Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.417/2006
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{T 0/2}
5P.417/2006 /bnm

Urteil vom 7. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Zbinden.

1. X.________,
vertreten durch Fürsprecherin Y.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, Amthausplatz, 4502 Solothurn.

Art. 9 und 29 Abs. 1 und 3 BV (unentgeltliche Prozessführung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 25. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess mit Urteil vom 24. November 2003
die von Z.________ (Ehemann) am 29. August 1995 gegen X.________ (Ehefrau)
eingereichte Scheidungsklage gut und regelte die Nebenfolgen der Scheidung.
Dabei wies es das Unterhaltsbegehren von X.________ ab und legte das
Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge fest. In
seinen Erwägungen verwies das Obergericht die güterrechtliche
Auseinandersetzung in ein separates Verfahren und verpflichtete X.________
zur Rückzahlung der Prozesskostenvorschüsse von Fr. 10'000.-- an Z.________.

B.
Am 17. Juni 2004 hiess das Bundesgericht die Berufung von X.________ gut. Es
hob das Urteil des Obergerichts auf, soweit es den Unterhalt einschliesslich
der Parteikostenvorschüsse, die Verweisung der güterrechtlichen
Auseinandersetzung in ein separates Verfahren sowie die Regelung der Kosten-
und Parteientschädigung betraf, und wies die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurück (5C.25/2004).

C.
Im Rahmen der Neubeurteilung der scheidungsrechtlichen Nebenfolgen gewährte
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt X.________ am 10. Februar
2005 die unentgeltliche Rechtspflege über den Betrag des bereits geleisteten
Kostenvorschusses hinaus sowie einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der
Person von Fürsprecherin Y.________. Mit Eingabe vom 8. Juni 2005 wandte sich
Z.________ an das Amtsgericht und verlangte die Aufhebung seiner
Unterhaltspflicht sowie den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge
von ihm angeblich entdeckten, bisher unbekannt gebliebenen Vermögens von
X.________. Im Anschluss an eine superprovisorische Verfügungssperre sowie
weitere richterliche Anordnungen und die Stellungnahmen der Parteien verfügte
der Amtsgerichtspräsident am 13. März 2006 unter anderem, dass X.________ die
unentgeltliche Rechtspflege sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand ab
Prozessbeginn entzogen werde und sie bis zum festgelegten Zeitpunkt einen
Prozesskostenvorschuss von Fr. 9'000.-- zu leisten habe.

D.
X. ________ und Y.________ gelangten gegen diese Verfügung an das Obergericht
des Kantons Solothurn, welches mit Urteil vom 25. August 2006 die beiden
Rekurse verband und teilweise guthiess. So entzog es X.________ den
unentgeltlichen Rechtsbeistand erst ab 14. März 2006. Auf das Gesuch von
X.________ um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht
wurde nicht eingetreten. Deren Gesuch um Ernennung von Y.________ zum
unentgeltlichen Rechtsbeistand für das kantonale Rekursverfahren wurde
abgewiesen.

E.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 29. September 2006 beantragen X.________
(Beschwerdeführerin 1) und Y.________ (Beschwerdeführerin 2) dem
Bundesgericht, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, soweit X.________ ab
Prozessbeginn zur Neubeurteilung der Scheidungsfolgen die unentgeltliche
Rechtspflege und ab 14. März 2006 der unentgeltliche Rechtsbeistand
verweigert sowie das Gesuch um Einsetzung von Y.________ als unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Rekursverfahren abgewiesen wurde. X.________ stellt
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor
Bundesgericht.

Das Obergericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der
staatsrechtlichen Beschwerde.

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 hat der Präsident der II. Zivilabteilung
der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder
teilweise verweigert wird, haben in der Regel einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG zur Folge (BGE 129 I
129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a). Gleiches muss gelten, wenn die zuvor bewilligte
unentgeltliche Rechtspflege später entzogen wird. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin 1 ihre Interessen im Verfahren über die Neubeurteilung der
Scheidungsfolgen ohne anwaltlichen Beistand wahrnehmen und zudem innert
bereits angesetzter Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 9'000.--
leisten muss, kann einen Nachteil im dargelegten Sinne bewirken. Ihr steht
damit die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung.

1.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist
streng personenbezogen und wird dem bedürftigen Gesuchsteller gewährt, wenn
sich seine Anträge nicht als von vornherein aussichtslos erweisen (BGE 128 I
225 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin 1 hat daher ein rechtlich geschütztes
Interesse, sich gegen den Entzug dieses Rechtes zu wehren (Art. 88 OG; BGE
129 I 113 E. 1.2). Hingegen ist die Beschwerdeführerin 2 vom angefochtenen
Urteil in rein tatsächlicher Hinsicht betroffen, da sie vom Obergericht nicht
zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt worden und demzufolge ihre
Entschädigung als Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin 1 für die Vertretung
im Verfahren um Neubeurteilung der Scheidungsfolgen nicht vom Staat gesichert
ist. Die Praxis gesteht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand das
Beschwerderecht jedoch einzig zu, soweit es um die Höhe seiner Entschädigung
durch den Staat geht (BGE 129 I 65). Damit kann auf die staatsrechtliche
Beschwerde nur eingetreten werden, soweit sie von der Beschwerdeführerin 1
erhoben wird.

2.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte
erforderlich ist, hat sie zudem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege verletzt worden ist, prüft das Bundesgericht frei. Soweit indes
tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz oder die Anwendung
kantonalen Rechts kritisiert werden, beschränkt es seine Prüfungsbefugnis auf
Willkür (BGE 130 I 180 E. 2.1). Zudem prüft das Bundesgericht auf
staatsrechtliche Beschwerde hin nur rechtsgenüglich vorgebrachte, klar
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Macht der Beschwerdeführer
Willkür geltend, so hat er im Einzelnen darzutun, inwiefern der Entscheid an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 90 Abs. 1 lit.
b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3). Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
gilt im Übrigen ein grundsätzliches Novenverbot; neu rechtliche und
tatsächliche Vorbringen sowie neue Beweisanträge sind nur ausnahmsweise
zulässig (BGE 129 I 49 E. 3).

3.
Die Beschwerdeführerin 1 wirft dem Obergericht Willkür bei der Würdigung des
Sachverhaltes und der Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9 BV) sowie die
Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf unentgeltliche Prozessführung
(Art. 29 Abs. 3 BV) vor.

3.1 So erachtet die Beschwerdeführerin 1 die Feststellung des Obergerichts
über die Höhe des bei Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Prozessführung von ihr verheimlichten Vermögens als willkürlich. Sie zitiert
an dieser Stelle aus dem angefochtenen Urteil und zwar einen Auszug ihrer
eigenen Angaben. Konkret geht es um ein Schreiben an die Steuerbehörden, wo
sie die Verwendung einer Nachzahlung der Eidgenössischen
Invalidenversicherung im Jahre 2003 und eines Guthabens in der Slowakei
darlegt. Da das Obergericht im Anschluss an die Wiedergabe dieses Schreibens
keine betragsmässige Feststellung der verheimlichten Barwerte vorgenommen
hat, kann es diesbezüglich auch nicht in Willkür verfallen sein. Damit fällt
auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 ins Leere, sie habe im Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung nur geringfügige Vermögenswerte, nämlich gut
Fr. 7'000.-- an Barschaft und Fr. 1'500.-- an Immobilien, nicht bezeichnet
und sei daher auch angesichts ihrer Schulden prozessarm.

3.2 Weiter ist die Beschwerdeführerin 1 der Ansicht, dass die Zweifel des
Obergerichtes an ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Situation jeder
genügenden Grundlage entbehren, da die notwendigen Belege vorgelegen hätten
und in rein willkürlicher Weise nicht berücksichtigt worden seien.

3.2.1 In Anbetracht der vor kurzem noch gesperrten Konten der
Beschwerdeführerin 1 in der Slowakei zweifelte das Obergericht, dass sie
nunmehr all ihre Vermögenswerte verbraucht haben soll. Dem hält die
Beschwerdeführerin 1 entgegen, dass die Kontosperre nur einen Teil ihrer im
Januar 2005 sich noch auf rund Fr. 7'000.-- belaufenden Guthaben erfasst habe
und zudem erst ab Juni 2005. Angesichts ihres bescheidenen Einkommens erkläre
sich daraus der zwischenzeitliche Verbrauch ihrer Barschaft. Soweit diese
Vorbringen nicht ohnehin neu und damit unzulässig sind (E. 2), lassen sie den
obergerichtlichen Hinweis auf das bis vor kurzen noch gesperrte und damit
wohl noch vorhandene Geld nicht als unhaltbar erscheinen.

3.2.2 Zudem verwies das Obergericht auf die verschiedenen Grundstücke der
Beschwerdeführerin 1 in der Slowakei, namentlich den halben Anteil an einem
Einfamilienhaus mit Garten sowie drei Landwirtschaftsparzellen. Deren Wert
sowie die daraus fliessenden Miet- und Pachtzinseinnahmen seien offen
geblieben. Allenfalls stehe der Beschwerdeführerin 1 sogar noch weiteres
Eigentum in der Slowakei zu. Nicht nachgewiesen sei auch, dass das vorhandene
Grundeigentum zwecks Finanzierung der Prozesskosten nicht belehnt, verkauft
oder einträglicher vermietet werden könnte. Die Beschwerdeführerin 1
schildert demgegenüber den Zustand und den Wert ihres Grundbesitzes und macht
Ausführungen zu den Einnahmen daraus. Entgegen ihrer Behauptung hat das
Obergericht die ihm zur Verfügung gestandenen Belege berücksichtigt und sich
von den vorhandenen Werten ein Bild zu machen versucht. Dass es dabei nicht
zum gleichen Ergebnis wie die Beschwerdeführerin 1 gelangt ist, lässt das
angefochtene Urteil noch nicht als unhaltbar erscheinen. Soweit die
Beschwerdeführerin 1 sich in diesem Punkt überhaupt mit dem angefochtenen
Urteil auseinandersetzt, erweisen sich ihre Vorbringen als rein
appellatorisch.

3.2.3 Schliesslich erhebt das Obergericht Zweifel am Wohnsitz der
Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz. Es verweist dabei auf deren Angaben
betreffend ihren Scheinwohnsitz in der Slowakei bis ins Jahr 2002. Darauf
geht die Beschwerdeführerin 1 nicht ein. Stattdessen schildert sie ihre Sicht
der Dinge in der Frage des Wohnsitzes und übt Kritik an der Prozessführung
durch ihren geschiedenen Ehemann. Damit genügt sie den
Begründungsanforderungen einer staatsrechtlichen Beschwerde in keiner Weise
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

3.3 Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin 1 dem Obergericht willkürliche
Anwendung von § 106 ff. ZPO/SO vor. Dass sie aus Unwissen und falschem
Verständnis gewisse Vermögenswerte im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nicht angegeben habe, rechtfertige keinen Entzug der entsprechenden
Bewilligung. Ein solcher Entscheid wäre gemäss § 107 Abs. 2 ZPO/SO nur bei
Wegfall der Voraussetzungen, nämlich der Bedürftigkeit, zulässig. Genau dies
sei aber bei ihr nicht der Fall. Nach Ansicht des Obergerichts musste der
Beschwerdeführerin 1 als Akademikerin klar sein, welche Angaben sie zur
Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den entsprechenden Formularen
machen musste. Sie habe mit ihrer Unterschrift bestätigt, richtige und
vollständige Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Situation zu machen. Nun habe
sich herausgestellt, dass dies nicht der Fall war, so dass ihr bereits aus
diesem Grund die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege zu entziehen
sei. Ob allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 im Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege unvollständige Angaben zu ihren Vermögen gemacht
hat, bereits den Entzug der Bewilligung rechtfertigt, kann hier offen
bleiben. Zwar spricht das Obergericht in seinem Urteil von grundsätzlichen
Überlegungen, welche zur Verweigerung oder zum Entzug der unentgeltlichen
Rechtspflege führen müssen. Indes stützt es seinen Entscheid zumindest im
Ergebnis ebenso auf den fehlenden Nachweis der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin 1, indem es nämlich ausführt, dass diese zur Klärung ihrer
wirtschaftlichen Situation beitragen müsse und diesbezüglich nach wie vor
Zweifel über die tatsächlichen Verhältnisse bestehen bleiben. Dass das
Obergericht bei dieser Betrachtungsweise nicht in Willkür verfallen ist,
wurde bereits dargelegt (E. 3.2).
3.4 Die Beschwerdeführerin 1 sieht sich durch den Entzug der unentgeltlichen
Rechtspflege in ihrem verfassungsmässigen Anspruch (Art. 29 Abs. 3 BV)
verletzt, da sie nach wie vor prozessarm sei. Ein derartig schwerer Eingriff
in ihre Rechtsstellung bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, die vorliegend
fehle. An dieser Stelle wiederholt sie ihren Vorwurf, dass das Obergericht
einzig aufgrund der Nichtangabe von Vermögenswerten entschieden habe. Wie
bereits vorangehend dargelegt, war dies gerade nicht der Fall (E. 3.2). Damit
kommt der Berufung auf Art. 29 Abs. 3 BV neben der Verletzung kantonalen
Prozessrechts im konkreten Fall keine selbständige Bedeutung zu, weshalb auf
die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 nicht einzugehen ist.

3.5 Im Weitern wehrt sich die Beschwerdeführerin 1 dagegen, dass das
Obergericht ihr ab 14. März 2006 den unentgeltlichen Rechtsbeistand
verweigerte. Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen von § 106 Abs. 1
ZPO/SO gegeben seien. Dazu verweist sie auf ihre Vorbringen in Zusammenhang
mit dem Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemeint sind damit wohl
die in Zusammenhang mit der Prozessarmut vorgebrachten Rügen. Durfte das
Obergericht ohne Willkür an der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der
Beschwerdeführerin 1 Zweifel hegen, so ist ihre Prozessarmut gerade nicht
erstellt (E. 3.2), weshalb die Verweigerung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes für das kantonale Rekursverfahren nicht zu beanstanden ist.
Soweit die Beschwerdeführerin 1 zudem geltend macht, allenfalls hätte ihr
zumindest bis zum Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens der
unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt werden müssen, deckt sich ihre Rüge
mit dem nachfolgend zu behandelnden Vorwurf, das Obergericht habe ihr für das
Rekursverfahren keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt.

3.6 Zudem richtet sich die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verweigerung
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das kantonale Rekursverfahren. Das
Obergericht brauchte über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu
befinden, da nach kantonalem Recht für Rekursentscheide in diesem Bereich in
der Regel keine Kosten erhoben werden (§ 107 Abs. 5 ZPO/SO) und es sich an
diese Praxis hielt. Seiner Ansicht nach sind die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, womit auch der
unentgeltliche Rechtsbeistand nicht zu bewilligen ist. Soweit es sich dabei
auf den Wortlaut von § 110 Abs. 1 ZPO/SO bezieht, macht die
Beschwerdeführerin 1 nicht ohne Grund willkürliche Auslegung kantonalen
Rechts geltend. Die genannte Bestimmung sieht nämlich ausdrücklich vor, dass
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand auch ohne Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege bestellt wird, falls die im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen
gegeben sind. Damit erweist sich die knappe Begründung des Obergerichts als
nicht ganz überzeugend, was jedoch noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde
führt, da auch das Ergebnis des angefochtenen Urteils willkürlich sein muss.
Die Voraussetzungen für die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
unterscheiden sich nicht von denjenigen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. In beiden Fällen ist die Prozessarmut des Gesuchstellers
erforderlich und sein Prozess darf nicht aussichtslos sein (§ 106 Abs. 1 und
2 in Verbindung mit § 110 Abs. 1 ZPO/SO). Durfte das Obergericht ohne Willkür
an der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin 1
Zweifel hegen, so ist ihre Prozessarmut gerade nicht erstellt (E. 3.2),
weshalb es ihr den unentgeltlichen Rechtsbeistand für das kantonale
Rekursverfahren verweigern durfte.

4.
Nach dem Gesagten ist der staatsrechtlichen Beschwerde insgesamt kein Erfolg
beschieden. Die Anträge der Beschwerdeführerin 1 erwiesen sich von vornherein
als aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Ausgangsgemäss trägen die beiden
Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen unter Solidarhaft
(Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen
zu gleichen Teilen auferlegt unter solidarischer Haftbarkeit.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und dem Obergericht des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: