Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.398/2006
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{T 0/2}
5P.398/2006 /blb

Urteil vom 10. Januar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,
Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, Rathausplatz 1,
Postfach, 6371 Stans.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (provisorische Rechtsöffnung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, vom 2. März
2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Vertrag vom 7. Juni 2001 verpflichtete sich die Y.________ AG
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Adresse der X.________ GmbH
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) im jährlich erscheinenden
Branchenverzeichnis "Der Baumarkt", erstmals in der Ausgabe 2002 vorerst zu
einem Spezialpreis von Fr. 1600.-- und ab dem Jahr 2003 zum Preis von
Fr. 1980.-- pro Ausgabe zu publizieren. Gemäss Ziffer 4.2 der auf der
Rückseite des Vertrages abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
sahen die Parteien eine erste Laufzeit von drei Ausgabenummern vor und
hielten überdies fest, "dass sich der Vertrag automatisch um diese Laufzeit
verlängert, wenn dieser nicht spätestens per 31.12. desjenigen Jahres, in
welchem die 1. Ausgabenummer der jeweiligen Laufzeit erscheint, gekündigt
wird."
A.bMit Schreiben vom 28. Mai 2003 kündigte die Beschwerdeführerin den Vertrag
"wegen rechtsmissbräuchlichen Vertragsbedingungen, z.B. in Ziffer 4.2" per
sofort, worauf die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2003 schriftlich die
Kündigung unter Berufung auf die AGB "auf die 10. Auflage; Ausgabebezeichnung
2008", d.h. per Ende 2007, bestätigte.

B.
In der für die nicht bezahlte Rechnung der Ausgabe 2005 eingeleiteten
Betreibung erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Der Einzelrichter in
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Nidwalden gab dem Gesuch der
Beschwerdegegnerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den
Betrag von Fr. 1980.-- (Ausgabe 2005) nebst Zins mit Entscheid vom
14. September 2005 nicht statt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess die
Kassationsabteilung des Obergerichts des Kantons Nidwalden mit Urteil vom
2. März 2006 gut, hob den Entscheid des Einzelrichters auf und erteilte der
Beschwerdegegnerin provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1980.--
nebst Zins.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen, das Urteil der Kassationsabteilung des Obergerichts aufzuheben.
Eventualiter stellt sie den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
Obergericht zurückzuweisen. Weiter beantragt sie, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Obergericht des Kantons Nidwalden hat auf Vernehmlassung verzichtet.

D.
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist
mit Verfügung vom 22. September 2006 nicht entsprochen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruches auf
rechtliches Gehör. Sie macht geltend, das Obergericht habe sich mit der von
ihr in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Argumentation gar nicht
auseinandergesetzt. Dies gelte einmal für ihr Vorbringen, die Parteien hätten
in den AGB die Anwendung von Art. 377 OR nicht wegbedungen, vielmehr nur eine
Laufdauer des Vertrages von drei Jahren vereinbart, ohne sich aber auf den
Ausschluss eines vorzeitigen Vertragsrücktritts zu einigen. Weiter habe sie
geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin unterscheide nicht zwischen
Vertragsrücktritt aus wichtigen Gründen und einer ordentlichen Kündigung.
Ferner habe sie eingewendet, die Beschwerdegegnerin wolle nicht wahrhaben,
dass weder der Auftrag noch der Werkvertrag Dauerschuldverhältnisse sein
könnten. Auf all diese Argumente sei das Obergericht mit keinem Wort
eingegangen. Dadurch habe es in willkürlicher Weise den in § 54 Abs. 1 ZPO/NW
verankerten Gehörsanspruch verletzt (Beschwerdeschrift, S. 14 f. Ziff. 15).

1.2 Der Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör bestimmt sich zunächst
nach den kantonalen Verfahrensvorschriften. Überdies greifen die unmittelbar
aus der Bundesverfassung folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz
(BGE 131 I 91 E. 3.1 S. 95 f.; 185 E. 2.1 S. 188). Vorliegend beruft sich die
Beschwerdeführerin auf Art. 54 Abs. 1 ZPO/NW. Sie legt indes nicht dar,
inwiefern ihr diese Bestimmung einen weitergehenden Rechtsschutz gewährt als
Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 I 1 E. 2 S. 2). Allein im Lichte der
Verfassungsbestimmung ist somit zu prüfen, ob der Gehörsanspruch verletzt
worden ist.

1.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 129 I
232 E. 3.2 mit Hinweisen).
Im angefochtenen Entscheid wird zunächst die Argumentation der
Beschwerdeführerin detailliert wiedergegeben. Hernach setzt sich das
Obergericht mit diesen Argumenten eingehend auseinander. Es legt einlässlich
dar, worauf sich die Parteien am 7. Juni 2001 vertraglich geeinigt haben und
führt weiter aus, dass die von der Beschwerdeführerin als
rechtsmissbräuchlich beanstandete, in den AGB enthaltene so genannte
"Roll-over-Klausel" bei summarischer Prüfung im Rahmen des
Rechtsöffnungsverfahrens nicht von vornherein als unwirksam erscheine. Weiter
bemerkt es, abweichend von der Auffassung des erstinstanzlichen Richters sei
davon auszugehen, dass der Vertrag vom 7. Juni 2001 mit den in den AGB
unmissverständlich geregelten Kündigungsbedingungen rechtmässig zustande
gekommen sei und keine Einwendungen sofort glaubhaft gemacht worden seien,
welche die darin enthaltene Schuldanerkennung entkräften könnten; daher
bestehe kein Grund zur Annahme, es verblieben erhebliche Zweifel am Bestand
eines gültigen Vertrages (angefochtenes Urteil, S. 5 unten, 6 oben und
S. 8-10, Ziff. 6 a-g).
Daraus erhellt, dass das Obergericht sich sehr wohl mit den Argumenten der
Beschwerdeführerin befasst und eingehend dargelegt hat, weshalb es diese als
nicht stichhaltig erachtete. Indem das Obergericht eine vom Standpunkt der
Beschwerdeführerin abweichende Auffassung vertrat, hat es den Gehörsanspruch
nicht verletzt. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht sodann mehrfache Verletzung des
Willkürverbots vor.

2.1 Unter diesem Gesichtswinkel macht sie einmal geltend, das Obergericht
habe in willkürlicher Weise gegen Art. 250 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248
Ziff. 7 ZPO/NW verstossen. Den in diesen Bestimmungen umschriebenen
Begründungsanforderungen für die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde habe das
von der Beschwerdegegnerin (der damaligen Beschwerdeführerin) ergriffene
Rechtsmittel nicht genügt, vielmehr habe es sich dabei um eine
appellatorische Rüge am Entscheid des erstinstanzlichen Richters gehandelt.
Das Obergericht habe diese zugelassen, obwohl die Zivilprozessordnung für die
Nichtigkeitsbeschwerde nur die Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung
erlaube. Damit habe es nicht nur krass gegen Art. 248 Ziff. 7 in Verbindung
mit Art. 250 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO verstossen, sondern auch elementare
Grundsätze der Rechtsdogmatik missachtet, gehöre doch die Unterscheidung
zwischen appellatorischen und kassatorischen Rügen einerseits und
Willkürrügen anderseits zum Einmaleins des schweizerischen Prozessrechts.
Gemäss Art. 248 Ziff. 7 ZPO/NW kann die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben
werden, wenn ein Tatbestand willkürlich angenommen oder das Gesetz in
formeller oder materieller Hinsicht willkürlich angewendet worden ist.
Art. 250 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO/NW schreibt vor, dass die Nichtigkeitsbeschwerde
die Angabe der Nichtigkeitsgründe und der Beweismittel enthalten muss.
Im angefochtenen Urteil führt das Obergericht aus, die (damalige)
Beschwerdeführerin mache geltend, der erstinstanzliche Entscheid beruhe auf
aktenwidrigen und willkürlichen tatsächlichen Annahmen sowie auf einer
falschen Rechtsauffassung. Der erstinstanzliche Richter, so argumentiere die
Beschwerdeführerin weiter, habe die in den AGB zwischen den Parteien
vereinbarten Kündigungsbestimmungen gänzlich unbeachtet gelassen und daher
tatsachenwidrig gehandelt. Weiter habe er verkannt, dass Art. 377 OR
dispositiver Natur sei, sodass eine vertragliche Wegbedingung erfolgen könne.
Damit habe die Beschwerdeführerin, so erwog das Obergericht, die
Nichtigkeitsgründe genau angegeben und ausreichend substantiiert
(angefochtenes Urteil, S. 6 f.).
In der Rechtsschrift vom 11. November 2005 hat die (damalige)
Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren, der Entscheid des Einzelrichters sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr provisorische Rechtsöffnung zu
erteilen, damit begründet, dass dieser Entscheid auf willkürlichen
tatsächlichen Annahmen und auf einer falschen Rechtsauffassung beruhe. Dazu
enthält die Beschwerdeschrift eingehende Ausführungen (Ziff. 1-7). Darin wird
dargelegt, dass der erstinstanzliche Richter durch die Nichtbeachtung der
zwischen den Parteien vereinbarten Kündigungsbestimmungen und durch die
unrichtige rechtliche Qualifikation der dispositiven Natur von Art. 377 OR
krass gegen anerkannte Rechtsgrundsätze verstossen habe und insoweit in
Willkür verfallen sei. Angesichts dessen kann nicht gesagt werden, die
(damalige) Beschwerdeführerin habe rein appellatorische Kritik am
erstinstanzlichen Entscheid geübt und das Obergericht habe diese
appellatorischen Rügen in Missachtung der klaren Vorgaben der
Zivilprozessordnung für die Nichtigkeitsbeschwerde zugelassen. Von einer
schlechthin unhaltbaren Anwendung der einschlägigen kantonalrechtlichen
Bestimmungen kann keine Rede sein.

2.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht auch vor, es habe sich nicht
einmal die Mühe gemacht, die dem erstinstanzlichen Entscheid angeblich
anhaftende Willkür aufzuzeigen und darzulegen, inwiefern die Auffassung des
Einzelrichters im Widerspruch zur schweizerischen Rechtsordnung stehe.
Vielmehr übe das Obergericht appellatorische Kritik an der Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens durch den erstinstanzlichen Richter und masse sich
eine Kognitionsbefugnis an, die ihm der Gesetzgeber gar nicht zugewiesen
habe. Darin liege ein krasser Verstoss gegen Art. 248 Ziff. 7 ZPO/NW.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht vor, es habe seine Kognition
überschritten und damit kantonales Recht willkürlich angewendet. Die Rüge ist
unbegründet. Weder hat sich das Kantonsgericht eine freie Prüfung zum
Programm gemacht (E. 4a), noch ergeben sich offensichtliche Anhaltspunkte
dafür, dass die Kognition klar überschritten wurde (E. 6g: "...durften solche
erhebliche Zweifel gar nicht entstehen."). Hinzu kommt, dass der
Willkürbegriff selbst nicht klar ist und der rechtsanwendenden Behörde ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Von willkürlicher Anwendung von
Art. 248 Ziff. 7 ZPO/NW kann nicht die Rede sein.
Vorliegend hat das Obergericht ausgeführt, für den erstinstanzlichen Richter
habe kein Grund zur Annahme bestanden, es seien erhebliche Zweifel
angebracht, ob noch ein gültiger Vertrag vorhanden sei. Denn ihm habe ein
Vertrag vorgelegen, der ausdrücklich auf die AGB verwiesen habe, worin die
Kündigungsbestimmungen unmissverständlich geregelt seien. Er hätte deshalb
davon ausgehen müssen, dass der Vertrag mit diesen Bedingungen rechtsgültig
zustande gekommen sei. Einwendungen, welche die Schuldanerkennung hätten
entkräften können, seien nicht sofort glaubhaft gemacht worden. Deshalb sei
die Verweigerung der Rechtsöffnung zu Unrecht erfolgt (angefochtenes Urteil,
S. 9 f.).
Daraus erhellt, dass das Obergericht den Entscheid des Einzelrichters in
Schuldbetreibung und Konkurs als mit Art. 82 SchKG schlechterdings
unvereinbar und insoweit als willkürlich erachtet hat, auch wenn es dies
nicht ausdrücklich so sagte. In der Sache jedenfalls, und das ist
entscheidend, steht ausser Frage, dass es den erstinstanzlichen Entscheid
deswegen aufgehoben hat, weil es zum Ergebnis gelangt ist, der Einzelrichter
habe die Voraussetzungen für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung
krass missachtet. Dabei hat das Obergericht ausführlich dargelegt, auf Grund
welcher Überlegungen es zu dieser Schlussfolgerung gekommen ist. Eine
Verletzung der Begründungspflicht liegt jedenfalls nicht vor.
Soweit die Rüge, das Obergericht habe appellatorische Kritik am
erstinstanzlichen Entscheid geübt und sich eine ihm nicht zustehende
Kognitionsbefugnis angemasst, den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1
lit. b OG überhaupt genügt (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 130 I 258 E. 1.3),
erweist sie sich als unbegründet. Wie bereits gezeigt (E. 2.1) hat das
Obergericht den angefochtenen Entscheid nicht umfassend, sondern nur unter
dem Willkürgesichtspunkt geprüft. Von einer Kompetenzanmassung kann unter
diesen Umständen keine Rede sein.

2.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verfiel das Obergericht auch dadurch
in Willkür, dass es Art. 82 SchKG qualifiziert unrichtig angewendet hat.
Unter diesem Gesichtswinkel macht sie einmal geltend, das Obergericht habe
verkannt, dass der Rechtsöffnungsrichter denjenigen Vertrag, auf Grund dessen
der Gläubiger Rechtsöffnung verlange, rechtlich qualifizieren müsse, weil nur
so beurteilt werden könne, ob der Gläubiger seine Leistung aus dem Vertrag
erbracht habe. Es sei unhaltbar, dass das Obergericht die rechtliche
Qualifikation des Vertrages ausser Acht gelassen und provisorische
Rechtsöffnung erteilt habe, obwohl der Gläubiger gar nicht bewiesen habe,
dass er seine vertragliche Leistung erbracht habe.
Das Obergericht hat bemerkt, es sei nicht Aufgabe des Einzelrichters, im
summarischen Rechtsöffnungsverfahren eine ausführliche rechtliche
Qualifikation des Vertrages vorzunehmen und umfassende Erörterungen zur
zwingenden bzw. dispositiven Natur der Art. 404 und 377 OR anzustellen. Dies
sei allenfalls Aufgabe des ordentlichen Richters im Aberkennungsprozess
(angefochtenes Urteil, S. 10).
Das Rechtsöffnungsverfahren ist anderer Natur als der materielle
Forderungsprozess. Im Rechtsöffnungsentscheid wird nur darüber entschieden,
ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden
darf oder nicht. Über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung sagt
der Rechtsöffnungsentscheid nichts aus, vielmehr hat er ausschliesslich
betreibungsrechtliche Wirkungen (BGE 120 la 82 E. 6 d/cc, S. 87;
Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl.,
2003, S. 120 f. Rz. 22). Angesichts dessen erweist sich die Auffassung des
Obergerichts, es sei nicht Aufgabe des Einzelrichters im Summarverfahren
einen Vertrag eingehend rechtlich zu qualifizieren und umfassende
Erörterungen zur zwingenden oder dispositiven Natur der Bestimmungen von
Art. 404 und 377 OR vorzunehmen, nicht als schlechterdings unhaltbar.
Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren nie geltend gemacht, die
Beschwerdegegnerin habe den Beweis dafür, dass sie ihre Leistung aus dem
fraglichen Vertrag überhaupt erbracht habe, unterlassen. Vielmehr handelt es
sich dabei um neue und insoweit unzulässige Vorbringen, auf die von
vornherein nicht einzutreten ist (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20
E. 5a S. 26; 127 I 145 E. 5c/aa S. 160).
Die Beschwerdeführerin erblickt auch darin eine willkürliche Anwendung von
Art. 82 SchKG, dass das Obergericht die Voraussetzungen für das
Glaubhaftmachen von Einwendungen durch den Schuldner missachtet habe. Dies
gelte einmal in Bezug auf ihren Einwand, dass der Vertrag vom 7. Juni 2001
mangels Konsenses über den Vertragsinhalt nicht zustande gekommen sei. Ferner
habe sie eingewendet, dass der als Auftrag zu qualifizierende Vertrag
jederzeit habe gekündigt werden können. Mit diesen Einwendungen hat sich das
Obergericht eingehend auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es sie als
nicht sofort glaubhaft gemacht erachtet hat (angefochtenes Urteil, S. 8 und
9). Eine willkürliche Anwendung von Art. 82 SchKG liegt nicht vor.

3.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat ausserdem die
Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Kassationsabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: