II. Zivilabteilung 5P.39/2006
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5P.39/2006 /blb Urteil vom 31. M rz 2006 II. Zivilabteilung Bundesrichter Raselli, Pr sident, Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, Gerichtsschreiberin Scholl. X. ________, Beschwerdef hrerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren, gegen Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, Postfach 2265, 6431 Schwyz. Art. 9 und 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege, Vergleich in Eheschutzverfahren), Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 13. Dezember 2005. Sachverhalt: A. Im Eheschutzverfahren zwischen X.________ und Y.________ stellte der Einzelrichter des Bezirks Schwyz im Rahmen der Hauptverhandlung vom 21. April 2005 fest, dass X.________ auf Grund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse nicht in der Lage war, ein Eheschutzgesuch zu stellen und zu begr nden. Daher wurde die Verhandlung vertagt, damit X.________ zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt beiziehen konnte. Am 4. Mai 2005 stellte X.________ - nunmehr anwaltlich vertreten - diverse Antr ge in Bezug auf das Getrenntleben. Zudem stellte sie den formellen Antrag, Y.________ sei zu verpflichten, ihrem Rechtsanwalt f r das Eheschutzverfahren einen Honorar- und Auslagenvorschuss in der H he von einstweilen Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei ihr der von ihr beauftragte Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen. Anl sslich der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2005 schlossen die Ehegatten einen Vergleich ber die Regelung des Getrenntlebens ab. In Bezug auf die Kosten wurde darin Folgendes vereinbart: "Die Gerichtskosten tragen die Ehegatten je zur H lfte. Die ausserrechtlichen Kosten werden gegenseitig wettgeschlagen." Mit Verf gung vom 15. Juli 2005 genehmigte der Einzelrichter den Vergleich. Die Gerichtskosten legte er den Ehegatten unter solidarischer Haftung je zur H lfte auf und schlug die ausserrechtlichen Kosten wett. ber die Gew hrung der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt dieser Entscheid keine Regelung. B. Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 bezog sich der Rechtsvertreter von X.________ auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Mai 2005 und reichte seine Honorarnote ein. Daraufhin teilte ihm der Einzelrichter am 29. August 2005 mit, die Ehegatten h tten einen umfassenden Vergleich geschlossen, wobei sie auch die Kosten- und Entsch digungsfolgen einvernehmlich geregelt h tten. Der Antrag von X.________ um Prozesskostenbevorschussung sei folglich hinf llig geworden und damit auch der Eventualantrag um unentgeltliche Rechtspflege. Nach dem Verzicht auf schriftliche Urteilsbegr ndung sei der genehmigte Vergleich der Ehegatten am 15. Juli 2005 in Rechtskraft erwachsen und dem Rechtsanwalt k nne deshalb keine Entsch digung ausgerichtet werden. Mit Schreiben vom 7. September 2005 bekr ftigte der Einzelrichter seine Rechtsauffassung. C. Mit Eingabe vom 19. September 2005 gelangte X.________ gegen die Schreiben des Einzelrichters vom 29. August 2005 und vom 7. September 2005 mit Rekurs an das Kantonsgericht Schwyz. Sie beantragte, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gew hren und es sei ihr der von ihr beauftragte Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 trat das Kantonsgericht auf den Rekurs mangels Zul ssigkeit des Rechtsmittels nicht ein. D. X.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses. Strittig ist zur Hauptsache, ob das Kantonsgericht zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten ist und ob der Einzelrichter ber das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege h tte befinden m ssen. X. ________ stellt zudem f r das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verbeist ndung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Das Bundesgericht zieht in Erw gung: 1. Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zul ssig. Der Beschluss des Kantonsgerichts stellt einen solchen dar. Soweit die Beschwerdef hrerin die Verletzung verfassungsm ssiger Rechte r gt, ist nur die staatsrechtliche Beschwerde m glich (Art. 84 Abs. 2 OG). 2. Das Kantonsgericht hat erwogen, die Beschwerdef hrerin mache eine Rechtsverweigerung geltend, weil ber ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entschieden worden sei. Indes sei bei Rechtsverweigerung und Rechtsverz gerung Beschwerde ( 67 GO/SZ) zu erheben und nicht Rekurs ( 204 ZPO/SZ). Ein Rekurs sei nur gegen Erledigungsverf gungen zul ssig und, vorbeh ltlich abweichenden Bundesrechts, nur wenn der Streitwert wenigstens Fr. 8'000.-- betrage oder unbestimmbar sei. Da es sich bei den beiden Schreiben des Einzelrichters vom 29. August 2005 und vom 7. September 2005 weder formell noch materiell um solche Erledigungsverf gungen handle, k nne auf den Rekurs nicht eingetreten werden. Es stelle keinen berspitzten Formalismus dar, zuerst mit Beschwerde einen formellen Entscheid zu verlangen, gegen welchen dann Rekurs erhoben werden k nne. Im Rahmen einer Eventualerw gung hat das Kantonsgericht weiter ausgef hrt, selbst wenn man mit der Beschwerdef hrerin davon ausgehe, dass mit der Unterzeichnung des Vergleichs das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht stillschweigend zur ckgezogen worden sei und der Richter dar ber h tte entscheiden m ssen, h tte das Gesuch (materiell) abgewiesen werden m ssen: Die unentgeltliche Rechtspflege sei subsidi r zur Prozesskostenvorschusspflicht der Ehegatten. Bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss handle es sich um eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu f hre, dass die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden k nne. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdef hrerin mit der Unterzeichnung des Vergleichs auf den Prozesskostenvorschuss verzichtet. Dies habe mit Blick auf die Subsidiarit t der unentgeltlichen Rechtspflege eine Abweisung des entsprechenden Gesuchs zur Folge. 3. Beinhaltet ein angefochtener Entscheid - wie hier - eine Haupt- und eine Eventualbegr ndung, so muss sich ein Beschwerdef hrer mit beiden Erw gungen auseinandersetzen und bez glich jeder hinreichend dartun, dass der Entscheid verfassungswidrig ist (BGE 119 Ia 13 E. 2 S. 16; 129 I 185 E. 1.6 S. 189). Diese Voraussetzung erf llt die Beschwerdef hrerin insbesondere in Bezug auf die Eventualbegr ndung nicht: Sie legt zwar ausf hrlich dar, weshalb es ihrer Meinung nach gegen Treu und Glauben verst sst, dass der Einzelrichter angenommen hat, der Verzicht auf den Prozesskostenvorschuss habe gleichzeitig auch den R ckzug bzw. das Dahinfallen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Folge. Dabei bersieht sie indes, dass das Kantonsgericht diese Frage offen gelassen hat, da es zum Schluss gelangt ist, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege h tte ohnehin abgewiesen werden m ssen. Mit den Erw gungen zur materiellen Unbegr ndetheit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - namentlich mit der Problematik der Subsidiarit t - setzt sich die Beschwerdef hrerin indes in ihrer Rechtsschrift nicht substantiiert auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die kantonsgerichtlichen Erw gungen in diesem Punkt gegen Verfassungsrecht verstossen. Damit kann mangels rechtsgen glicher Begr ndung auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob es das Willk rverbot verletzt, wenn das Kantonsgericht zum Schluss gelangt ist, gegen die Schreiben des Einzelrichters sei der Rekurs nach 204 ZPO/SZ nicht gegeben. 4. Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdef hrerin grunds tzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdef hrerin hat f r das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese ist einer Partei zu bewilligen, die bed rftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten betr chtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden k nnen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungef hr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die ber die n tigen finanziellen Mittel verf gt, sich bei vern nftiger berlegung zu einem Prozess entschliessen w rde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Im vorliegenden Fall konnte auf die Beschwerde berhaupt nicht eingetreten werden. Damit haben die Verlustgefahren von vornherein berwogen, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdef hrerin wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgeb hr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdef hrerin auferlegt. 4. Dieses Urteil wird der Beschwerdef hrerin und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 31. M rz 2006 Im Namen der II. Zivilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Pr sident: Die Gerichtsschreiberin: