Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.406/2006
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{T 0/2}
5P.406/2006 /bnm

Urteil vom 21. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Ruppen.

K. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Schwarz,

gegen

B.________ (Versicherung),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Postfach 7475,
3001 Bern.

Art. 9 BV (Versicherungsvertrag),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 27. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
K. ________ schloss am 15. Dezember 1989 mit der B.________ Versicherung eine
Motorfahrzeugversicherung ab, welche auch Diebstahlschäden umfasste. Am 8.
Februar 2003 erstattete K.________ bei der Polizei Diebstahlsanzeige und
meldete daraufhin am 25. Februar 2003 der B.________ Versicherung die
Entwendung seines Fahrzeuges der Marke Mercedes Benz E 300 D. Da die
B.________ Versicherung sich weigerte, den Diebstahl anzuerkennen und die
Versicherungssumme auszubezahlen, reichte K.________ am 28. Juni 2004 Klage
beim Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen ein, welche dessen Gerichtspräsident 2
am 27. Oktober 2005 im Betrage von Fr. 25'570.-- nebst Zins zu 5 % seit dem
27. Juni 2003 guthiess.

B.
Gegen dieses Urteil appellierte die B.________ Versicherung (fortan:
Beschwerdegegnerin) an das Obergericht des Kantons Bern, welches die Klage am
27. Juni 2006 abwies.

C.
K.________ (fortan: Beschwerdeführer) führt mit Eingabe vom 22. September
2006 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV und beantragt
dem Bundesgericht in der Sache, das obergerichtliche Urteil vom 27. Juni 2006
aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. In der gleichen Sache hat
K.________ beim Bundesgericht auch eidgenössische Berufung erhoben (Verfahren
5C.255/2006).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist am 27. Juni 2006 ergangen, womit auf das
vorliegende Verfahren noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes
(OG) anwendbar sind, ungeachtet des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE
131 I 153 E. 1 S. 156; 130 II 249 E. 2 S. 250).

1.2.1 Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche
Beschwerde erhoben, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche
Beschwerde zu befinden und der Entscheid über die Berufung auszusetzen, da
bei Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Berufung gegenstandslos wird (Art. 57 Abs. 5 OG; BGE 114
II 239 E. 1b S. 240; 122 I 81 E. 1 S. 82). Im vorliegenden Fall besteht kein
Anlass, anders zu verfahren.

1.2.2 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Die erhobenen Willkürrügen
unterliegen der Nichtigkeitsklage an das Plenum des Appellationshofes nicht
(Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 359 ZPO/BE; vgl. BGE 109 Ia 88 E. 2 S. 89 und 118
Ia 110 E. 3 S. 110). Das Urteil des Obergerichts ist damit kantonal
letztinstanzlich. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte rügt, ist die Berufung an das Bundesgericht nicht
gegeben (Art. 43 Abs. 1 OG) und somit nur die staatsrechtliche Beschwerde
möglich (Art. 84 Abs. 2 OG).

1.2.3 Soweit der Beschwerdeführer mehr beantragt als die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde wegen der
grundsätzlich rein kassatorischen Natur dieses Rechtsmittels nicht
eingetreten werden (BGE 114 Ia 209 E. 1b S. 212; 109 Ia 81 E. 1 S. 82 mit
Hinweisen). Insofern der Beschwerdeführer die Gutheissung der Klage
beantragt, ist daher auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

1.2.4 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich weder Tatsachen
und Beweismittel noch rechtliche Argumente vorgebracht werden, welche nicht
bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht worden sind. Es sind jedoch
solche neuen Vorbringen erlaubt, zu deren Geltendmachung erst die Begründung
des angefochtenen Entscheides Anlass gibt, sowie Gesichtspunkte, die sich
derart aufdrängen, dass sie von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätten
berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57). Da im vorliegenden
Fall keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegen, findet der vom
Beschwerdeführer mehrfach gestellte Antrag auf Durchführung eines
Parteiverhörs keine Beachtung.

1.2.5 Im Bereich der staatsrechtlichen Beschwerde gilt der Grundsatz der
richterlichen Rechtsanwendung nicht. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich
ein Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides
auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der
angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert
(und damit rechtsgenüglich) erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE
131 I 313 E. 2.2 S. 315; 125 I 71 E. 1c S. 76; 123 II 552 E. 4d S. 558).
Tatbeständliche Vorbringen, welche nicht mit einer konkreten Rüge verbunden
sind, werden im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt.
Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a
S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 131 I 291 E. 1.5 S.
297). Der Beschwerdeführer untermauert seinen Vorwurf der willkürlichen
Beweiswürdigung durch das Obergericht ausschliesslich durch das Zitieren des
erstinstanzlichen Urteils. Jedoch begründet er in der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sein soll. Wie im Folgenden
dargelegt wird, genügt der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen den
Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb auf die
staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann.

2.
Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer Willkür (Art. 9 BV) in der
Beweiswürdigung. Er bringt dabei insbesondere vor, das Obergericht habe trotz
durch Urkunden und Zeugenaussagen belegter Tatsachen die Klage willkürlich
abgewiesen. Des Weiteren wirft er dem Obergericht vor, die Beweise nicht
direkt abgenommen und ausschliesslich aus den Akten entschieden zu haben.
Das Sachgericht verfügt in der Beweiswürdigung über einen weiten
Ermessensspielraum (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Die Ergebnisse des
Beweisverfahrens können auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom
Sachgericht gezogenen übereinstimmen, ohne dass deswegen Willkür vorläge (BGE
116 Ia 85 E. 2b S. 88). Desgleichen ist durch das Aufzeigen einer von der
obergerichtlichen verschiedenen erstinstanzlichen Beweiswürdigung Willkür in
der Beweiswürdigung noch keineswegs dargetan; im Gegenteil entleerte eine
solche Annahme Sinn und Geist des Instanzenzuges gänzlich ihres Inhaltes.
Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst dann als willkürlich, wenn das
Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt,
wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für sein Urteil
wesentlich sein könnte, unberücksichtigt lässt oder wenn es auf Grundlage der
festgestellten Tatsachen unhaltbare Folgerungen trifft (BGE 129 I 8 E. 2.1 S.
9 und 173 E. 3.1 S. 178). Willkür in der Beweiswürdigung liegt insbesondere
dann vor, wenn das Sachgericht aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens
voreilige Schlüsse zieht (BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 551; 118 Ia 28 E. 1b S. 30
mit Hinweisen) oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus
denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 112 Ia
369 E. 3 S. 371; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Ebenfalls liegt Willkür in der
Beweiswürdigung vor, wenn die Vorinstanz die Klage mangels Beweisen abweist,
obwohl die nicht bewiesenen Tatsachen aufgrund der Vorbringen und des
Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden sind (BGE 113 Ia 433 E. 4 S.
435).

Der Beschwerdeführer müsste somit im Einzelnen dartun, weshalb die
Beweisgründe der Erstinstanz derart überzeugender sind als die Beweisgründe
der Letztinstanz, dass Willkür in der letztinstanzlichen Beweiswürdigung zu
bejahen wäre. Diesem Erfordernis kommt der Beschwerdeführer, der den
erstinstanzlichen Entscheid bloss wiedergibt anstatt sich mit dem
vorinstanzlichen zu befassen, jedoch nicht nach (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

3.
3.1
3.1.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer den Bericht des Zeugen Z.________. Die
Z.________ Consulting habe im Auftrag für die Beschwerdegegnerin ein
Privatgutachten zum Versicherungsmissbrauch erstellt. Der Bericht stelle
keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt dar und sei im
eigentlichen Sinne willkürlich und aktenwidrig. Überdies diene er einzig
dazu, den Beschwerdeführer anzuschwärzen.

3.1.2 Dass ein solcher Bericht, komme ihm nun die Beweiskraft einer Expertise
oder aber einer blossen Parteibehauptung zu, in einem Zivilfall beigezogen
werden dürfe, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Daher wird
dieses Gutachten im vorliegenden Verfahren auch nicht in allgemeiner Weise
auf seine Willkürfreiheit geprüft. Zu prüfen wäre vielmehr, ob die
Beweiswürdigung des Obergerichts - unter anderem gestützt auf diesen Bericht
- unter dem Blickwinkel von Art. 9 BV haltbar ist oder nicht, was aufgrund
der ungenügenden Begründung des Beschwerdeführers jedoch unterbleiben kann
(vgl. oben E. 1.2.5).
3.2
3.2.1 Das Obergericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer kurz vor dem
Autodiebstahl in seiner Heimat H.________ weilte und am 6. Februar 2003 von
dort zurückkehrte. Gegenüber dem Gutachter Z.________ habe der
Beschwerdeführer seinen Auslandaufenthalt jedoch nicht erwähnt. Das
Obergericht hat dieses Verhalten als nicht nachvollziehbar eingestuft und
hält den Beschwerdeführer - im Rahmen des Gesamteindrucks - nicht für
glaubwürdig.

3.2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, sein Auslandaufenthalt in
H.________ sei aufgrund der Zeugenaussagen und der Belege eindeutig erwiesen.
Das erstinstanzliche Urteil wortgetreu wiedergebend folgert er, das
Obergericht sei in Willkür verfallen, ohne jedoch näher anzugeben wodurch
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

Allein der Umstand, dass eine obere Instanz aus den vorhandenen Beweismitteln
andere Schlüsse zieht als die Erstinstanz, lässt den angefochtenen Entscheid
noch nicht als unhaltbar erscheinen, da das Obergericht in seiner
Beweiswürdigung über einen weiten Ermessensspielraum verfügt (vgl. oben E.
2). Der Beschwerdeführer vermag auch in diesem Punkt eine allfällige
willkürliche Beweiswürdigung nicht darzulegen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl.
oben E. 1.2.5).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer hat vor Erst- und Vorinstanz ausgeführt, er und
seine Ehefrau seien am 7. Februar 2003 gegen Mitternacht - also kurz bevor
das Fahrzeug gestohlen wurde - bei seinem Cousin C.________ zu Besuch
gewesen, um dessen Sohn S.________ zur Verlobung zu gratulieren. Das
Obergericht hat dazu festgehalten, dass es fraglich erscheine, ob dieser
angebliche Besuch tatsächlich stattgefunden habe. In diesem Zusammenhang
hätten sich die beiden Verwandten des Beschwerdeführers, C.________ und
dessen Sohn S.________, vor den Vorinstanzen bezüglich ihrer Aussagen in
Widersprüche verstrickt. Für das Obergericht lasse auch der Grund des
Besuches - das Ausrichten der Verlobungsglückwünsche an S.________ -
Rückschlüsse auf die (Un-)Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu.

3.3.2 Mit Ausnahme des Einwandes, dass nächtliche Verwandtenbesuche im
Kulturkreis des Beschwerdeführers üblich seien - was im Übrigen durchaus
zutreffen mag -, setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der angefochtenen
Begründung auseinander, weshalb er auch in diesem Punkt an  Art. 90 Abs. 1
lit. b OG scheitert.

3.4
3.4.1 Das Obergericht hat weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein
Umfeld längere Zeit nicht vom Diebstahl in Kenntnis gesetzt hat. Insbesondere
im Kulturkreis des Beschwerdeführers aber hätte nach Ansicht der Vorinstanz
ein solcher Informationsaustausch stattfinden müssen.

3.4.2 Auch zu diesem Punkt begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem Zitieren
der Erstinstanz (vgl. oben E. 2), weshalb auch auf diese Rüge nicht
einzutreten ist.

3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer hat - nach eigenen Angaben - das später gestohlene
Fahrzeug erst am Vorabend des Diebstahls aus der Garage gestellt, um damit
mit seiner Ehefrau zu seinen Verwandten zu fahren. Das üblicherweise draussen
parkierte Zweitfahrzeug des Beschwerdeführers habe er jedoch nicht in die
Garage gestellt, sondern habe es weiterhin draussen stehen lassen. Nach der
Rückkehr vom Besuch habe er den Mercedes nicht erneut in der Garage parkiert,
sondern habe ihn auf den Parkplatz beim Waldrand gestellt. Die Vorinstanz hat
dieser Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht folgen können,
insbesondere seien die Begründungen des Beschwerdeführers zu diesem Vorgehen
- besserer Komfort für die gehbehinderte Frau und der Gebrauch des Mercedes
als Prestigeobjekt - unglaubwürdig.

3.5.2 In diesem Punkt begnügt sich der Beschwerdeführer ebenfalls mit dem
Zitieren der Erstinstanz (vgl. oben E. 2), weshalb auch auf diese Rüge nicht
einzutreten ist.

3.6 Weiter macht der Beschwerdeführer Ausführungen zum Zeitpunkt des
Diebstahls. Aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich dazu allerdings nichts
entnehmen, weshalb sich die Ausführungen des Beschwerdeführers hiezu als
unzulässig erweisen.

3.7 Die obergerichtlichen Ausführungen zur Wegfahrsperre sind vom
Beschwerdeführer nur in Bezug auf die Feststellung, dass es sich um einen
"älteren" Mercedes gehandelt habe, kritisiert worden. Ansonsten ist die
obergerichtliche Begründung in diesem Punkt jedoch unangefochten geblieben,
weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen
auch hier nicht genügt.

3.8 Das Obergericht hat schliesslich festgehalten, dass der Beschwerdeführer
vor dem angeblichen Diebstahl betrieben worden sei. Diese
Tatsachenfeststellung wird vom Beschwerdeführer weder als willkürlich gerügt
noch kritisiert, weshalb sie für das konnexe Berufungsverfahren schon aus
diesem Grunde verbindlich ist.

3.9
3.9.1 Für das Obergericht hat sich aus sämtlichen Ausführungen des
Beschwerdeführers ein Gesamtbild ergeben, das erhebliche Zweifel an dessen
Sachdarstellung den angeblichen Diebstahl betreffend erweckt hat. Es hat den
Hauptbeweis als erschüttert erachtet und hat deshalb die Klage abgewiesen.

3.9.2 Ob der Beschwerdeführer durch sein gesamtes Verhalten einen
glaubwürdigen Eindruck hinterlässt, ist eine - in der staatsrechtlichen
Beschwerde überprüfbare - Tatfrage. Dagegen ist die Frage, ob durch diesen
Eindruck Zweifel bei der Gegenpartei entstanden sind, rechtlicher Natur und
dementsprechend in der konnexen Berufung zu behandeln.

Die vom Obergericht vorgenommene Gesamtbeurteilung aufgrund des Verhaltens
und der Aussagen des Beschwerdeführers wird von diesem in unzulässig
appellatorischer Weise kritisiert und missachtet dabei den der Vorinstanz
zustehenden Ermessensspielraum in Bezug auf die Beweiswürdigung (vgl. oben E.
2).

4.
Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten
werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegnerin ist jedoch für
das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen, da keine
Vernehmlassung eingeholt worden ist (Art. 159 Abs. 2 OG).

Die staatsrechtliche Beschwerde hat sich von Anfang an als aussichtslos
erwiesen, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden
kann (Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: