Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.347/2006
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5P.347/2006 /blb

Urteil vom 4. April 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

A. X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner,

gegen

B.X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,
Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer) des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Art. 9 BV (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht,
5. Kammer) des Kantons Aargau vom 22. Mai 2006

Sachverhalt:

A.
A. X.________ und B.X.________ heirateten im Jahre 1994. Sie sind die Eltern
des im Jahre 1996 geborenen Sohnes C.X.________ und der im Jahre 2000
geborenen Tochter D.X.________. Seit dem 6. Oktober 2003 leben sie getrennt.
Mit Eingabe vom 15. September 2004 stellte B.X.________ beim
Gerichtspräsidium G.________ ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen
und verlangte unter anderem, A.X.________ zu verpflichten, ihr für ihren
persönlichen Unterhalt Beiträge von monatlich Fr. 7'790.-- zu zahlen.
A.X.________ erklärte sich bereit, solche von monatlich Fr. 3'526.-- zu
zahlen.
In seinem Urteil vom 6. Juli 2005 regelte der Gerichtspräsident 2 die Folgen
des Getrenntlebens der Eheleute X.________ und ordnete unter anderem an, dass
A.X.________ an den persönlichen Unterhalt von B.X.________ ab 1. Oktober
2003 monatliche Beiträge von Fr. 5'987.-- und ab 1. Juni 2005 solche von
Fr. 6'189.-- zu zahlen habe.

B.
A.X.________ führte Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau und
beantragte unter anderem, die B.X.________ zugesprochenen Unterhaltsbeiträge
auf Fr. 4'000.-- im Monat herabzusetzen. Mit Anschlussbeschwerde verlangte
B.X.________ unter anderem, die Unterhaltsbeiträge seien für die Zeit vom
1. Oktober 2003 bis zum 31. Mai 2005 auf Fr. 6'381.-- und für die Zeit
darnach auf Fr. 6'674.-- festzusetzen.
Das Obergericht hat mit Urteil vom 22. Mai 2006 das von B.X.________ zu den
Unterhaltsbeiträgen gestellte Rechtsbegehren geschützt.

C.
A.X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV
und beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben.

B. X.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG;
SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene
Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes
wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 132 III
291 E. 1 S. 292 mit Hinweis).

2.1 Der im Eheschutzverfahren ergangene Entscheid der oberen kantonalen
Instanz gilt nicht als Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und ist
daher nicht mit Berufung anfechtbar. Hingegen ist in einem solchen Fall die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gegeben (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff.). Auf die
von der beschwerten Partei rechtzeitig gegen den Entscheid der letzten
kantonalen Instanz erhobene Beschwerde ist zudem auch aus der Sicht von
Art. 86 Abs. 1, Art. 88 und Art. 89 Abs. 1 OG einzutreten.

2.2 Im Bereich der staatsrechtlichen Beschwerde gilt der Grundsatz der
richterlichen Rechtsanwendung nicht. Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf
(im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig
ist. Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines
Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge ist klar und detailliert
aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein
soll (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262 mit Hinweisen). Die Aufhebung eines
kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur
die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 I 13 E. 5.1
S. 17; 128 I 81 E. 2 S. 86, mit Hinweisen).

2.3 Neue Tatsachenbehauptungen, neue rechtliche Argumente und neue
Beweisanträge sind im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
grundsätzlich unstatthaft. Zulässig sind neue Vorbringen rechtlicher oder
tatsächlicher Art, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des
angefochtenen Entscheids Anlass gegeben hat, sowie neue Vorbringen zu
Gesichtspunkten, die sich aufdrängen und die deshalb von der kantonalen
Instanz offensichtlich hätten berücksichtigt werden müssen. Eine weitere
Ausnahme gilt für Vorbringen, die erstmals im Rahmen von
Sachverhaltsabklärungen gemäss Art. 95 OG Bedeutung erlangen, und für neue
rechtliche Vorbringen in Fällen, da die letzte kantonale Instanz volle
Überprüfungsbefugnis besass und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte
(BGE 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen).

3.
Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen ausschliesslich die der
Beschwerdegegnerin zugesprochenen Unterhaltsbeiträge.

3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer verweist auf die Gerichtspraxis, wonach oberste
Schranke für den Unterhaltsbeitrag die Lebenshaltung bilde, wie sie - hier
bis anfangs Oktober 2003 - tatsächlich gelebt worden sei. Von einer
vollständigen oder teilweisen Aufteilung des Überschusses sei dann abzusehen,
wenn feststehe, dass die Ehegatten während der Ehe nicht das gesamte
Einkommen für den Familienunterhalt verwendet hätten und die bisherige
Sparquote nicht (vollständig) benötigt worden sei, um allenfalls durch das
Getrenntleben verursachte Mehrkosten zu decken. Sodann macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe dank seinem sehr guten Einkommen eine
Sparquote erzielen können, die er für den Erwerb der ehelichen Liegenschaft
in S.________ (Fr. 55'000.--), für die Dauermiete einer Ferienwohnung in
T.________ samt Ausstattung und schliesslich zur Finanzierung seiner
Weiterbildung verwendet habe. Zu Unrecht habe das Obergericht diese Sparquote
in die Überschussverteilung einbezogen.

3.1.2 In seinen Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer die obergerichtliche
Feststellung, in der Dauermiete der Ferienwohnung sei ebenso wenig wie in den
angeblichen Rückstellungen für seine Weiterbildung eine Sparquote zu
erblicken. Ausserdem erklärt die kantonale Beschwerdeinstanz, der
Beschwerdeführer habe eine Sparquote nicht konkret behauptet und denn auch
nicht nachgewiesen; vielmehr habe er noch vor der ersten Instanz ausgeführt,
während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens hätten keine Ersparnisse
gebildet werden können. Mit diesen Ausführungen setzt sich der
Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander, und er legt denn auch nicht
dar, inwiefern die Verneinung einer Sparquote durch das Obergericht
willkürlich sein soll. Es erscheint im Übrigen als widersprüchlich,
konsumierte Geldmittel wie die geltend gemachten als Ersparnisse aufzufassen.
Dass Fr. 55'000.-- aus Erspartem für den Kauf der ehelichen Liegenschaft
verwendet worden seien, ist im angefochtenen Entscheid zudem nicht
festgestellt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint als neu und
deshalb unzulässig, zumal keine Gründe dargetan sind, es ausnahmsweise
zuzulassen (vgl. E. 2.3). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde demnach
nicht einzutreten.

3.2
3.2.1 Als willkürlich bezeichnet der Beschwerdeführer des Weiteren, dass das
Obergericht trotz langem Getrenntleben und langer Dauer des
Scheidungsverfahrens der Beschwerdegegnerin die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet habe. Die Beschwerdegegnerin sei zu ihrem
neuen Lebenspartner gezogen und sei in dessen Geschäften in U.________ und
T.________ engagiert. Dort könnte sie kurzfristig offiziell arbeiten.

3.2.2 Das Obergericht hat sich in dieser Frage von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung leiten lassen, wonach dem die Kinder betreuenden Elternteil
die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt
an zuzumuten ist, da das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter
entwachsen ist. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit den
entsprechenden Erwägungen der kantonalen Instanz auseinanderzusetzen und in
einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darzulegen, inwiefern
es hier willkürlich gewesen sein soll, von einer Abweichung vom erwähnten
Grundsatz abzusehen. Vielmehr beschränkt er sich darauf, den Ausführungen des
Obergerichts in appellatorischer Form seine eigene Sicht der Dinge
gegenüberzustellen. Abgesehen davon, beruhen auch diese Vorbringen auf neuen,
dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmenden Tatsachen, die von der
Beschwerdegegnerin übrigens bestritten werden. Mithin ist ebenfalls in diesem
Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.3
3.3.1 Einen vom Beschwerdeführer bezogenen, im Lohnausweis für das Jahr 2004
als "Zeitpauschale" aufgeführten Betrag von Fr. 9'000.-- hat das Obergericht
im Gegensatz zur ersten Instanz nicht als Spesen, sondern als Lohnbestandteil
behandelt. Der Beschwerdeführer erblickt auch darin Willkür und macht
geltend, die sog. Zeitpauschale sei in den monatlichen Lohnabrechnungen als
reine Spesenentschädigung ohne Sozialversicherungsabzüge ausgewiesen gewesen.
Der Grund für eine solche reine Spesenentschädigung für Kadermitarbeiter
ergebe sich aus dem Spesenreglement der Arbeitgeberin.

3.3.2 Zur Begründung seiner Qualifizierung der fraglichen Auszahlungen weist
das Obergericht vorab darauf hin, der Beschwerdeführer habe bei der ersten
Instanz wiederholt und explizit eingeräumt, dass es sich um einen
Lohnbestandteil gehandelt habe; seinen Ausführungen zufolge figuriere die
"Zeitpauschale" - mit der offensichtlich Überstunden pauschal abgegolten
worden seien - im Lohnausweis 2004 lediglich aus steuertechnischen Gründen
unter dem Titel "Reisespesen". Ausserdem bemerkt die kantonale Instanz, die
"Zeitpauschale" sei pro rata temporis zusätzlich zum Monatssalär, und nicht
etwa unter dem Titel "Spesen", erstattet worden.
Auch in diesem Punkt fehlt eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG genügende Begründung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beschränkt sich
darauf, seine eigene Sicht der Dinge vorzutragen, statt sich mit den
Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern
dessen Auffassung willkürlich sein soll.

3.4
3.4.1 Zu den Auslagen für die Fahrt zum Arbeitsort hat das Obergericht
festgehalten, der Beschwerdeführer lege den Weg mit einem geleasten VW ...
(Neupreis: Fr. 67'775.--) zurück. Im Rahmen der Notbedarfsberechnung, wie sie
hier vorzunehmen sei, könnten indessen nicht die Kosten (Leasing- und
Fahrkosten) eingesetzt werden, die einer Partei durch die Benützung eines
"standesgemässen" und den gewünschten Komfort sicherstellenden Fahrzeugs
anfielen. Vielmehr sei bei Ermittlung der zuzugestehenden Kosten von einem
moderaten Wagenneupreis in der Grössenordnung von Fr. 30'000.-- auszugehen.
Die Differenz zu den effektiven Arbeitswegkosten habe der Beschwerdeführer
aus seinem Überschuss zu bestreiten. Das Obergericht hat auf diese Weise
neben Kosten für den Arbeitsweg von monatlich Fr. 134.-- bis Ende Oktober
2005 und Fr. 147.-- ab November 2005 eine Leasingrate von Fr. 378.-- im Monat
berücksichtigt.

3.4.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Obergericht nicht die gesamten
tatsächlich anfallenden Leasingkosten von monatlich Fr. 909.-- berücksichtigt
hat. Insbesondere habe es die hohen Kosten ausser Acht gelassen, die eine
vorzeitige Auflösung des laufenden Leasingvertrags bewirke. Es habe auch
nicht beachtet, dass das Auto mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin
vor Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestellt worden sei, dass heute die
durchschnittliche Leasingdauer eher vier als fünf Jahre betrage und dass er
angesichts der Fahrten, die ihn auch ins Ausland führten, Anrecht auf ein
rechtes, sicheres Auto habe.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das vom Obergericht
zu den Autokosten Ausgeführte als vollkommen unhaltbar erscheinen zu lassen.
Zu bemerken ist insbesondere, dass vom Beschwerdeführer nicht etwa verlangt
wird, dass er den laufenden Leasingvertrag vorzeitig auflöse. Die
obergerichtliche Auffassung hat einzig zur Folge, dass der Beschwerdeführer
den über das von der kantonalen Instanz zugelassene Mass hinausgehenden
Aufwand von dem ihm verbleibenden Überschuss zu tragen haben wird. Die
Annahme, es liessen sich in der vom Obergericht in Betracht gezogenen
Preisklasse Autos finden, die den Ansprüchen des Beschwerdeführers
hinsichtlich Raum, Komfort und Sicherheit angemessen Rechnung trügen, ist
sodann keineswegs willkürlich. Die Beschwerdegegnerin weist im Übrigen mit
Recht darauf hin, dass die tatsächlich anfallenden Leasingkosten niedriger
ausfielen als die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fr. 909.-- im Monat,
zumal das Fahrzeug am Ende der Leasingdauer einen nicht unbedeutenden
Restwert haben werde.

3.5 Das Obergericht hat einen approximativen Steueraufwand des
Beschwerdeführers von monatlich rund Fr. 1'100.-- ermittelt. Was der
Beschwerdeführer, der einen Betrag von monatlich Fr. 1'835.-- geltend macht,
hiergegen einwendet, ist rein appellatorischer Natur. Abgesehen davon, beruft
er sich auf neue und daher unbeachtliche Unterlagen. Auf die Beschwerde ist
mithin ebenfalls in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.6
3.6.1 Aus Gründen der Gleichbehandlung hat das Obergericht für die Zeit bis
Ende Juli 2005 beiden Parteien die effektiven Wohnkosten zugestanden, dem
Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'800.-- im Monat. Es hält dafür, dass
für die Folgezeit nur noch angemessene Wohnkosten berücksichtigt werden
könnten, zumal im Rahmen der hier anwendbaren Methode der
Notbedarfsberechnung mit Überschussverteilung kein Anspruch auf
Sicherstellung des vor der Trennung gelebten Lebensstandards bestehe. Für den
Beschwerdeführer seien zur Führung seines Einpersonenhaushalts ermessensweise
monatlich Fr. 1'350.-- (einschliesslich Nebenkosten von Fr. 150.--)
einzusetzen.

3.6.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet den angefochtenen Entscheid auch in
diesem Punkt als willkürlich. Das Obergericht habe ohne jeden tatsächlichen
Bezug Mietkosten von monatlich Fr. 1'200.--, zuzüglich Nebenkosten von
Fr. 150.--, eingesetzt und dabei übersehen, dass gültige Mietverträge nicht
ohne weiteres und vor allem nicht rückwirkend aufgelöst werden könnten.
Insbesondere übersehe es jedoch, dass er als Kadermitglied einer grossen
Gesellschaft mit häufigen Abwesenheiten und vielen Terminen im In- und
Ausland Anrecht darauf habe, in angemessenen Räumlichkeiten und an günstiger
Verkehrslage zu wohnen. Ausserdem habe er sehr häufig die beiden Kinder über
das Wochenende bei sich und wolle diesen berechtigterweise ein angemessenes
Zuhause bieten. Es seien ihm daher weiterhin Mietkosten von monatlich
Fr. 1'500.-- zuzüglich Nebenskosten von Fr. 300.-- zuzugestehen.
Diese Ausführungen sind ebenfalls weitgehend appellatorisch und nicht
geeignet, den Vorwurf der Willkür als begründet erscheinen zu lassen: Dass
Mietverträge nicht rückwirkend aufgelöst werden können, hat das Obergericht
nicht verkannt. Es ist davon ausgegangen, beide Parteien seien problemlos in
der Lage, die Differenz der anrechenbaren zu den effektiven Wohnkosten aus
ihren Überschüssen zu finanzieren. Mit diesem Argument setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, dass er
den effektiven Mietzins nicht mehr zu bezahlen vermöchte.

3.7 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen, dass der
angefochtene Entscheid im Ergebnis vollkommen unhaltbar wäre. Er geht in
seinen betreffenden Vorbringen von Beträgen aus, die das Obergericht nur zum
Teil übernommen hat. Dass darin ein willkürliches Vorgehen der kantonalen
Instanz läge, ist aufgrund des oben Ausgeführten nicht dargetan. Der
Beschwerdeführer macht nicht etwa geltend, der angefochtene Entscheid wäre
selbst dann vollkommen unhaltbar, wenn von den vom Obergericht eingesetzten
Beträgen ausgegangen werde.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang ist die Gerichtsgebühr dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser ist ausserdem zu
verpflichten, die Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen
Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilgericht, 5. Kammer)
des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: