Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.344/2006
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{T 0/2}
5P.344/2006 /bnm

Urteil vom 4. Dezember 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Bank X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Biderbost, Bellariastrasse 7,
Postfach, 8027 Zürich,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P. Christoph Gutzwiller,
Obergericht des Kantons Zürich III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 8 und 9 BV (definitive Rechtsöffnung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich,
III. Zivilkammer, vom 13. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2006 erteilte der Audienzrichter am
Bezirksgericht Zürich der Firma Y.________ in Prosequierung des Arrestes Nr.
1 in der gegen die Bank X.________ erhobenen Betreibung Nr. ... des
Betreibungsamtes A.________ für Fr. 5'301'513.15 nebst Zins zu 9% nach
jeweiligem Verfall sowie für die Spruchgebühr die definitive Rechtsöffnung.
Gleichzeitig wies er das Sistierungsgesuch der Bank X.________ ab. Mit
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 13. Juli 2006 wies das Obergericht des
Kantons Zürich die von der Bank X.________ dagegen erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde ab.

B.
Die Bank X.________ ist mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. August 2006
an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt die Aufhebung des
obergerichtlichen Beschlusses und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht
zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 14. September 2006 erteilte der Präsident
der II. Zivilabteilung der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über die definitive
Rechtsöffnung ist einzig die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (Art. 84
Abs. 2 OG; BGE 120 Ia 256 E. 1a). Das Obergericht hat den angefochtenen
Beschluss aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde und damit als
Kassationsinstanz erlassen. Gegen diesen steht kein kantonales Rechtsmittel
zur Verfügung, mithin ist er kantonal letztinstanzlich (§ 284 Ziff. 1 ZPO/ZH;
Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.
A., N. 2 zu § 284; Art. 86 Abs. 1 OG ). Aufgrund ihrer rein kassatorischen
Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5) kann auf die staatsrechtliche Beschwerde
allerdings nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin damit mehr
als die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt. Mit diesen
Einschränkungen erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als zulässig.

2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht in mehrfacher Hinsicht die
willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts sowie die Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor, da es sich mit ihren diesbezüglichen Argumenten nicht
auseinandergesetzt habe. So bringt sie vor, ihr Gesuch um Sistierung des
Rechtsöffnungsgesuchs hätte bewilligt werden müssen, da zureichende Gründe im
Sinne von § 53a ZPO/ZH bestanden hätten. Im Weitern hätten zur Frage ihrer
völkerrechtlichen Immunität eine gerichtliche Expertise sowie Auskünfte bei
kompetenten Amtsstellen wie dem Institut für Rechtsvergleichung eingeholt und
ihre Repräsentanten befragt werden müssen. Indem das Obergericht hier den
ablehnenden Standpunkt des Rechtsöffnungsrichters ohne stichhaltige
Begründung geschützt habe, habe es § 149, § 168 und § 209 ZPO/ZH in
unhaltbarer Weise ausgelegt und ihr rechtliches Gehör verletzt. Dies gelte
auch für die Klärung der Rechtslage im Hinblick auf die
Vollstreckungsverjährung, welche in willkürlicher Auslegung von Art. 148 IPRG
nach schweizerischem statt nach syrischem Recht beurteilt worden sei.

2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und einlässlich erhobene,
und soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Macht der Beschwerdeführer eine
Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend, muss er anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E.
1.3). Wird zudem die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, so hat sich
der Beschwerdeführer vor Augen zu halten, dass der Richter in seinem
Entscheid nur die wesentlichen Argumente festzuhalten hat, indes nicht auf
sämtliche Vorbringen und Beweisanträgen der Parteien eingehen muss (BGE 121 I
54 E. 2c).

2.2 Der Rechtsöffnungsrichter hatte das Sistierungsgesuch der
Beschwerdeführerin bis zum Entscheid über ein anderes Verfahren abgewiesen,
da keine zureichenden Gründe nach § 53a ZPO/ZH gegeben seien und überdies die
Sistierung von Prozessen, die im summarischen Verfahren durchgeführt werden,
grundsätzlich unzulässig sei. Das Obergericht schützte diesen Standpunkt und
betonte, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte präjudizielle
Bedeutung bzw. eine Vereinfachung des Verfahrens nicht ersichtlich sei. Das
vorliegende Rechtsöffnungsverfahren betreffe nicht die selben Parteien wie
das andere Verfahren, dessen Ausgang immer noch offen sei.

Gemäss § 53a ZPO kann ein Verfahren aus zureichenden Gründen eingestellt
werden. Ob solche gegeben sind, hat der Richter im Einzelfall zu prüfen. Die
Verfahrenseinstellung bildet immer die Ausnahme vom Grundsatz, dass das
Gericht für eine beförderliche Prozesserledigung zu sorgen habe
(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 1 zu § 53a). Diese Ausgangslage scheint
die Beschwerdeführerin ausser Acht zu lassen. Soweit sie auf der Sistierung
des (summarischen) Rechtsöffnungsverfahrens besteht, weil die Behandlung des
konkreten Gesuchs nicht dringlich sei, kann ihr zumindest nach Lektüre des
von ihr angeführten Zitates nicht gefolgt werden. Die Kommentatoren erwähnen
vorerst, in welchen Fällen die Einstellung des Prozesses bundesrechtlich
vorgeschrieben ist, und gehen dann zu den Ausnahmen über. Darunter fallen die
dringlichen Prozesse, wozu neben familienrechtlichen auch solche im
summarischen, beschleunigten oder im einfachen und raschen Verfahren gehören
(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 8 zu § 53a). Dass ein im summarischen
Verfahren durchzuführender Prozess nur dann nicht eingestellt werden darf,
wenn er  dringlich ist, folgt daraus nicht. Damit gehen die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zur fehlenden Dringlichkeit des Rechtsöffnungsverfahrens
an der Sache vorbei. Dass das Obergericht sich mit ihren Darlegungen zu den
zureichenden Gründen nach § 53a ZPO/ZH nicht ernsthaft auseinandergesetzt und
damit ihr rechtliches Gehör verletzt habe, trifft im Übrigen nicht zu. Aus
dem angefochtenen Beschluss geht nämlich klar hervor, weshalb das Obergericht
keinen Anlass zur Sistierung des Verfahrens erblickte. In welcher Weise die
diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin gewürdigt und
berücksichtigt wurden, hat hingegen mit dem Gehörsanspruch nichts zu tun. Von
einer willkürlichen Anwendung von § 53a ZPO/ZH kann nach dem Gesagten ohnehin
keine Rede sein.

2.3 Nach Ansicht des Obergerichts brauchte der Rechtsöffnungsrichter auf die
Frage der völkerrechtlichen Immunität der Beschwerdeführerin als Staatsbank
nicht zurückzukommen, da die Gerichte diese bereits in früheren Verfahren
verneint hätten.

Die Beschwerdeführerin stellt diese Ausgangslage zwar nicht in Frage, bringt
allerdings vor, dass in den bisherigen Verfahren ein gerichtliches Gutachten
zur Frage der Immunität wie auch die anderen beantragten Beweismittel nie ein
Thema gewesen seien. Daraus scheint sie einen Anspruch auf die besagten
Vorkehren abzuleiten, ohne sich dazu zu äussern, warum sie erst im Stadium
der definitiven Rechtsöffnung mit ihren diesbezüglichen Anträgen kommt. Eine
willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts ist auf jeden Fall mit diesem
Vorbringen nicht rechtsgenüglich dargetan (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zudem nicht gegeben, da entgegen der
Behauptung der Beschwerdeführerin das Obergericht zu ihren Anträgen Stellung
genommen hat, wenn auch nicht in ihrem Sinn.

2.4 Das Obergericht vermochte im Rechtsöffnungsentscheid keinen
Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH zu erkennen, weil darin im
Hinblick auf die Frage der Vollstreckungsverjährung auf die aktuelle
Literatur zu Art. 148 IPRG Bezug genommen werde.
Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, dass die Frage des anwendbaren
(Verjährungs-)rechts in der Lehre umstritten sei und daher durch eine
gerichtliche Expertise, persönliche Befragung und schriftliche Auskünfte
hätte geklärt werden müssen. Indem dies nicht geschehen sei, habe das
Obergericht § 149, § 168 und § 209 ZPO/ZH willkürlich angewendet. Offenbar
übersieht die Beschwerdeführerin, dass grundsätzlich nur Tatsachen zu
beweisen sind und der Richter dazu aufgerufen ist, Rechtsfragen nach
Konsultation von Rechtsprechung und Lehre in eigener Verantwortung zu
entscheiden. Einzig ausländisches Recht ist nachzuweisen, soweit dessen
Kenntnis dem Richter nicht zuzumuten ist (dazu immer noch grundsätzlich: Max
Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 121). Damit kann
durch die Nichtabnahme der beantragten Beweise auch das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin nicht verletzt sein. Ob im vorliegenden Fall syrisches
oder schweizerisches Verjährungsrecht zur Anwendung gelangt, ist aufgrund von
Art. 148 IPRG, also schweizerischem Kollisionsrecht, zu beantworten. Dazu
benötigt der Richter - wie gesagt - kein Rechtsgutachten und auch keine
Parteibefragung sowie schriftliche Auskünfte. Ob aufgrund von Art. 148 IPRG
das Recht des Urteilsstaates und damit schweizerisches Verjährungsrecht
massgebend ist, wurde von den Kommentatoren in der Tat im Verlauf der Zeit
nicht gleich beantwortet. Wenn der Rechtsöffnungsrichter, wie im vorliegenden
Fall, auf die neueste Auflage eines Standardwerkes abstellt und gestützt
darauf das Recht des Urteilsstaates als massgebend erachtet, so durfte das
Obergericht diesen Standpunkt schützen, ohne sich dem Vorwurf der
willkürlichen Rechtsanwendung auszusetzen (Keller/Girsberger, in: IPRG
Kommentar, Hrsg. Anton Heini et al., 1. Aufl. Zürich 1993, N. 18 zu Art. 148,
und Keller/Girsberger, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. Zürich 2004,
N. 18 zu Art. 148).

3.
Im Weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, dem Rechtsöffnungsgesuch der
Beschwerdegegnerin liege ein nichtiger Zahlungsbefehl zu Grunde, da
einerseits der Umrechnungskurs für den in Betreibung gesetzten Betrag und
anderseits der Zinssatz fehle. Darin liege eine willkürliche Anwendung von
Art. 67 und Art. 69 SchKG.

3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3
SchKG muss der Zahlungsbefehl die Forderungssumme in gesetzlicher
Schweizerwährung und bei Verzinslichkeit den Zinsfuss enthalten. Das
Obergericht stellte sich auf den Standpunkt, dass die Angabe des
Umrechnungskurses nicht wesentlich sei. Es genüge, wenn die Forderung für
alle Beteiligten mühelos bestimmbar sei. Im vorliegenden Fall dürfe davon
ausgegangen werden, dass der in Betreibung gesetzte Betrag aufgrund der
zahlreichen Gerichtsentscheide hinlänglich bekannt sei und die
Beschwerdeführerin wisse, wofür sie betrieben werde. Was den Zinssatz
betrifft, hielt das Obergericht fest, dass dieser vom Rechtsöffnungsrichter
unter Hinweis auf die rechtskräftigen Urteile in der Sache sowie das
Arrestbegehren auf 9% festgesetzt worden war. Damit könne von einem
mangelhaften oder gar nichtigen Zahlungsbefehl nicht die Rede sein.

3.2 Zwar besteht die Beschwerdeführerin nach wie vor darauf, dass der
Umrechnungskurs ein notwendiger Bestandteil des Zahlungsbefehls darstelle.
Indes räumt sie selber ein, dass der Rechtsöffnungsrichter die "nachträgliche
Beibringung des Umrechnungskurses" durch die Gegenpartei habe "durchgehen"
lassen. Mit andern Worten, der behauptete Mangel wurde behoben. Auf die
Darlegungen der Beschwerdeführerin zur gesetzlichen Notwendigkeit, den
Umrechnungswert im Zahlungsbefehl anzuführen, braucht damit nicht eingegangen
zu werden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe ihre
diesbezügliche Argumentation nicht berücksichtigt und dadurch das rechtliche
Gehör verletzt, entbehrt auch hier jeder Grundlage. Dass das Vorgehen des
Rechtsöffnungsrichters in willkürlicher Anwendung kantonalen Verfahrensrechts
geschehen wäre, rügt die Beschwerdeführerin - wie bereits im kantonalen
Verfahren - nicht.

3.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, ihre Rüge, der
Rechtsöffnungsrichter sei in Verletzung ihres rechtlichen Gehörs auf ihre
juristischen Argumente zu den Folgen eines fehlenden Zinssatzes im
Zahlungsbefehl nicht eingegangen, und ihre diesbezüglichen Darlegungen in der
Nichtigkeitsbeschwerde nicht behandelt zu haben. Zwar nimmt das Obergericht
zur Frage, ob der Rechtsöffnungsentscheid genügend begründet worden ist,
nicht ausdrücklich Stellung. Indes prüft es selber die wesentlichen Argumente
der angefochtenen Verfügung und hält fest, weshalb die angefochtene Verfügung
zu Recht von einem Zinssatz von 9% ausgehe. Von einer Gehörsverletzung kann
damit kein Rede sein.

Zudem erblickt die Beschwerdeführerin in der Schlussfolgerung des
Obergerichts zum Zinssatz von 9% eine willkürliche Anwendung von Art. 67 und
69 SchKG. Das Obergericht hatte die Beschwerdeführerin - wie bereits der
Rechtsöffnungsrichter - auf die handelsgerichtlichen Urteile in der Sache
sowie das Arrestgesuch der Beschwerdegegnerin verwiesen, worin durchgehend
von einem Zinssatz von 9% die Rede sei. Nach dem auch im
Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben genügt es,
wenn für den Betriebenen erkennbar ist, wofür er belangt wird (BGE 121 III 18
E. 2b). Dass der geltend gemachte Zinssatz 9% beträgt, musste der
Beschwerdeführerin aufgrund der angeführten Urteile ohne weiteres klar sein.
Im Übrigen begründet die Beschwerdeführerin ihre Rüge nicht weiter und geht
insbesondere auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu dieser Frage
nicht ein.

4.
Der staatsrechtlichen Beschwerde ist damit insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 156 Abs.
1 OG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand
entstanden, da sie nicht zur Vernehmlassung aufgefordert worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: