Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.387/2006
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{T 0/2}
5P.387/2006 /blb

Urteil vom 16. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Fredy Fässler,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner,
Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001
St. Gallen.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (paulianische Anfechtung; Verfahren nach
Rückweisung; Teilrechtskraft),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St.
Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom 21. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
V. ________ war alleiniger Gesellschafter der L.________ GmbH. Am 7. Juni
1999 trat er sämtliche Stammanteile für Fr. 25'000.-- an seinen Sohn
Y.________ ab.
Gestützt auf rechtskräftige Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen
während des Scheidungsverfahrens betrieb X.________ ihren Ehemann V.________
für Unterhaltsbeiträge. Am 30. September 1999 wurden ihr zwei
Pfändungsverlustscheine ausgestellt.
Mit Klage vom 28. Februar 2000 machte X.________ (fortan: Beschwerdeführerin)
gegen Y.________ (hiernach: Beschwerdegegner) den Anfechtungsprozess gemäss
Art. 285 ff. SchKG rechtshängig.

B.
Die Klagebegehren der Beschwerdeführerin lauteten dahin, (1) den Verkauf
resp. die Abtretung der Stammanteile der L.________ GmbH anfechtbar zu
erklären, (2) den Beschwerdegegner zu verpflichten, für das angefochtene
Rechtsgeschäft Rückgewähr zu leisten, insbesondere den Einbezug der von ihm
übernommenen Stammanteile in die Zwangsverwertung zu Gunsten der
Beschwerdeführerin zu dulden, und (3) für den Fall, dass die übernommenen
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sein sollten, den Beschwerdegegner zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin als Wertersatz einen Geldbetrag gemäss
Ergebnis des Beweisverfahrens, eventuell den Betrag von Fr. 16'467.--
zuzüglich Zins seit 30. September 1999 zu bezahlen. Der Beklagte schloss auf
Abweisung der Klage. Das Kreisgericht St. Gallen verpflichtete den
Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin Fr. 16'467.-- nebst 5 % Zins seit
28. Dezember 1999 (Termin des Vermittlungsvorstandes) zu bezahlen (Entscheid
vom 26. August 2004).

C.
Der Beschwerdegegner legte dagegen kantonale Berufung ein mit dem Antrag, die
Klage abzuweisen. Die Beschwerdeführerin schloss auf vollumfängliche
Abweisung der Berufung. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung ab
(Entscheid vom 18. August 2005).

D.
Die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hiess die Berufung des
Beschwerdegegners gut, soweit darauf einzutreten war, und hob den
kantonsgerichtlichen Entscheid auf. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung im
Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Urteil 5C.240/2005
vom 31. März 2006).

E.
Im Neubeurteilungsverfahren teilte das Kantonsgericht den Parteien am 9. Mai
2006 mit, ein weiterer Schriftenwechsel sei nicht vorgesehen. Es schützte die
Berufung und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab (Entscheid vom 21. Juli
2006).

F.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie dem Bundesgericht, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben. Sie ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Der Beschwerdegegner
schliesst auf Abweisung der Anträge, während das Kantonsgericht auf eine
Stellungnahme verzichtet hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) in Kraft getreten, das gemäss
Art. 132 Abs. 1 BGG auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren
des Bundesgerichts anwendbar ist, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur
dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so dass
die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 14. September 2006 gegen den
kantonsgerichtlichen Entscheid vom 21. Juli 2006 als staatsrechtliche
Beschwerde (Art. 84 ff. OG) und als eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG)
zu behandeln sind.
Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und kantonaler
Verfahrensbestimmungen können mit Berufung nicht geltend gemacht werden.
Diesbezüglich bleibt die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43
Abs. 1 Satz 2 OG; BGE 129 III 750 E. 2.4 S. 755; 127 III 248 E. 2c S. 252).
Da diese Rügen nicht den Inhalt, sondern das rechtssatzmässige Zustandekommen
des angefochtenen Entscheids betreffen, ist über die staatsrechtliche
Beschwerde vor der Berufung zu entscheiden (Art. 57 Abs. 5 OG).
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten werden.

2.
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass sie zum Prozessgegenstand im
Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen weder Ausführungen machen noch zur
Beweiserhebung Stellung nehmen konnte. Zudem sei Art. 95 ZPO/SG willkürlich
angewendet worden, der vorsehe, dass die Parteien in jedem Fall die
Gelegenheit erhalten, die Beweiserhebung zu würdigen (S. 5 Ziff. 2 der
Beschwerdeschrift). Das Kantonsgericht hat einen Anspruch der Parteien auf
Äusserung im Neubeurteilungsverfahren verneint, da weder Beweisabnahmen
wiederholt noch neu angeordnet würden (E. 3 S. 6 f. des angefochtenen
Entscheids).

2.1 Eine Rückweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 OG erfolgt stets unter Wahrung der
kantonalen Prozessrechtshoheit (Art. 122 Abs. 2 BV in der Fassung von 1998,
AS 1999 2556, S. 2585). Es ist eine Frage des kantonalen Rechts, ob und in
welchem Umfang nochmals ein Beweisverfahren durchgeführt werden kann (BGE 116
II 220 E. 4a S. 222; 130 III 393 E. 5.3 S. 395; Poudret/Sandoz-Monod,
Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990,
N. 2.3 zu Art. 64 und N. 1.2 zu Art. 66 OG); im Rahmen des
Rückweisungsentscheids kann daher auf einen veränderten Sachverhalt nur
insoweit abgestellt werden, als das kantonale Recht Noven zulässt
(Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich
1992, N. 31 bei Anm. 6, S. 44).

2.2 Die Parteien können gemäss Art. 95 ZPO/SG bei der Beweiserhebung durch
Anträge und Fragen mitwirken, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht
(Abs. 1), und erhalten in jedem Fall Gelegenheit, die Beweiserhebung zu
würdigen (Abs. 2). Diese Beweiswürdigung der Parteien erfolgt entweder an der
Schlussverhandlung oder (wahlweise) in einer schriftlichen Eingabe
(vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons
St. Gallen, Bern 1999, N. 5 zu Art. 95 ZPO/SG).
Ein eigentliches Neubeurteilungsverfahren nach Rückweisung der Sache durch
das Bundesgericht an das Kantonsgericht oder durch das Kantonsgericht an
seine Vorinstanz kennt die kantonale Zivilprozessordnung offenbar nicht. Mit
der Rückweisung an die Vorinstanz wird der Prozess hinsichtlich des davon
betroffenen Streitpunktes in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor
Fällung des aufgehobenen Urteils befunden hat. Es wird kein neuer Prozess
eröffnet, sondern der bisherige fortgesetzt. Die Anordnung einer zweiten
Hauptverhandlung ist deshalb nicht notwendig, sofern die Parteien bereits
Gelegenheit hatten, sich zu allen Streitpunkten zu äussern. Vorbehalten
bleibt eine Schlussverhandlung nach Erhebung von zusätzlichen Beweisen
(vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 3e zu Art. 227 ZPO/SG).
Nach diesen allgemeinen Prozessgrundsätzen ist das Kantonsgericht
vorgegangen. Im kantonalen Berufungsverfahren hat die Beschwerdeführerin die
Gelegenheit gehabt und wahrgenommen, sich zu den Vorbringen des
Beschwerdegegners in der Berufung und in einer nachträglichen Eingabe zu
äussern. Da es im Neubeurteilungsverfahren beim Aktenschluss nach beendetem
Schriftenwechsel geblieben und insbesondere keine zusätzliche Beweisabnahme
erfolgt ist, erscheint es nicht als willkürlich, dass das Kantonsgericht die
Parteien nicht nochmals eingeladen hat, im Sinne von Art. 95 ZPO/SG die
Beweise zu würdigen. Willkür in der Anwendung kantonalen Rechts liegt nicht
vor (Art. 9 BV; BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2 S. 177).

2.3 Ihren Anspruch auf Äusserung im Neubeurteilungsverfahren leitet die
Beschwerdeführerin sodann direkt aus der Verfassung ab und rügt eine
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.

2.3.1 Die Frage, ob Anspruch auf rechtliches Gehör im
Neubeurteilungsverfahren besteht, ist praxisgemäss je nach dem Inhalt des
Rückweisungsentscheids verschieden zu beantworten. Allgemein erscheint eine
erneute Anhörung als notwendig, wenn der Sachverhalt ergänzt wird, wenn der
kantonalen Instanz ein weiter Ermessensspielraum bleibt oder wenn die
rechtliche Beurteilung im Rückweisungsentscheid derart vom angefochtenen
Entscheid abweicht, dass im Neubeurteilungsverfahren von einer grundsätzlich
neuen Lage ausgegangen werden muss (vgl. BGE 101 Ia 169 E. 3 S. 171; 103 Ia
137 E. 2d S. 139; 115 Ia 101 E. 2 S. 102 f.; 119 Ia 136 E. 2e S. 139).

2.3.2 Die Frage nach dem Stand des Liquidationsverfahrens über die L.________
GmbH war Gegenstand der Rückweisung (E. 3.3 S. 6) und des angefochtenen
Entscheids im Neubeurteilungsverfahren (E. 4 S. 7 f.). Sie hat sich bereits
zuvor im kantonalen Verfahren gestellt. Das Kreisgericht ist davon
ausgegangen, die Liquidation sei abgeschlossen, so dass die Naturalerstattung
der Stammanteile ausser Betracht falle und nur mehr Wertersatz in Frage komme
(E. 4 S. 10). Der Beschwerdegegner hat in seiner Berufung behauptet, die
Liquidation sei nicht abgeschlossen (S. 5 und S. 10), und die
Beschwerdeführerin hat in ihrer Berufungsantwort dazu Stellung genommen
(S. 5). Das Kantonsgericht ist darauf eingegangen (E. 3 S. 7), doch konnte
seinem ersten Entscheid nicht schlüssig entnommen werden, ob die Liquidation
bereits abgeschlossen oder noch im Gange ist, weshalb die Sache zur Klärung
der Frage zurückgewiesen werden musste. Bedeutung und Tragweite der
Streitfrage war den Parteien bekannt, so dass zu deren rechtlichen Würdigung
im Neubeurteilungsverfahren nicht nochmals das rechtliche Gehör gewährt
werden musste (vgl. zu den Voraussetzungen: BGE 129 II 497 E. 2.2 S. 505; 128
V 272 E. 5b/bb S. 278).

2.3.3 Mit dem Stand des Liquidationsverfahrens hängt die im
Neubeurteilungsverfahren bejahte Frage zusammen, ob die Naturalerstattung der
Stammanteile ausgeschlossen sei, weil das daherige Klagebegehren bereits
erstinstanzlich rechtskräftig abgewiesen worden sei. Verfahrensmässig steht
diesbezüglich fest, dass das Kreisgericht das Eventualklagebegehren auf
Wertersatz zusprach, dass der Beschwerdegegner dagegen Berufung einlegte,
dass das Kantonsgericht die Beschwerdeführerin einlud, auf die Berufung
innert Frist "zu antworten und allenfalls Anschlussberufung zu erklären"
(B 8), und dass die Beschwerdeführerin allein auf Abweisung der Berufung
schloss und ihr Hauptklagebegehren auf Naturalerstattung förmlich nicht
erneuerte. Unter diesen Umständen mussten die Parteien von Beginn an damit
rechnen, dass das Kantonsgericht die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen
Entscheids - eine Prozessvoraussetzung - von Amtes wegen beachten werden
würde (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 7d zu Art. 56 und N. 3a zu
Art. 79 ZPO/SG). Auch diesbezüglich hat die Rückweisung somit keine neue Lage
geschaffen, die es notwendig gemacht hätte, der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin zur Frage der Teilrechtskraft nochmals das rechtliche
Gehör zu gewähren (vgl. zum Anspruch auf Äusserung zu den
Eintretensvoraussetzungen: Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern
1999, Druck 2000, S. 276 f., mit Hinweisen).

2.3.4 Da es im Neubeurteilungsverfahren beim Aktenschluss nach beendetem
Schriftenwechsel geblieben und insbesondere keine zusätzliche Beweisabnahme
erfolgt ist, hat unter dem Blickwinkel des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör kein Anlass bestanden, die Parteien zu den Ergebnissen des
Beweisverfahrens erneut anzuhören (Poudret/Sandoz-Monod, a.a.O., N. 1.2 zu
Art. 66 OG, S. 596; Albertini, a.a.O., S. 332 f.).
2.3.5 Insgesamt muss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV aus den
dargelegten Gründen verneint werden.

3.
Das Kantonsgericht hat die Frage nicht beantwortet, welches die Rechtsfolgen
im Fall einer nicht abgeschlossenen Liquidation der L.________ GmbH seien. Es
ist davon ausgegangen, dass diesfalls zwar ein Anspruch auf Rückgabe der
Stammanteile bestehe, doch könne darüber nicht mehr entschieden werden, weil
es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, ihr Hauptklagebegehren auf
Naturalerstattung der Stammanteile im Berufungsverfahren zu erneuern (E. 5
S. 8 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen
eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts ein (S. 5 ff. Ziff. 3 der
Beschwerdeschrift).

3.1 Aus dem - hier anwendbaren (E. 1) - Bundesrechtspflegegesetz ergibt sich,
wann und in welchem Umfang ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid in
Rechtskraft erwächst (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 1 lit. b OG).
Bundesrechtliche Sonderbestimmungen vorbehalten (z.B. Art. 148 Abs. 1 und
Art. 149 Abs. 2 ZGB), bestimmt hingegen das kantonale Prozessrecht über den
Eintritt der Rechtskraft von erstinstanzlichen Entscheiden. Es kann vorsehen,
dass der Suspensiv- und Devolutiveffekt der kantonalen Berufung das ganze
erstinstanzliche Urteil erfasst, auch wenn sich die Berufung nur auf einen
Teil bezieht, oder - umgekehrt - dass das erstinstanzliche Urteil in
Teilrechtskraft erwächst, soweit es nicht angefochten wird (BGE 120 II 1
E. 2a S. 2; 126 III 261 E. 3b S. 264).

3.2 Nach der kantonalen Zivilprozessordnung hemmt die Berufung Rechtskraft
und Vollzug des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung
(Art. 226), doch kann der Berufungsbeklagte mit der Berufungsantwort
Anschlussberufung erklären (Art. 232 Abs. 1 ZPO/SG). Die mit Berufung bzw.
Anschlussberufung nicht angefochtenen Teile werden teilrechtskräftig.
Teilrechtskraft ist denkbar insbesondere bei Klagenhäufung
(vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 2a zu Art. 226 ZPO/SG) und damit
grundsätzlich auch bei sog. eventueller objektiver Klagenhäufung, wo neben
dem Hauptbegehren weitere Rechtsbegehren für den Fall gestellt werden, dass
das Hauptbegehren abgewiesen wird (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O.,
N. 2 zu Art. 67 ZPO/SG).
Die Beschwerdeführerin hat als Klägerin ihre Begehren eventuell gehäuft,
indem sie die Naturalerstattung der Stammanteile und eventuell - soweit die
übernommenen Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind - Wertersatz einklagte.
Das Kreisgericht hat auf Wertersatz erkannt. Dadurch ist die
Beschwerdeführerin beschwert gewesen, zumal ihr Hauptbegehren auf
Naturalerstattung im Entscheiddispositiv nicht geschützt worden ist
(vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 4 zu Art. 63 ZPO/SG). Sie hätte
deshalb Berufung erheben oder sich der Berufung des Beschwerdegegners
anschliessen müssen, wenn es ihr um eine erneute Beurteilung ihres
Hauptbegehrens vor Kantonsgericht gegangen wäre (vgl. Poudret/Sandoz-Monod,
a.a.O., N. 1.4.3.b zu Art. 55, S. 427, und N. 2.3 zu Art. 59/61 OG). Darauf
hat das Kantonsgericht abgestellt. Seine Ansicht lässt sich auf die zitierten
Kommentarstellen stützen und erscheint deshalb nicht als willkürlich.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei nichts in Teilrechtskraft
erwachsen, weil der Beschwerdegegner die Abweisung der Klage insgesamt
verlangt habe. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdegegner die Abweisung der
Klage beantragt hat, doch findet dieser ungenaue Berufungsantrag seine
Begründung darin, dass der Beschwerdegegner vorab die Bejahung eines
anfechtbaren Vermögenserwerbs bestritten hat, der Voraussetzung sowohl des
zuerkannten Wertersatzes wie auch der abgewiesenen Naturalerstattung bildet.
Dass der Beschwerdegegner in seiner Berufung weiter behauptet hat, die
Liquidation der L.________ GmbH sei nicht abgeschlossen und er könne deshalb
nicht zu Wertersatz verurteilt werden (vgl. E. 2.3.2 hiervor), darf unter
Willkürgesichtspunkten nicht dahin ausgelegt werden, er wolle zur
Naturalerstattung der Stammanteile verurteilt werden. Prozessual müsste
vielmehr davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner habe sich auf die
Teilrechtskraft bezogen und die Abweisung des - gegenüber der
Naturalerstattung subsidiären - Anspruchs auf Wertersatz verlangt, weil die -
bereits rechtskräftig abgewiesene - Naturalerstattung möglich sei. Diese
Auslegung der Parteivorbringen drängt sich auf, weil niemand gehalten ist, im
Interesse des Prozessgegners umsichtiger zu sein, als dieser ist und sein
kann (vgl. BGE 105 II 149 E. 3f S. 158; Egli, La protection de la bonne foi
dans le procès, in: Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung,
Zürich 1992, S. 225 ff., S. 240 bei Anm. 96).

3.3 Die Erneuerung des abgewiesenen Hauptbegehrens in der Berufungsinstanz
betrifft nun aber nicht bloss die Teilrechtskraft bzw. die Anschliessung an
ein Rechtsmittel und damit das Verbot der reformatio in pejus (vgl. BGE 110
II 113 E. 3 S. 114 f.), sondern auch die Bindung an Parteianträge (vgl. BGE
110 II 113 E. 4 S. 115). Gemäss Art. 56 ZPO/SG darf das Gericht einer Partei
- unter Vorbehalt der hier nicht anwendbaren Offizialmaxime (vgl. Abs. 3) -
weder mehr noch anderes zusprechen, als sie verlangt, noch weniger, als die
Gegenpartei anerkennt (Abs. 2). Mit ihrem Rechtsbegehren bestimmt die Partei
den Prozessgegenstand (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 4 zu Art. 56
ZPO/SG).
Die Bindung des Gerichts an die Parteianträge spielt eine Rolle, wo Haupt-
und Eventualbegehren - wie angeblich hier - gleichwertig sind. Die
Gutheissung des Hauptbegehrens statt des Eventualbegehrens im
Berufungsverfahren könnte keine reformatio in pejus bewirken. Bei dieser
Verfahrenslage soll der Kläger die Gutheissung des von der Vorinstanz
abgewiesenen Hauptbegehrens beantragen können, ohne selbst ein Rechtsmittel
einlegen zu müssen, wenn der Beklagte ein Rechtsmittel gegen die Gutheissung
des Eventualbegehrens erhoben hat (vgl. Guldener, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 496 Ziff. VI/6; Egger, Die reformatio
in peius im Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1985, S. 140 f.; Suter, Zur
objektiven Klagenhäufung, insbesondere zur eventuellen Häufung nach
baselstädtischem Zivilprozessrecht, BJM 1997 S. 281 ff., S. 306).
Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe vor Kantonsgericht ihr
Hauptbegehren auf Naturalerstattung förmlich erneuert. Sie hat auf Abweisung
der Berufung geschlossen und konnte sich mit dem erstinstanzlich erreichten
Wertersatz auch zufrieden geben, hatte sie doch bereits in ihrer Klage
dafürgehalten, von der Pflicht zur Rückgabe sämtlicher Stammanteile der
L.________ GmbH sei abzusehen, wenn der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin im Umfang der gesamten, in den Verlustscheinen
verurkundeten Forderungen befriedige (S. 10). Dass der Beschwerdegegner mit
seinem Antrag, die Klage abzuweisen, verlangt haben könnte, ihn gemäss dem
Hauptklagebegehren zu verurteilen, durfte nach dem für die Auslegung von
Parteianträgen massgebenden Grundsatz von Treu und Glauben
(vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 7 zu Art. 65 ZPO/SG) willkürfrei
verneint werden. Mangels entsprechender Begehren hätte das Kantonsgericht
deshalb den Grundsatz der Bindung an die Parteianträge verletzt, wenn es im
Berufungsverfahren auf das Hauptklagebegehren der Beschwerdeführerin
eingetreten wäre.

3.4 Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die
kantonsgerichtliche Erwägung, "die gleiche Überlegung gälte im Übrigen auch
in bezug auf Ziff. 1 des erstinstanzlichen Rechtsbegehrens" (E. 5 S. 9 des
angefochtenen Entscheids), d.h. bezüglich des Klagebegehrens, den Verkauf
resp. die Abtretung der Stammanteile der L.________ GmbH anfechtbar zu
erklären. Wie die Formulierung "im Übrigen" verdeutlicht, handelt es sich
dabei um ein blosses obiter dictum, das den gefällten Entscheid nicht stützt
und deshalb weder beachtlich ist noch einer weiteren Auseinandersetzung
bedarf. Das Kantonsgericht in seinem ersten Entscheid wie das Bundesgericht
haben sich denn auch nicht gescheut, die Frage zu beurteilen, ob es sich bei
der Übertragung der Stammanteile der L.________ GmbH um eine anfechtbare
Schenkung im Sinne von Art. 286 SchKG gehandelt hat. Blosse Erwägungen aber
bedeuten keine Beschwer (vgl. BGE 130 III 321 E. 6 S. 328; 129 III 320 E. 5.1
S. 323), so dass auf die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkt nicht
eingetreten werden kann (Art. 88 OG; BGE 116 II 721 E. 6 S. 729; 127 III 41
E. 2b S. 42).

3.5 Die staatsrechtliche Beschwerde bleibt damit - jedenfalls auf Grund der
Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 26
E. 2.1 S. 31) - erfolglos, soweit sie sich gegen die Anwendung der kantonalen
Vorschriften über das Berufungsverfahren richtet (Art. 9 BV; BGE 132 I 13
E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2 S. 177).

4.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt
abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann entsprochen werden, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind (Art. 152 OG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
befreit nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende
Gegenpartei (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c S. 324 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5.
Rechtsanwalt Fredy Fässler wird als amtlicher Vertreter der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.--
ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident
der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: