Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.342/2006
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{T 0/2}
5P.342/2006 /zga

Urteil vom 27. November 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

1.X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,
2.Y.________, Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban Carlen,
Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sion 2.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I,
vom 14. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Im Scheidungsverfahren der Ehegatten X.-Z.________ gewährte das
Bezirksgericht B.________ beiden Parteien den vollständigen gerichtlichen
Rechtsbeistand, umfassend die Befreiung von Kosten, Vorschüssen und Kautionen
sowie die Bestellung eines vom Staat entschädigten Rechtsbeistandes
(Entscheid vom 26. März 2002). In seinem Scheidungsurteil teilte das
Bezirksgericht die Gerichts- und Anwaltskosten je hälftig. Es überband die
Gerichtskosten dem Staat (Dispositiv-Ziff. 8) und setzte die Entschädigung
der unentgeltlichen Rechtsbeistände zu Lasten des Staates auf je Fr. 5'500.--
fest (Dispositiv-Ziff. 9 des Urteils vom 20. August 2004).

B.
Was die ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge und das Besuchsrecht gegenüber
seinen Kindern angeht, erhob der Ehemann Berufung. Die Ehefrau schloss auf
Abweisung. Die bezirksgerichtliche Regelung der Gerichts- und Anwaltskosten
blieb unangefochten. Im Berufungsverfahren fanden ein Schriftenwechsel sowie
eine Verhandlung mit Zeugen- und Parteieinvernahmen statt. Das Kantonsgericht
Wallis hiess die Berufung teilweise gut und entschied in der Sache neu
(Urteil vom 14. Juni 2006).

Das Kantonsgericht bestätigte die bezirksgerichtliche Festsetzung der
Gerichts- und Anwaltskosten, berichtigte aber deren Aufteilung von Amtes
wegen. Es auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, überband
diese Kosten jedoch infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit vorläufig dem
Staat (Dispositiv-Ziff. 5[a]). Es verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau für
das erstinstanzliche Verfahren Fr. 4'600.-- zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. 6a), und die Ehefrau, dem Ehemann für das erstinstanzliche
Verfahren Fr. 4'600.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 7a). Den unentgeltlichen
Rechtsbeiständen sprach es für das erstinstanzliche Verfahren eine
Entschädigung von je Fr. 2'800.-- zu Lasten des Staates zu
(Dispositiv-Ziff. 8 und 9 des Urteils vom 14. Juni 2006).

Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte das Kantonsgericht dem Ehemann
zu zwei Fünfteln und der Ehefrau zu drei Fünfteln, überband die Kosten jedoch
infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit vorläufig dem Staat
(Dispositiv-Ziff. 5[b]). Es verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau für das
Berufungsverfahren Fr. 600.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 6b), und die
Ehefrau, dem Ehemann für das Berufungsverfahren Fr. 900.-- zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. 7b). Die amtliche Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeistände für das Berufungsverfahren setzte es auf Fr. 392.-- bzw.
Fr. 588.-- fest (Dispositiv-Ziff. 8 und 9 des Urteils vom 14. Juni 2006).

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen die Ehefrau und ihr
Rechtsvertreter dem Bundesgericht, die Dispositiv-Ziff. 6a, 7a und 9 des
kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben. Der Ehemann wie auch das
Kantonsgericht haben eine Vernehmlassung eingereicht, auf einen formellen
Antrag indessen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Legitimation der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 88 OG ist gegeben,
soweit sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet worden ist
(BGE 129 II 297 E. 2.2 S. 300), und ihr Anwalt als unentgeltlicher
Rechtsbeistand ist beschwerdeberechtigt, was seine Entschädigung als
unentgeltlicher Rechstbeistand angeht (BGE 110 V 360 E. 2 S. 363) und soweit
der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet
worden ist, da Anwälten gemäss kantonalem Recht ein direktes Forderungsrecht
gegen die Partei zusteht, die zu den Anwaltskosten verurteilt wurde (Art. 260
Abs. 3 ZPO/VS). Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass, wobei formelle Einzelfragen im Sachzusammenhang zu
erörtern sein werden. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist einzutreten.

2.
In der Abänderung der bezirksgerichtlichen Entschädigungsregelung durch das
Kantonsgericht erblicken die Beschwerdeführer eine Verletzung des Verbots der
Reformatio in peius und damit eine willkürliche Missachtung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör (S. 7 ff. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift).

2.1 Kosten und Parteientschädigung werden in der Regel nach Massgabe des
Unterliegens und Obsiegens verlegt (vgl. Art. 252 Abs. 1 und Art. 260 Abs. 1
ZPO/VS). Die Bemessung erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend
den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
(GS/VS 173, GTar). Danach umfasst die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes die berechtigten Auslagen und 60 % des ordentlichen
Pauschalhonorars (vgl. Art. 29 Abs. 1 GTar).

Das kantonale Gesetz über den gerichtlichen und administrativen
Rechtsbeistand (GS/VS 177.7, GGAR) bestimmt, in welchen Fällen der Staat den
unentgeltlichen Rechtsbeistand entschädigt. Beim vorliegend gewährten
vollständigen gerichtlichen Rechtsbeistand wird die Entschädigung
ausgerichtet, wenn der Verbeiständete unterliegt oder wenn die Gegenpartei,
welche die Gerichtskosten zu tragen hat, zahlungsunfähig ist (Art. 3 Abs. 1
lit. c GGAR). Weitergehend ist vorgesehen, dass die unentgeltliche
Rechtspflege nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die
Gegenpartei befreit, dass jedoch der Staat der Gegenpartei, welche die
Sicherheitsleistung nicht verlangen konnte, zum reduzierten Tarif des
Rechtsbeistandes, die Parteientschädigung zahlt, zu welcher der
Verbeiständete verurteilt wurde und welche dieser nicht bezahlen kann (Art. 3
Abs. 3 GGAR).

Wie in Fällen von sog. Uneinbringlichkeit vorzugehen ist, regelt die
kantonale Verordnung über den gerichtlichen und administrativen
Rechtsbeistand (GS/VS 177.700, VGAR). Massgebend ist Art. 18 über den Beweis
der Zahlungsunfähigkeit. Die Zahlung der Auslagen und Honorare des Anwalts,
welche von der Zahlungsunfähigkeit einer der Parteien abhängt, erfolgt
gestützt auf einen Verlustschein, der innert bestimmter Frist vorzulegen ist
(vgl. Abs. 1 und 2). Die unbezahlt gebliebenen Betreibungsgebühren werden zu
den vom Gemeinwesen übernommenen Auslagen und Honoraren hinzugerechnet
(Abs. 3). Die Parteien können verlangen, im Entscheid über die
Entschädigungen von der Pflicht, einen Verlustschein vorzulegen, befreit zu
werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit einer Partei allgemein bekannt ist oder
aus den Akten des Hauptverfahrens hervorgeht oder wenn die Einleitung oder
Weiterführung einer Schuldbetreibung auf Grund der Umstände zum vornherein
ohne Aussicht auf Erfolg oder unverhältnismässig scheint (vgl. Abs. 4).

2.2 Überstimmend mit dem Bezirksgericht ist das Kantonsgericht von einem
hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin und von einem
ordentlichen Honorar des Beschwerdeführers von Fr. 9'200.-- (inklusive
Auslagen) ausgegangen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
hat sonach gemäss Bezirksgericht rund Fr. 5'500.-- (60 % von Fr. 9'200.--)
und gemäss Kantonsgericht Fr. 5'600.-- betragen (60 % des Honorars von
Fr. 9'000.--, zuzüglich Fr. 200.-- an Auslagen). Im Gegensatz zum
Bezirksgericht ist das Kantonsgericht nicht von Uneinbringlichkeit der
Parteientschädigungen ausgegangen. Entsprechend der Kostenverlegung hat es
auch die Anwaltskosten von Fr. 9'200.-- hälftig geteilt und Folgendes
angeordnet:

Im Betrag von Fr. 4'600.-- hat das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung gegen den Beschwerdegegner zuerkannt. Diesen Betrag kann
der Beschwerdeführer vollstrecken lassen. Bei Erfolglosigkeit und gegen
Vorlage eines Verlustscheins erhält er vom Staat die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, ausmachend Fr. 2'800.-- (60 % des Honorars
von Fr. 4'500.--, zuzüglich Fr. 100.-- an Auslagen) sowie allfällige
Betreibungsgebühren.

Auf der Grundlage der anderen Hälfte der Anwaltskosten von Fr. 4'600.-- hat
das Kantonsgericht die Entschädigung des Beschwerdeführers und
unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu Lasten des Staates berechnet und ihm
Fr. 2'800.-- zuerkannt (60 % des Honorars von Fr. 4'500.--, zuzüglich
Fr. 100.-- an Auslagen).

2.3 Die vorgestellte Rechnung zeigt, dass die kantonsgerichtliche Änderung
der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung rein betragsmässig keine
Reformatio in peius bewirkt. Der Betrag der Entschädigung zu Gunsten des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes bleibt sich gleich bzw. wird gegenüber den
bezirksgerichtlich zuerkannten Fr. 5'500.-- sogar um Fr. 100.-- erhöht. Die
Verfassungsrügen der Beschwerdeführer erweisen sich insoweit als unbegründet
(vgl. BGE 129 I 65 Nr. 6).

Die Bemessung der bereits vom Bezirksgericht endgültig festgelegten
Entschädigung haben die Beschwerdeführer vor Kantonsgericht nicht
angefochten, so dass allfällige Willkürrügen dagegen nicht mehr zulässig sind
(vgl. Art. 86 Abs. 1 OG; BGE 126 I 257 E. 1a S. 258; 132 I 104 E. 4.2.2
S. 114). Der Beschwerdeführer macht zudem keine "reformatio in peius" auf
Grund eines ungedeckten Mehraufwandes geltend, der ihm durch die Eintreibung
der Parteientschädigung bis zum Verlustschein entsteht. Er rügt auch keine
willkürliche Beurteilung der Uneinbringlichkeit, wiewohl beiden Parteien der
vollständige gerichtliche Rechtsbeistand gewährt worden war und im Falle der
Gerichtskosten von "offensichtlicher Uneinbringlichkeit" ausgegangen wurde.
Die Beschwerdeführer fechten ebenso wenig die kantonsgerichtliche Verlegung
der Parteientschädigungen als willkürlich an. Auf all diese Fragen ist nicht
einzugehen, zumal das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin das
Recht nicht von Amtes wegen anwendet und nur die genügend klar erhobenen und
hinreichend begründeten Rügen überprüft (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE
130 I 26 E. 2.1 S. 31). Verwiesen sei aber immerhin darauf, dass im Falle nur
teilweisen Obsiegens auch nach anderen Verfahrensordnungen ein Anspruch auf
Parteientschädigung von der Gegenpartei verbunden mit der herabgesetzten
amtlichen Entschädigung zu Lasten des Staates zuerkannt wird (z.B. BGE 124 V
301 E. 6 S. 309; Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen
Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 1990, S. 238 f.). Wird Uneinbringlichkeit
einer Parteientschädigung nur zurückhaltend angenommen, kann der
Rechtsbeistand wenigstens versuchen, zuerst bei der Gegenpartei die volle
Parteientschädigung einzuverlangen, bevor er aus der Staatskasse die
herabgesetzte amtliche Entschädigung bezieht (vgl. Ries, a.a.O., S. 242;
Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer
Zivilprozessordnung, in: Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in
Graubünden, ZGRG 2003 S. 158 ff., S. 167/168). Nicht ausgeschlossen wäre es
auch, dem Rechtsbeistand ein Wahlrecht auf Bezahlung der herabgesetzten
amtlichen Entschädigung oder auf Eintreibung der vollen Parteientschädigung
einzuräumen (vgl. Rhyner, Die Kostenregelung nach sanktgallischem
Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1986, S. 129). Als allgemeine Regel aber kann
gelten, dass im Falle je hälftigen Obsiegens die Parteientschädigungen
wettgeschlagen, d.h. jeder Partei ihre eigenen Anwaltskosten auferlegt, und
direkt amtliche Entschädigungen zugesprochen werden, wenn beiden Parteien die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist (vgl. Stückelberger, Die
Prozesskosten nach baselstädtischem Zivilprozessrecht, Diss. Basel 1978,
S. 160; Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen
ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2000, S. 343).

Soweit sie sich gegen die Regelung der Entschädigungen für das
erstinstanzliche Verfahren richtet, muss die staatsrechtliche Beschwerde aus
den dargelegten Gründen abgewiesen werden.

3.
Die weiteren Verfassungsrügen betreffen die Bemessung der amtlichen
Entschädigung für das Berufungsverfahren. Anfechtungsberechtigt ist
diesbezüglich allein der unentgeltliche Rechtsbeistand (E. 1 hiervor). Der
Beschwerdeführer rügt, bei einem verfassungskonformen Stundenansatz von
Fr. 180.-- seien seine Kosten mit einer reduzierten Entschädigung von
Fr. 588.-- nicht gedeckt. Allein die Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht
habe vier Stunden gedauert. Nicht vergütet würden namentlich die Reise von
B.________ nach Sitten, die Vorbereitung der Sitzung, die Abfassung der
schriftlichen Eingaben und der weitere Aufwand im Berufungsverfahren
(S. 10 f. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift).

3.1 Wie der Beschwerdegegner zu Recht hervorhebt, geht der Beschwerdeführer
von unzutreffenden Zahlen aus. Zur amtlichen Entschädigung ist die ihm
zuerkannte, von der Gegenpartei geschuldete Entschädigung von Fr. 600.--
hinzuzurechnen (Dispositiv-Ziff. 6b des angefochtenen Entscheids). Der
Beschwerdeführer erhält damit Fr. 588.-- vom Staat und Fr. 600.-- von der
Gegenpartei, insgesamt also Fr. 1'188.--. Gegen Vorlegung eines
Verlustscheins für die Fr. 600.-- kann er vom Staat nachträglich Fr. 392.--
(60 % des Honorars von Fr. 520.--, zuzüglich Fr. 80.-- an Auslagen)
verlangen. Die amtliche Entschädigung beliefe sich diesfalls auf insgesamt
Fr. 980.-- (Fr. 588.-- + Fr. 392.-- = 60 % des Honorars von Fr. 1'300.--,
zuzüglich Fr. 200.-- an Auslagen).

3.2 Entgegen der Annahme des Beschwerdegegners hat das Bundesgericht nur den
Teil der Entschädigung zu prüfen, den das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer
direkt zu Lasten des Staates zuerkannt hat. Einzig die entsprechende
Dispositiv-Ziff. 9 des kantonsgerichtlichen Entscheids wird mit der
staatsrechtlichen Beschwerde angefochten, während die
Parteientschädigungsregelung in den Dispositiv-Ziff. 6b und 7b - anders als
diejenige für das erstinstanzliche Verfahren (E. 2 hiervor) - unangefochten
geblieben ist. Der Beschwerdeantrag beruht insoweit nicht auf Versehen und
ist verbindlich (vgl. BGE 109 Ia 116 E. 3a S. 120; 113 Ia 128 E. 5 S. 131).

3.3 Nach dem Gesagten ficht der Beschwerdeführer die ihm zustehende
Parteientschädigung gegen den Beschwerdegegner nicht an (E. 3.2 soeben), so
dass davon auszugehen ist, er erhalte für seine Mühewaltung insgesamt
Fr. 1'188.-- und nicht bloss Fr. 588.-- (E. 3.1 soeben). Indem er lediglich
die Entschädigung von Fr. 588.-- als willkürlich rügt, vermag der
Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die Entschädigung von Fr. 1'188.--
seinen Zeitaufwand und seine Auslagen nicht decke. Will er eine Verletzung
des Willkürverbots geltend machen, muss er anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG;
BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). Dass eine Entschädigung von Fr. 588.--
allenfalls als willkürlich erscheinen könnte, gibt keine Begründung für die
hier zu entscheidende Frage ab, ob die Festsetzung der Entschädigung auf
Fr. 1'188.-- unter Willkürgesichtspunkten beanstandet werden muss. Auf die
staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

4.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen
werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit
unter Solidarhaft kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7
und Art. 159 Abs. 1 und 5 OG). Dass der Beschwerdegegner keine Anträge
gestellt hat, schadet nicht (vgl. BGE 111 Ia 154 E. 4 und 5 S. 156 ff.).
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht liegen nicht vor (vgl. BGE 122 III 392 E. 3a S. 393;
Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation
judiciaire, V, Bern 1992, N. 2.3 und N. 8 zu Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis,
Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: