Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.376/2006
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2006
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2006


5P.376/2006 /bnm

Sitzung vom 14. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

B.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ernst Reber,

gegen

K.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Rolf Messerli,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, Postfach 7475,
3001 Bern.

Art. 9 BV (Ehescheidung; berufliche Vorsorge; Sachverhaltsermittlung und
-feststellung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 19. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
B. ________ (Ehemann), Jahrgang 1968, stammt aus dem O.________, wo er zwei
Söhne hat. K.________ (Ehefrau), Jahrgang 1975, ist in P.________ (Kanton
Bern) geboren und absolvierte nach Abschluss der Grundschulen einen
Sprachaufenthalt in der Westschweiz. In Genf lernten sich B.________ und
K.________ im Dezember 1991 kennen. Aus ihrer Beziehung ging der Sohn
S.________ hervor, geboren am 8. April 1994. Nach dessen Geburt beendete
K.________ ihre Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten. Am 16. Dezember
1995 heirateten B.________ und K.________. Sie wurden Eltern eines zweiten
Sohnes namens N.________, geboren am 15. Juli 2000. Die Ehegatten gaben ihre
beiden Kinder praktisch ab deren Geburt bei den Eltern der Ehefrau in Pflege.
Die Ehefrau war während der gesamten Ehedauer vollzeitlich berufstätig. Der
Ehemann ging wegen Arbeitslosigkeit zunächst keiner Erwerbstätigkeit nach
(1995 - 1997) und erzielte später in bescheidenem Umfang ein
Arbeitseinkommen. Ende September 2002 verliess die Ehefrau die gemeinsame
Wohnung. Ein gerichtliches Eheschutzverfahren konnte mit einer
Trennungsvereinbarung am 10. April 2003 abgeschlossen werden.

B.
Am 30. September 2004 leitete die Ehefrau den Scheidungsprozess ein. Der
Ehemann trug widerklageweise ebenfalls die Scheidung an. Vereinbarungen über
sämtliche Scheidungsfolgen mit Ausnahme der beruflichen Vorsorge konnten
gerichtlich genehmigt werden. Die Scheidung, die Zuteilung der elterlichen
Sorge über die Kinder an die Ehefrau, der persönliche Verkehr und die
Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber den Kindern, der gegenseitige
Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und die güterrechtliche
Auseinandersetzung wurden am 19. April 2006 rechtskräftig. Strittig blieb die
Aufteilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge mit während der Ehe
erworbenen Austrittsleistungen von Fr. 50'710.-- auf Seiten der Ehefrau und
von Fr. 3'025.-- auf Seiten des Ehemannes. Der Gerichtspräsident 3 im
Kreis G.________ und - auf Appellation des Ehemannes hin - das Obergericht
des Kantons Bern verweigerten die Teilung der Austrittsleistungen, weil die
Teilung auf Grund der Doppelbelastung der Ehefrau fundamental gegen das
Gerechtigkeitsgefühl verstossen würde (Urteile vom 6. April 2006 und vom
19. Juli 2006).

C.
Der Ehemann hat gegen das obergerichtliche Urteil eidgenössische Berufung
eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit der staatsrechtlichen
Beschwerde beantragt er dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil
aufzuheben, was die verweigerte Teilung der Austrittsleistungen und die
Kosten- und Entschädigungsfolgen angeht. Er ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die staatsrechtliche
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Obergericht
verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) in Kraft getreten, das gemäss
Art. 132 Abs. 1 BGG auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren
des Bundesgerichts anwendbar ist, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur
dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so dass
die Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. September 2006 gegen das
obergerichtliche Urteil vom 19. Juli 2006 als staatsrechtliche Beschwerde
(Art. 84 ff. OG) und als eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) zu
behandeln sind. Im Rahmen der Berufung kann nicht beurteilt werden, ob das
Obergericht die kantonal-rechtliche Untersuchungsmaxime richtig angewendet
und Beweise pflichtgemäss gewürdigt hat (BGE 126 III 189 E. 2a Abs. 3 und 4
S. 191). Die daherigen Willkürrügen in der staatsrechtlichen Beschwerde sind
vorweg zu prüfen (Art. 57 Abs. 5 OG), da sie die Ermittlung und Feststellung
des Sachverhalts betreffen, der im Verfahren der Berufung - von eng
umgrenzten Ausnahmen abgesehen - verbindlich sein wird (Art. 63 Abs. 2 OG).
Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden,
wobei formelle Einzelfragen im Sachzusammenhang zu erörtern sein werden.

2.
Eine willkürliche Anwendung der Offizialmaxime und des
Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 89 ZPO/BE erblickt der Beschwerdeführer
darin, dass zur Streitfrage keine Beweise erhoben, insbesondere weder
Parteiverhöre noch Zeugeneinvernahmen durchgeführt worden seien.

2.1 In der Sache geht es um die Anwendung von Art. 122 f. ZGB über die
berufliche Vorsorge vor Eintritt eines Vorsorgefalls. Wenn - wie hier - beide
Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem
Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist, hat jeder Ehegatte Anspruch auf
die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993
(SR 831.42) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen
Ehegatten (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Auf diesen Anspruch kann ein Ehegatte in
einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ganz oder teilweise verzichten,
wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise
gewährleistet ist (Art. 123 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 3 ZGB), und das
Gericht kann die Teilung der Austrittsleistung ganz oder teilweise
verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder
der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig
wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB).

Da die Sicherstellung einer angemessenen Alters-, Invaliden- und
Hinterlassenenvorsorge auch im öffentlichen Interesse liegt, hat das Gericht
die erforderlichen Angaben betreffend Eintritt des Vorsorgefalls und Höhe der
Altersguthaben von Amtes wegen einzuholen und ist diesbezüglich an
übereinstimmende Parteierklärungen nicht gebunden. Im Übrigen gelten aber -
eine abweichende kantonale Regelung vorbehalten - die Verhandlungs- und die
Dispositionsmaxime sowie das Verbot der reformatio in peius (BGE 129 III 481
E. 3.3 S. 486 f.). Entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil (E. A/2b
S. 7) hat das Bundesgericht einen weitergehenden bundesrechtlichen Offizial-
und Untersuchungsgrundsatz abgelehnt, wie er in der Lehre teilweise
befürwortet wird (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen
Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 10 zu Art. 123 ZGB; Ducrot, Le procès en
divorce et en séparation de corps dans le canton du Valais, in: Le nouveau
droit du divorce, Lausanne 2000, S. 35 f. und S. 38).

Das Obergericht hat die Teilung der Austrittsleistungen verweigert wegen der
sehr ungleichen Verteilung der ehelichen Lasten. Es ist davon ausgegangen,
die Beschwerdegegnerin habe durch ihren Arbeitserwerb die finanzielle Basis
der Familie sichergestellt und im Rahmen ihrer Möglichkeiten die
Kinderbetreuung und die Haushaltführung übernommen, während der
Beschwerdeführer keine oder nur sehr wenige Haushalt- und
Kinderbetreuungsaufgaben wahrgenommen und sich auch nicht in genügendem Mass
um eine Arbeitsstelle bemüht habe, um zumindest einen Teil der finanziellen
Lasten tragen zu können. Die Teilung der während der Ehe erworbenen
Austrittsleistungen würde auf Grund der vorliegend gegebenen Umstände - der
Doppelbelastung der Beschwerdegegnerin - fundamental gegen das
Gerechtigkeitsgefühl verstossen und sei deshalb zu verweigern (E. E S. 12 f.
des angefochtenen Urteils). Der entscheiderhebliche Sachverhalt betrifft
somit weder den Eintritt des Vorsorgefalls noch die Höhe der Altersguthaben,
weshalb sich ausschliesslich nach kantonalem Recht beurteilt, ob die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz gelten.

2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 89 ZPO/BE. Danach handelt der
Richter von Amtes wegen, soweit er nicht auf den Antrag einer Partei
verwiesen ist. Er kann in jedem Stadium des Prozesses von Amtes wegen zur
Ergänzung oder wahrheitsgemässen Feststellung des Tatbestandes der von den
Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche die Einvernahme der Parteien
anordnen und die ihm notwendig scheinenden Beweisverfügungen treffen
(Abs. 1). Der Richter hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, wo
das Bundesrecht dies vorschreibt (Abs. 2).

Wie bereits dargelegt (E. 2.1 soeben), schreibt Bundesrecht für den hier
behaupteten Sachverhalt weder die Offizialmaxime noch den
Untersuchungsgrundsatz vor. An das übergeordnete Bundesrecht knüpft nun aber
die kantonale Regelung an. Ausserhalb des vom Bundesrecht vorgegebenen
Rahmens gilt im bernischen Zivilprozess die Verhandlungsmaxime, die besagt,
dass das Urteil nur auf den Sachvorbringen der Parteien basieren soll, dass
Beweis und Gegenbeweis nur über bestrittene Tatsachen geführt werden und dass
die Nennung und die Beschaffung der Beweismittel Sache der Parteien ist.
Daneben hat das Gericht lediglich im Rahmen der materiellen Prozessleitung
die Möglichkeit, die Parteien informatorisch zu befragen und amtlich
Beweismittel beizuziehen, für die die Anbringen der Parteien Anhaltspunkte
bieten oder die das Gericht aus eigener Wahrnehmung kennt
(vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den
Kanton Bern, 5.A. Bern 2000, N. 1b, 1c und 2b zu Art. 89 und N. 1 zu Art. 214
ZPO).

Gilt somit für den hier zu beurteilenden Sachverhalt weder von Bundesrechts
wegen noch gemäss kantonaler Prozessordnung der angerufene Offizial- und der
Untersuchungsgrundsatz, könnte sich nur die Frage stellen, ob das Obergericht
seine Befugnis zur materiellen Prozessleitung nicht ausgeschöpft hat. Diesem
steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Entgegen der Darstellung
des Beschwerdeführers sind die kantonalen Gerichte zudem nicht untätig
geblieben. Sie haben die von den Parteien eingereichten Beilagen zu den Akten
erkannt und die Akten des Eheschutzverfahrens beigezogen, in dessen Verlauf
sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit der Beschwerdegegnerin ein
Parteiverhör stattgefunden hat. Die gegenteilige Behauptung des
Beschwerdeführers trifft nicht zu. Seine Darstellung, das Obergericht habe
Parteibehauptungen gewürdigt, ist richtig, hat aber mit deren fehlenden
Beweismittelcharakter nichts zu tun. Anhand der Parteivorbringen hat das
Obergericht lediglich festgestellt, ob eine Tatsache als bestritten zu gelten
hat und deshalb als beweisbedürftig anzusehen ist (Art. 215 ZPO/BE). Das aber
ist wiederum eine Frage der Beweiswürdigung und hat mit der beanstandeten
Durchführung des Beweisverfahrens nichts zu tun. Dasselbe gilt für die Frage,
ob Anhaltspunkte für die Beiziehung weiterer Beweismittel im Rahmen der
materiellen Prozessleitung hätten bejaht werden müssen.

2.3 Aus den dargelegten Gründen ist weder ersichtlich noch dargetan,
inwiefern das Obergericht prozessuale Vorschriften über die Ermittlung des
Sachverhalts und das Beweisverfahren willkürlich angewendet haben könnte
(Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und 175 E. 1.2
S. 177). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers befreit die
Untersuchungsmaxime die Parteien zudem nicht davon, an der Ermittlung und
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Es bleibt in erster Linie ihre
Sache, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits vorzutragen und die
Beweismittel zu nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413; 130 III 102 E. 2.2
S. 107; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O., N. 4b zu Art. 89 ZPO/BE).
Auf diese prozessuale Mitwirkungspflicht verweist die Beschwerdegegnerin und
wendet ein, der Beschwerdeführer habe sich vor Obergericht darauf beschränkt,
Urkunden einzureichen, weitere Beweismittel aber nicht bezeichnet. Der
Einwand wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung gestützt, wonach die
Nachweise der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers zu den Akten erkannt
und von Seiten der Parteivertreter keine weiteren Beweisanträge gestellt
wurden (act. 132). Auch unter diesem Blickwinkel erweist sich die Willkürrüge
des Beschwerdeführers somit als unbegründet.

3.
Willkürliche Beweiswürdigung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das
Obergericht die spärlichen vorhandenen Beweismittel und Behauptungen des
Parteivertreters der Beschwerdegegnerin ohne Begründung zu Gunsten der
Beschwerdegegnerin ausgelegt und ihm vorgehalten habe, er habe den
Gegenbeweis nicht erbringen können.

3.1 Eine Teilung der Austrittsleistungen hätte nach Ansicht der kantonalen
Gerichte fundamental gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen, weil die
ehelichen Lasten sehr ungleich verteilt gewesen seien. Danach verletzte es
das Gerechtigkeitsgefühl, wenn die Beschwerdegegnerin, die neben
Kinderbetreuung und Haushalt mit ihrem Erwerb die wirtschaftliche Basis der
Familie sichergestellt haben soll, mit dem Beschwerdeführer, der nichts oder
wenig an die Gemeinschaft beigetragen haben soll, auch noch ihre während der
Ehe erworbene Vorsorge teilen müsste. Ausgangspunkt der Überlegung ist
Art. 163 ZGB, wonach die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften,
für den gebührenden Unterhalt der Familie sorgen (Abs. 1) und sich über den
Beitrag, den jeder von ihnen leistet, verständigen (Abs. 2), wobei sie die
Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände
berücksichtigen (Abs. 3). Auf diese Verständigung und die drei Aufgaben der
Beschwerdeparteien - Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes und Betreuen der
Kinder - beziehen sich die Willkürrügen.

3.2 Das Obergericht hat unangefochten festgestellt, dass die Betreuung der
Kinder durch deren Grosseltern mütterlicherseits sichergestellt werde. Die
Behauptungen der Beschwerdegegnerin, sie habe die Kinder besucht, soweit es
ihre vollzeitliche Arbeitstätigkeit zugelassen habe, und im Rahmen ihrer
finanziellen Möglichkeiten Beiträge geleistet, seien unbestritten geblieben.
Desgleichen habe die Beschwerdegegnerin die Sachdarstellung nicht bestritten,
wonach der Beschwerdeführer die Kinder bis zur Trennung nie besucht habe und
erst seit der Trennung im September 2002 besuche (E. B/3 S. 8 und E. D/2
S. 9 f. des angefochtenen Urteils).

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Angaben zur Kinderbetreuung durch die
Beschwerdegegnerin beruhten lediglich auf Behauptungen des Parteivertreters
und seien nicht erwiesen. Der Einwand erfolgt wider besseres Wissen. Am
Parteiverhör im Eheschutzverfahren hat die Beschwerdegegnerin nicht nur
ausdrücklich die mündlichen und schriftlichen Ausführungen ihres Anwalts
bestätigt, sondern ausgesagt, sie verbringe jedes Wochenende mit den Kindern
bei ihren Eltern und bezahle die für die Kinder anfallenden Kosten. Darauf
hat das Obergericht verwiesen. Seine Folgerung, die Beschwerdegegnerin habe
neben ihrer Berufstätigkeit Kinderbetreuungsarbeit geleistet in Form von
direkter Betreuung, von Organisation der Betreuung durch Dritte und von
Geldzahlungen (E. D/2 S. 10 des angefochtenen Urteils), kann unter
Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden.

Dass er die Kinder bis zur Trennung im September 2002 nicht besucht hat,
räumt der Beschwerdeführer ein. Er begründet sein Fernbleiben mit der
Ablehnung durch den Schwiegervater, der aktenkundig mit einem Gewehr auf ihn
losgegangen sei. Ob die angebliche Abwehrhaltung der Schwiegereltern bestehe,
hat das Obergericht als fraglich bezeichnet, zumal Besuche des
Beschwerdeführers bei seinen Kindern seit der Trennung möglich seien, obwohl
die Kinder nach wie vor bei den Schwiegereltern lebten. Entscheidend ist für
das Obergericht gewesen, dass der Beschwerdeführer die Kinder bei den
Schwiegereltern gelassen und nicht selber betreut habe, obwohl er dazu auf
Grund seiner Arbeitslosigkeit zeitlich in der Lage gewesen wäre (E. D/2 S. 10
des angefochtenen Urteils). Dagegen bringt der Beschwerdeführer nichts
Stichhaltiges vor. Ohne Willkür durfte das Obergericht deshalb annehmen,
nicht objektive Gründe - Abwehrhaltung der Schwiegereltern, zeitliche
Belastung o.ä. - hätten den Beschwerdeführer daran gehindert, seine Kinder
persönlich zu betreuen, vielmehr sei der Vorwurf der Beschwerdegegnerin
berechtigt, der Beschwerdeführer habe sich ohne sachlichen Grund nicht um
seine Kinder gekümmert.

3.3 Die obergerichtliche Feststellung, die Beschwerdegegnerin habe neben
ihrer Berufstätigkeit im Rahmen der zeitlichen Verfügbarkeit die
Haushaltführung übernommen (E. E S. 12 des angefochtenen Urteils), ficht der
Beschwerdeführer nicht einlässlich an. Willkür erblickt er vorab darin, dass
das Obergericht ihm aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Beweislast für
seinen Beitrag an die Haushaltarbeit auferlegt und konkrete Hinweise auf die
von ihm behauptete Haushaltführung verneint habe.

Wer die Beweislast und damit die Folgen allfälliger Beweislosigkeit trägt,
regelt das Bundeszivilrecht, wo es - wie hier - um bundeszivilrechtliche
Ansprüche geht (BGE 127 III 142 E. 3c S. 145). Unrichtige
Beweislastverteilung ist mit Berufung geltend zu machen und nicht mit
staatsrechtlicher Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. BGE 124 III 134
E. 2b/bb S. 143). Wo der beweisbelasteten Partei der - regelmässig äusserst
schwierige, wenn nicht unmögliche - Beweis des Nichtvorhandenseins einer
Tatsache obliegt, ist die Gegenpartei nach Treu und Glauben gehalten,
ihrerseits durch Gegenbeweis zur Abklärung der Verhältnisse beizutragen. Das
gänzliche Misslingen dieses Gegenbeweises darf als Indiz für die Richtigkeit
der Darstellung der grundsätzlich beweisbelasteten Partei gewertet werden,
die eine negative Tatsache hätte beweisen sollen (BGE 66 II 145 E. 1
S. 147 f.; 102 III 165 E. 2c S. 170; 106 II 29 E. 2 S. 31). Diese
Obliegenheit der Gegenpartei, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken,
ergibt sich zwar aus dem allgemeinen Gebot des Handelns nach Treu und Glauben
(Art. 2 ZGB), betrifft aber das Verhalten einer Partei im Zivilprozess, der
vom kantonalen Recht beherrscht wird. Gerichtliche Feststellungen zum
Ergebnis der Mitwirkung der Gegenpartei oder Folgerungen aus der Verweigerung
der Mitwirkung können deshalb nicht mit Berufung angefochten werden und
unterliegen einzig der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 119 II 305 E. 1b/aa
S. 306; allgemein: BGE 132 I 249 E. 5 S. 252).

Das Obergericht ist davon ausgegangen, für den Beitrag des Beschwerdeführers
an die Besorgung des ehelichen Haushalts sei die Beschwerdegegnerin
beweispflichtig, weil sie verlange, die Teilung ihrer Austrittsleistung sei
gerichtlich zu verweigern (vgl. Art. 8 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O.,
N. 18 zu Art. 123 ZGB). Der ihr obliegende Beweis betreffe eine unbestimmte
negative Tatsache, nämlich das Nichtbesorgen des Haushaltes durch den
Beschwerdeführer während der Ehe. Der Beschwerdeführer sei deshalb im Rahmen
seiner prozessualen Mitwirkungspflicht zum Gegenbeweis zu verhalten, den er
nicht erbracht habe. Für die von ihm behauptete Haushaltführung fehlten
jegliche Hinweise wie Bestätigungen von Nachbarn oder anderen Drittpersonen
über seine Reinigungsarbeiten, seine Einkäufe des täglichen Bedarfs oder über
seine sonstigen Verrichtungen, die zu einer ordentlichen Hauswirtschaft
gehörten. Die beweisrechtliche Ableitung des Obergerichts, dessen Würdigung
des Verhaltens des Beschwerdeführers und die Folgerung in tatsächlicher
Hinsicht, der Beschwerdeführer habe keine Haushaltaufgaben wahrgenommen
(E. D/3 S. 10 f des angefochtenen Urteils), können auf Grund der Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht als willkürlich beanstandet werden.

3.4 In tatsächlicher Hinsicht ist das Obergericht unangefochten davon
ausgegangen, die Beschwerdegegnerin sei während der gesamten Ehedauer
vollzeitlich erwerbstätig gewesen, wohingegen der Beschwerdeführer nur
beschränkt ein Arbeitseinkommen erzielt habe und in den ersten Ehejahren
arbeitslos gewesen sei (E. B/3 S. 7 f.). Das Obergericht hat den Vorwurf der
Beschwerdegegnerin für berechtigt gehalten, der Beschwerdeführer habe sich
nicht in genügendem Mass um eine Arbeitsstelle bemüht, um zumindest einen
Teil der finanziellen Familienlasten zu tragen. Nachweislich habe sich der
Beschwerdeführer von Februar 1996 bis November 2001 sechsunddreissig Mal um
eine Stelle bemüht, also rund ein Mal alle zwei Monate. Diese
Arbeitsbemühungen erschienen als ungenügend, wenn berücksichtigt werde, dass
der Beschwerdeführer sich weder um die Haushaltführung noch um die
Kinderbetreuung gekümmert habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht erklärt,
weshalb er sich nicht öfters beworben habe, untätig geblieben sei und ab
Dezember 2001 bis zur Trennung im September 2002 überhaupt keine
Arbeitsbemühungen mehr nachweisen könne (E. D/4 S. 12 des angefochtenen
Urteils). Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Würdigung nichts ein und
macht einzig eine Verletzung der Untersuchungsmaxime geltend. Auf Gesagtes
kann verwiesen werden (E. 2 hiervor). Willkürfrei durfte das Obergericht
somit annehmen, der Beschwerdeführer habe sich während der Ehe nicht
ernsthaft um Arbeit bemüht und die Geldzahlungen für den Familienunterhalt
zur Hauptsache der Beschwerdegegnerin überlassen.

3.5 Das Obergericht hat - sein Beweisergebnis zusammenfassend - festgehalten,
die Beschwerdegegnerin habe durch ihren vollzeitlichen Arbeitserwerb die
finanzielle Basis der Familie sichergestellt und die Haushaltführung
übernommen. Die Kinder seien von den Eltern der Beschwerdegegnerin betreut
worden; diese habe bei ihren Besuchen an den Wochenenden auch gewisse
Betreuungsaufgaben übernommen (E. D/2 S. 10). Der Beschwerdeführer habe
demgegenüber trotz zeitlicher Verfügbarkeit nichts oder sehr wenig an die
ehelichen Lasten betreffend Kinderbetreuung und Haushaltführung beigetragen
und sich auch nicht genügend um eine Arbeitsstelle bemüht, um zumindest einen
Teil der finanziellen Lasten tragen zu können. Diese Würdigung des
Obergerichts (E. E S. 12 des angefochtenen Urteils) vermag der
Beschwerdeführer nicht mit Erfolg als willkürlich zu rügen (E. 3.2-3.4
soeben).

Das Obergericht ist damit von einer Doppel- oder Mehrbelastung ausgegangen,
weil die Beschwerdegegnerin die finanziellen und familiären Verpflichtungen
während der Ehedauer wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer wendet ein, es
liege keine Doppelbelastung vor, weil kein Beweisverfahren durchgeführt
worden sei und auch nicht ersichtlich sei, wofür die Beschwerdegegnerin ihr
Einkommen verwendet habe. Was die angeblich unterbliebenen
Sachverhaltsabklärungen betrifft, kann auf Gesagtes verwiesen werden (E. 2.2
und E. 3.2 hiervor). Die Unterstellung, die Beschwerdegegnerin habe ihr
Einkommen nicht zur Bestreitung des Familienunterhalts verwendet, wird durch
die Aussagen im Eheschutzverfahren widerlegt. Im Parteiverhör hat der
Beschwerdeführer erklärt, er habe "den Haushalt schon mitfinanziert", könne
aber nicht genau sagen, wann er was bezahlt habe. Da der Beschwerdeführer
während der Ehe kein oder - abgesehen vom Jahr 2000 - nur ein bescheidenes
Arbeitseinkommen erzielt hat, kann seine Aussage ohne Willkür dahin gewürdigt
werden, zur Hauptsache habe die Beschwerdegegnerin mit ihrem Arbeitseinkommen
den Familienunterhalt bestritten.

Bei dieser Sachlage erscheint auch die obergerichtliche Annahme nicht als
willkürlich, es bedeute eine Doppel- bzw. Mehrbelastung, wenn die
Beschwerdegegnerin mit ihrem Einkommen den Familienunterhalt sichergestellt
und daneben die Kinder betreut und den Haushalt geführt habe.

3.6 Auf Grund der frühen Heirat der Beschwerdegegnerin im Alter von zwanzig
Jahren, auf Grund des beträchtlichen Altersunterschieds der Parteien von
sieben Jahren und auf Grund der Mehrbelastung der Beschwerdegegnerin hat das
Obergericht schliesslich angenommen, die gelebte Situation könne nicht als
vereinbart im Sinne von Art. 163 ZGB gelten. Es sei nicht davon auszugehen,
die Beschwerdegegnerin habe gewünscht oder zumindest gebilligt, dass der
Beschwerdeführer weder arbeite noch im Haushalt oder bei der Kinderbetreuung
seinen ihm möglichen Beitrag erbringe (E. D/4 S. 12 des angefochtenen
Urteils). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Ehegatten beim Abschluss
ihrer bis zur Trennung sieben Jahre dauernden Ehe eine Abmachung getroffen
hätten, die der gelebten Ehe widerspräche. Dafür bestünden keinerlei
Anhaltspunkte.

Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass eine über längere Zeit
gelebte Aufteilung des Unterhalts grundsätzlich als (konkludent) vereinbart
angenommen werden darf. Allerdings bleibt stets der Nachweis offen, dass die
gelebte Aufteilung des Unterhalts nicht freiwillig, sondern nur unter Zwang
erfolgt ist und deshalb keine bindende Einigung vorgelegen hat. Ein Indiz
dafür kann in der Tatsache zu sehen sein, dass ein Ehegatte wesentlich mehr
leistet, als er objektiv leisten müsste (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner
Kommentar, 1999, N. 47 zu Art. 163 ZGB). Diese Beweiswürdigungsregel hat das
Obergericht angesprochen und als erfüllt betrachtet. Die Beschwerdegegnerin
trägt danach eine Mehrfachbelastung durch volle Erwerbstätigkeit sowie - in
der verbleibenden Zeit - durch Haushaltführung und Kinderbetreuung, obwohl
sie bei objektiver Betrachtungsweise weniger leisten müsste, weil der
Beschwerdeführer zeitweise die Kinder betreuen, im Haushalt mithelfen oder
sich zur finanziellen Entlastung um die Erzielung eines regelmässigen
Arbeitseinkommens bemühen könnte.

Auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls erscheint die
Würdigung nicht als willkürlich, die gelebte Ehe entspreche nicht einem
übereinstimmenden wirklichen Willen der Ehegatten über ihre Beiträge an den
gebührenden Unterhalt der Familie.

3.7 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die obergerichtliche
Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung nicht als willkürlich (Art. 9 BV;
vgl. zum Begriff: BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178). In
tatsächlicher Hinsicht durfte das Obergericht davon ausgehen, dass die
Beschwerdegegnerin im Sinne einer Mehrfachbelastung durch Geldzahlungen,
Kinderbetreuung und Haushaltführung den gebührenden Unterhalt der Familie
bestritten hat, während der Beschwerdeführer weder wesentliche Aufgaben in
der Kinderbetreuung oder im Haushalt übernommen noch sich ausreichend um ein
Arbeitseinkommen bemüht hat, und dass diese gelebte einseitige Verteilung der
Familienlasten nicht auf dem übereinstimmenden wirklichen Willen der
Ehegatten über ihre Beiträge an den gebührenden Unterhalt der Familie beruht
hat.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde bleibt erfolglos. Der Beschwerdeführer wird
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann entsprochen werden, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind (Art. 152 OG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
befreit nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende
Gegenpartei (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c S. 324 f.). Der Beschwerdeführer wird
deshalb entschädigungspflichtig (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG), was hier
gegenüber dem an der Sitzung den Parteien eröffneten Urteil zu berichtigen
ist (vgl. Art. 145 Abs. 1 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössichen
Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N. 32 S. 46 bei/in Anm. 14, mit
Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Fürsprecher Ernst Reber wird als amtlicher Vertreter des Beschwerdeführers
bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: