Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.367/2006
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5P.367/2006 /biz

Urteil vom 21. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Gysel.

X.A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Erik Wassmer,

gegen

Y.A._______,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Schilliger,
Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht),
Postfach 635, 4410 Liestal.

Art. 9 BV (Ehescheidung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) vom 6. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Durch Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 8. September 2005 wurde die
von Y.A._______ (Ehemann) und X.A._______ (Ehefrau) am 2. Mai 1992
geschlossene Ehe geschieden. Die elterliche Sorge über die Kinder M._______,
geboren 1992, N._______, geboren 1995, O._______, geboren 1996, und
P._______, geboren 1998, wurde der Mutter zugeteilt, und Y.A._______ wurde
verpflichtet, an den Unterhalt der vier Kinder monatliche Beiträge von je
Fr. 725.-- zu zahlen. Wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Ehemannes
verzichtete das Bezirksgericht hingegen, X.A._______ einen persönlichen
Unterhaltsbeitrag zuzusprechen.

Beide Parteien appellierten, Y.A._______ unter anderem mit dem Begehren, es
sei festzustellen, dass er infolge Leistungsunfähigkeit (auch für die Kinder)
keine Unterhaltsbeiträge zu zahlen habe, X.A._______ unter anderem mit dem
Antrag, die Kinderunterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 1'000.-- zu erhöhen.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) hiess
die Appellation von Y.A._______ am 6. Juni 2006 teilweise gut und änderte den
erstinstanzlichen Entscheid unter anderem insofern ab, als es die
Unterhaltsbeiträge für die Kinder auf je Fr. 420.-- herabsetzte
(Dispositiv-Ziff. I/5).

B.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat X.A._______ sowohl staatsrechtliche
Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. Mit der
staatsrechtlichen Beschwerde beantragt sie, Dispositiv-Ziffer I/5 des
angefochtenen Entscheids aufzuheben.

Y. A._______ (Beschwerdegegner) schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Sinngemäss stellt das Kantonsgericht den gleichen Antrag.

C.
Durch Beschluss vom 30. Januar 2007 ist dem Gesuch des Beschwerdegegners, ihm
für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, stattgegeben und sein Anwalt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
ernannt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG;
SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene
Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Ist ein kantonales Urteil zugleich mit staatsrechtlicher Beschwerde und
mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über die Berufung
ausgesetzt bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 57
Abs. 5 OG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht hier kein Anlass.

2.
Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit ist das Obergericht davon
ausgegangen, der Beschwerdegegner sei derzeit zu 70 % arbeitsfähig und der
gesamte Arbeitsaufwand in seinem landwirtschaftlichen Betrieb entspreche
ungefähr diesem Umfang. Unbestritten geblieben sei sodann die Annahme des
Bezirksgerichts, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdegegners ohne Entgelt
ungefähr 30 % der im landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Arbeiten
verrichte. Da der Beschwerdegegner gut 40 % dieser Arbeiten übernehme,
verbleibe ihm eine freie Kapazität von knapp 30 %. Angesichts der bestehenden
Unterhaltspflicht sei er verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit bis zur
Deckung der Ansprüche der Unterhaltsberechtigten voll auszuschöpfen.
Allerdings dürften die Erwartungen an die - ausserberuflichen -
Erwerbsmöglichkeiten eines 55-jährigen Bauern nicht zu hoch angesetzt werden.
Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdegegner den Durchschnittslohn für
einfache Männerarbeiten von monatlich brutto Fr. 1'391.-- (Vollpensum
Fr. 4'637.--) auch unter dem Aspekt der Einsatzmöglichkeiten im
Jahresdurchschnitt nicht erreichen werde, so dass ein Betrag von monatlich
netto Fr. 900.-- einzusetzen sei.

Der von der Beschwerdeführerin errechneten Möglichkeit, Direktzahlungen von
Fr. 65'000.-- im Jahr auszulösen, hält das Kantonsgericht entgegen, es werde
nicht dargetan, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssten und wie
diese Voraussetzungen verwirklicht werden könnten.

Im Gegensatz zum Bezirksgericht hat das Kantonsgericht davon abgesehen, für
die Lebensgefährtin des Beschwerdegegners und deren Mutter, die beide bei ihm
leben, Wohnkostenbeiträge als weiteres Einkommen anzurechnen.

3.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht in verschiedener Hinsicht
vor, es habe gegen das Willkürverbot verstossen.
Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen
Rechtsanwendung nicht. Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf (im Sinne von
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Auf rein
appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines
Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge ist in der erwähnten
Form aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar
sein, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen
oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen
soll (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 mit Hinweisen).

4.
4.1 Willkür erblickt die Beschwerdeführerin zunächst darin, dass das
Kantonsgericht gestützt auf das Zeugnis von Dr. med. C._______ vom 19. Mai
2005 ohne weiteres von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners von (nur)
70 % ausgegangen sei. Die vom Arzt festgestellte teilweise Arbeitsunfähigkeit
könne sich nur auf die aktuelle Tätigkeit als Landwirt beziehen. Indem das
Kantonsgericht sie in eine allgemeine Erwerbsunfähigkeit von 70 % umgedeutet
habe, sei es in Willkür verfallen. Die von den Lohnstrukturerhebungen
erfassten einfachen Männerarbeiten böten einen breiten Fächer von Tätigkeiten
an, die weit geringere Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit
stellten, als sie für einen Landwirt notwendig sei. Die Einsatzmöglichkeiten
für den Beschwerdegegner dürften zwischen einfachen Männerarbeiten mit einem
monatlichen Bruttolohn in der Zentralschweiz von Fr. 4'637.-- und
Männerarbeiten mit vorausgesetzten Fachkenntnissen mit einem solchen von
Fr. 5'417.-- liegen, so dass der Beschwerdegegner Fr. 5'000.-- im Monat
verdienen könnte.

4.2 Dem angesprochenen Arztbericht ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdegegner infolge eines 1981 erlittenen Unfalls (schwere
Unterschenkelfraktur links) bei stärkerer Belastung an Schmerzen im linken
Unterschenkel leide. Ferner habe sich nach der Trennung der Parteien bei ihm
zunehmend eine reaktive depressive Entwicklung bemerkbar gemacht. Aufgrund
der aktuellen Situation bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.

In Anbetracht des ärztlich festgestellten Gesundheitszustandes ist es  nicht
unhaltbar, wenn das Kantonsgericht bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit
des Beschwerdegegners von einer (allgemeinen) Arbeitsfähigkeit von 70 %
ausgegangen ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unter den
gegebenen Umständen und angesichts des Alters des Beschwerdegegners sodann
auch nicht geeignet, die von der kantonalen Instanz angenommenen
Erwerbsaussichten für eine Tätigkeit ausserhalb des landwirtschaftlichen
Betriebs und den dafür eingesetzten Lohn von monatlich netto Fr. 900.-- als
willkürlich erscheinen zu lassen.

5.
5.1 Des Weiteren wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, es habe
einfach übergangen, dass die zuständige kantonale Landwirtschaftsbehörde für
den Betrieb des Beschwerdegegners maximale Direktzahlungen von jährlich
Fr. 65'000.-- ausgewiesen habe. In Verletzung des Willkürverbots und unter
Missachtung von Offizial- und Untersuchungsmaxime sei diese stattliche
Einnahmemöglichkeit gar nicht berücksichtigt und lediglich auf die aktuellen
Subventionsbezüge abgestellt worden.

5.2 Gestützt auf die Beitragsverfügung der Ausgleichskasse vom 11. Mai 2005
ist das Kantonsgericht von einem Einkommen des Beschwerdegegners aus
Landwirtschaft von monatlich Fr. 1'767.-- ausgegangen. Dem Vorbringen zu
möglichen höheren Direktzahlungen hat es entgegengehalten, die
Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, welche Voraussetzungen erfüllt
werden müssten, um Zahlungen in der geltend gemachten Höhe auszulösen.

Die Beschwerdeführerin wendet unter Hinweis auf die Offizial- und
Untersuchungsmaxime ein, es könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie den
Betrieb des Beschwerdegegners unter subventionsrechtlichen Gesichtspunkten
analysiere und detailliert aufzeige, wie dieser die maximal möglichen
Subventionen erhältlich machen könne. Der hier letztlich in Frage stehende
Kinderunterhalt unterliegt in der Tat dem Untersuchungsgrundsatz (BGE 129 III
417 E. 2.1.1 S. 420), und dieser verpflichtet den Richter, von sich aus alle
Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig
von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indessen
nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven
Mitwirkung am Verfahren, indem sie Hinweise zum Sachverhalt machen oder
Beweise bezeichnen (dazu BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 412 f.).

Dass das Kantonsgericht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur
Möglichkeit, Direktzahlungen von Fr. 65'000.-- zu erwirken, nicht näher
eingegangen ist und seinem Entscheid diesen Betrag nicht zugrunde gelegt hat,
ist nach dem Gesagten nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin legt übrigens
auch in der vorliegenden Beschwerde nicht dar, woraus der genannte Betrag
sich ergeben soll. Nach der von ihr angerufenen Abrechnung der kantonalen
Landwirtschaftsbehörde vom 24. November 2005 wurden im Jahr 2005
Direktzahlungen von Fr. 10'759.-- und Naturschutzbeiträge von Fr. 382.--
ausgerichtet. Den weiteren bei den Akten liegenden Berechnungsblättern des
Landwirtschaftsamtes für die vorangegangen Jahre (2000 bis 2004) ist eine
"maximale Direktzahlung des Betriebes aufgrund der SAK" von zwischen
Fr. 37'755.-- und Fr. 52'856.-- zu entnehmen.

6.
Als willkürlich bezeichnet die Beschwerdeführerin schliesslich die Auffassung
des Kantonsgerichts, es könne von der ebenfalls beim Beschwerdegegner
lebenden Mutter seiner Lebensgefährtin kein (ihm als Einkommen
anzurechnender) Wohnkostenbeitrag verlangt werden.

6.1 Die erste Instanz hatte dem Beschwerdegegner als Einkommen
Wohnkostenbeiträge seiner Lebensgefährtin und deren Mutter von monatlich je
Fr. 500.-- angerechnet. Die Anrechnung eines solchen Beitrags hält das
Kantonsgericht im Falle der Lebensgefährtin für geradezu stossend, da diese
bereits ein nicht unerhebliches Arbeitspensum von rund 30 % bei der
Bewirtschaftung des Hofes unentgeltlich erbringe und - angesichts des bei der
Bedarfsberechnung angewendeten Tarifs für ein Ehepaar oder zwei eine dauernde
Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen - für sie ein Haushaltsbeitrag
schon im Grundbetrag des Beschwerdegegners enthalten sei. Ausserdem bemerkt
die kantonale Appellationsinstanz, die Wohnung des Beschwerdegegners verfüge
zwar über etwa sechs Zimmer, jedoch nur über eine Küche und ein Badezimmer,
so dass der von der Lebensgefährtin und ihrer Mutter in Anspruch genommene
Wohnraum keinen selbständig verwertbaren Mietwert verkörpere. Von der
Anrechnung eines Wohn- bzw. Mietwertes sei auch aus diesem Grund abzusehen.
Im Übrigen würde damit ohnehin nur ein theoretischer Geldbetrag in die
Berechnung aufgenommen.

6.2 Die Auffassung, der von der Mutter der Lebensgefährtin des
Beschwerdegegners (und von der Lebensgefährtin selbst) beanspruchte Wohnraum
habe keinen Mietwert, ist unter den gegebenen Verhältnissen unhaltbar.
Ebenfalls mit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Betrachtungsweise des Kantonsgerichts verstosse auch insofern gegen Art. 9
BV, als bezüglich der eine AHV-Rente beziehenden Mutter der Lebensgefährtin
nicht gesagt werden könne, einem als Wohnkostenbeitrag eingesetzten Betrag
käme nur theoretische Bedeutung zu. Der in der Vernehmlassung zur Beschwerde
vorgebrachte Einwand des Beschwerdegegners, Z._______ (die Mutter seiner
Lebensgefährtin) sei in der Zwischenzeit in ein Altersheim umgezogen, ist
unbeachtlich: Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hat sich das
Bundesgericht auf die Prüfung der Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids zu beschränken (dazu BGE 102 Ia 243 E. 2 S. 246).

7.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und
Dispositiv-Ziffer I/5 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Das
Kantonsgericht wird in seinem neu zu fällenden Entscheid bei der Bestimmung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners einen
Wohnkostenbeitrag der Mutter seiner Lebensgefährtin einzusetzen haben.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdegegner an sich kosten-
und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Angesichts des ihm gewährten Armenrechts ist die Gerichtsgebühr einstweilen
jedoch auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Bezüglich der Gerichtskosten ist das von der Beschwerdeführerin gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter den gegebenen
Umständen gegenstandslos. Im Übrigen sind bei der Beschwerdeführerin die
Voraussetzungen von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG offensichtlich erfüllt, so dass
auch ihrem Armenrechtsgesuch stattzugeben und ihr Anwalt zum Rechtsbeistand
zu ernennen ist. Da eine Parteientschädigung angesichts der prekären
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners als von vornherein
uneinbringlich betrachtet werden muss, ist auch der Anwalt der
Beschwerdeführerin sogleich aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I.5
des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und
Strafrecht) vom 6. Juni 2006 aufgehoben.

2.
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird entsprochen, soweit es
nicht gegenstandslos geworden ist, und der Beschwerdeführerin wird in der
Person von Advokat Erik Wassmer ein Rechtsbeistand beigegeben.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdegegner auferlegt,
zufolge mit Beschluss vom 30. Januar 2007 gewährter unentgeltlicher
Rechtspflege einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.
Advokat Erik Wassmer und Rechtsanwalt lic. iur. Peter Schilliger wird aus der
Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
(Abteilung Zivil- und Strafrecht) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: