Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.348/2006
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{T 0/2}
5P.348/2006 /blb

Urteil vom 16. Februar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

K. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger,

gegen

B.B.________,
B.C.________,
B.D.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Thomas Brunner,
Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sion 2,

und

U.________,
V.________,
W.________,
Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Ungültigkeitsklage; Beweiswürdigung und
Beweisverfahren),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis,
Zivilgerichtshof I, vom 16. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Die Ehegatten E.________ und W.________, Jahrgang 1918 und 1920, erbauten
1945/47 das Hotel/Restaurant R.________ in S.________. Bei einem späteren
Umbau gliederten sie ihrem Betrieb eine Bäckerei mit Backstube an. Eigentümer
der Liegenschaft (Parz. Nr. xxx) war E.________. Die Ehegatten wurden Eltern
zweier Töchter und zweier Söhne. Ende der Achtzigerjahre des letzten
Jahrhunderts beabsichtigten die Ehegatten E.________ / W.________, die
Führung ihres Betriebs abzugeben und ihre Nachfolge zu regeln.
Am 21. Mai 1990 schloss E.________ mit seinem Sohn K.________ einen
Erbvorausbezugsvertrag. Er übertrug die Liegenschaft Nr. xxx seinem Sohn zu
Eigentum. Die gesetzliche Ausgleichungspflicht wurde K.________ erlassen,
doch sollte er seinen Geschwistern eine Ausgleichszahlung von Fr. 800'000.--,
abzüglich der übernommenen Hypothekarschulden, d.h. insgesamt Fr. 342'196.--
leisten.
Am 4. Dezember 1992 liessen E.________ und sein Sohn K.________ eine
öffentliche Urkunde über die Ergänzung und Abänderung des
Erbvorausbezugsvertrags aufnehmen. K.________ sollte neu von
Ausgleichszahlungen an seine Geschwister befreit sein mit Rücksicht auf die
Schuldübernahme und Investitionen von ca. 2.3 Mio. Franken. Weitere
Bestimmungen betrafen ein Gewinnbeteiligungsrecht der Geschwister für den
Fall eines Liegenschaftsverkaufs sowie die Erklärung von K.________,
nötigenfalls für seine Eltern aufzukommen und sie finanziell zu unterstützen.
Am 27. März 1996 errichtete E.________ eine letztwillige Verfügung mit
öffentlicher Beurkundung. Er verfügte, dass K.________ seinen Geschwistern
als Ausgleich je einen Viertel des Verkehrswertes des Erbvorausbezugs - nach
Abzug der Schulden und Investitionen und unter Berücksichtigung einer
angemessenen Abschreibung - zu bezahlen habe. Für den Fall, dass K.________
diese letztwillige Verfügung anfechten oder sich den Ausgleichsansprüchen
seiner Geschwister widersetzen würde, sollte er zu deren Gunsten auf den
Pflichtteil gesetzt werden.

E. ________ starb am 14. November 2001.

B.
K.________ erhob Klage mit dem Begehren, das Testament vom 27. März 1996 für
ungültig zu erklären. Seine Mutter und seine beiden Schwestern beteiligten
sich am Prozess auf der Seite von K.________ und erklärten, sich dem Urteil
zu unterziehen.
Die Klage richtete sich gegen B.B.________, B.C.________ und B.D.________,
die gesetzlichen Erben von B.A.________, des am 7. Juli 2002 verstorbenen
zweiten Sohnes des Erblassers. Deren Anträge lauteten auf Abweisung der Klage
und Feststellung, dass K.________ im Nachlass seines Vaters auf den
Pflichtteil gesetzt und für den Erbvorausbezug ausgleichungspflichtig sei.
Das Kantonsgericht Wallis erklärte die letztwillige Verfügung des Erblassers
vom 27. März 1996 für ungültig, soweit sie den von K.________ für die
Übernahme der Parzelle Nr. xxx zur Ausgleichung zu bringenden Betrag über die
Fr. 342'196.-- hinaus auf den Verkehrswert ausdehne und soweit sie K.________
im Falle der Anfechtung auf den Pflichtteil setze (Dispositiv-Ziff. 1). Als
gültig betrachtete das Kantonsgericht damit die letztwillige Verfügung,
soweit der Erblasser den Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom
4. Dezember 1992 widerrufen hatte (E. 6a S. 11 f.). Das Kantonsgericht
stellte fest, dass K.________ für die vom Erblasser erhaltene Zuwendung den
gesetzlichen Erben seines verstorbenen Bruders insgesamt Fr. 114'065.35
(= 1/3 von Fr. 342'196.--) auszugleichen habe (Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils
vom 16. Juni 2006).

C.
K.________ hat gegen das kantonsgerichtliche Urteil eidgenössische Berufung
eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit der staatsrechtlichen
Beschwerde beantragt er dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil
aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) in Kraft getreten, das gemäss
Art. 132 Abs. 1 BGG auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren
des Bundesgerichts anwendbar ist, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur
dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so dass
die Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. August 2006 gegen das
kantonsgerichtliche Urteil vom 16. Juni 2006 als staatsrechtliche Beschwerde
(Art. 84 ff. OG) und als eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) zu
behandeln sind.

2.
Streitig war im kantonalen Verfahren die Ungültigkeit der letztwilligen
Verfügung vom 27. März 1996. Der Erblasser hat darin den vollständigen Erlass
der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 4. Dezember 1992 widerrufen und
den teilweisen Erlass der Ausgleichungspflicht gemäss Vertrag vom 21. Mai
1990 geändert. Ob der Erblasser auf seine damaligen Erklärungen über den
Erlass der Ausgleichungspflicht zurückkommen durfte, beurteilt sich anhand
der beiden Verträge zwischen dem Erblasser und seinem Sohn. Deren Auslegung
hat die Frage zu beantworten, ob sich der Erblasser gegenüber seinem Sohn
vertraglich verpflichtet hat, ihm die Ausgleichungspflicht zu erlassen.
Bejahendenfalls war der Erblasser an den Vertrag gebunden und konnte daran
einseitig, mit seiner letztwilligen Verfügung nichts mehr ändern (vgl. für
die Einzelheiten: E. 2 des Berufungsurteils).
Wie bei der Vertragsauslegung üblich, betrifft die Ermittlung des wirklichen
Parteiwillens eine Tatfrage, die - von Ausnahmen abgesehen (Art. 63 Abs. 2
und Art. 64 OG) - der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren
entzogen sein wird (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632). Desgleichen kann die
Anwendung kantonalen Rechts - hier der angerufenen Verhandlungsmaxime
(Art. 66 Abs. 1 ZPO/VS) - nicht mit Berufung angefochten werden (BGE 132 I 13
E. 1.2 S. 16). Im Rahmen einer objektivierten Auslegung betreffen Tatfragen
die Feststellungen darüber, was im Einzelnen Inhalt der Willenserklärungen
war und welches die Umstände des Vertragsschlusses gewesen sind (BGE 131 III
586 E. 4.2.3.1 S. 592) oder was die Parteien dachten, wussten und wollten
(BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632). Auf die dagegen gerichteten Verfassungsrügen
des Beschwerdeführers ist deshalb vor Erledigung der Berufung einzugehen
(Art. 57 Abs. 5 OG).
Die Abgrenzung der beiden Bundesrechtsmittel voneinander (Art. 43 Abs. 1 und
Art. 84 Abs. 2 OG) und formelle Einzelfragen (z.B. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG)
werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein. Auf die staatsrechtliche
Beschwerde kann eingetreten werden.

3.
Neben Willkür in der Beweiswürdigung rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung der verfassungsmässigen Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 29
Abs. 2 BV). Er macht geltend, das Kantonsgericht habe aktenkundige und
unbestrittene Tatsachen und Zeugenaussagen nicht gewürdigt. Diese belegten,
dass sich der Erblasser in Bezug auf den Ausgleichungsdispens gegenüber dem
Beschwerdeführer habe binden wollen und auch tatsächlich gebunden habe (S. 15
Ziff. 39 und S. 25 ff. Ziff. 74-85 der Beschwerdeschrift).

3.1 Gemäss Art. 213 ZPO/VS hat das Urteil "die Erwägungen" zu enthalten
(Abs. 1 lit. d); die Unterlassung dieser Formalität muss von Amtes wegen oder
auf Antrag berichtigt werden (Abs. 2). Die Vorschrift soll das Fehlen
jeglicher Urteilsbegründung beheben, hingegen nicht anwendbar sein, wenn das
Urteil bloss ungenügend begründet ist (Ducrot, Le droit judiciaire privé
valaisan, Martigny 2000, S. 375). Eine davon abweichende kantonale Praxis ist
nicht bekannt, die dem Umstand Rechnung tragen würde, dass gegenüber
kantonsgerichtlichen Urteilen vor Bundesgericht regelmässig eine mangelhafte
- unklare oder unvollständige - Begründung gerügt wird. Auf die
Verfassungsrüge des Beschwerdeführers ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 86
Abs. 1 OG; BGE 132 I 92 E. 1.5 S. 94).

3.2 Die Rüge des Beschwerdeführers, so wie er sie begründet, betrifft nicht
die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht, sondern Willkür in
der Beweiswürdigung, die insbesondere vorliegt, wo das Sachgericht einseitig
einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges
ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 118 Ia 28
E. 1b S. 30). Diesfalls deckt sich die Willkür mit dem Vorwurf der
ungenügenden Begründung (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen
Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 213 Anm. 43).
Die verfassungsmässige Begründungspflicht kann zwar verletzt sein, wenn das
Sachgericht weder in den Urteilsmotiven ausführt, aus welchen Überlegungen
heraus es zu seiner Überzeugung gekommen ist, noch sich widersprechende
Beweismittel gegeneinander abwägt, doch besteht kein verfassungsmässiger
Anspruch auf ausdrückliche Stellungnahme zu jedem Tatsachenvorbringen und
Beweismittel. Es genügt, dass das Sachgericht seinen Entscheid in sich
geschlossen begründet und damit - gegebenenfalls auch bloss implizit - die
gegenteilige Darstellung des Beschwerdeführers verwirft (vgl. BGE 130 II 530
E. 4.3 S. 540).
Als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör will die
Begründungspflicht gewährleisten, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist,
einen Entscheid in voller Kenntnis seiner Tragweite sachgerecht anzufechten,
und dass dem Bundesgericht die Prüfung der erhobenen Rügen möglich ist. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt.
Das Gericht darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Mit
diesem Schutz vor formeller Rechtsverweigerung hat die inhaltliche
Richtigkeit der Begründung nichts zu tun. Sie ist Gegenstand der materiellen
Prüfung - hier - unter dem Blickwinkel der Willkür (vgl. BGE 114 Ia 233 E. 2d
S. 242; 130 II 530 E. 4.3 S. 540).

3.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe sich mit den
Aussagen seiner Mutter nicht auseinandergesetzt (S. 26 f. Ziff. 77-79 der
Beschwerdeschrift). Der Vorwurf ist unberechtigt. Das Kantonsgericht hat die
Zeugenaussage berücksichtigt, wo es um die Feststellung gegangen ist, vor
welchem Hintergrund der Erbvorausbezugsvertrag vom 21. Mai 1990 gestanden hat
(E. 3b S. 5) und auf wessen Veranlassung die letztwillige Verfügung vom
27. März 1996 getroffen worden ist (E. 6b S. 12). Im Zusammenhang mit dem
Vertrag vom 4. Dezember 1992 hat es hingegen auf die Aussage des Zeugen
N.________ abgestellt, wonach "die Mutter mehr Verständnis für ihren Sohn"
hatte als der Vater (vgl. E. 4b S. 9 des angefochtenen Urteils). Damit ist
auch genügend klar zum Ausdruck gelangt, weshalb das Kantonsgericht hier
nicht entscheidend auf die Aussage der Ehefrau des Erblassers bzw. der Mutter
des ihr - nach dem frühen Tod des anderen - einzig verbliebenen Sohnes
abstellen wollte.

3.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe das Anliegen
des Erblassers, den Familienbetrieb nicht an Dritte zu veräussern, ungenügend
gewürdigt und die Tatsache nicht berücksichtigt, dass sich die Verhältnisse
nach Abschluss des Erbvorausbezugsvertrags vom 21. Mai 1990 verändert hätten.
Vorab diese beiden Gründe hätten zum Abschluss des Vertrags vom 4. Dezember
1992 geführt (S. 28 f. Ziff. 82-85 der Beschwerdeschrift).
Die Begründung der Rüge selbst widerlegt die behauptete Verletzung der
Prüfungs- und Begründungspflicht. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass
der Vertrag vom 21. Mai 1990 auf Wunsch der Eltern, den Fortbestand des von
ihnen aufgebauten Familienbetriebs sicherzustellen, zustande gekommen sei
(E. 3b S. 5 und E. 6b S. 12) und dass die Parteien den Vertrag vom
4. Dezember 1992 aus Rücksicht auf die grosse finanzielle Belastung, die sich
für den Beschwerdeführer aus umfangreichen Investitionen in den Betrieb
ergeben habe, geschlossen hätten (E. 4b S. 9). Eine Verletzung der
verfassungsrechtlichen Minimalgarantie liegt nicht vor.
In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer, es sei unbestritten
und bewiesen, dass die Umbaukosten erheblich höher ausgefallen seien, als der
Erblasser und der Beschwerdeführer beim Abschluss des Vertrags vom 21. Mai
1990 angenommen hätten, dass auf Grund der unerwarteten Höhe der
Sanierungskosten, die seine finanziellen Möglichkeiten überstiegen hätten,
eine Veräusserung des Betriebs unausweichlich gewesen wäre und dass sich der
Erblasser in Kenntnis all dieser Umstände am 4. Dezember 1992 vertraglich
habe verpflichten wollen, dem Beschwerdeführer die Ausgleichungspflicht
vollständig zu erlassen (vgl. S. 9 f. Ziff 24-26, S. 19 f. Ziff. 51-54, S. 23
Ziff. 64 und S. 25 Ziff. 72 der Beschwerdeschrift). Die angebliche
Unbestrittenheit und Erwiesenheit der erwähnten Sachvorbringen wird in der
Beschwerdeschrift indessen weder klar und detailliert aufgezeigt noch
insbesondere mit Verweisen auf die massgeblichen Aktenstellen belegt (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG). Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kann dem
Kantonsgericht deshalb nicht vorgehalten werden, es habe den vom
Beschwerdeführer behaupteten Erblasserwillen bzw. die Sachumstände, aus denen
beweiswürdigend darauf hätte geschlossen werden müssen, übersehen
(vgl. Galli, Die rechtsgenügende Begründung einer staatsrechtlichen
Beschwerde, SJZ 81/1985 S. 121 ff., S. 127 Ziff. 2.2).
3.5 In Ermittlung des erblasserischen Willens hat das Kantonsgericht
entscheidend auf die Aussage des Zeugen N.________ abgestellt, der in seiner
Funktion als Notar den Vertrag vom 4. Dezember 1992 beurkundet hat
(vgl. E. 4b S. 9 und E. 6b S. 12 des angefochtenen Urteils). Unter Hinweis
auf das Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2005 rügt der Beschwerdeführer eine
unvollständige Berücksichtigung dieser wichtigen Aussage (S. 27 Ziff. 80-81
der Beschwerdeschrift).
Beweisgegenstand war - unter anderem - der Wille des Erblassers, sich am
4. Dezember 1992 gegenüber dem Beschwerdeführer vertraglich zum vollständigen
Erlass der Ausgleichungspflicht zu verpflichten. Von Seiten der Klägerpartei
wurde dem Notar die Frage gestellt, ob sich der Erblasser über die Tragweite
dieses Erlasses im Klaren gewesen sei. Der Notar hat darauf geantwortet, der
Erblasser sei nicht erfreut gewesen, dass man dies so mache, aber nach
längerer Diskussion sei er hiezu bereit gewesen. Der Erblasser sei sich
bewusst gewesen, was er gemacht habe (S. 23 Ziff. 4 des
Einvernahmeprotokolls, act. 290). Auf diese Aussage hat das Kantonsgericht
verwiesen, daraus aber keinen tatsächlichen Willen des Erblassers, sich
vertraglich zu binden, abgeleitet (E. 4b S. 9). Der Beschwerdeführer bezieht
sich heute auf die Frage der Beklagtenpartei, wie sich der Notar zu den
späteren Erklärungen des Erblassers in act. 091 äussere, wonach der Vertrag
vom 4. Dezember 1992 nicht seinem damaligen Willen entsprochen habe, es nie
seine Absicht gewesen sei, eine solche Ausgleichspflicht auszuschliessen, und
ihm und seiner Ehefrau nicht erklärt worden sei, dass mit dem Vertrag ihr
Sohn von jeglicher Ausgleichspflicht an seine Geschwister entbunden sei. Der
Notar hat darauf geantwortet, er könne sich diese Äusserungen nicht erklären.
Der Erblasser sei sich schon im Klaren gewesen, dass es keine Ausgleichung
mehr gegeben habe bzw. mit der Übernahme der Schulden die Ausgleichung
ausgeglichen gewesen sei. Als verurkundender Notar habe er schon bemerkt,
dass der Erblasser mit der Lösung nicht glücklich gewesen sei. Schliesslich
habe der Erblasser aber gesagt, nachdem diskutiert worden sei, wenn es so
sei, so unterschreibe er (S. 24 f. Ziff. 4 des Einvernahmeprotokolls,
act. 291 und 292). Der Beschwerdeführer zieht daraus den Schluss, der Notar
habe eine klare Aussage zu Gunsten der Verbindlichkeit der umstrittenen
Klausel gemacht.
Inhaltlich beziehen sich die Zeugenfragen und Zeugenantworten übereinstimmend
darauf, ob sich der Erblasser "bewusst" oder "im Klaren" darüber war, was
seine Erklärung, dem Beschwerdeführer die Ausgleichungspflicht zu erlassen,
bedeute. Unter dem Blickwinkel der verfassungsmässigen Begründungspflicht
kann es deshalb nicht entscheidend sein, ob das Kantonsgericht auf diese oder
jene Aussage des Zeugen abgestellt hat. Welche Folgerungen aus der Aussage
beweiswürdigend zu ziehen sind, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang
nicht. Insgesamt genügt das angefochtene Urteil den verfassungsrechtlichen
Minimalanforderungen an die Begründung.

4.
Die eingangs geschilderte Streitfrage (E. 2 hiervor) hat das Kantonsgericht
dahin gehend beantwortet, der Erblasser habe sich gegenüber dem
Beschwerdeführer am 21. Mai 1990 vertraglich verpflichtet, ihm die
Ausgleichungspflicht bis auf den Betrag von Fr. 342'196.-- zu erlassen. Die
letztwillige Verfügung vom 27. März 1996, die neu eine weitergehende
Ausgleichungspflicht des Beschwerdeführers anordne, sei ungültig. Was den
vollständigen Erlass der Ausgleichungspflicht im Vertrag vom 4. Dezember 1992
anbetrifft, ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, die Erklärung des
Erblassers sei einseitig und nicht bindend erfolgt und habe durch die
letztwillige Verfügung vom 27. März 1996 wirksam widerrufen werden können.
Insgesamt richte sich die Ausgleichung somit nach dem Erbvorausbezugsvertrag
vom 21. Mai 1990 (E. 4b S. 8 ff. und die Zusammenfassung in E. 6a S. 11 f.
des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer wendet Willkür in der
Beweiswürdigung ein.

4.1 Die Erklärung über die Ausgleichungspflicht kann einseitig und damit für
den Erblasser frei widerruflich sein, selbst wenn sie in einem Vertrag
zwischen Erblasser und Erben enthalten ist, sie kann aber auch Bestandteil
der vertraglichen Einigung selbst sein und damit den Erblasser binden, so
dass ihr Widerruf unzulässig wäre. In Anlehnung an die Lehre hat die
Rechtsprechung die Fallgruppen umschrieben, in denen eine einseitige oder
eine den Erblasser vertraglich bindende Erklärung über die
Ausgleichungspflicht - Beweis des Gegenteils vorbehalten - zu vermuten ist.
Danach hat der im Zuwendungsvertrag enthaltene Erlass der
Ausgleichungspflicht - Beweis des Gegenteils vorbehalten - als vertraglich
und nicht als einseitig zu gelten. Er liegt im Interesse des begünstigten
Vertragspartners und hat somit für sich die Vermutung der Zweiseitigkeit
(vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f.). Letztlich geht es um die
Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses als einem Element objektivierter Vertragsauslegung
(vgl. BGE 122 III 426 E. 5b S. 429; 128 III 265 E. 3a S. 267).
Der Beschwerdeführer erblickt Willkür darin, dass das Kantonsgericht
angenommen habe, es bestehe keine Vermutung zu Gunsten der Verbindlichkeit
für den Erblasser, weil der vollständige Erlass der Ausgleichungspflicht im
Vertrag vom 4. Dezember 1992 und nicht schon im Erbvorausbezugsvertrag vom
21. Mai 1990 erklärt worden sei (S. 15 ff. Ziff. 41-44 der
Beschwerdeschrift). Der Einwand, das Kantonsgericht habe das Bestehen einer
von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschaffenen Vermutung zu Unrecht
verneint oder ein Auslegungsmittel nicht berücksichtigt, ist mit Berufung zu
erheben (Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. die zit. Urteile).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die
Beschwerdegegner hätten den Gegenbeweis nicht angetreten (S. 17 Ziff. 43 der
Beschwerdeschrift), betrifft die Rüge zwar kantonales Recht (Messmer/Imboden,
a.a.O., N. 91 S. 125), doch nennt der Beschwerdeführer keine Vorschrift, die
das Kantonsgericht willkürlich angewendet haben könnte (Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG; BGE 128 I 273 E. 2.1 S. 275/276). Beweismittel, die von der einen Partei
angerufen oder vorgelegt und vom Gericht zugelassen und abgenommen worden
sind, werden zudem in dem Sinne gemeinschaftlich, als sich auch die andere
Partei darauf berufen kann (vgl. Ducrot, a.a.O., S. 316).

4.2 Vertragscharakter wird nach der Rechtsprechung - Beweis des Gegenteils
vorbehalten - auch vermutet, wenn zwischen dem Erlass der
Ausgleichungspflicht und den übrigen Vertragsbestimmungen ein innerer
Zusammenhang besteht (vgl. BGE 118 II 282 E. 5 S. 288 f.). Den wahren Sinn
einer Vertragsklausel erschliesst nämlich erst der Gesamtzusammenhang, in dem
sie steht (vgl. BGE 117 II 609 E. 6c/bb S. 622; 128 III 265 E. 3a S. 267).
Auch diesbezüglich ist die Berufung zulässig (Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. die
zit. Urteile). Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Beurteilung und
Würdigung der Vertragsklauseln rügt und deren Rechtserheblichkeit für die
Beantwortung der Streitfrage hervorhebt, kann auf die staatsrechtliche
Beschwerde nicht eingetreten werden (S. 19 ff. Ziff. 50-65). Die als verletzt
gerügte Verhandlungsmaxime (S. 21 Ziff. 55 und S. 22 Ziff. 61) schränkt die
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht ein (vgl. BGE 115 II 464 E. 1 S. 465).

4.3 Entscheidend für die kantonsgerichtliche Ermittlung dessen, was der
Erblasser mit seiner Erklärung über die Ausgleichungspflicht vom 4. Dezember
1992 tatsächlich gewollt hat, ist die Aussage des Zeugen N.________ gewesen,
der in seiner Funktion als Notar den Vertrag vom 4. Dezember 1992 beurkundet
hat (vgl. E. 4b S. 9 und E. 6b S. 12 des angefochtenen Urteils). Der
Beschwerdeführer nimmt denn auch immer wieder Bezug auf diese Zeugenaussage
(vgl. E. 3.5 hiervor) und rügt sie in verschiedenen Zusammenhängen als
willkürlich (S. 18 f. Ziff. 46-47 und S. 24 Ziff. 67-70 der
Beschwerdeschrift).

4.3.1 Gemäss Art. 193 ZPO/VS wird der Zeuge einvernommen über "seine
Wahrnehmungen zur Sache" (lit. c). Der Zeuge soll danach seine eigene,
unmittelbare Sinneswahrnehmung kundtun und nicht würdigen oder urteilen
(vgl. Ducrot, a.a.O., S. 319; weitere Hinweise bei D. Schwander, Der
Zeugenbeweis: Grundzüge und Abgrenzungen, SZZP 2006 S. 297 ff., S. 305 f.
Ziff. V).

4.3.2 Die Unterscheidung ist wesentlich für die Antwort des Zeugen N.________
auf die Frage, ob der Inhalt der Vertragsurkunde vorgängig der Unterzeichnung
am 4. Dezember 1992 mit den Parteien in seinem Beisein besprochen worden sei.
Der Zeuge hat darauf geantwortet, seines Wissens sei der Inhalt der Urkunde
mit den Parteien besprochen worden, wobei er an der Besprechung nicht
anwesend gewesen sei (S. 23 Ziff. 1 des Einvernahmeprotokolls, act. 290).
Mangels näherer Feststellungen zu diesem "Wissen" des Zeugen durfte unter
Willkürgesichtspunkten von einer blossen Mutmassung des Zeugen ausgegangen
werden, die keinen Beweiswert hat. Aus der Aussage kann aber auch nicht
abgeleitet werden, es habe keine Vorbesprechung stattgefunden. Hingegen hat
die Mutter des Beschwerdeführers auf Befragen ausgesagt, sie sei über den
Vertrag vom 4. Dezember 1992 orientiert worden; Notar N.________ habe sich in
der Wohnung befunden und habe ihnen - den Ehegatten - die Sache vorgelegt
(S. 2 Ziff. 6 des Einvernahmeprotokolls, act. 322). Dass während des
Beurkundungstermins Diskussionen stattfanden und erklärt wurde, weshalb die
Verurkundung gemacht werden müsse, hat der Zeuge N.________ bestätigt
(S. 24 f. Ziff. 4 des Einvernahmeprotokolls, act. 291 und act. 292) und ist
im angefochtenen Urteil festgestellt (E. 4b S. 9). Unter diesen Umständen
erscheint die kantonsgerichtliche Würdigung, der Erblasser sei über den
Inhalt des von ihm zu unterzeichnenden Vertrags nicht vorgängig - gemeint:
nicht vor dem Beurkundungstermin - informiert worden (E. 6b S. 12 des
angefochtenen Urteils), im Ergebnis nicht als willkürlich.

4.3.3 Die Unterscheidung zwischen eigener Sinneswahrnehmung und Würdigung
stellt sich auch bei den Antworten des Zeugen, ob sich der Erblasser über die
Tragweite des Erlasses der Ausgleichungspflicht im Klaren und bewusst gewesen
sei. Derartige innere Tatsachen lassen sich unmittelbar nur durch die
Parteiaussage beweisen, im Übrigen aber bloss durch Schlussfolgerungen aus
dem äusseren Verhalten der betreffenden Person und aus äusseren
Gegebenheiten, die auf sie eingewirkt haben (Kummer, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 4.A. Bern 1984, S. 121). Zu diesen äusseren Gegebenheiten
hat der Zeuge berichtet, der Erblasser habe erst nach längeren Diskussionen
unterzeichnet. Der Beschwerdeführer habe dem Erblasser zuvor erklärt, dass es
bei der Sanierung erhebliche Mehrkosten gegeben habe (S. 23 Ziff. 4 und S. 25
Ziff. 4 des Einvernahmeprotokolls, act. 290 und act. 292). Ohne Willkür
durfte somit angenommen werden, der Erblasser habe gewusst, dass sein Erlass
der Ausgleichungspflicht mit den Mehrkosten zusammenhängt, die dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Sanierung des übernommenen Betriebs entstanden
sind. Davon ist auch das Kantonsgericht ausgegangen (E. 4b S. 9 des
angefochtenen Urteils). Aus diesem Wissen um die Mehrkosten muss unter
Willkürgesichtspunkten jedoch nicht zwingend gefolgert werden, der Erblasser
habe sich am 4. Dezember 1992 vertraglich verpflichten wollen, dem
Beschwerdeführer die Ausgleichungspflicht vollständig zu erlassen. Dass sich
der Erblasser der Rechtsfolgen seiner Unterschrift tatsächlich bewusst
gewesen wäre, wird weder durch die Aussage des Zeugen N.________ noch durch
Aktenhinweise des Beschwerdeführers belegt (vgl. E. 3.4 hiervor). Es muss bei
dieser Sachlage vielmehr davon ausgegangen werden, dass eine Aufklärung über
diese rechtlichen Folgen einer Vertragsunterzeichnung nicht stattgefunden hat
(zum Zeitpunkt und Inhalt der Belehrung: Marti, Notariatsprozess, Bern 1989,
S. 101 f.; Mooser, Le droit notarial en Suisse, Bern 2005, S. 96 N. 218 und
Anm. 577 auf S. 104, drittes Lemma).

4.3.4 Auf eigener Sinneswahrnehmung des Zeugen N.________ wiederum beruht die
Aussage, der Erblasser habe nach der Diskussion erklärt, er sei nicht
glücklich, aber er unterschreibe (S. 25 Ziff. 1 des Einvernahmeprotokolls,
act. 292). Das Kantonsgericht hat daraus abgeleitet, der Erblasser sei nicht
gewillt gewesen, dem Beschwerdeführer die Ausgleichung endgültig zu erlassen
bzw. sich diesbezüglich zweiseitig zu binden (E. 4b S. 9). Er habe
widerwillig unterschrieben (E. 6b S. 12 des angefochtenen Urteils). Der
Beschwerdeführer rügt diese Folgerung insofern als willkürlich, als der
gegenteilige Schluss gezogen werden müsse. Dass der Erblasser unglücklich
gewesen sei, könne nur bedeuten, dass er sich tatsächlich gegenüber dem
Beschwerdeführer vertraglich gebunden habe und sich dieser Verbindlichkeit
bewusst gewesen sei. Wäre der Erblasser nämlich von der einseitigen Natur der
Klausel ausgegangen, hätte es für ihn keinen Grund gegeben unglücklich zu
sein, zumal er die Klausel jederzeit wieder hätte ändern können (S. 18 f.
Ziff. 47 der Beschwerdeschrift). Der Beschwerdeführer unterstellt dem
Erblasser damit juristische Fachkenntnisse, die im angefochtenen Urteil
nirgends festgestellt sind, die in der Beschwerdeschrift nicht näher belegt
werden und über die eine Aufklärung offenbar nicht stattgefunden hat
(E. 4.3.3 soeben). Entscheidend ist auch nicht die Kenntnis des Unterschieds
zwischen zweiseitigem und einseitigem Erlass der Ausgleichungspflicht,
sondern die Feststellung, dass der Erblasser unterschrieben hat, was er - für
die am Beurkundungsvorgang Beteiligten - erkennbar nicht gewollt hat. Diese
Feststellung aber kann sich willkürfrei auf die Aussage des Zeugen N.________
stützen.

4.3.5 Unter Willkürgesichtspunkten durfte das Kantonsgericht als Ergebnis des
Beweisverfahrens feststellen, dass vor dem Beurkundungstermin keine
Besprechung des später unterzeichneten Vertrags stattgefunden hat (E. 4.3.2)
und erst während des Beurkundungstermins Diskussionen geführt worden sind,
die den Erblasser über die Gründe für den Vertragsabschluss aufgeklärt haben,
hingegen nicht über die rechtlichen Folgen einer Unterzeichnung des Vertrags
(E. 4.3.3), und dass der Erblasser für die am Beurkundungsvorgang Beteiligten
erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, er wolle die Ausgleichungspflicht
eigentlich nicht vollständig erlassen, dass der Erblasser dann aber die
entsprechende Erklärung im Vertrag vom 4. Dezember 1992 gleichwohl
unterzeichnet hat (E. 4.3.4 soeben). Die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung
erscheint nach dem Gesagten nicht als willkürlich (Art. 9 BV; vgl. zum
Begriff: E. 3.2 hiervor und BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1
S. 178).

5.
Seine Beurteilung, dass sich die Ausgleichung nach dem Erbvorausbezugsvertrag
vom 21. Mai 1990 richte, hat das Kantonsgericht letztlich durch den Willen
des Erblassers bestätigt gesehen. Denn die nachfolgenden Verfügungen seien
nicht mehr auf Wunsch des Erblassers ergangen, sondern auf Veranlassung des
Beschwerdeführers (Vertrag vom 4. Dezember 1992) und auf Veranlassung von
B.A.________ (letztwillige Verfügung vom 27. März 1996). Letzten Endes seien
sowohl der Abänderungsvertrag als auch das Testament fremdbestimmt gewesen.
Diesem Schlusssatz hat das Kantonsgericht in Klammer gesetzt "vgl. Art. 519
Abs. 1 Ziff. 2 ZGB" angefügt (E. 6b S. 12 des angefochtenen Urteils). Der
Beschwerdeführer verwahrt sich insbesondere gegen diesen Hinweis und rügt
Willkür wegen innerer Widersprüche und wegen Verletzung der
Verhandlungsmaxime (S. 12 f. Ziff. 30-35 der Beschwerdeschrift).
Wie der Beschwerdeführer indessen zu Recht hervorhebt, erfolgt die
Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen nur "auf erhobene Klage"
(Art. 519 Abs. 1 ZGB) und hat keine der Parteien auf Ungültigerklärung wegen
Willensmangels des Erblassers geklagt. Der Hinweis darauf, dass gewisse
erblasserische Verfügungen nicht aus freiem Willen hervorgegangen sein
könnten, vermag das angefochtene Urteil deshalb nicht zu stützen, ganz
abgesehen davon, dass der im Vertrag vom 4. Dezember 1992 enthaltene Erlass
der Ausgleichungspflicht nicht urteilsmässig für ungültig erklärt, sondern
nach der kantonsgerichtlichen Ansicht vom Erblasser mit letztwilliger
Verfügung vom 27. März 1996 gültig widerrufen worden ist. Es liegt keine
selbstständige - alternative oder subsidiäre - Zweitbegründung vor, die unter
Nichteintretensfolge angefochten werden müsste (BGE 132 I 13 E. 3 S. 17),
sondern eine blosse Meinungsäusserung, die das gefällte Urteil nicht stützt
und deshalb weder beachtlich ist noch einer weiteren Auseinandersetzung
bedarf.
Blosse Erwägungen aber bedeuten keine Beschwer (vgl. BGE 130 III 321 E. 6
S. 328; 129 III 320 E. 5.1 S. 323), so dass auf die staatsrechtliche
Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann (Art. 88 OG; BGE 116
II 721 E. 6 S. 729; 127 III 41 E. 2b S. 42).

6.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt
abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird
damit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Dass der Beschwerdeführer neben
der staatsrechtlichen Beschwerde eine praktisch inhaltsgleiche Berufung
erhoben hat, rechtfertigt allenfalls eine Ermässigung der Anwaltskosten,
nicht hingegen der Gerichtskosten, zumal das Bundesgericht zwei Urteile mit
unterschiedlicher Begründung zu fällen hat (vgl. S. 3 Ziff. 1 der
Beschwerdeschrift).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis,
Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: