Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.339/2006
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{T 0/2}
5P.339/2006 /blb

Urteil vom 24. Oktober 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051
Basel.

Art. 26 und 29 BV (Aufsicht über das Erbschaftsamt),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 28. Februar 2006.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28.
Februar 2006, mit welchem die Beschwerde gegen die Aufsichtsbehörde über das
Erbschaftsamt Basel-Stadt abgewiesen worden ist,
in die staatsrechtliche Beschwerde vom 8. August 2006,

in Erwägung,

dass es sich bei der staatsrechtlichen Beschwerde um ein ausserordentliches
Rechtsmittel handelt, mit dem - soweit hier interessierend  - ausschliesslich
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom

16. Dezember 1943; OG),
dass auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden kann, soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Bestimmungen des ZGB rügt (Art. 551, 553
und 555 ZGB),
dass das Bundesgericht nur eingreifen könnte, wenn geltend gemacht würde,
diese Bestimmungen seien willkürlich angewendet worden (Art. 9 BV),
dass solches weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist,
dass die staatsrechtliche Beschwerde kassatorischer Natur ist, mit ihr also
nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt werden kann und daher
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer
die Feststellung verlangt, die Beamten des Erbschaftsamtes hätten eine
unzulässige Handlung vorgenommen,
dass das Appellationsgericht im Wesentlichen erwog, es überprüfe einzig die
Rechtsanwendung, das Erbschaftsamt habe Art. 555 ZGB durch den unterbliebenen
Erbenruf nicht verletzt, weil sich der in Polen lebende Beschwerdeführer als
Bruder des im Februar 2005 in Basel verstorbenen Y.________ am 11. April 2005
beim Erbschaftsamt gemeldet und sich ein Erbenruf damit erübrigt habe,
dass sodann 5 Tage nach Auffinden des Verstorbenen in seiner unordentlichen,
von Insekten befallenen Wohnung die Inventaraufnahme nach Art. 551/553 ZGB
stattgefunden habe und die festgestellten Vermögenswerte seien dem
Beschwerdeführer ausserdem schriftlich mitgeteilt worden, und eine Siegelung
habe sich nach durchgeführter Inventaraufnahme erübrigt,
dass schliesslich das Erbschaftsamt im Rahmen der nicht abschliessend
aufgezählten Massregeln nach Art. 551 ZGB, zu denen auch der Notverkauf
gehöre, befugt gewesen sei, die Wohnung des Verstorbenen, die wegen
Nachlassüberschuldung nicht mehr länger habe gemietet werden können, zur
Schadensabwendung vom 3. bis zum 10. März 2005 räumen zu lassen, wobei 6,3
Tonnen Müll aus der 2-Zimmer-Wohnung hätten entsorgt werden müssen und die
verwertbaren Sachen in die Gantbeamtung überführt worden seien, wo sie gemäss
Schreiben des Erbschaftsamtes vom 13. September 2005 nach Bezahlung der
Kosten und der Lagergebühr jederzeit vom Beschwerdeführer abgeholt werden
könnten,
dass ein Fehler bei der Ausübung des dem Erbschaftsamt zustehenden Ermessens
nicht dargetan sei,
dass der Beschwerdeführer im Einzelnen darlegen müsste, dass und inwiefern
das Appellationsgericht seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hat (Art.
90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.),
dass der Beschwerdeführer die Ereignisse aus seiner Sicht in appellatorischer
Weise schildert, und dabei verkennt, dass das Bundesgericht als oberste
Justizbehörde den Fall nicht noch einmal in der Sache überprüfen kann,
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV durch
ungleiche Behandlung der Parteien im Verfahren rügt, indem die Erklärungen
des Erbschaftsamtes als Beweise anerkannt, seine Beweise dagegen ohne
Grundangabe nicht entgegengenommen worden seien,
dass er weiter eine Verletzung der Eigentumsgarantie rügt, indem die
Erbschaftssachen bereits drei Wochen nach dem Tod des Erblassers in die
Verbrennungsanlage bzw. in das Ganthaus überführt worden seien, ohne
vorgängig die Erben zu benachrichtigen,
dass zwar aus seiner Sicht der Ablauf nicht befriedigend verlief, indem eine
raschere Benachrichtigung des Beschwerdeführers über den Tod seines Bruders
wünschbar und es auch vorzuziehen gewesen wäre, dass er selber die
Ausscheidung zwischen den Gegenständen hätte vornehmen können, die der
Kehrichtverbrennung zu übereignen sind und denjenigen, die aufbewahrt werden
sollen,
dass damit indessen nicht aufgezeigt ist, inwiefern das Vorgehen der Basler
Behörden verfassungswidrig ist,
dass auf die Beschwerde aus diesen Gründen insgesamt nicht eingetreten werden
kann,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: