Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.399/2006
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{T 0/2}
5P.399/2006 /bnm

Urteil vom 31. Januar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Ruppen.

B. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,

gegen

Versicherung A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 8, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (provisorische Rechtsöffnung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 17. August 2006.

Sachverhalt:

A.
B. ________ schloss am 26. März 1994 mit der Versicherung C.________ (als
Rechtsvorgängerin der im Jahre 2005 aus Fusion hervorgegangenen Versicherung
A.________) einen Lebensversicherungsvertrag (Police Nr. ...). Darin
verpflichtete sich diese, B.________ den Betrag von Fr. 100'000.-- unter
anderem dann auszubezahlen, wenn er vor Ablauf der Vertragsdauer am 3.
September 2010 heiraten sollte.

B.
B.________ zeigte der Versicherung C.________ an, am 1. August 2004
L.________ geheiratet zu haben. Die Versicherung zahlte B.________ jedoch
lediglich den Rückkaufswert der Police in der Höhe von Fr. 58'911.-- aus,
weil die eingereichten Dokumente bei ihr Zweifel daran geweckt hatten, ob
B.________ tatsächlich geheiratet habe.

C.
B.________ betrieb die Versicherung C.________ in der Folge auf Fr. 41'679.60
zuzüglich Zinsen und Kosten (Versicherungssumme = Fr. 100'000.-- ./.
ausbezahlter Rückkaufswert = Fr. 58'911.-- ./. nicht verbrauchte Jahresprämie
1/12 von Fr. 7'087.40 = Fr. 590.60), worauf diese Rechtsvorschlag erhob. Das
dagegen gestellte Gesuch von B.________ um Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung wies das Bezirksgericht Zürich am 25. April 2006 ab.

D.
Gegen diesen Entscheid führte B.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an
das Obergericht des Kantons Zürich, welches diese am 17. August 2006 abwies.

Dagegen führt B.________ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21.
September 2006 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen
Verletzung von Art. 8, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV. Er beantragt die
Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids sowie der Dispositiv-Ziffern 1 bis
4 des bezirksgerichtlichen Entscheids mit der Anweisung, den Rechtsvorschlag
aufzuheben, dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung für die
Hauptforderung im Umfang von Fr. 41'089.-- zu erteilen und die Kostenfolgen
entsprechend neu zu regeln. Eventualiter beantragt er die blosse Aufhebung
des obergerichtlichen Entscheids sowie der Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des
bezirksgerichtlichen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung.

Die Versicherung A.________ (fortan: Beschwerdegegnerin oder Versicherer)
beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Obergericht Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Beschluss ist am 17. August 2006 ergangen, womit auf das
vorliegende Verfahren noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes
(OG) anwendbar sind, ungeachtet des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE
131 I 153 E. 1 S. 156; 130 II 249 E. 2 S. 250).

1.3 Der Beschluss des Obergerichts über die provisorische Rechtsöffnung ist
kantonal letztinstanzlich, weil er der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
nicht unterliegt (§ 284 Ziff. 1 ZPO/ZH), und Endentscheid im Sinne von Art.
86 OG, gegen welchen einzig die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (BGE
120 Ia 256 E. 1a S. 257; 111 III 8 E. 1 S. 9). Soweit der Beschwerdeführer
mehr als die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses verlangt, kann auf
seine Anträge nicht eingetreten werden. Zum einen hat das Obergericht
sämtliche Rügen, die der Beschwerdeführer heute erhebt, überprüfen können,
wobei seine Kognitionsbefugnis nicht enger war als diejenige des
Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren. Daraus folgt, dass der
unterinstanzliche Entscheid nicht mitangefochten werden kann und der Antrag,
die bezirksgerichtliche Verfügung aufzuheben, unzulässig ist (BGE 125 I 492
E. 1a S. 493). Zum anderen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein
kassatorischer Natur. Auf die Anträge, den Rechtsvorschlag zu beseitigen,
provisorische Rechtsöffnung zu erteilen und die Kosten der vorinstanzlichen
Verfahren neu zu verlegen, kann deshalb nicht eingetreten werden (BGE 132 III
291 E. 1.5 S. 294; 129 I 173 E. 1.5 S. 176). Nur ausnahmsweise könnte das
Bundesgericht selber über das Rechtsöffnungsgesuch entscheiden, nämlich dann,
wenn das angefochtene Urteil nicht bloss auf Willkür überprüft und die
Rechtslage als genügend klar betrachtet werden kann, was jedoch vorliegend
nicht der Fall ist (BGE 120 Ia 256 E. 1 S. 257). Neue Vorbringen und
Beweisanträge des Beschwerdeführers sowie dessen Verweise auf kantonale
Eingaben werden im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt
(BGE 118 la 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57).

1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im
Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen
Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert (und damit
rechtsgenüglich) erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 131 I 313
E. 2.2 S. 315; 125 I 71 E. 1c S. 76; 123 II 552 E. 4d S. 558).
Tatbeständliche Vorbringen, welche nicht mit einer konkreten Rüge verbunden
sind, werden im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt.
Ebenso tritt das Bundesgericht auf ungenügend begründete Vorbringen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 110 Ia 1
E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 131 I 291 E. 1.5
S. 297). Eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers  mit dem angefochtenen
Beschluss fehlt weitgehend; die staatsrechtliche Beschwerde wiederholt im
Wesentlichen das bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht
Gesagte. Daher genügt der Beschwerdeführer auf weiten Strecken seiner
Begründungspflicht nicht, weshalb in diesen Teilen auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.

2.
Das Obergericht hat bezüglich den beweisrechtlichen Besonderheiten bei
Ansprüchen aus Versicherungsverträgen auf die Ausführungen des
Bezirksgerichts abgestellt. Danach sei für den Eintritt des
Versicherungsfalls behauptungs- und beweispflichtig, wer gegenüber dem
Versicherer einen Anspruch erhebe. Da der Nachweis rechtsbegründender
Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit
Schwierigkeiten verbunden sei, geniesse der beweispflichtige
Versicherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten
Versicherungsanspruchs darzutun habe. Allerdings könne der Versicherer im
Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit
des Ansprechers erschütterten oder erhebliche Zweifel an den von ihm
geschilderten Behauptungen erweckten. Gelinge dies dem Versicherer, so sei
vom Versicherungsnehmer der strikte Beweis des Eintritts des
Versicherungsfalls zu fordern (vgl. dazu auch BGE 130 III 321 E. 3.5 S. 327).

Dass der Nachweis des Eintritts des versicherten Ereignisses Heirat an einen
strikten Beweis gebunden ist, stellen die Beschwerdeparteien nicht in Frage.

3.
3.1 Das Obergericht hat festgehalten, dass die allgemeinen
Versicherungsbedingungen (nachfolgend: AVB) der Beschwerdegegnerin unter der
Ziffer VI (Nachweis und Fälligkeit der Ansprüche bei Eintreten des
versicherten Ereignisses) ausschliesslich den Nachweis des Todesfalls (Ziff.
24) und der Erwerbsunfähigkeit (Ziff. 25) sowie die Fälligkeit der
Versicherungsleistungen (Ziff. 26) regeln. Den Heiratsnachweis aber hat es
als nicht in den AVB geregelt angesehen, weshalb mangels einer vertraglichen
Vereinbarung die gesetzlichen Regelungen (Art. 8 ZGB i.V.m. Art. 39 VVG) zum
Nachweis der Anspruchsberechtigung heranzuziehen seien.

3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe sich nicht
mit seiner Rüge der vertragswidrigen Nichtfeststellung des Eintritts des
versicherten Ereignisses durch die Beschwerdegegnerin - trotz der ihr
erteilten Vollmacht - auseinander gesetzt. Des Weiteren sei die Rüge
betreffend den Bestand einer vertraglichen Regelung in Bezug auf die im
Heiratsfall vom Versicherten einzureichenden Dokumente nicht berücksichtigt
worden.

3.3 Die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte Prüfungs- und
Begründungspflicht gilt als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV). Da dieser Anspruch formeller Natur ist und seine
Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt, ist
die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs vorweg zu prüfen (BGE 126 I 19
E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118). Die Prüfungs- und Begründungspflicht
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was indessen nicht
bedeutet, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia
107 E. 2b S. 109 mit Hinweisen; 130 II 530 E. 4.3 S. 540).

Das Obergericht ist den Ausführungen des Bezirksgerichts gefolgt und hat
erkannt, dass die Anforderungen an den Heiratsnachweis weder im
Versicherungsvertrag selbst noch in den AVB geregelt seien. Durch die dadurch
greifende allgemeine gesetzliche Regel von Art. 8 ZGB obliege der (strikte)
Beweis des Eintritts des versicherten Ereignisses dem Beschwerdeführer. Damit
hat das Obergericht entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers dessen
diesbezüglichen Rügen beantwortet, womit es den Gehörsanspruch nicht verletzt
hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Antwort des Obergerichts korrekt bzw.
nicht willkürlich war, da dies ohnehin nicht die Frage einer allfälligen
Gehörsverletzung beschlägt. Darüber hinaus kann die Frage, zu welchen
Vorkehren die Beschwerdegegnerin aufgrund der AVB ermächtigt bzw.
verpflichtet sei, offen bleiben, da diese im vorliegenden Falle ohnehin nicht
zur Anwendung gelangen, was in der Begründung des Obergerichts ebenfalls
miteingeschlossen ist (E. 4 S. 5).

4.
4.1 Sodann bringt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren
erstmals vor, rechtsungleich behandelt worden zu sein (Art. 8 BV). Dies
begründet er damit, dass der von ihm eingereichte Zivilstandsregisterauszug
in hebräischer Sprache (act. 5/17) mit deutscher Übersetzung (act. 4/3) ein
mit dem schweizerischen Eheschein identisches Dokument darstelle, diesem
Dokument jedoch vom Obergericht nicht die gleiche Beweiskraft zuerkannt
worden sei.

4.2 Auf die Rüge kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sie
erstmals vor Bundesgericht erhoben worden ist und neue tatsächliche oder
rechtliche Vorbringen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
grundsätzlich unzulässig sind (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 127 I 145 E. 5c/aa
S. 160; 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). Eine Ausnahme von diesem
Novenverbot besteht unter anderem dann, wenn erst der angefochtene Entscheid
zu den neuen Vorbringen Anlass gibt (BGE 99 Ia 113 E. 4a S. 122), was
vorliegend aber nicht zutrifft, denn der Beschwerdeführer hätte die
betreffende Rüge ohne weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren
einbringen können.
Selbst wenn das Bundesgericht die betreffende Rüge prüfte, träte es in diesem
Punkt auf die Beschwerde nicht ein, denn der angefochtene Beschluss stellt
den Eheschluss nach dem Recht des Staates Israel - nämlich die Trauung vor
dem Rabbiner - nicht in Frage. Es geht daher vorliegend nicht um die Frage
der Gültigkeit der Eheschliessung, sondern um die Würdigung der im Recht
liegenden Beweismittel. Dabei gälte auch für Schweizer Anspruchsberechtigte
der Nachweis der Identität der Ehegatten mittels zusätzlicher Urkunden, wenn
sich aufgrund der Zweifel über den Eintritt des Versicherungsfalls der
strikte Beweis aufdrängte. Im Ergebnis käme daher der Rechtsgleichheitsrüge
im Verhältnis zu der weiter unten (E. 5) zu behandelnden Willkürrüge keine
eigenständige Bedeutung zu.

5.
5.1 Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer dem
Versicherer am 18. August 2004 vorerst eine notariell beglaubigte und
übersetzte Kopie einer Heiratsurkunde (act. 5/7 bis 5/11) eingereicht habe,
bei welcher die auf den zwei Passfotos abgebildeten Personen praktisch nicht
zu erkennen gewesen seien. Aufgrund dessen habe die Beschwerdegegnerin in der
Folge die Heiratsurkunde im Original - zwecks Überprüfung der Identität der
Anspruchsberechtigten - zur Vorlage verlangt. Auf dieses Ersuchen hin habe
der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2004 eine Farbkopie der als "Original
Marriage Certificate" bezeichneten Urkunde (act. 12/5) eingereicht, die sich
später als Fälschung herausgestellt habe. Auf erneute Nachfrage sei
schliesslich ein handschriftlich ausgefülltes Dokument in Hebräisch (act.
12/6) eingereicht worden. Das versprochene Original hingegen sei nie beim
Versicherer eingetroffen.

5.2 Im Wesentlichen wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht Willkür vor,
da es das handschriftlich ausgefüllte, in Hebräisch verfasste Dokument (act.
5/17) als nicht genügend aussagekräftig erachtet habe, um den Heiratsnachweis
zu erbringen. Wohl habe er den - von ihm zu Recht anerkannten (vgl. oben E.
2) - strikten Beweis seiner Heirat durch die Vorlage des Ehescheines im
Original, welcher mit dem Original des Zivilstandsregisterauszuges identisch
sei, und der damit verbundenen notariell beglaubigten Fassung erbracht. Das
Obergericht verfalle in Willkür, wenn es das erste Original mit nicht
obligatorischem Foto verlange, das nicht mehr verfügbar sei, anstatt sich mit
den im Recht liegenden neuen Zivilstandsregisterauszügen zu begnügen.

5.3 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der Richter Sinn und
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat oder wenn er ohne
hinreichenden Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid
wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S.
9). Willkürliche Beweiswürdigung liegt hingegen nicht schon dann vor, wenn
die vom Sachrichter gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des
Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern nur dann, wenn die Beweiswürdigung
offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht oder auf einem offenbaren Versehen beruht (BGE 105 Ia 190
E. 2a S. 190 mit Hinweisen; 128 I 81 E. 2 S. 86).

Nach Erhalt der als Fälschung erkennbaren Farbkopie hat die
Beschwerdegegnerin auf dem Original beharren dürfen und sich nicht mit einem
minder aussagekräftigen Beleg begnügen müssen. Das Obergericht hat daher
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers über einen ausreichenden Grund
verfügt, um die von diesem zuerst eingereichten Beweismittel, die für den
Entscheid hätten wesentlich sein können, nicht zu berücksichtigen. Die
Beschwerdegegnerin weist in ihrer Vernehmlassung zudem mit Recht darauf hin,
dass das korrekte Erstellen einer Kopie das Bestehen eines Originals
begriffsnotwendig voraussetze, das Original der Heiratsurkunde also vorhanden
sein müsse. Daher hat sie sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, den
Eintritt des versicherten Ereignisses "Heirat" nur unter der Bedingung als
nachgewiesen anzuerkennen, dass ihr eine Heiratsurkunde im Original mit den
Fotos der Brautleute eingereicht werde. Einzig anhand dieses Dokumentes wäre
es für den Versicherer möglich gewesen, das Heiratsdatum sowie die Identität
der Eheleute - durch einen Fotovergleich mit den im Recht liegenden
Identitätskarten - zu überprüfen. Der strikte Beweis der Heirat hätte demnach
ausschliesslich durch ein Dokument mit Fotos erbracht werden können. Dabei
gilt es zu erwähnen, dass es sich beim erforderlichen Dokument nach der vom
Beschwerdeführer abgegebenen Zusicherung ausschliesslich um die
Original-Heiratsurkunde handeln konnte und nicht um Auszüge aus dem
Zivilstandsregister. Durch dieses Vorgehen ist das Obergericht demnach nicht
in Willkür verfallen. Der Beschwerdeführer äussert sich zur Begründung des
Obergerichts nicht in genügend konkreter Weise, was den Willkürnachweis
ebenfalls verunmöglicht. So unterlässt er es, zu dem aufgrund der
eingereichten Fälschung hervorgerufenen Verdacht der Beschwerdegegnerin
Stellung zu beziehen. Ebensowenig äussert er sich zu seiner dem Versicherer
gegenüber nicht eingehaltenen Zusicherung, er werde die Heiratsurkunde im
Original mit Fotos einreichen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen
damit einer rechtsgenüglich begründeten Willkürrüge gemäss Art. 90 Abs. 1
lit. b OG zum vornherein nicht (vgl. oben E. 1.4).
Nach dem Gesagten durfte das Obergericht das Vorliegen eines provisorischen
Rechtsöffnungstitels verneinen, ohne dabei in Willkür zu verfallen und ohne
den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zu verletzen.

6.
Nach dem Dargelegten ist die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da von der
Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme eingeholt worden ist, wird der
Beschwerdeführer ihr gegenüber entschädigungspflichtig (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: