Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.333/2006
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{T 0/2}
5P.333/2006/fun

Urteil vom 10. November 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

1.  A.________ AG (vormals K.________ Kies AG),

2. B.________ AG,

3. C.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Karl Spühler und Dr. Christian
Josi,

gegen

S.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hans Müller und Stefan Birrer,
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, Hirschengraben
16, 6002 Luzern.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 26 BV (Klage aus Dienstbarkeitsvertrag;
vorsorgliche Massnahmen zum Schutz eines Sand- und Kiesabbaurechts),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, vom 17. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
K. ________ war als Landwirt sowie im Kiesabbau unternehmerisch tätig. Am
27. Oktober 1993 errichtete er ein dauerndes und selbstständiges Recht zum
Abbau von Kies, Sand und anderen verwertbaren Materialien, das als Grundstück
Nr. 709 im Grundbuch eingetragen wurde. Er belastete damit seine
landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft Nr. 299 mit rund 18 ha Fläche.

K. ________ verkaufte die Liegenschaft Nr. 299 am 27. Oktober 1993 seinem
Sohn S.________. S.________ schloss mit der K.________ Kies AG, diese
handelnd durch seinen Vater und seinen Bruder C.________, am 12. Mai 1994
einen "Mietvertrag für Werkgelände" und stellte einen örtlich und
flächenmässig festgelegten Teil (ca. 393.7 a) seiner Liegenschaft als
Werkgelände für den Kiesgruben- sowie Recyclingbetrieb zur Verfügung.

K. ________ verkaufte das Abbaurecht Nr. 709 am 29. Januar 2001 seinem Sohn
C.________. C.________ war einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der
K.________ Kies AG, der am Abbaurecht Nr. 709 seit 1994 zwei Unterabbaurechte
zustanden. Die Unterabbaurechte wurden 2004 auf die B.________ AG übertragen.
Mit beiden Firmen schloss C.________ am 30. Juni 2005 einen "Vertrag über die
Nutzungsgestattung" betreffend das Abbaurecht Nr. 709. Seit Januar 2005
firmiert die K.________ Kies AG als A.________ AG.

B.
Ab 2002 weigerte sich die Mieterin K.________ Kies AG, den Mietzins für das
Werkgelände zu bezahlen. Die Gerichte des Kantons Luzern hiessen die
Forderungsklage des Vermieters S.________ gut. Streitig war das Verhältnis
zwischen Miet- und Dienstbarkeitsvertrag. Das Obergericht nahm an, der
Dienstbarkeitsberechtigte dürfe auf der vom Abbau erfassten Grundstücksfläche
die erforderlichen Werkanlagen erstellen, ausbauen und benützen, habe diese
aber nach dem Abbau zu beseitigen und dem Dienstbarkeitsbelasteten die
Flächen wieder zur landwirtschaftlichen Nutzung zurückzugeben. Demgegenüber
sei der Mieter berechtigt, eine feste Fläche während der ganzen Mietdauer als
Werkgelände für den Betrieb zu benutzen (vorab E. 4.3.2 S. 7 des Urteils vom
7. Februar 2005).

S. ________ kündigte den Mietvertrag auf den 30. Juni 2005 und ersuchte um
Räumung der Mietfläche. Die kantonalen Gerichte hiessen das Gesuch, die
Mieterin auszuweisen, gut und berechtigten den Vermieter S.________ zur
Ersatzvornahme. Streitig war erneut das Verhältnis zwischen Miet- und
Dienstbarkeitsvertrag. Das Obergericht bestätigte seine Auslegung der
Verträge (E. 7.3.2 S. 6 f.) und hielt fest, die Mieterin könne sich nicht
unter Hinweis auf ihre Dienstbarkeitsberechtigung der Ausweisung widersetzen.
Gemäss Dienstbarkeitsvertrag dürften Werkanlagen nur auf der Abbaufläche und
nur während der Abbauphase errichtet werden. Auf dem vermieteten Teil der
Liegenschaft sei der Abbau beendet, so dass dort kein
dienstbarkeitsvertragliches Recht auf Benutzung von Werkanlagen mehr bestehe.
Zufolge gültiger Kündigung des Mietvertrags sei das feste Werkgelände zu
räumen (E. 9 S. 10 f. des Entscheids vom 29. November 2005).

Die Rechtsmittel der Mieterin blieben erfolglos. Die I. Zivilabteilung des
Bundesgerichts wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit darauf
eingetreten werden konnte, und trat auf die Berufung nicht ein (Urteile
4P.32/2006 und 4C.38/2006 vom 21. April 2006).

C.
Gestützt auf das Abbaurecht Nr. 709 und daraus abgeleitete weitere Rechte
stellten die A.________ AG, die B.________ AG und C.________ (fortan:
Beschwerdeführer) gegen S.________ (hiernach: Beschwerdegegner) Gesuche um
vorsorgliche Massnahmen des Inhalts, ihr Recht auf Nutzung des Grundstücks
Nr. 299 im bisherigen Umfang zu schützen und insbesondere die mietrechtliche
Ausweisung zu verbieten bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Pflicht des
Eigentümers des Grundstücks Nr. 299, die uneingeschränkte räumliche Nutzung
seines Grundstücks durch die aus dem Abbaurecht Nr. 709 Berechtigten zu
dulden. Der Amtsgerichtspräsident II von Willisau wies die Gesuche ab, soweit
er darauf eintrat (Entscheid vom 10. Mai 2006). Das von den Beschwerdeführern
angerufene Obergericht trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin 1 nicht
ein, wies den Rekurs der Beschwerdeführer 2 und 3 ab, soweit darauf
einzutreten war, und bestätigte den Präsidialentscheid des Amtsgerichts
(Entscheid vom 17. Juli 2006). Der Hauptprozess ist seit April 2006
rechtshängig. Die Klage wurde am 4. August 2006 eingereicht. Die
Beschwerdeführer begehren die Verurteilung des Beschwerdegegners dazu, ihr
Abbaurecht und insbesondere ihr freies Verfügungsrecht darüber zu dulden, wo
sie namentlich die Kieswerkanlagen auf der Liegenschaft Nr. 299 erstellen und
betreiben wollten.

D.
Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht mit staatsrechtlicher
Beschwerde, den obergerichtlichen Rekursentscheid vom 17. Juli 2006
aufzuheben und vorsorgliche Verbote an den Beschwerdegegner zu erlassen.
Während das Obergericht gegen das Gesuch um aufschiebende Wirkung nichts
einwendet, schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung. In der Sache stellen
der Beschwerdegegner wie auch das Obergericht den Antrag, die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

E.
Der Präsident der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um
vorsorgliche Verfügung gutgeheissen und dem Beschwerdegegner bis zum
Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheids unter Strafandrohung gemäss
Art. 292 StGB verboten, gestützt auf den obergerichtlichen Entscheid vom
29. November 2005 Vollstreckungsmassnahmen zu treffen oder den Sand-,
Material- und Kiesabbau, die damit verbundenen Arbeiten sowie die
Erschliessung irgendwie zu stören (Verfügungen vom 9. und vom 21. August
2006).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss § 227 Abs. 1 ZPO/LU ordnet das Gericht vorsorgliche Massnahmen an,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Abwehr eines drohenden, nicht
leicht wiedergutzumachenden Nachteils, insbesondere zur Aufrechterhaltung
eines bestehenden Zustandes, vor Beginn oder während des Prozesses notwendig
sind. Nach der unangefochtenen Auslegung des Obergerichts ist Voraussetzung
für den Erlass der beantragten Sicherungsmassnahmen, dass die
Beschwerdeführer als Gesuchsteller die wahrscheinliche Begründetheit ihres
Hauptbegehrens (Hauptsachenprognose) und den ihnen drohenden, nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil (Nachteilsprognose) glaubhaft machen (E. 9.5
S. 7 des Entscheids). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die
obergerichtliche Hauptsachen- und Nachteilsprognose. Die Abweisung ihres
Massnahmengesuchs verletze Art. 29 Abs. 2 BV (Prüfungs- und
Begründungspflicht), Art. 9 BV (Willkür in der Rechtsanwendung und der
Sachverhaltsermittlung) und Art. 26 BV (Eigentumsgarantie). Ihre
staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich zulässig, so dass darauf
eingetreten werden kann. Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang
noch zu erörtern sein.

2.
Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
erblicken die Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht sich in der
Hauptsachen- und Nachteilsprognose mit ihren Vorbringen nicht
auseinandergesetzt habe (S. 12 ff. Ziff. 25-31 der Beschwerdeschrift).

2.1 In der Hauptsachenprognose hat das Obergericht darauf hingewiesen, es
habe bereits in zwei Verfahren den Umfang der Ausübung der am 27. Oktober
1993 begründeten Dienstbarkeit beurteilt und beide Male - auch unter Prüfung
der sachenrechtlichen Verhältnisse - eine uneingeschränkte, ausschliessliche
Nutzungsbefugnis der Dienstbarkeitsberechtigten verneint. Weshalb im neuen
Hauptprozess anders zu entscheiden wäre, legten die Beschwerdeführer nicht
glaubhaft dar. Ihre neue Berufung auf die Nutzungsvereinbarung vom 30. Juni
2005 genüge dazu nicht, habe doch der Nutzgeber (Beschwerdeführer 3) den
Nutzerinnen (Beschwerdeführerinnen 1 und 2) nicht mehr Rechte übertragen
können, als ihm aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 27. Oktober 1993
zugestanden hätten (E. 9.6 S. 8 des angefochtenen Entscheids).

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer genügt die obergerichtliche
Entscheidbegründung den verfassungsmässigen Anforderungen. Ein Verweis auf
die Begründung des erstinstanzlichen Urteils ist zulässig, es sei denn, in
zweiter Instanz würden beachtliche Argumente vorgetragen, die die erste
Instanz nicht beurteilt hat (BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409; 123 I 31 E. 2c
S. 34). Dementsprechend ist das Obergericht vorgegangen. Es hat seinen
Entscheid über die neu angerufene Nutzungsvereinbarung eigens begründet und
für den Rest auf frühere Urteile verwiesen. Dass diese früheren Urteile nicht
vorinstanzliche sind und nur die Beschwerdeführerin 1 und den
Beschwerdegegner betreffen, nicht hingegen die Beschwerdeführer 2 und 3,
erscheint im konkreten Fall als unbedenklich, weil sich alle drei
Beschwerdeführer in ihren Massnahmengesuchen selber ausdrücklich auf die
obergerichtlichen Urteile vom 7. Februar und vom 29. November 2005 berufen,
diese selbst ins Recht gelegt (Beilagen 2 und 5 des Massnahmengesuchs vom
13. April 2006) und insoweit vor der Entscheidung gekannt haben. Es liegt
kein unzulässiger Verweis auf "Akten" vor (BGE 111 Ia 2 E. 4 S. 4). Verwiesen
wird vielmehr auf näher bezeichnete, aktenkundige frühere Urteile, die eine
Begründung enthalten. Gestützt darauf war es den Beschwerdeführern möglich,
den obergerichtlichen Massnahmenentscheid vor Bundesgericht sachgerecht
anzufechten (BGE 108 Ia 264 E. 7 S. 269).

Was die Prüfungspflicht betrifft, geht aus den verwiesenen Urteilen hervor,
dass der Mietvertrag die Erstellung und Benutzung ortsfester Werkanlagen
gestattet, während dienstbarkeitsvertraglich nur zum Zweck des etappenweise
fortschreitenden Kiesabbaus und damit gleichsam mobile Werkanlagen erstellt
und benutzt werden dürfen, und dass kein Recht auf Weiterbenutzung der
ortsfesten Werkanlagen mehr besteht, weil im fraglichen Bereich kein
Kiesabbau stattfindet und der Mietvertrag rechtswirksam gekündigt worden ist.
Das Obergericht hat sich mit den aufgeworfenen Hauptstreitfragen befasst. Auf
Grund der erteilten Antwort erscheint auch die obergerichtliche Begründung
nicht als "lapidar" (S. 13 Ziff. 27 der Beschwerdeschrift), der
Beschwerdeführer 3 könne mit seinem Nutzungsvertrag vom 30. Juni 2005 den
Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht mehr - namentlich nicht die behaupteten -
Rechte übertragen haben, als ihm selber aus dem Dienstbarkeitsvertrag
zugestanden hätten. Das Obergericht hat sich damit mit dem neuen Einwand der
Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Mehr als eine Prüfung der wesentlichen
Fragen und der Vorbringen, die für die Entscheidfindung erheblich sind, kann
aus der verfassungsmässigen Minimalgarantie denn auch nicht abgeleitet werden
(BGE 112 Ia 1 E. 3c S. 3; 121 III 331 E. 3b S. 333).

2.2 In der Nachteilsprognose ist das Obergericht davon ausgegangen, die
Beschwerdeführer machten ausschliesslich einen finanziellen Schaden und
keinen Nachteil im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO/LU geltend. Es hat die
Vorbringen wiederholt, die die Beschwerdeführer heute auflisten. Nicht die
Begründungspflicht steht deshalb in Frage, sondern der Begriff "Nachteil",
der nach Auffassung der Beschwerdeführer auch den aus Vertragsverletzungen
herrührenden Vermögensschaden erfasst. Betroffen ist hier die Anwendung von
§ 227 ZPO/LU und nicht der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 114 Ia
233 E. 2d S. 242). Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht
erblicken die Beschwerdeführer ferner darin, dass das Obergericht nicht auf
ihr Argument eingegangen sei, in anderen Kantonen würden Sicherungsmassnahmen
nur in ganz klaren Fällen verweigert. Die Beschwerdeführer prozessieren im
Kanton Luzern, so dass ihr Hinweis auf die Praxis in anderen Kantonen für die
Luzerner Behörden nicht verbindlich ist. Diese rechtlichen Vorbringen
stillschweigend zu übergehen, verletzt deshalb die verfassungsmässige
Minimalgarantie nicht. Sie gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das
Obergericht ausdrücklich mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt.
Vielmehr durfte es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.).
2.3 Insgesamt ist der angefochtene Entscheid so abgefasst, dass ihn die
Beschwerdeführer in voller Kenntnis seiner Tragweite sachgerecht an das
Bundesgericht weiterziehen konnten. Es werden darin - wenn auch kurz - die
Überlegungen genannt, von denen sich das Obergericht hat leiten lassen und
auf die sich sein Entscheid stützt. Wie nachstehend zu zeigen sein wird,
vermag auch das Bundesgericht auf der gegebenen Grundlage die
Verfassungsrügen der Beschwerdeführer in der Sache zu prüfen. Mehr oder
anderes garantiert die verfassungsmässige Prüfungs- und Begründungspflicht
nicht (Art. 29 Abs. 2 BV; zuletzt: BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236).

3.
Als Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) rügen die Beschwerdeführer,
dass zum einen die für die Hauptsachen- und Nachteilsprognose massgebenden
Gesetzesvorschriften nicht grundrechtskonform angewendet worden seien
(S. 21 ff. Ziff. 43-63) und dass zum anderen das kantonale Gesetzesrecht über
die materielle Rechtskraft verfassungswidrig sei, das hier die vorsorgliche
Sicherung streitiger Rechte nicht zulasse und deren Prüfung in einem
ordentlichen Verfahren damit vereitle (S. 26 ff. Ziff. 64-67 der
Beschwerdeschrift).

3.1 Die Hauptsachenprognose betrifft die privatrechtliche Beziehung zwischen
den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner nach Massgabe der
bundesgesetzlichen Vorschriften über die Dienstbarkeiten (Art. 730 ff. ZGB).
Eine unmittelbare Anwendung der Eigentumsgarantie auf das Verhältnis unter
den Parteien fällt deshalb ausser Betracht (vgl. BGE 111 II 330 E. 5
S. 337 f.). Zu beachten ist die verfassungsmässige Eigentumsgarantie hingegen
bei der Auslegung der massgebenden Gesetzesbestimmungen, namentlich des
dienstbarkeitsrechtlichen Grundgedankens in Art. 737 ZGB, wonach der
Berechtigte zwar befugt ist, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der
Dienstbarkeit nötig ist (Abs. 1), gleichzeitig aber sein Recht in möglichst
schonender Weise auszuüben verpflichtet ist (Abs. 2), während der Belastete
wiederum nichts vornehmen darf, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert
oder erschwert (Abs. 3). Der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie kommt
insoweit keine selbstständige Bedeutung zu. Die daherigen Vorbringen der
Beschwerdeführer sind im Rahmen der Willkürprüfung zu berücksichtigen (E. 4
hiernach).

3.2 Selbstständige Bedeutung hat die Eigentumsgarantie hingegen für die
Nachteilsprognose, die sich auf den kantonal-rechtlichen Begriff des
"drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils" (§ 227 Abs. 1
ZPO/LU) stützt (vgl. BGE 107 Ia 277 E. 3b S. 281). Diesbezüglich leiten die
Beschwerdeführer aus der Eigentumsgarantie indessen nichts Eigenständiges ab
(S. 26 Ziff. 62). Sie verweisen einerseits auf ihre Begründung des Gesuchs um
vorsorgliche Massnahmen für das Beschwerdeverfahren, in der sie keine
Verfassungsrügen erheben (S. 28 f. Ziff. 68), und andererseits auf ihre
Willkürrügen (S. 16 ff. Ziff. 34-36 der Beschwerdeschrift). Die
Nachteilsprognose wird somit gegebenenfalls unter dem Blickwinkel der Willkür
zu prüfen sein (E. 4 hiernach).

3.3 Das Massnahmengesuch der Beschwerdeführerin 1 hat das Obergericht für
unzulässig erklärt, weil die Beschwerdeführerin 1 im mietrechtlichen Prozess
Parteistellung gehabt habe, in dem materiell rechtskräftig über die gleichen
Fragen wie im vorliegenden Massnahmenverfahren entschieden worden sei (E. 9.4
S. 7). Es hat das Massnahmengesuch der Beschwerdeführerin 1 aber auch für
unbegründet gehalten, weil die Ausführungen zur Hauptsachen- und
Nachteilsprognose (E. 9.6 und E. 9.7 S. 8 f.) auch für sie zuträfen (E. 9.8
S. 9 des angefochtenen Entscheids). Die Ablehnung des Massnahmengesuchs
gegenüber der Beschwerdeführerin 1 beruht somit auf einer Haupt- und einer
Eventualbegründung, die je für sich den Entscheid zu stützen vermögen und zu
Recht beide mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden (BGE 119
Ia 13 E. 2 S. 16; 121 IV 94 Nr. 18). Sollte sich auch nur eine der beiden
Begründungen als verfassungskonform erweisen, wäre es der Entscheid als
solcher (BGE 87 I 374 Nr. 62; 132 I 13 E. 3 S. 16 und E. 6 S. 20). Aus
Zweckmässigkeitsgründen ist vorweg auf die Rügen gegen die Abweisung des
Massnahmengesuchs einzugehen, die alle drei Beschwerdeführer gemeinsam
betreffen (E. 4 hiernach), und je nach Ergebnis der Prüfung in einem zweiten
Schritt auf die gerügte Verletzung der Eigentumsgarantie, die die kantonale
Regelung der Rechtskraft und damit das Massnahmengesuch bzw. den Rekurs der
Beschwerdeführerin 1 allein betrifft.

4.
Gegenüber der obergerichtlichen Hauptsachenprognose wenden die
Beschwerdeführer aktenwidrige Feststellungen ein (S. 18 f. Ziff. 37-38) und
rügen Willkür in der Ermittlung von Inhalt und Umfang des Abbaurechts
(S. 22 ff. Ziff. 44-61 der Beschwerdeschrift).

4.1 Das Obergericht hat festgestellt, in diesem Prozess gehe es um den Umfang
der Ausübung der am 27. Oktober 1993 begründeten Dienstbarkeit (E. 9.6 Abs. 2
S. 8). Mit dieser Feststellung hat das Obergericht alle tatsächlichen und
rechtlichen Vorbringen erfasst, die die Beschwerdeführer heute dem
Bundesgericht auflisten und die das Obergericht - seine Hauptsachenprognose
einleitend (E. 9.6 Abs. 1 S. 8) - zudem kurz wiedergegeben hat. Es hat ein
Parteivorbringen weder übersehen noch inhaltlich falsch wahrgenommen, sondern
die Darstellung der Beschwerdeführer auf ihre Kernaussage reduziert, wonach
"die ganze Nutzungsfläche berechtigt" sei. Es kann somit keine Rede sein von
offensichtlich falschen oder auf einem offenbaren Versehen beruhenden
Feststellungen (BGE 105 Ia 190 E. 2a) oder gar von offenkundigen
Aktenwidrigkeiten (BGE 93 I 1 E. 3 S. 7).

4.2 Das Massnahmengesuch wie auch der Hauptprozess stehen vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdegegner den rechtskräftigen Entscheid vom
29. November 2005 vollstrecken lassen will und Anstalten getroffen hat, die
ortsfesten Werkanlagen der Beschwerdeführer auf seiner Liegenschaft Nr. 299
zu räumen und dortselbst mit der Rekultivierung zum Zwecke künftiger
landwirtschaftlicher Nutzung zu beginnen (vgl. dazu die ergänzende
Sachverhaltsdarstellung auf S. 10 f. Ziff. 22 der Beschwerdeschrift).
Prozessgegenstand und damit Gegenstand der Hauptsachenprognose im
Massnahmenverfahren sind Inhalt und Umfang des Abbaurechts und dabei
insbesondere die Frage, ob die Beschwerdeführer frei darüber verfügen können,
wo sie ihre Kieswerkanlagen auf der Liegenschaft Nr. 299 erstellen und
betreiben wollen, und ob sie damit auch berechtigt sind, ihre bisherigen
ortsfesten Werkanlagen trotz Kündigung des Mietvertrags beizubehalten und
weiter zu betreiben.

4.3 Die Parteien stimmen darin überein, dass der Grundbucheintrag auf die
Streitfragen allein keine Antwort zu geben vermag und dass der
Dienstbarkeitsvertrag beigezogen und hier nach Massgabe des
Vertrauensgrundsatzes ausgelegt werden muss (vgl. S. 22 f. Ziff. 45-48 der
Beschwerdeschrift und S. 27 der Beschwerdeantwort). Vorrang vor weiteren
Auslegungsmitteln hat dabei der klare Wortlaut (BGE 128 III 265 E. 3a
S. 267). Gestützt darauf sowie namentlich auf Grund der Bedürfnisse des
herrschenden Grundstücks und mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der
Dienstbarkeit ist zu ermitteln gewesen, wie die Parteierklärungen nach Treu
und Glauben verstanden werden durften und mussten (BGE 131 III 345 E. 1.2
S. 347). Vom Objekt der Belastung mit dem Abbaurecht, das nur die
Liegenschaft Nr. 299 als Ganze sein kann, ist die Inanspruchnahme der
belasteten Liegenschaft durch das Abbaurecht zu unterscheiden, die
vertraglich eingeschränkt sein kann (vgl. Liver, Zürcher Kommentar, 1980,
N. 24 zu Art. 730 ZGB). Die Frage nach einer allfälligen vertraglichen
Einschränkung ist nach den vorstehenden Auslegungsgrundsätzen zu beantworten
gewesen.

4.4 Gemäss Ziff. 1.3 des Dienstbarkeitsvertrags vom 27. Oktober 1993
(Beschwerde-Beilage 3) umfasst die räumliche Ausdehnung des Abbaurechts das
gesamte Grundstück Nr. 299. Nach Ansicht des Obergerichts bedeutet diese
Umschreibung der Inanspruchnahme der belasteten Liegenschaft nicht, dass der
Abbau von Kies, Sand und anderen verwertbaren Materialien auf der gesamten
Fläche gleichzeitig vorgenommen werden darf. Der Abbau hat danach in
einzelnen - nur je einen Teil des Grundstücks erfassenden - Etappen und damit
zeitlich gestaffelt zu erfolgen. Die Auslegung kann sich auf mehrere
Vertragsbestimmungen stützen und erscheint deshalb nicht als willkürlich. Im
Sinne der obergerichtlichen Auslegung ist in Ziff. 4.6 vorgesehen, dass die
"noch nicht für den Abbau genutzten sowie die rekultivierten Bodenflächen"
dem Grundeigentümer zur Verfügung stehen sollen, und gemäss Ziff. 5.2 wird
für die Rekultivierung als allgemeiner Grundsatz festgeschrieben, "dass der
Abbauberechtigte eine möglichst frühzeitige und flächenmässig grösstmögliche
landwirtschaftliche Nutzung durch den Grundeigentümer ermöglichen soll".
Unter Willkürgesichtspunkten durfte angenommen werden, dass die
landwirtschaftliche Nutzung des Dienstbarkeitsbelasteten neben der
Abbautätigkeit des Dienstbarkeitsberechtigten bestehen und möglich bleiben
sollte und dass der Abbau über flächenmässig begrenzte Teilflächen hinweg
schrittweise auf der belasteten Liegenschaft vorzurücken hatte. Von einem
gleichsam "fortlaufenden Abbau" (S. 23 Ziff. 50) und damit nicht von einer
einzigen grossen, die gesamte belastete Liegenschaft von 18 ha umfassenden
Kiesgrube gehen auch die Beschwerdeführer aus. Damit übereinstimmend haben
sie zudem in Ziff. 1.2 ihrer Nutzungsvereinbarung vom 30. Juni 2005
(Beschwerde-Beilage 17) vorgesehen, die Nutzerinnen (Beschwerdeführerinnen 1
und 2) müssten die vom Eigentümer des Grundstücks Nr. 299 (Beschwerdegegner)
ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung von nicht zum Kiesabbau benötigten
Flächen weiterhin dulden.

Nach Ansicht des Obergerichts steht das Recht, Werkanlagen zu erstellen und
zu betreiben, im Zusammenhang mit dem Abbaurecht und setzt eine
Abbautätigkeit voraus. Im verwiesenen Entscheid vom 29. November 2005 heisst
es dazu, Werkanlagen, die nicht mehr auf der Fläche der jeweiligen
Abbauetappe stünden, habe der Dienstbarkeitsberechtigte umgehend abzubauen
(E. 7.3.2 S. 7). Auch diese Auslegung kann sich auf den klaren Wortlaut
verschiedener Vertragsbestimmungen stützen und erscheint deshalb nicht als
willkürlich. Der Zusammenhang zwischen Abbau und Werkanlagen findet sich
bereits in der Entschädigungsregelung, wonach "für die Duldung des Abbaues
sowie der damit verbundenen Werkanlagen" periodische Zahlungen zu leisten
sind (Ziff. 3.1), und die wechselseitige Abhängigkeit von Abbau und
Werkanlagen im Sinne der obergerichtlichen Auslegung lässt sich aus den
Ziff. 6.1 und 6.6 willkürfrei ableiten. Danach schliesst das Abbaurecht "die
Berechtigung des Abbauberechtigten ein, auf der vom Abbaurecht erfassten
Grundstücksfläche die ... erforderlichen Werkanlagen ... zu erstellen oder
bestehende Werkanlagen auszubauen und zu benützen" (Ziff. 6.1), doch kann der
Grundeigentümer nach "Beendigung des Abbaus ... verlangen, dass die vom
Abbauberechtigten ... erstellten Werkanlagen (...) auf Kosten des
Abbauberechtigten beseitigt werden" (Ziff. 6.6).

Auf Grund der beiden willkürfreien Annahmen des Obergerichts erweist sich die
Auslegung der Beschwerdeführer, Werkanlagen könnten nicht auf den Ort
beschränkt sein, wo gerade Kies abgebaut werde (S. 23 Ziff. 50), als
unbegründet. Sie findet in den zitierten Vertragsbestimmungen keine
Grundlage. Ohne in Willkür zu verfallen, hat das Obergericht gestützt auf den
klaren Wortlaut der einzelnen Bestimmungen den Vertrag dahin auslegen dürfen,
dass die Werkanlagen nur in Verbindung mit dem Abbau zulässig, nur auf der
vom Abbau erfassten Teilfläche der belasteten Liegenschaft gestattet und nach
Abschluss des Abbaus dortselbst auf Verlangen des Beschwerdegegners zu
beseitigen sind.

Entscheidend ist somit die weitere Frage, in welchem Bereich der Liegenschaft
Nr. 299 zur Zeit der Abbau von Kies, Sand und anderen verwertbaren
Materialien stattfindet. Nach den Feststellungen des Obergerichts ist das
Grundstück Nr. 299 mit Ausnahme des Grenzbereichs zu Grundstück Nr. 316
abgebaut (E. 7.3.2 letzter Absatz S. 7) und der Abbau am Standort der
heutigen Werkanlagen (Bereich der Mietfläche) beendet (E. 9 S. 11 des
Entscheids vom 29. November 2005). Die Beschwerdeführer widersprechen diesen
Feststellungen nirgends erkennbar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Sie zeigen zwar
auf, wie der Abbau durchgeführt wird, legen aber nicht dar, dass und wo Kies,
Sand und andere verwertbare Materialien auf der Liegenschaft Nr. 299
tatsächlich noch abgebaut und nicht bloss verarbeitet werden. In ihrer
Klageschrift halten sie zudem ausdrücklich fest: "Das ganze Servitutsgelände
wird ab 1990 ausschliesslich als Werkareal benützt" (S. 10 Ziff. 21 der
Beschwerde-Beilage 24).

Wenn unter Willkürgesichtspunkten davon ausgegangen werden darf, es finde
kein oder zumindest im Bereich der streitigen ortsfesten Werkanlagen kein
Abbau statt, dann ist auch die Würdigung verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, es bestehe kein dienstbarkeitsvertragliches Recht auf
Werkanlagen und der Beschwerdeführer 3 als Eigentümer des Abbaurechts habe
vertraglich kein Recht auf Werkanlagen auf die Beschwerdeführerinnen 1
und/oder 2 übertragen können, sei es durch Einräumung von Unterabbaurechten
oder Nutzungsvereinbarungen.

4.5 Aus den dargelegten Gründen erscheint die obergerichtliche
Hauptsachenprognose nicht als willkürlich. Das bedeutet, dass die Annahme des
Obergerichts, die Beschwerdeführer hätten die Begründetheit und die
Erfolgsaussichten ihrer Klagebegehren nicht glaubhaft zu machen vermocht
(vgl. zum Begriff: BGE 120 II 393 E. 4c S. 398; 132 III 140 E. 4.1.2 S. 144),
weder offensichtlich unhaltbar ist noch mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht noch eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Art. 9 BV; BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 und
175 E. 1.2 S. 177). Alles Weitere wird im rechtshängigen Zivilprozess zu
entscheiden sein.

Muss nach dem Gesagten unter Willkürgesichtspunkten von einer negativen
Hauptsachenprognose ausgegangen werden, erübrigt es sich, die gegen die
Nachteilsprognose erhobenen Verfassungsrügen zu prüfen (vgl. S. 16 ff.
Ziff. 34-36 und S. 26 Ziff. 62 der Beschwerdeschrift). Denn die Anordnung der
beantragten Sicherungsmassnahmen setzt - kumulativ - sowohl eine positive
Hauptsachenprognose als auch eine positive Nachteilsprognose voraus
(vgl. Hohl, Procédure civile, t. II: Organisation judiciaire, compétence,
procédures et voies de recours, Bern 2002, N. 2802-2813 S. 234 f.,
insbesondere N. 2813 S. 235; Berti, Vorsorgliche Massnahmen im
schweizerischen Zivilprozess, ZSR NF 116/1997 II 171 ff., S. 189; z.B. BGE
131 III 473 E. 3.2 S. 477/478).

Bei diesem Ergebnis kann schliesslich dahingestellt bleiben, ob die
Verweigerung vorsorglicher Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin 1
gegen die Eigentumsgarantie verstösst, lässt sich die obergerichtliche
Beurteilung doch auf die gegebene Eventualbegründung stützen (vgl. E. 3.3
hiervor). Dass ihr Rekurs im Sinne der Eventualbegründung abzuweisen gewesen
wäre und nicht durch Nichteintretensentscheid hätte erledigt werden dürfen,
rügt die Beschwerdeführerin 1 nicht als verfassungswidrig (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG). Darauf ist nicht einzugehen (BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31).

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend, werden die Beschwerdeführer unter
Solidarhaft kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 sowie
Art. 159 Abs. 1 und 5 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem 0bergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: