit Entscheid vom 7. Juni 2005 schied das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil
die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Demnach verpflichtete es
X.________ zu einem nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- pro
Monat für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Urteils und zu einer
Zahlung aus Güterrecht von Fr. 54'552.-- an Y.________. Zudem wies es die
Vorsorgeeinrichtung der Versicherung Z.________ an, vom BVG-Konto von
X.________ den Betrag von Fr. 150'000.-- auf das Freizügigkeitskonto von
Y.________ zu überweisen.

A.c Dagegen gelangten die Parteien mit Berufung an das Kantonsgericht St.
Gallen. Y.________ verlangte in ihrer Berufung einen nachehelichen Unterhalt
von Fr. 2'200.-- bis zum Erreichen ihres AHV-Alters, welcher sich bei einer
allfälligen Aussteuerung auf Fr. 2'500.-- erhöhen sollte, und eine
güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 113'818.35. X.________ beantragte
in seiner Anschlussberufung die Anrechnung des seit 7. Juni 2005 geleisteten
Unterhalts an die vom Kreisgericht gesprochenen Beiträge sowie die
Herabsetzung des güterrechtlichen Anspruchs auf Fr. 10'000.-- und des
Vorsorgeausgleichs auf Fr. 100'000.--.
A.d Das Kantonsgericht St. Gallen setzte den nachehelichen Unterhaltsanspruch
von Y.________ auf Fr. 1'650.-- für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft
seines Entscheides und danach bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters
auf Fr. 400.-- fest. Der güterrechtliche Anspruch von Y.________ wurde auf
Fr. 86'197.-- abzüglich der Akontozahlung von Fr. 15'000.-- festgesetzt. Die
Vereinbarung der Parteien über den Vorsorgeausgleich wurde genehmigt.

B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. Oktober 2006 beantragt X.________ dem
Bundesgericht die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides. Es sind
keine Antworten eingeholt worden. In gleicher Sache ist X.________ zudem mit
Berufung an das Bundesgericht gelangt (5C.244/2006).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Vorschriften des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) zur Anwendung, da das angefochtene Urteil vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) am
1. Januar 2007 ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Gemäss Art. 57 Abs. 5 OG wird die staatsrechtliche Beschwerde in der
Regel vor der Berufung behandelt. Im vorliegenden Fall besteht kein Grund,
anders zu verfahren.

1.3 Der angefochtene Entscheid betrifft die Nebenfolgen der Scheidung. Er
erweist sich als letztinstanzlich. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist damit gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit.
a, Art. 86 Abs. 1 OG).

1.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind indes nur zu prüfen, soweit sie
den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach
ist klar dazulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich
erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Es genügt namentlich
nicht, wenn pauschal behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern die kantonale
Instanz eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze
(BGE 130 I 258 E. 1.3). Ebenso wenig setzt sich das Bundesgericht mit
Sachverhaltsvorbringen auseinander, die nicht an eine konkrete Willkürrüge
geknüpft sind. Zwar verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides insgesamt. Der Begründung lässt sich indes
entnehmen, dass sich seine Beschwerde einzig gegen die Festlegung des
güterrechtlichen Anspruchs der Beschwerdegegnerin richtet (Dispo Ziff. 2).
Die kassatorische Natur der Beschwerde, die besagt, dass das Bundesgericht
den angefochtenen Entscheid in der Regel einzig aufhebt, aber in der Sache
nicht selber entscheidet (BGE 123 I 87 E. 5), ist entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht angesprochen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts bei der
Bewertung seines Wertschriftenvermögens teilweise als willkürlich und
schildert die von ihm erlittenen Verluste aus dem Optionsgeschäft.

2.1 Das Kantonsgericht ging bei der Bewertung der Wertpapiere im Vermögen des
Beschwerdeführers vom Erlös aus, soweit nach dem Stichtag ein Verkauf
stattgefunden hatte, und schätzte den Wert der noch vorhandenen Titel gemäss
der Kursliste der eidgenössischen Steuerverwaltung. Dabei nahm es auch Bezug
auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2006, wonach dieser
zwischen dem 9. Juni und dem 15. September 2000 bei den Put-Optionen einen
Verlust von Fr. 17'652.10 erlitten haben soll. Dem hielt es entgegen, dass
die fraglichen Papiere in der Zwischenzeit wieder angezogen haben und der
aktuelle Kurs sogar über dem damaligen Übernahmepreis liegt.

2.2 Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im
Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB).
Im vorliegenden Fall leben die Parteien seit dem 13. Juni 2000 unter dem
Güterstand der Gütertrennung. Für die Bewertung der vorhandenen
Vermögenswerte ist auf den Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung
abzustellen (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Dabei ist vom Verkehrswert auszugehen
(Art. 211 ZGB), soweit sich im Vermögen der Ehegatten nicht ein
landwirtschaftliches Ge
2.3werbe vorfindet (Art. 212 ZGB). Nach welchen Bewertungsgrundsätzen das
kantonale Gericht vorgeht und welche Methode es konkret anwendet, beschlägt
Bundesrecht und kann im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht
geprüft werden (Art. 43 Abs. 1 OG).

2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei der Bewertung der aus
Put-Optionen erworbenen Aktien hätte das Kantonsgericht den aktualisierten
Kurs dieser Titel dem Optionspreis gegenüberstellen müssen, macht er
sinngemäss geltend, dass es sich nicht am Verkehrswert orientiert hat. Damit
ist er nach dem eben Gesagten jedoch nicht zu hören.

2.5 Dass die aktuellen Kurse der in Frage stehenden Wertpapiere
zwischenzeitlich angezogen haben, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage
gestellt. Zur Feststellung, dass diese Kurse nunmehr sogar über dem damaligen
Übernahmepreis liegen, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
ausführt, nimmt der Beschwerdeführer nicht Stellung. Damit kann auf die
Frage, ob der Wertschriftenbestand zum massgeblichen Zeitpunkt überhaupt
einen Verlust aufgewiesen hat und das Ergebnis entsprechend zu korrigieren
ist, nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

3.
Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht
eingetreten werden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten
(Art. 156 Abs. 1 OG). Er schuldet der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: