Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.391/2006
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{T 0/2}
5P.391/2006 + 5P.394/2006 /bnm

Urteil vom 18. Dezember 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Postfach 760, 6301 Zug.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Klage auf Herausgabe von Inhaberaktien;
Sicherungsmassnahmen),

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons
Zug, Justizkommission,
vom 21. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ Holding AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Sie
weist ein Aktienkapital von 1.25 Mio. Franken aus. Das Aktienkapital ist voll
liberiert und in 1'250 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.--
eingeteilt. Sämtliche Aktien befinden sich im Besitz von Y.________.

Der A.________ Holding AG gehören die kasachischen Gesellschaften M.________
und N.________. Die beiden Tochtergesellschaften betreiben Speiseölfabriken.
Sie werden durch die B.________ AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug,
logistisch unterstützt. Das Aktienkapital der B.________ AG beträgt
Fr. 100'000.--. Es ist voll liberiert und in 100 Inhaberaktien mit einem
Nennwert von je Fr. 1'000.-- eingeteilt. Sämtliche Aktien befinden sich im
Besitz von Y.________.

Y. ________ hat fünf Brüder und zwei Schwestern. Er und sein Bruder
X.________ sind sich uneinig darüber, wer Eigentümer der Aktien der
A.________ Holding AG und der B.________ AG ist. X.________ räumt ein, sein
Bruder Y.________ habe die Aktien im Jahre 1999 vom damaligen Eigentümer und
Verwaltungsrat der Gesellschaften G.________ erworben, macht aber geltend,
der Kauf sei in seinem Auftrag und in seinem Namen und auf seine Rechnung
erfolgt. Am 13. Juli 2006 erhob X.________ gegen Y.________ Klage auf
Herausgabe der Aktien.

B.
Vor Anhebung des Herausgabeprozesses ersuchte X.________ am 12./18. Juli und
am 18. Juli 2005 je um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Er beantragte
insbesondere, die Aktien der A.________ Holding AG und der B.________ AG zu
beschlagnahmen, Y.________ zur Herausgabe und zur Hinterlegung der Aktien zu
verpflichten und ihm ein Verfügungsverbot unter Strafandrohung aufzuerlegen.
Ferner stellte er Begehren um Besitzesschutz. Das Kantonsgerichtspräsidium
Zug wies die Gesuche ab, soweit es darauf eintrat (Verfügungen vom 13. und
vom 17. Oktober 2005). X.________ legte dagegen Beschwerden ein. Das
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, wies die Beschwerden ab,
soweit darauf eingetreten werden konnte (Urteile vom 21. Juli 2006).

C.
Mit staatsrechtlichen Beschwerden beantragt X.________ dem Bundesgericht, die
obergerichtlichen Urteile aufzuheben. In prozessualer Hinsicht verlangt er,
seinen staatsrechtlichen Beschwerden beschränkt auf die ihm in den kantonalen
Verfahren auferlegten Prozessentschädigungen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die beiden Beschwerdeverfahren betreffend Aktien der B.________
AG (5P.391/2006) und Aktien der A.________ Holding AG (5P.394/2006) zu
vereinigen. Das Obergericht hat sich den Gesuchen um aufschiebende Wirkung
nicht widersetzt und auf Vernehmlassungen verzichtet. Der Beschwerdegegner
Y.________ schliesst auf Abweisung der Gesuche und beantragt seinerseits die
Sicherstellung allfälliger Parteientschädigungen. Das präsidierende Mitglied
der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat die Gesuche des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung abgewiesen und die Gesuche des
Beschwerdegegners um Sicherstellung (zur Zeit) abgewiesen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden waren (Verfügungen vom 11. Oktober 2006). In der
Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer ficht die Urteile über seine Begehren um Besitzesschutz
nicht an und wendet sich ausschliesslich gegen die Abweisung seiner
Massnahmengesuche. Nach kantonaler Praxis kann das Gericht die beantragten
Sicherungsmassnahmen im Sinne von § 129 ZPO/ZG anordnen, sofern der
Gesuchsteller glaubhaft macht, dass der Anspruch, dem vorsorglich
Rechtsschutz gewährt werden soll, besteht (Hauptsachenprognose) und bei nicht
sofortigem, vorsorglichem Eingreifen gefährdet ist (Nachteilsprognose; GVP/ZG
1997/98 S. 184 E. 2; 2004 S. 206 E. 1). Das Obergericht hat das Bestehen
eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Besitz und Eigentum an den Aktien
und mit Bezug auf die Aktien der A.________ Holding AG zusätzlich die
Gefährdung eines allfälligen Anspruchs auf Herausgabe der Aktien als nicht
glaubhaft betrachtet. Dagegen richtet der Beschwerdeführer seine
Verfassungsrügen.

Die in getrennten Verfahren ergangenen Urteile sind von der selben Instanz
gefällt worden, betreffen die gleichen Parteien und beantworten inhaltlich
teilweise übereinstimmende Fragen. Gründe der Zweckmässigkeit rechtfertigen
vor Bundesgericht die Vereinigung der beiden Verfahren (Art. 40 OG i.V.m.
Art. 24 BZP; BGE 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Die angefochtenen Beschwerdeurteile
betreffend vorsorgliche Massnahmen sind kantonal letztinstanzlich (Art. 86
OG) und unterliegen auf Bundesebene einzig - hier nicht gerügte
Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 68 OG vorbehalten - der
staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 118 II 369 E. 1 S. 371).

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt, soweit sie für die
Beurteilung der Verfassungsrügen erforderlich sind. Die weiteren formellen
Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, wobei Einzelfragen im
Sachzusammenhang zu erörtern sein werden. Auf die staatsrechtlichen
Beschwerden kann eingetreten werden.

2.
Zur Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung. Er
rügt Willkür (Art. 9 BV), Ungleichbehandlung (Art. 8 und Art. 29 Abs. 1 BV)
und Verletzungen der verfassungsmässigen Prüfungs- und Begründungspflicht
(Art. 29 Abs. 2 BV).

2.1 In der Beweiswürdigung verfügt das Sachgericht über einen weiten
Spielraum des Ermessens (BGE 83 I 7 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dass die
Ergebnisse des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den
vom Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet deshalb nicht schon
Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88). Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst
dann als willkürlich, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein
wichtiges Beweismittel, das für sein Urteil wesentlich sein könnte,
unberücksichtigt lässt oder wenn es auf Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Folgerungen trifft (BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und
173 E. 3.1 S. 178). Willkür in der Beweiswürdigung liegt insbesondere vor, wo
das Sachgericht aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse
zieht oder einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen
sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 101 Ia 545
E. 4d S. 551 f.; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 118 Ia 28 E. 1b S. 30).

2.2 Die Begriffsbestimmungen verdeutlichen zunächst, dass die Rüge der
Willkür in der Beweiswürdigung eng mit dem Vorwurf ungenügender Begründung
zusammenhängen kann. Die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht
kann zwar verletzt sein, wenn das Sachgericht weder in den Urteilsmotiven
ausführt, aus welchen Überlegungen heraus es zu seiner Überzeugung gekommen
ist, noch sich widersprechende Beweismittel gegeneinander abwägt, doch
besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf ausdrückliche Stellungnahme zu
jedem Tatsachenvorbringen und Beweismittel. Es genügt, dass das Sachgericht
seinen Entscheid in sich geschlossen begründet und damit - gegebenenfalls
auch bloss implizit - die gegenteilige Darstellung des Beschwerdeführers
verwirft (vgl. BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540). Verfassungsrechtliche
Anforderungen erfüllt die Begründung, wenn sie den Beschwerdeführer in die
Lage versetzt, einen Entscheid in voller Kenntnis seiner Tragweite
sachgerecht anzufechten, wenn sie die Überlegungen enthält, von denen sich
das Obergericht hat leiten lassen und auf die sich seine Beurteilung stützt,
und wenn sie dem Bundesgericht die Prüfung der erhobenen Verfassungsrügen
gestattet (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236).

In seiner staatsrechtlichen Beschwerde betreffend Aktien der B.________ AG
erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung der verfassungsmässigen
Prüfungs- und Begründungspflicht darin, dass das Obergericht mehrere seiner
Vorbringen nicht in die Beweiswürdigung einbezogen habe (S. 9 ff. Ziff. 7).
Er räumt zwar ein, dass sich das Obergericht mit seinen Ausführungen zu einem
Aktionärskonto und zu den Instruktionen, die er Verwaltungsräten der
B.________ AG erteilt haben will, befasst habe (S. 10 Ziff. 7.3), wirft dem
Obergericht dann aber vor, es habe verschiedene erhebliche Vorbringen zu
diesen beiden Fragen mit keinem Wort gewürdigt (S. 10 ff. Ziff. 7.4) bzw. in
einer Weise gewürdigt, aus der sich nicht nachvollziehbar ergebe, was die
Entscheidgründe seien (S. 12 Ziff. 7.5 sowie z.B. S. 29 Ziff. 14.1 der
Beschwerdeschrift 5P.391/2006). Was der Beschwerdeführer damit beanstandet,
ist nicht die Prüfungs- und Begründungspflicht, sondern die Beweiswürdigung.
Dass deren Begründung unverständlich sein soll und den obergerichtlichen
Standpunkt nicht nachvollziehbar aufscheinen lasse, ist weder ersichtlich
noch dargetan. Zum einen hat das Obergericht als Beweisergebnis festgehalten,
dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände und Dokumente die
Position des Beschwerdegegners nicht zu erschüttern vermöchten (E. 3c S. 16
des angefochtenen Urteils). Zum anderen belegt der Beschwerdeführer mit
seinen Willkürrügen auf über zwanzig Seiten (ab S. 19 der Beschwerdeschrift
5P.391/2006), dass er die Beweiswürdigung des Obergerichts sachgerecht
anzufechten offenkundig in der Lage war. Die Verfassungsrüge erweist sich
damit als unbegründet.
In beiden staatsrechtlichen Beschwerden vermengt der Beschwerdeführer die
formelle Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit
seinen Willkürrügen gegen die Beweiswürdigung. Auf die Unterscheidung wird
deshalb im Sachzusammenhang hinzuweisen sein.

2.3 Die Begriffsbestimmungen verdeutlichen weiter, dass eine unterschiedliche
Berücksichtigung verschiedener Beweismittel vollumfänglich durch das
Willkürverbot erfasst wird und dem Rechtsgleichheitsgebot, so wie es vom
Beschwerdeführer gerügt wird, keine selbstständige Bedeutung zukommt. Verfügt
eine Behörde über erhebliche Gestaltungsfreiheit oder - wie hier - über einen
weiten Spielraum des Ermessens, fällt das Rechtsgleichheitsgebot in der Regel
mit dem Willkürverbot zusammen (z.B. im Planungsrecht: BGE 122 I 279 E. 5a
S. 288). Auf entsprechende Rügen des Beschwerdeführers ist deshalb nicht
einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner habe in
tatsächlicher Hinsicht weder die ihm unterstellte Absicht, die Aktien der
A.________ Holding AG zu veräussern, noch das behauptete Eigentum des
Beschwerdeführers an den fraglichen Aktien rechtsgenüglich bestritten. Die
blossen Pauschalbestreitungen im Gesuchsverfahren erfüllten die gesetzlichen
Anforderungen nicht und allfällige Bestreitungen vor Obergericht verstiessen
gegen das Novenverbot (vorab S. 23 f. Ziff. 12.4 sowie in praktisch jeder
Ziffer der einzelnen Sachrügen der Beschwerdeschrift 5P.394/2006). Denselben
Einwand erhebt der Beschwerdeführer auch in seiner staatsrechtlichen
Beschwerde betreffend Aktien der B.________ AG (vorab S. 15 f. Ziff. 8.2 und
8.3 sowie in praktisch jeder Ziffer der einzelnen Sachrügen der
Beschwerdeschrift 5P.391/2006).

3.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat das Obergericht
jeweilen ausgeführt, was der Beschwerdegegner im Einzelnen bestritten hat und
was als unbestritten anzusehen ist. Es hat sich insoweit mit den wiederholten
Einwänden fehlender oder ungenügender Bestreitung befasst. Mehr oder anderes
gewährleistet die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht nicht
(E. 2.2 hiervor). Die daherigen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich
allesamt als unbegründet.

3.2 Hier nicht zutreffende Sonderbestimmungen vorbehalten, ist das Gericht
nach der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug bei der Feststellung des
streitigen Tatbestandes im Allgemeinen an die Behauptungen und Anträge der
Parteien gebunden (vgl. § 53 Abs. 1). Gegenstand des Beweises und der
Beweisabnahme sind folglich nur bestrittene Tatsachen und als zugestanden
gilt in der Regel, was von der Gegenpartei nicht ausdrücklich bestritten ist
(vgl. § 150 Abs. 1 und 2). Nach den Parteivorträgen sind Bestreitungen
grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 99 und § 205 i.V.m. § 212 ZPO/ZG). Auf
Grund dieser Vorschriften bejaht die kantonale Praxis eine Bestreitungslast
des nicht behauptungsbelasteten Prozessgegners. Gefordert wird ein
substantiiertes Bestreiten, wobei mit Bezug auf das Ausmass des im Einzelfall
erforderlichen Bestreitens insbesondere die Einlässlichkeit der
Sachdarstellung der behauptungsbelasteten Partei massgebend ist (GVP/ZG 2005
S. 214 f. E. 2).

Dass die kantonale Praxis je nach Gegenstand und Lage des Prozesses
unterschiedliche Anforderungen an die inhaltliche Substantiierung von
Bestreitungen stellt und auch stellen muss, ergibt sich aus Art. 8 ZGB, mit
dem die kantonale Bestreitungslast nicht in Widerspruch geraten darf (BGE 105
II 143 E. 6a/bb S. 145/146). Nicht bundesrechtswidrig erscheint das
Erfordernis, eine Bestreitung so konkret zu halten, dass sich daraus
bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden
sollen. Unzulässig wäre es hingegen, von der beweisbefreiten Partei eine
Darstellung darüber zu verlangen, weshalb eine bestrittene Behauptung
unrichtig sei (BGE 117 II 113 E. 2). Bloss globales oder pauschales
Bestreiten oder Bestreiten mit Nichtwissen kann wirksames Bestreiten sein und
muss auch genügen, wenn der behauptungsbelasteten Partei ein effizientes
Beweisverfahren offen steht und sie sich nicht in einer regelrechten
Beweisnot befindet (vgl. BGE 115 II 1 Nr. 1).

Die vom Beschwerdeführer zitierten Autoren vertreten keinen grundsätzlich
abweichenden Standpunkt (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A.
Zürich 1979, S. 168; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, Zürich 1992, § 11
N. 16 S. 106; zuletzt: Brönnimann, Die Behauptungslast, in: Der Beweis im
Zivilprozess, Bern 2000, S. 47 ff., S. 62 ff.).
3.3 Nach der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug ergehen vorsorgliche
Massnahmen im Befehlsverfahren (§§ 129 ff.), auf das die Bestimmungen des
summarischen Verfahrens anwendbar sind (§§ 126 ff.). Im summarischen
Verfahren obliegt dem Gesuchsteller die Klarstellung der tatsächlichen
Verhältnisse (vgl. § 128 Abs. 3). Das Beweisverfahren ist auf die sofort
greifbaren Beweismittel beschränkt (vgl. § 127 Abs. 2). Aus dem
Befehlsverfahren ergibt sich zusätzlich eine Herabsetzung des Beweismasses
auf blosse Glaubhaftmachung (vgl. § 129, Ingress). Abkürzbare Fristen dienen
der Beschleunigung des Verfahrens (z.B. § 210 Abs. 2 ZPO/ZG).
Im Gesuchsverfahren hatte der Beschwerdeführer zu behaupten und glaubhaft zu
machen, dass der Beschwerdegegner beabsichtige, die Aktien der A.________
Holding AG und der B.________ AG zu veräussern, und dass entgegen den
tatsächlichen Besitzesverhältnissen nicht der Beschwerdegegner, sondern er
selber Eigentümer der Aktien sei. Der Beschwerdegegner hat die Behauptungen
des Beschwerdeführers vorweg und die verschiedenen Sachbereiche einleitend
bestritten, soweit die Behauptungen nicht ausdrücklich als zutreffend
anerkannt würden.

Auf Grund des Beweisgegenstands und mit Blick auf den Charakter des
Verfahrens durfte sich das Obergericht unter Willkürgesichtspunkten mit einer
globalen Bestreitung durch den Beschwerdegegner begnügen. Es ist auch weder
ersichtlich noch dargetan, inwiefern eine weitergehende Konkretisierung der
Bestreitung unabdingbar gewesen wäre, um den Beschwerdeführer zu der ihm
obliegenden Beweisführung zu veranlassen oder um ihm diese überhaupt erst zu
ermöglichen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.).
Unüberbrückbare Widersprüche, die Willkür bedeuten können, liegen zudem nicht
darin, dass das Obergericht trotz pauschaler Bestreitung einzelne
Tatsachenbehauptungen als anerkannt oder als unbestritten gewertet hat. Ob
rechtsgenüglich bestritten wurde, muss von der Frage unterschieden werden, ob
die Bestreitung zu Recht erfolgt oder stichhaltig ist oder ob ein formell
bestrittenes Sachvorbringen auf Grund der Beweislage in Wirklichkeit als
anerkannt oder als unbestritten zu gelten hat. Die Einwände des
Beschwerdeführers lassen diese Unterscheidung zwischen Bestreitungslast
einerseits und Beweiswürdigung andererseits vermissen (z.B. S. 24 f.
Ziff. 12.6 der Beschwerdeschrift 5P.394/2006). Unter verfassungsrechtlichem
Blickwinkel kann somit nicht beanstandet werden, dass das Obergericht von der
grundsätzlichen Bestrittenheit sämtlicher Vorbringen des Beschwerdeführers im
jeweiligen Gesuchsverfahren ausgegangen ist. Die Frage nach der Zulässigkeit
erstmaliger Bestreitung im kantonalen Beschwerdeverfahren stellt sich damit
nicht (vgl. S. 25 f. Ziff. 12.8 der Beschwerdeschrift 5P.394/2006). Die
staatsrechtlichen Beschwerden bleiben in diesem Punkt erfolglos.

4.
Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der
Beschwerdeführer darin, dass sich das Obergericht im Verfahren betreffend
B.________ AG überhaupt nicht mit dem Ergebnis der Hauptsachenprognose im
Verfahren betreffend A.________ Holding AG auseinandergesetzt habe. Nach
Auffassung des Beschwerdeführers ist der Eigentümer der A.________ Holding AG
mit ihren kasachischen Tochtergesellschaften zwingend identisch mit dem
Eigentümer der B.________ AG. Die Hauptsachenprognose im Falle der B.________
AG könne deshalb nicht negativ sein, wenn die Hauptsachenprognose im Falle
der A.________ Holding AG positiv sei (S. 14 ff. Ziff. 8 und 9 der
Beschwerdeschrift 5P.391/2006).

Der Beschwerdeführer behauptet, das Obergericht selber gehe davon aus, die
Eigentümer der B.________ AG und der A.________ Holding AG seien identisch.
Im angefochtenen Urteil finden sich dafür indessen keinerlei Anhaltspunkte.
Das Obergericht hat festgestellt, es sei unbestritten, dass die B.________ AG
hauptsächlich für die beiden kasachischen Speiseölfabriken logistisch tätig
sei und innerhalb der Gruppe zur "Steueroptimierung" diene (E. 2a S. 13). In
diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer zwar weiter behauptet, da die
beiden kasachischen Tochtergesellschaften über die A.________ Holding AG in
seiner Hand seien und von dort Gewinn in die B.________ AG abgeführt werden
solle, sei auch klar, dass die Aktien der B.________ AG ihm gehörten. Die
Erwiesenheit dieser Behauptung hat das Obergericht jedoch nicht festgestellt.
Es ist gegenteils davon ausgegangen, im vorliegenden Verfahren gehe es einzig
und allein um das Eigentum bzw. den Besitz an den Aktien der B.________ AG,
so dass aus der auf andere Gesellschaften bezogenen Argumentation für das
vorliegende Verfahren nichts direkt hergeleitet werden könne (E. 3c S. 16 des
angefochtenen Urteils). Die dem Obergericht unterstellte Annahme findet sich
somit nirgends. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass die
wirtschaftliche Verbindung mehrerer selbstständiger Gesellschaften und deren
wirtschaftliche Beherrschung nicht zwingend auf Aktienbesitz beruhen muss,
sondern ihren Grund auch in vertraglichen Bindungen oder in familiären,
verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen haben kann (vgl. auch
Art. 663e Abs. 1 OR: "durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise";
von Büren, Der Konzern, SPR VIII/6, 2.A. Basel 2005, S. 77 ff.; Wick, Der
Durchgriff und das auf ihn anwendbare Recht gemäss IPRG, Diss. Basel 1994,
Zürich 1996, S. 8 ff.).

Auf bereits Gesagtes (E. 3 hiervor) muss verwiesen werden, soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner habe die behauptete
Identität der Besitzes- und Eigentumsverhältnisse an den Aktien der
B.________ AG und der A.________ Holding AG im Gesuchsverfahren nicht bzw.
nicht ausreichend bestritten. Insgesamt hat das Obergericht deshalb weder für
anerkannt halten müssen noch festgestellt, sämtliche Aktien der B.________ AG
gehörten zwingend dem Eigentümer der A.________ Holding AG. Es bedeutet
folglich keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass das
Obergericht die kantonalen Beschwerden gegen die Massnahmenentscheide
betreffend B.________ AG und betreffend A.________ Holding AG getrennt und
die jeweiligen Hauptsachenprognosen voneinander unabhängig beurteilt hat. Die
Verfassungsrügen erweisen sich als unbegründet.

5.
Im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend A.________ Holding AG hat der
Beschwerdeführer mit Eingaben vom 7. Dezember 2005 und vom 15. März 2006 neue
Tatsachen und neue Beweismittel vorbringen wollen. Das Obergericht hat die
erste Noveneingabe zugelassen, die zweite hingegen aus dem Recht gewiesen mit
der Begründung, der Beschwerdeführer habe für seine neuen Vorbringen keine
Entschuldigungsgründe wahrscheinlich gemacht (E. 1 S. 7 ff. des angefochtenen
Urteils). Dagegen richten sich die Verfassungsrügen des Beschwerdeführers.
Die neuen Vorbringen sollen für die Hauptsachenprognose wesentlich sein
(S. 11 ff. Ziff. 9 und S. 46 ff. Ziff. 24 der Beschwerdeschrift 5P.394/2006).

5.1 Neue Begehren, neue tatsächliche Behauptungen, Bestreitungen, Einreden
und Beweismittel sind nur zulässig, wenn eine Partei wahrscheinlich macht,
dass sie jene früher entweder nicht gekannt oder trotz aller Anstrengung
nicht habe anrufen können (§ 205 Abs. 1 i.V.m. § 212 ZPO/ZG). Was bereits im
erstinstanzlichen Verfahren und damit rechtzeitig hätte vorgebracht werden
können, ist vor Obergericht somit grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die
Versäumnis wäre entschuldbar. Die kantonale Praxis stellt dabei strenge
Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Parteien im Prozess (GVP/ZG
1989/90 S 138 f. E. 1c). Nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt sich das Mass
der Sorgfalt - unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten
Einzelfalls - anhand objektiver Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die
eine gewissenhafte Partei bzw. ein gewissenhafter Parteivertreter in der
gleichen Lage bei der Behauptung von Tatsachen und bei der Beibringung von
Beweismitteln anzuwenden pflegt (vgl. BGE 127 III 328 E. 3 S. 331; 117 II 563
E. 2a S. 566; aus der kantonalen Praxis: GVP/ZG 1983/84 S. 112 f. E. 1;
1985/86 S. 107 f. E. 2). Es ist deshalb nicht allein entscheidend, ob der
Beschwerdeführer die neuen Tatsachen und Beweismittel früher wirklich bereits
kannte oder anzurufen imstande war. Er hat vielmehr darzutun, dass er - wie
es für das erstinstanzliche Verfahren zutreffend heisst - "diese auch bei
sorgfältiger Tätigkeit nicht habe kennen oder anrufen können" (§ 99 Abs. 2
ZPO/ZG).

5.2 Die Noveneingabe vom 15. März 2006 hat ein Formular A betreffend
"Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten" vom 9. Juli 1999 und einen
Mandatsvertrag vom 18. Februar 2000 umfasst. Der Noveneingabe war ferner ein
Schreiben vom 15. März 2006 beigelegt. Darin hat S.________ dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe in seinem Auftrag in der ersten August
Woche 2005 G.________ gebeten, ihm eine Kopie des Mandatsvertrags mit dem
Beschwerdeführer sowie eine Kopie des Formulars A mit der Zuger Kantonalbank
zuzustellen. G.________ habe damals die Dokumente in seinen Unterlagen nicht
finden können. Am 7. März 2006 habe ihm G.________ unaufgefordert mitgeteilt,
dass er beim Aufräumen von alten Akten den oben erwähnten Mandatsvertrag wie
auch das Formular A nun doch gefunden habe.

Das Obergericht hat aus dem Begleitschreiben geschlossen, der
Beschwerdeführer habe bereits im August 2005 von den neu eingereichten
Beweismitteln Kenntnis gehabt. Eine sorgfältige Prozessführung hätte
verlangt, bei G.________, der die angeforderten Dokumente angeblich nicht
habe finden können, nachzuhaken, die Nachreichung der Beweismittel in
Aussicht zu stellen und allenfalls sogar vorsorglich ein Editionsbegehren in
Aussicht zu stellen. Der Beschwerdeführer müsse auch gewusst haben, ob er
selber oder der Beschwerdegegner für ihn den Mandatsvertrag vom 18. Februar
2000 unterzeichnet habe. Eine Kopie des Formulars A hätte schliesslich auch
von der Zuger Kantonalbank erhältlich gemacht werden können. Das Obergericht
hat aus diesen Gründen ausreichende Entschuldigungsgründe für die neuen
Vorbringen verneint (E. 1b S. 9 des angefochtenen Urteils).

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme, bei sorgfältiger
Tätigkeit hätte er die neu eingereichten Beweismittel früher kennen
(S. 14 ff. Ziff. 9.4-9.6) und auch früher anrufen können (S. 16 ff.
Ziff. 9.7-9.8 der Beschwerdeschrift). Er betont, bei den Rügen gehe es
schwergewichtig um den Mandatsvertrag vom 18. Februar 2000, zumal das
Obergericht das Formular A, das er als Gesuchsbeilage (KB 15) ins Recht
gelegt habe, im Urteil gewürdigt habe. Bei dieser Verfahrenslage aber fehlt
das rechtlich geschützte Interesse an der Beurteilung der Rüge, das
Obergericht habe ein Formular A als neues Beweismittel verfassungswidrig
nicht zugelassen, das es inhaltlich in seine Würdigung einbezogen hat. Soweit
es um das Formular A geht, kann auf die Verfassungsrügen nicht eingetreten
werden (Art. 88 OG; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157).

5.3 Der Beschwerdeführer hat dem Massnahmengesuch vor Kantonsgericht seinen
Treuhandvertrag vom 18. Februar 2000 mit G.________ beigelegt (KB 5). Auf der
entsprechenden Kopie findet sich an der vorgedruckten Stelle die Unterschrift
von G.________ für die Treuhänderin, hingegen keine Unterschrift des
Beschwerdeführers als Treugeber. Da der Beschwerdeführer stets behauptet hat,
der Beschwerdegegner habe ihn bei seinen Geschäften in der Schweiz vertreten,
musste er sich darüber im Klaren sein, dass ein vom Beschwerdegegner in
seinem Namen unterzeichneter Treuhandvertrag ein wichtiges Beweismittel im
Prozess um das Eigentum an den Aktien sein könnte. Der Beschwerdeführer
wendet ein, er habe wohl den Treuhandvertag gekannt und gehofft, durch seine
Nachforschungen bei G.________ noch klarere Dokumente zum Beleg seines
Anspruchs zu finden. Er habe aber nicht gewusst, ob der Beschwerdegegner den
Treuhandvertrag, den er selber ja nicht unterzeichnet habe, als sein
Vertreter unterzeichnet hätte und ob G.________ ein Exemplar des von beiden
Parteien unterzeichneten Vertrags besitze.

In Ziff. 7 des Treuhandvertrags haben die Parteien die Anwendung von
Schweizer Recht vereinbart. Danach gilt zum einen, dass beide Parteien den
Vertrag unterzeichnen müssen, wo sie ohne nähere Bezeichnung die Schriftform
gewählt haben und sich - wie hier die Treuhänderin zur Vermögensverwaltung
und der Treugeber zur Geldzahlung - wechselseitig vertraglich verpflichtet
haben (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 OR). Zum anderen wird von
Gesetzes wegen vermutet, dass die Parteien, die - für den grundsätzlich
formlos zulässigen Treuhandvertrag - die Schriftform gewählt haben, vor deren
Erfüllung nicht verpflichtet sein wollen (vgl. Art. 16 Abs. 1 OR).

Mit Blick auf die Rechtslage erscheint die Annahme nicht als willkürlich, der
Beschwerdeführer, in jedem Fall aber sein Rechtsvertreter hätte bei
pflichtgemässer Sorgfalt darum wissen können, dass sich bei der Treuhänderin
ein von beiden Vertragsparteien unterzeichneter Treuhandvertrag befinden
dürfte. Da der Beschwerdeführer den Treuhandvertrag nicht selber
unterzeichnet und den Beschwerdegegner als seinen ständigen Vertreter
bezeichnet hat, konnte der Vertrag, dessen Gültigkeit und Wirksamkeit
offenbar nie bestritten wurde, auch nur vom Beschwerdegegner für den
Beschwerdeführer unterzeichnet worden sein. Dass sodann die Treuhänderin ohne
formgültig und damit beiderseits unterzeichneten Vertrag ihre
Vermögensverwaltungstätigkeit aufgenommen hätte, widerspricht der
gerichtlichen Erfahrung und durfte zumindest willkürfrei verneint werden. Der
Beschwerdeführer hat deshalb nicht bloss hoffen dürfen, sondern hätte bei
pflichtgemässer Sorgfalt wissen können, dass sich bei G.________ ein Exemplar
des Treuhandvertrags mit der Unterschrift des Beschwerdegegners befindet oder
befinden muss.

5.4 Eine Partei darf Tatsachen und Beweismittel, die sie früher kannte oder
hätte kennen können, im kantonalen Beschwerdeverfahren gleichwohl vorbringen,
wenn sie wahrscheinlich macht, dass sie diese Tatsachen und Beweismittel bei
sorgfältiger Tätigkeit früher nicht habe anrufen können. Der Beschwerdeführer
macht geltend, entgegen der obergerichtlichen Annahme wären weitere
Nachforschungen und Anfragen erfolglos geblieben, weil G.________ anfangs
August 2005 gutgläubig davon ausgegangen sei, er habe die angeforderten
Unterlagen nicht. Die Rüge geht an der Sache vorbei. Dass G.________ die
Unterlagen zunächst nicht, dann aber trotzdem gefunden hat, gestattet den
willkürfreien Schluss, dass er auf blosse Anfrage einer Privatperson hin
nicht seinen gesamten Aktenbestand durchforstet und sich bei seiner ersten
Suche keine besondere Mühe gegeben hat. Die Frage lautet somit dahin, ob der
Beschwerdeführer alles vorgekehrt hat, G.________ zu einer umfassenden und
sorgfältigen Suche zu veranlassen. Unter Willkürgesichtspunkten durfte die
Frage verneint werden in Anbetracht der unbestrittenen Möglichkeit, im
erstinstanzlichen Verfahren ein Editionsbegehren zu stellen, wie es in § 161
ZPO/ZG auch gegen Dritte vorgesehen ist. Die im Säumnisfall gesetzlich
vorgesehenen Sanktionen (§ 163 Abs. 2 i.V.m. §§ 170 f. ZPO/ZG) wären
zumindest geeignet gewesen, die Suchanstrengungen des gutgläubigen G.________
zu erhöhen. Da es der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter bei der
einfachen Anfrage hat bewenden lassen und keine gerichtliche
Editionsverfügung erwirkt hat, durfte willkürfrei angenommen werden, er habe
die Beachtung durchschnittlicher Sorgfaltspflichten im Sinne der
Novenrechtsregelung nicht wahrscheinlich gemacht.

5.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint es nicht als willkürlich, dass das
Obergericht die Noveneingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2006 nicht
zugelassen und die neu eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt hat.
Alle weiteren Verfassungsrügen gehen an den entscheidenden Fragen vorbei oder
haben neben den vorstehend geprüften Willkürrügen keine selbstständige
Bedeutung. Weder hat das Obergericht seine Prüfungs- und Begründungspflicht
verletzt (E. 2.2 hiervor), noch ist ersichtlich, inwiefern sich im
vorliegenden Zusammenhang - bei zutreffender Betrachtungsweise - Fragen des
Beweismasses und Beweislastverteilung überhaupt stellen können (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG). Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob und
inwiefern der Beschwerdegegner im besagten Treuhandvertrag unterschriftlich
bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer alleiniger Inhaber der A.________
Holding AG sei.

6.
Das Obergericht hat angenommen, die Hauptsachenprognosen fielen zu Ungunsten
des Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdegegner sei Besitzer sowohl der
Aktien der A.________ Holding AG als auch der Aktien der B.________ AG und
vermutungsweise Eigentümer aller Aktien. Der Beschwerdeführer habe keine
Tatsachen glaubhaft gemacht, die geeignet wären, die Eigentumsvermutungen
umzustossen (je E. II/3 der angefochtenen Urteile).

Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, ist ihr Besitzer (Art. 919
Abs. 1 ZGB). Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr
Eigentümer ist (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Diese Eigentumsvermutung zu Gunsten des
Besitzers ist freilich nur bei liquiden Besitzesverhältnissen gerechtfertigt
und entfällt namentlich, wenn der Besitz auf einem bloss "zweideutigen"
Gewaltverhältnis über die Sache beruht (BGE 84 II 253 E. 3 S. 261). Seine
Berechtigung zum Besitz hat der Besitzer zu erläutern (BGE 81 II 197 E. 7b
S. 205). Die Umstände aber, die der Eigentumsvermutung aus Art. 930 ZGB
entgegenstehen, unterliegen der Behauptungs- und Beweislast derjenigen
Partei, die die Eigentumsvermutung bestreitet (BGE 109 II 239 E. 2a S. 241).
Sie hat den Gegenbeweis der Berechtigung des Besitzers zum Besitz zu leisten
und die daraus folgende Vermutung des Eigentums zu widerlegen
(vgl. Steinauer, Les droits réels, t. I, 4.A. Bern 2007, N. 391 ff.
S. 147 ff., vorab N. 395 und N. 402). Da die Besitzesverhältnisse, namentlich
die Grundlagen des Besitzes, in der praktischen Wirklichkeit oft ungewiss
sind, unterscheidet die Gerichtspraxis nicht genau zwischen der
Vermutungsbasis (Besitz) und der Vermutungsfolge (Eigentum), sondern variiert
die Intensität der Eigentumsvermutung: Wo die Verhältnisse unklar und
zweideutig sind, genügen je nach den Umständen ein schwacher Gegenbeweis oder
sogar erhebliche Zweifel an der Berechtigung des Besitzers, um die
Rechtsvermutung umzustossen bzw. einen für die Rechtsvermutung genügenden
Besitz überhaupt zu verneinen (vgl. Stark, Berner Kommentar, 2001, N. 49 f.
der Vorbemerkungen Rechtsschutz zu Art. 930-937 ZGB, mit Hinweisen).

Das Obergericht hat die Beweislage richtig wiedergegeben und auch zutreffend
angenommen, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen genüge es, die
Tatsachengrundlage glaubhaft zu machen (je E. II/3b der angefochtenen
Urteile), d.h. auf Grund objektiver Anhaltspunkte das Gericht davon zu
überzeugen, dass für das Vorhandensein des behaupteten Sachverhalts eine
gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht noch mit der
Möglichkeit rechnet, dass er sich nicht verwirklicht haben könnte
(vgl. GVP/ZG 1997/98 S. 184 E. 2; 2004 S. 206 E. 1; BGE 120 II 393 E. 4c
S. 398; 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144). Ob das Gericht sich zu Recht hat
überzeugen lassen oder zu Unrecht die Glaubhaftmachung des behaupteten
Sachverhalts verneint hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Lediglich
Folge unrichtiger Beweiswürdigung ist die Verletzung des anwendbaren
Beweismasses (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327; 131 III 360 E. 5.1 S. 364). Die
daherigen Verfassungsrügen haben neben den Willkürrügen gegen die
Beweiswürdigung keine selbstständige Bedeutung (z.B. in Ziff. 8.6, 10.5,
11.4, 12.2, 13.4, 14.9, 15.4, 15.5, 16.3 und 18.2 der Beschwerdeschrift
5P.391/2006 und z.B. in Ziff. 25.4, 26.2, 32.3, 34.4, 37.3, 38 und 39.4 der
Beschwerdeschrift 5P.394/2006)

7.
Mit Bezug auf die Aktien der A.________ Holding AG (Verfahren 5P.394/2006)
ergibt die Prüfung der Verfassungsrügen gegen die Hauptsachenprognose
Folgendes:
7.1 Auf bereits Gesagtes (E. 3 hiervor) muss verwiesen werden, soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner habe im Gesuchsverfahren
die Behauptung nicht rechtsgenüglich bestritten, der rechtmässige Besitz und
das Eigentum an den Aktien der A.________ Holding AG stehe allein dem
Beschwerdeführer zu (z.B. in Ziff. 24.1, 25.2, 30.1, 31, 32.1, 32.2, 33.2,
34.3 und 37.2 der Beschwerdeschrift).

Zum Beweis seines Standpunktes hat sich der Beschwerdeführer auf eine
Vielzahl von Belegen berufen, die er mit seinem Massnahmengesuch und mit
seiner zulässigen Noveneingabe vom 7. Dezember 2005 eingereicht hatte. Das
Obergericht hat die unterschriftlichen Erklärungen von G.________, ehemaligem
Verwaltungsrat, Eigentümer und Verkäufer sämtlicher Aktien der A.________
Holding AG, und von W.________, am 18. November 2005 abgewähltem
Verwaltungsrat der A.________ Holding AG, berücksichtigt und die
Bestätigung/Vollmacht der Geschwister der Parteien sowie das Protokoll über
die ordentliche Generalversammlung der A.________ Holding AG vom 8. November
2004 gewürdigt.

Das Obergericht ist abschliessend davon ausgegangen, die übrigen Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten nichts an der aus den erwähnten Belegen
gewonnenen Überzeugung zu ändern. In Anbetracht dessen betrifft die Rüge des
Beschwerdeführers, das Obergericht habe insbesondere die mit der zulässigen
Noveneingabe vom 7. Dezember 2005 eingereichten Belege nicht berücksichtigt,
nicht die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht, sondern
ausschliesslich die Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2 hiervor). Der ferner
angerufene Beweisanspruch wird durch die vorweggenommene Beweiswürdigung des
Obergerichts nicht verletzt (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1
S. 429). Auf sämtliche Verfassungsrügen des Beschwerdeführers ist somit nicht
einzugehen, es sei denn, sie beträfen Willkür in der Beweiswürdigung oder der
Rechtsanwendung.

7.2 Im Sachverhalt aus eigener Sicht schildert der Beschwerdeführer, der
Beschwerdegegner habe die Aktien der A.________ Holding AG für den
Beschwerdeführer im Jahre 1999 gekauft, ab dann besessen und hie und da
vertreten. Erstmals im Juli 2005 habe sich der Beschwerdeführer zum
Eingreifen veranlasst gesehen (S. 7 Ziff. 2). Sodann ist unbestritten, dass
der Beschwerdeführer selber - aus welchen Gründen auch immer - gegen aussen
nicht als Eigentümer erkennbar sein wollte (vgl. S. 70 Ziff. 37.2 der
Beschwerdeschrift). Der Kauf der Aktien und deren unangefochtener Besitz
während mehreren Jahren sprechen nach allgemeiner Lebenserfahrung für die
Berechtigung des Beschwerdegegners. Selbst wenn von einer bloss
auftragsgemässen und gleichsam treuhänderischen Geschäftstätigkeit des
Beschwerdegegners für den Beschwerdeführer auszugehen wäre, änderte sich
nichts an der gesetzlichen Vermutung zu Gunsten des Beschwerdegegners, der
aus den Aktien der A.________ Holding AG Berechtigte zu sein (BGE 109 II 239
E. 2a S. 241; vgl. Stark, a.a.O., N. 9, 19 und 22 zu Art. 930 ZGB). Auf Grund
des unbestrittenen Sachverhalts durfte das Obergericht unter
Willkürgesichtspunkten zumindest annehmen, die Grundlagen des Besitzes
liessen die Ungewissheit der Berechtigung dazu nicht offenkundig werden,
weshalb sich der Beschwerdegegner auf die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930
ZGB berufen könne.

7.3 Einen Beleg für das Eigentum des Beschwerdegegners an den Aktien hat das
Obergericht in der - dem schweizerischen Recht unterstellten -
Bestätigung/Vollmacht der Geschwister der Parteien gesehen. Darin heisst es,
die Aktien der A.________ Holding AG gehörten zu 51 % dem Beschwerdegegner
und zu 49 % seinen Geschwistern, darunter zu 4 % dem Beschwerdeführer zu
Eigentum. Gemäss Ziff. 3 ist der Beschwerdegegner bevollmächtigt, die den
anderen Aktionären gehörenden Aktien zu vertreten, und in Ziff. 4 wird
festgehalten, dass der Beschwerdegegner die Aktien physisch erhalten habe und
sie als "nominee" halte. Das Obergericht hat angenommen, "nominee" habe in
der Rechts- und Wirtschaftssprache verschiedene Bedeutungen und könne im
vorliegenden Zusammenhang als Treuhänder verstanden werden, der nach
schweizerischem Recht zivilrechtlicher Eigentümer der ihm anvertrauten Sache
sei. Die fragliche Bestätigung/Vollmacht spreche somit gegen die Position des
Beschwerdeführers. Entgegen dessen Behauptung handle es sich bei der
Erklärung nicht um eine derart umstrittene Urkunde, dass darauf nicht
abgestellt werden dürfe (E. 3c S. 19/20 des angefochtenen Urteils).

Der Beschwerdeführer wendet ein (vorab S. 65 ff. Ziff. 34 und 35), die
Übersetzung des Begriffs "nominee" mit Treuhänder sei qualifiziert falsch.
Die Rüge ist unbegründet, zumal ein "nominee" nach einem Teil der Lehre und
der Praxis als Treuhänder im Rechtssinne qualifiziert wird (vgl. BGE 117 II
290 E. 6b/bb S. 312 und die weiteren Hinweise bei Küpfer, Treuhänderische
Unternehmensbeteiligung, Diss. Basel 1997, S. 186 ff.). Unter
Willkürgesichtspunkten besteht auch kein Widerspruch zur vom Beschwerdegegner
beanspruchten Eigentümerstellung, zumal der Treuhänder nach schweizerischer
Rechtsauffassung als vollberechtigter Eigentümer des ihm übertragenen
Treuguts zu betrachten ist (BGE 117 II 429 E. 3b S. 430; 119 II 326 E. 2b
S. 328). Dass der Beschwerdegegner nicht nur Bevollmächtigter, sondern
weitergehend "nominee" sein soll, lässt sich widerspruchs- und willkürfrei
mit der Darstellung des Beschwerdeführers erklären, er habe gegen aussen
nicht als Eigentümer der A.________ Holding AG erkannt werden wollen
(vgl. S. 70 Ziff. 37.2 der Beschwerdeschrift). Erscheint es nicht als
willkürlich, den Beschwerdegegner als (treuhänderischen) Eigentümer
sämtlicher Aktien der A.________ Holding AG anzusehen, ist schliesslich weder
ersichtlich noch dargetan, dass die Hauptsachenprognose im Umfang von 4 % der
Aktien hätte positiv ausfallen müssen, an denen der Beschwerdeführer gemäss
der Bestätigung/Vollmacht der Geschwister wirtschaftlich berechtigt ist, die
aber ebenfalls dem Beschwerdegegner zu (treuhänderischem) Eigentum übertragen
worden sind (vgl. S. 77 ff. Ziff. 39 der Beschwerdeschrift).

Dass das Obergericht aus der Bestätigung/Vollmacht der Geschwister der
Parteien nichts zu Gunsten der Berechtigung des Beschwerdegegners ableiten
dürfe, begründet der Beschwerdeführer zusätzlich mit der angeblich
zweifelhaften Glaubwürdigkeit der Geschwister (S. 48 f. Ziff. 25.2, S. 50 f.
Ziff. 25.4 und S. 66 f. Ziff. 34.3 der Beschwerdeschrift). Seiner Darstellung
nach ist seine Behauptung, die Geschwister wüssten um die
Eigentumsverhältnisse nicht Bescheid und verfolgten mit ihrer
Bestätigung/Vollmacht eigene Vermögensinteressen, vom Beschwerdegegner nicht
ausreichend bestritten worden und hätte deshalb als anerkannt zu gelten,
womit die Unglaubwürdigkeit der Geschwister erstellt sei. Wie bereits
dargelegt, kann auch eine globale Bestreitung rechtswirksam sein (E. 3
hiervor), so dass die Annahme nicht als willkürlich erscheint, die mangelnde
Glaubwürdigkeit sei durch nichts bewiesen und deshalb am Beweiswert der
Bestätigung/Vollmacht der Geschwister der Parteien nicht zu zweifeln.
Entgegen den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (S. 68 Ziff. 35.2 und
35.3) hat das Obergericht nicht angenommen, auf Grund deren
Bestätigung/Vollmacht sei nun glaubhaft gemacht, dass die Geschwister die
Eigentümer der Aktien der A.________ Holding AG seien. Das Obergericht ist
vielmehr beweiswürdigend zum Schluss gelangt, die Bestätigung/Vollmacht
spreche gegen die Position des Beschwerdeführers (E. 3c S. 20), d.h.
einerseits gegen seine Berechtigung zum Besitz oder gar sein Alleineigentum
an den Aktien der A.________ Holding AG und andererseits dagegen, dass der
Beschwerdeführer Tatsachen glaubhaft gemacht habe, die die Berechtigung des
Beschwerdegegners zum Besitz der Aktien in Zweifel zu ziehen und die daherige
Eigentumsvermutung zu Gunsten des Beschwerdegegners umzustossen vermöchten.
Das ist im Massnahmenverfahren auch ausschliesslicher Beweisgegenstand.

7.4 Zum Beleg seiner wirtschaftlichen Berechtigung an den Aktien der
A.________ Holding AG hat sich der Beschwerdeführer auf mehrere Erklärungen
berufen, die seine Stellung als Eigentümer bestätigten. Es handelt sich um
die Bestätigung von V.________, Verwaltungsrat der kasachischen
Tochtergesellschaften (vgl. S. 48 ff. Ziff. 25), um die unterschriftliche
Erklärung von G.________ (vgl. S. 64 Ziff. 33.4) sowie insbesondere um
mehrere schriftliche Bestätigungen von W.________ (vgl. S. 53 ff. Ziff. 28
und S. 59 f. Ziff. 31), der zudem das Protokoll über die Generalversammlung
der A.________ Holding AG vom 8. November 2004 unterzeichnet hat
(vgl. S. 55 ff. Ziff. 29) und auf Grund dessen Klageanerkennung das
Bezirksgericht Höfe am 14. September 2005 die Durchführung einer
Generalversammlung der A.________ Holding AG ohne Zulassung des
Beschwerdeführers als Aktionär untersagt hat (vgl. S. 51 ff. Ziff. 26).
Weiter geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer W.________ in seiner
Funktion als Verwaltungsrat der A.________ Holding AG direkt oder indirekt
instruiert habe (vgl. S. 57 ff. Ziff. 30 und S. 60 ff. Ziff. 32) und
G.________ Weisungen erteilt habe (vgl. S. 62 ff. Ziff. 33 der
Beschwerdeschrift).

Das Obergericht hat eingeräumt, dass die Bestätigungen von G.________, der
Beschwerdeführer sei "alleiniger Inhaber" (Treuhandvertrag) bzw. "formeller
Eigentümer" (Bankbestätigung) der A.________ Holding AG, als Indizien für
dessen Eigentum sprächen (E. 3c S. 18 des angefochtenen Urteils). Es steht
zudem fest, dass der ehemalige Verwaltungsrat W.________ - wie das der
Beschwerdeführer auch heute belegt - den Beschwerdeführer als Eigentümer und
Besitzer aller Inhaberaktien bezeichnet hat (Mandatsvertrag vom 7. Juli 2005
und mehrere Faxschreiben). Umgekehrt ist aber auch das "nominee agreement"
vom 10. November 2004 zwischen dem Beschwerdegegner und W.________
aktenkundig. Darin hat W.________ in seiner Funktion als Verwaltungsrat der
A.________ Holding AG unterschriftlich das Eigentum des Beschwerdegegners an
sämtlichen Aktien der A.________ Holding AG bestätigt. Unter
Willkürgesichtspunkten durfte damit jede Erörterung der Beweiskraft von
schriftlichen Dokumenten beendet werden, die von Vertrags- oder
Geschäftspartnern des Beschwerdeführers (z.B. V.________, G.________ oder
W.________) selber verfasst oder auf Grund derer Aussagen verfasst worden
sind (z.B. die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe). Wie der Beschwerdeführer
das im Zusammenhang mit dem für seinen Standpunkt nachteiligen "nominee
agreement" selber verdeutlicht, durfte das Obergericht im Ergebnis
willkürfrei davon ausgehen, die fraglichen Personen hätten offenbar jedwede
Bestätigung zu Gunsten dessen ausgestellt, der seine Berechtigung an der
A.________ Holding AG bestätigt wissen wollte. Die umfangreichen
Erläuterungen des Beschwerdeführers und seine einlässliche Beweisführung vor
Bundesgericht vermögen nichts daran zu ändern, dass die Annahme nicht als
willkürlich erscheint, die ins Recht gelegten Urkunden festigten weder die
Position des Beschwerdeführers noch diejenige des Beschwerdegegners, sondern
neutralisierten sich in ihrem Beweisgehalt (vgl. E. 3c S. 18/19 des
angefochtenen Urteils). Die Klärung der Ungereimheiten und Widersprüche
sprengte den Rahmen des Massnahmenverfahrens mit der ihm eigenen
Beweismittelbeschränkung (vgl. E. 3.3 hiervor) und muss dem ordentlichen
Beweisverfahren im inzwischen hängigen Hauptprozess vorbehalten bleiben.

Seine wirtschaftliche Berechtigung leitet der Beschwerdeführer ferner daraus
ab, dass er den Verwaltungsrat W.________ instruiert und G.________ Weisungen
erteilt habe. Soweit er zur Begründung geltend macht, der Beschwerdegegner
habe entsprechende Tatsachenbehauptungen nicht rechtsgenüglich bestritten,
weshalb seine Instruktions- und Weisungsbefugnis als anerkannt zu gelten habe
(S. 57 ff. Ziff. 30, S. 60 f. Ziff. 32.1 und 32.2 sowie S. 62 ff.
Ziff. 33.1-33.3 der Beschwerdeschrift), kann auf bereits Gesagtes (E. 3
hiervor) verwiesen werden. Das Obergericht hat angenommen, es sei völlig
offen, für wen und in welcher Funktion der Beschwerdeführer gewisse
Instruktionen gegeben habe, die im Übrigen grösstenteils ohnehin nicht die
A.________ Holding AG betroffen hätten (E. 3c S. 19 unter Hinweis auf KB 18,
36-41 und 63-64). Der Beweiswürdigung setzt der Beschwerdeführer lediglich
seine eigenen Schlüsse aus einzelnen Belegen entgegen (S. 61 f. Ziff. 32.3
und S. 64 Ziff. 33.4 der Beschwerdeschrift), was zur Begründung von Willkür
nicht genügt.

7.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint die obergerichtliche Beurteilung
nicht als willkürlich, der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen glaubhaft
gemacht, die an der Berechtigung des Beschwerdegegners zum Besitz der Aktien
der A.________ Holding AG zweifeln liessen oder geeignet wären, die
gesetzliche Eigentumsvermutung umzustossen. Die abweichende Gesamtwürdigung
des Beschwerdeführers (S. 72 ff. Ziff. 38) vermag unter dem eingeschränkten
Blickwinkel der Willkür nicht zu überzeugen. Bei diesem Ergebnis ist weder
auf die Frage der indirekten Stellvertretung einzugehen, die der
Beschwerdeführer selber als Zweit- bzw. Eventualbegründung bezeichnet
(S. 69 f. Ziff. 36), noch zu den Überlegungen Stellung zu nehmen, weshalb
zwischen den Beschwerdeparteien keine schriftlichen Abreden bestehen
(S. 70 ff. Ziff. 37 der Beschwerdeschrift). Muss unter Willkürgesichtspunkten
von einer negativen Hauptsachenprognose ausgegangen werden, erübrigt es sich,
die gegen die Nachteilsprognose erhobenen Verfassungsrügen zu prüfen
(vgl. S. 20 ff. Ziff. 11-21 der Beschwerdeschrift). Denn die Anordnung der
beantragten Sicherungsmassnahmen setzt - kumulativ - sowohl eine positive
Hauptsachenprognose als auch eine positive Nachteilsprognose voraus. Fehlt es
- wie hier - auch nur an einer, so ist das Massnahmengesuch als unbegründet
abzuweisen (vgl. Hohl, Procédure civile, t. II: Organisation judiciaire,
compétence, procédures et voies de recours, Bern 2002, N. 2802-2813
S. 234 f., insbesondere N. 2813 S. 235; Vogel/Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 8.A. Bern 2006, 12 N. 209-211 S. 354 f.).

8.
Mit Bezug auf die Aktien der B.________ AG (Verfahren 5P.391/2006) ergibt die
Prüfung der Verfassungsrügen gegen die Hauptsachenprognose Folgendes:
8.1 Im Sachverhalt aus eigener Sicht schildert der Beschwerdeführer, der
Beschwerdegegner habe die Aktien der B.________ AG für den Beschwerdeführer
im Jahre 1999 gekauft, ab dann besessen und hie und da vertreten. Erstmals im
Juli 2005 habe sich der Beschwerdeführer zum Eingreifen veranlasst gesehen
(S. 7 Ziff. 2). Sodann ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer selber -
aus welchen Gründen auch immer - gegen aussen nicht als Eigentümer erkennbar
sein wollte (vgl. S. 37 Ziff. 16.2 der Beschwerdeschrift). Der Kauf der
Aktien und deren unangefochtener Besitz während mehreren Jahren sprechen nach
allgemeiner Lebenserfahrung für die Berechtigung des Beschwerdegegners.
Selbst wenn von einer bloss auftragsgemässen und gleichsam treuhänderischen
Geschäftstätigkeit des Beschwerdegegners für den Beschwerdeführer auszugehen
wäre, änderte sich nichts an der gesetzlichen Vermutung zu Gunsten des
Beschwerdegegners, der aus den Aktien der B.________ AG Berechtigte zu sein
(BGE 109 II 239 E. 2a S. 241; vgl. Stark, a.a.O., N. 9, 19 und 22 zu Art. 930
ZGB). Auf Grund des unbestrittenen Sachverhalts durfte das Obergericht unter
Willkürgesichtspunkten zumindest annehmen, die Grundlagen des Besitzes
liessen die Ungewissheit der Berechtigung dazu nicht offenkundig werden,
weshalb sich der Beschwerdegegner auf die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930
ZGB berufen könne.

8.2 Das Obergericht hat festgestellt, der Beschwerdegegner könne sich
zusätzlich auf den Aktienkaufvertrag vom 21. Juli 1999 zwischen ihm als
Käufer und G.________ berufen sowie auf den Treuhandvertrag bezüglich der
B.________ AG vom 18. Februar 2000 stützen, worin G.________ den
Beschwerdegegner ausdrücklich als alleinigen Inhaber der B.________ AG
bezeichne. Diese Feststellungen ficht der Beschwerdeführer heute nicht bzw.
formell nicht ausreichend begründet an. Auf ihrer Grundlage erscheint der
obergerichtliche Schluss nicht als willkürlich, es ergebe sich eine "starke
Position" des Beschwerdegegners (E. 3c S. 16 des angefochtenen Urteils), d.h.
- im rechtlichen Zusammenhang - es sei eine Berechtigung des
Beschwerdegegners zum Aktienbesitz anzuerkennen, die die gesetzliche
Eigentumsvermutung rechtfertige (vgl. E. 6 hiervor).

8.3 Zum Beleg seiner wirtschaftlichen Berechtigung an den Aktien der
B.________ AG hat sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Umstände und
Dokumente berufen, die seine Stellung als Eigentümer bestätigten. Es handelt
sich um die unterschriftliche Erklärung von S.________, Verwaltungsrat der
B.________ AG, wonach der Beschwerdeführer Inhaber aller Aktien und ihm
gegenüber weisungsbefugt sei (S. 19 ff. Ziff. 10 und 11 und S. 29 ff.
Ziff. 14). Der Beschwerdeführer stützt sich ferner auf eine Regelung mit der
kantonalen Steuerverwaltung (S. 25 f. Ziff. 12), auf ein
Vertretungsverhältnis, wonach der Beschwerdegegner lediglich sein Vertreter
in der Schweiz sei (S. 26 ff. Ziff. 13), sowie auf weitere Umstände, die
seine Weisungsberechtigung über die B.________ AG belegten (S. 29 ff.
Ziff. 14). Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Formular
betreffend die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten über Bankkonten
der B.________ AG (S. 34 ff. Ziff. 15 der Beschwerdeschrift).

Seine Willkürrügen begründet der Beschwerdeführer zur Hauptsache damit, dass
seine Tatsachenbehauptungen und Schlussfolgerungen aus den Beweismitteln von
Seiten des Beschwerdegegners im kantonalen Verfahren nur pauschal und damit
nicht rechtsgenüglich bestritten worden seien und deshalb als anerkannt zu
gelten hätten (z.B. in Ziff. 10.3, 12.2, 13.2, 13.3, 14.3-14.5, 14.7, 14.8
und 15.3 der Beschwerdeschrift). Wie bereits erwähnt (E. 3 hiervor), kann
davon nicht ausgegangen werden. Unter Willkürgesichtspunkten durfte das
Obergericht vielmehr eine globale oder pauschale Bestreitung als wirksam
gelten lassen. Was von der eigentlichen Beweisführung des Beschwerdeführers
sonach übrig blieb, waren die Bestätigung des Verwaltungsrats S.________, die
Bezüge des Beschwerdeführers ab dem Aktionärskonto sowie die bestätigte
wirtschaftliche Berechtigung über zwei Bankkonten der B.________ AG. Diese
drei Sachverhaltsmomente hat das Obergericht beweismässig gewürdigt
(vgl. E. 3c S. 16 des angefochtenen Urteils).

Gegen diese Beweiswürdigung haben sich die Willkürrügen des Beschwerdeführers
zu richten. Soweit gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör gerügt wird (z.B. in Ziff. 10.4, 11.3, 12.2, 13.4, 14.9, 15.1, 16.3 und
17 der Beschwerdeschrift), muss auf bereits Gesagtes verwiesen werden (E. 2.2
hiervor).

8.4 Inwiefern die obergerichtliche Beweiswürdigung sich als willkürlich
erweisen könnte, vermag der Beschwerdeführer insgesamt nicht darzutun.
Weshalb aus der wirtschaftlichen Berechtigung an zwei Bankkonten zwingend auf
die wirtschaftliche Berechtigung an der Kontoinhaberin geschlossen werden
muss, leuchtet nicht ein und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht näher
erläutert, sondern lediglich behauptet (vgl. S. 34 Ziff. 15.2 und S. 36
Ziff. 15.4). Es fällt zudem auf, dass S.________ nicht nur das Formular
betreffend die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten unterzeichnet
(KB 11), sondern nach Angaben des Beschwerdeführers offenbar auch im
Zusammenhang mit den Bezügen ab dem Aktionärskonto eine Rolle gespielt
(vgl. S. 31 Ziff. 14.6) und schliesslich die Berechtigung des
Beschwerdeführers an den Aktien der B.________ AG unterschriftlich bestätigt
hat (vgl. S. 19 Ziff. 10.1 der Beschwerdeschrift). Unter
Willkürgesichtspunkten durfte davon ausgegangen werden, die Beweisführung
beruhe praktisch allein auf Erklärungen des Verwaltungsrats S.________, den
der Beschwerdeführer zu seinen langjährigen Vertrauensleuten zählt, den aber
der Beschwerdegegner im Juli 2005 als Verwaltungsrat abgesetzt bzw.
abzusetzen versucht hat. Unter diesen Umständen die Aussagen von S.________
nicht genügen zu lassen und allein darauf nicht abzustellen, bedeutet keine
Willkür.

8.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint die obergerichtliche Beurteilung
nicht als willkürlich, der Beschwerdeführer habe keine Tatsachen glaubhaft
gemacht, die an der Berechtigung des Beschwerdegegners zum Besitz der Aktien
der B.________ AG zweifeln liessen oder geeignet wären, die gesetzliche
Eigentumsvermutung umzustossen. Die abweichende Gesamtwürdigung des
Beschwerdeführers (S. 39 ff. Ziff. 18) vermag unter dem eingeschränkten
Blickwinkel der Willkür nicht zu überzeugen. Bei diesem Ergebnis ist weder
auf die Frage der indirekten Stellvertretung einzugehen, die der
Beschwerdeführer selber als Zweit- bzw. Eventualbegründung bezeichnet (S. 39
Ziff. 17), noch zu den Überlegungen Stellung zu nehmen, weshalb zwischen den
Beschwerdeparteien keine schriftlichen Abreden bestehen (S. 37 ff. Ziff. 16
der Beschwerdeschrift).

9.
Die vereinigten staatsrechtlichen Beschwerden müssen insgesamt abgewiesen
werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG) und - für die Vernehmlassungen des
Beschwerdegegners zu den antragsgemäss abgewiesenen Gesuchen um aufschiebende
Wirkung - entschädigungspflichtig (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Über die
Gesuche des Beschwerdegegners um Sicherstellung gemäss Art. 150 Abs. 2 OG hat
das Bundesgericht bereits entschieden, was die Verfahren um aufschiebende
Wirkung angeht. Für die Verfahren in der Sache selbst werden die Gesuche
gegenstandslos, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind und eine
weitergehende Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers deshalb nicht
besteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5P.391/2006 und 5P.394/2006 werden vereinigt.

2.
Die Gesuche des Beschwerdegegners um Sicherstellung allfälliger
Parteientschädigungen werden als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

4.
Die Gerichtsgebühr für die vereinigten Verfahren von insgesamt Fr. 15'000.--
wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für die Vernehmlassungen zu den
Gesuchen um aufschiebende Wirkung mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: