Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.303/2006
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5P.303/2006 /bnm

Urteil vom 25. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

1.Andrew Jennings, The Owl House, Inglewood Bank, Penrith, GB-Cumbria,
CA 11 8SA,
2.HarperCollins Publishers Ltd., 77-85 Fulham Palace Road, Hammersmith,
GB-London W6 8JB,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,
Fraumünsterstrasse 9, Postfach 269, 8024 Zürich,

gegen

1.Fédération Internationale de Football Association (FIFA), FIFA-Strasse 20,
8044 Zürich,
2.Joseph Blatter, Zustelladresse: FIFA-Strasse 20, Postfach, 8044 Zürich,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Gessler, Dufourstrasse 29,
Postfach 1372, 8032 Zürich,
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 9 BV (Verfahrenskosten bei Klagerückzug),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
(II. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 2. Juni 2006.

Sachverhalt:

A.
Nachdem die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) und ihr
Präsident, Joseph Blatter, vernommen hatten, dass voraussichtlich am
3. Oktober 2005 im Verlag HarperCollins Publishers Ltd. ein von Andrew
Jennings verfasstes Buch mit dem Titel "Foul! - How soccer's leaders run
rackets, pocket bribes, rig elections and tout world cup tickets" erscheinen
sollte, stellten sie mit Eingabe vom 23. September 2005 bei der
Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen ein Begehren um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Sie beantragten, Andrew Jennings und dem
Verlag HarperCollins Publishers Ltd. zu verbieten, das angekündigte Buch zu
verbreiten. Gleichzeitig ersuchten sie um Erlass einer entsprechenden
superprovisorischen Verfügung.

Die Einzelrichterin wies am 27. September 2005 das Gesuch um Erlass einer
superprovisorischen Verfügung ab und verfügte nach durchgeführtem Verfahren
am 3. März 2006, dass das Massnahmenbegehren abgewiesen werde. Die
Gerichtsgebühr wurde der FIFA und Joseph Blatter auferlegt, die ausserdem
verpflichtet wurden, Andrew Jennings und der HarperCollins Publishers Ltd.
eine Prozessentschädigung zu entrichten.

B.
B.aDie FIFA und Joseph Blatter rekurrierten an das Obergericht
(II. Zivilkammer) des Kantons Zürich. Auf ihr Begehren verfügte die
Stellvertreterin des Präsidenten der II. Zivilkammer am 26. April 2006 ein
superprovisorisches Verbot, das strittige Buch zu veröffentlichen und zu
verbreiten.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2006 erklärten die FIFA und Joseph Blatter den
Rückzug der Klage, soweit nicht Gegenstandslosigkeit anzunehmen sei, worauf
der Präsident der II. Zivilkammer des Obergerichts am 11. Mai 2006 das
superprovisorisch angeordnete Verbot mit sofortiger Wirkung aufhob.

B.b Das Obergericht (II. Zivilkammer) beschloss am 2. Juni 2006, dass die
Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen
vom 3. März 2006 aufgehoben und das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt
abgeschrieben werde (Dispositiv-Ziffer 1). Ferner legte es fest, dass die
erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte
auferlegt würden (Dispositiv-Ziffer 4) und für beide Verfahren keine
Prozessentschädigungen geschuldet seien (Dispositiv-Ziffer 5).

C.
Andrew Jennings und die HarperCollins Publishers Ltd. führen staatsrechtliche
Beschwerde und verlangen, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des
obergerichtlichen Beschlusses vom 2. Juni 2006 aufzuheben.

Die Beschwerdegegner (FIFA und Joseph Blatter) schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Das Obergericht hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Am 5. Oktober 2006 beschloss das Kassationsgericht des Kantons Zürich, dass
auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die die Beschwerdeführer gegen den
Beschluss des Obergerichts ebenfalls erhoben hatten, nicht eingetreten werde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes
wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 133 I 206
E. 2 S. 210 mit Hinweis).
Angefochten wird mit der vorliegenden Beschwerde die vom Obergericht
getroffene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Letztere richten
sich nach kantonalem Prozessrecht, und die Beschwerdeführer machen denn auch
geltend, dieses sei willkürlich angewendet worden. Diese Rüge kann einzig mit
staatsrechtlicher Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz
OG), so dass die Beschwerde aus der Sicht von Art. 84 Abs. 2 OG zulässig ist.
Die Beschwerdeführer sind durch die Auferlegung von Verfahrenskosten und die
Verweigerung einer Prozessentschädigung in ihren rechtlich geschützten
Interessen berührt, so dass sie im Sinne von Art. 88 OG zur Beschwerde
legitimiert sind. Wie sich aus dem Nichteintretensbeschluss des
Kassationsgerichts vom 5. Oktober 2006 ergibt, ist der angefochtene Entscheid
des Obergerichts kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG). Auf die
Beschwerde ist schliesslich auch insofern ohne weiteres einzutreten, als sie
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 89 Abs. 1 OG).

3.
Im Bereich der staatsrechtlichen Beschwerde gilt der Grundsatz der
richterlichen Rechtsanwendung nicht. Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf
(im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig
ist. Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines
Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge ist klar und detailliert
aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder
sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll.
Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur
dort, wo nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 128 I 81 E. 2 S. 86, mit Hinweisen). Besondere
Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung von
Entscheiden, die die kantonale Instanz in Anwendung des ihr zustehenden
Ermessens gefällt hat (BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 mit Hinweisen).

4.
Unter Berufung auf § 64 (Abs. 2) der Zürcher Zivilprozessordnung (ZPO) hält
das Obergericht fest, die Kosten des Verfahrens würden in der Regel der
unterliegenden Partei auferlegt, wobei als unterliegend auch die ihre Klage
zurückziehende Partei gelte. Von diesem Grundsatz könne nach § 64 Abs. 2
(recte: Abs. 3) ZPO insbesondere dann abgewichen werden, wenn die
unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst
gesehen habe. Analog zu den Kosten sei grundsätzlich auch der Entscheid über
die Entschädigung zu treffen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Das Gesetz überlasse es damit
weitgehend dem Gericht, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die
angemessene Lösung zu treffen. Bei der Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen könne es jedoch nicht darum gehen, die Begründetheit der
Klage bzw. des Rechtsmittels umfassend und abschliessend zu beurteilen, sei
doch das Verfahren aufgrund eines Klagerückzugs ja gerade ohne materielle
Prüfung zu erledigen.
Das Obergericht erklärt sodann, die Beschwerdegegner hätten sich in guten
Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen. Im Sommer/ Herbst 2005 hätten
verschiedene Buchanbieter für das strittige Buch geworben und dieses zum
Verkauf angeboten. Als Erscheinungsdatum sei zunächst der 3. Oktober 2005
angegeben worden. Aufgrund der erwähnten Ankündigungen, die entgegen der
Ansicht der erstinstanzlichen Richterin nach der allgemeinen Lebenserfahrung
den Beschwerdeführern zuzurechnen seien, hätten die Beschwerdegegner
ernsthaft davon ausgehen müssen, das Buch werde persönlichkeitsverletzende
Passagen enthalten. Dies um so mehr, als die Beschwerdeführer bis zu seinem
Erscheinen stets in Abrede gestellt hätten, dass ein solches oder ein
druckfertiges Manuskript existiere. Eine Abmahnung der Beschwerdegegner vom
22. Juli 2005 sei ohne Erfolg geblieben. Den Vorbringen der Beschwerdegegner
entsprechend scheine es, als hätten die Beschwerdeführer im Verlaufe des
Verfahrens Passagen des Manuskriptes abgeändert. So sei jedenfalls bereits
der Titel des Buches abgeschwächt worden, laute er doch neu: "Foul! The
Secret World of FIFA: Bribes, Vote, Rigging and Ticket Scandals".
Abänderungen erschienen insofern auch als naheliegend, als das Manuskript
noch einem "legal reading" unterzogen worden sei. Allerdings komme der Frage
einer Abänderung keine massgebende Bedeutung zu. Entscheidend sei, dass die
Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Einreichung der Klage und des Rekurses
ernsthaft mit einer Persönlichkeitsverletzung durch die Beschwerdeführer
hätten rechnen müssen. Unter den dargelegten Umständen rechtfertige sich, die
Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen und von der Zusprechung einer Prozessentschädigung
abzusehen.

5.
Unbestritten ist, dass das kantonale Massnahmenverfahren durch Klagerückzug,
und nicht etwa durch Gegenstandslosigkeit, beendet wurde. Die
Sonderbestimmung von § 65 Abs. 1 ZPO fällt somit von vornherein ausser
Betracht.

6.
6.1 Die Beschwerdeführer halten die Ausführungen des Obergerichts zur
Begründung der Annahme, die Beschwerdegegner hätten sich in guten Treuen zur
Prozessführung veranlasst sehen können, für fehlerhaft und unvollständig. Als
lückenhaft bezeichnen sie ferner auch die Begründung der Annahme,
entscheidend sei, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Einreichung
ihrer Klage und des Rekurses ernsthaft mit einer Persönlichkeitsverletzung
durch sie, die Beschwerdeführer, hätten rechnen müssen. Sollten die
Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen geltend machen wollen, das Obergericht
sei in den erwähnten Punkten seiner sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebenden Begründungspflicht (dazu BGE 129 I 232
E. 3.2 S. 236 mit Hinweisen) nicht nachgekommen, wäre die Rüge nicht in einer
den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Form begründet, so
dass darauf nicht einzutreten wäre.

6.2 Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, das Obergericht habe die für die
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen massgebenden prozessrechtlichen
Bestimmungen in rechtsungleicher bzw. willkürlicher Weise angewendet. Der -
ohnehin nicht hinreichend substantiierte - Vorwurf des Verstosses gegen die
Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) hat neben der Willkürrüge keine selbständige
Bedeutung. Es ist auf ihn deshalb nicht weiter einzugehen.

7.
Willkür erblicken die Beschwerdeführer in der Annahme des Obergerichts, die
Beschwerdegegner hätten sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst
gesehen.

7.1 Im Einzelnen erklären die Beschwerdeführer zunächst, der Hinweis des
Obergerichts auf die Ankündigung des in Frage stehenden Buches im
Sommer/Herbst 2005 sei für die Frage einer Prozessführung in guten Treuen
ebenso ohne Belang wie die Feststellung, als Erscheinungsdatum sei anfänglich
der 3. Oktober 2005 angegeben worden, wofür sich in den Akten zudem keine
Belege fänden. Mit der blossen Behauptung, in den Akten fehlten einschlägige
Belege, ist nicht dargetan, dass die beanstandete Feststellung der kantonalen
Instanz willkürlich ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind sodann
insofern von vornherein unbehelflich, als das Obergericht nicht allein
gestützt auf die angeführten Umstände (Ankündigung des Buches und des Datums
seines Erscheinens) zum Schluss gelangte, die Beschwerdegegner hätten in
guten Treuen das in Frage stehende Massnahmenverfahren eingeleitet.

7.2 Ferner beanstanden die Beschwerdeführer die obergerichtliche Erklärung,
die Beschwerdegegner hätten aufgrund der Ankündigungen der Buchanbieter, die
ihnen, den Beschwerdeführern, zuzurechnen seien, ernsthaft davon ausgehen
müssen, das Buch werde persönlichkeitsverletzende Passagen enthalten. Soweit
sie geltend machen, es gehe nicht an, ihnen die Äusserungen Dritter
anzurechnen, begnügen sie sich damit, in appellatorischer Form der Auffassung
der kantonalen Instanz ihre eigene Sicht der Dinge entgegenzuhalten. Insofern
ist auf ihre Vorbringen von vornherein nicht einzutreten. Im Übrigen geht es
im strittigen Zusammenhang nicht darum, wem die Buchankündigungen zuzurechnen
seien, sondern darum, ob aus diesen auf mögliche Persönlichkeitsverletzungen
zu schliessen war. Weitgehend appellatorischer Natur ist sodann auch das, was
die Beschwerdeführer der obergerichtlichen Annahme entgegenhalten, die
Beschwerdegegner hätten ernsthaft davon ausgehen müssen, das Buch werde
persönlichkeitsverletzende Passagen enthalten. Zu bedenken ist im Übrigen,
dass es nicht etwa angehen kann, die Annahme der kantonalen Instanz, es
hätten einschlägige Befürchtungen bestanden, im Lichte des Manuskriptes
(Stand Sommer 2005), das den Beschwerdegegnern nicht zur Verfügung gestanden
hatte, zu überprüfen. Für das Erwirken einer vorsorglichen Massnahme sieht
das Gesetz denn auch ein blosses Glaubhaftmachen vor (Art. 28c Abs. 1 ZGB).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein
gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321
E. 3.3 S. 325 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht bei der
Beurteilung von staatsrechtlichen Beschwerden gegen Entscheide betreffend
vorsorgliche Massnahmen, denen naturgemäss nur provisorischer Charakter
zukommt, sich besondere Zurückhaltung auferlegt (Urteil 4P.155/1994 vom
4. November 1994, E. 5b, abgedruckt in: Schweizerische Mitteilungen über
Immaterialgüterrecht 1996, S. 245). Wenn das Obergericht aus den den
kantonalen Instanzen vorgetragenen objektiven Anhaltspunkten schloss, es
bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Persönlichkeitsverletzung
der befürchteten Art, war dies auf jeden Fall nicht vollkommen unhaltbar.

7.3 Was die Beschwerdeführer weiter ausführen, vermag am Gesagten nichts zu
ändern:
7.3.1 Wird der von den Beschwerdeführern beanstandete Satz des Obergerichts in
Verbindung mit dem ihm vorangehenden gelesen, hat die kantonale Instanz
nichts anderes festgehalten, als die Aussage, sie, die Beschwerdeführer,
hätten stets die Existenz eines Buches bzw. eines Manuskriptes mit
persönlichkeitsverletzendem Inhalt bestritten. Die angerufene Bestreitung ist
im Übrigen unbehelflich, zumal die Beschwerdeführer selbst nicht etwa geltend
machen, sie hätten den Beschwerdegegnern angeboten, in das Manuskript
Einsicht zu nehmen. Ebenso wenig vermag die Zusage, dieses würde einem "legal
reading" unterzogen, die obergerichtliche Annahme, die Beschwerdegegner
hätten von einer Gefährdung ihrer Persönlichkeitsrechte ausgehen dürfen, als
willkürlich erscheinen zu lassen. Auch ein vom Herausgeber selbst in Auftrag
gegebenes "legal reading" bietet nämlich keine Garantie dafür, dass das
endgültige Buch über jeden Zweifel erhaben sein wird; es zeigt einzig, dass
Autor und Verlag haben abklären lassen, welche Risiken sie mit einer
Veröffentlichung eingehen. So ist nicht ausgeschlossen, dass jene solche
Risiken schliesslich auf sich nehmen und ihre eigene Auffassung
gegebenenfalls vor Gericht durchzufechten bereit sind.

7.3.2 Ohne Belang ist sodann auch, ob das Manuskript im Verlaufe des
Verfahrens abgeändert wurde, wie das Obergericht vermutet, von den
Beschwerdeführern für die Zeit von Ende Juli 2005 bis Mitte April 2006 jedoch
insofern in Abrede gestellt wird, als Überarbeitungen unabhängig vom
Verfahren und von den Beschwerdegegnern vorgenommen worden seien. Massgebend
ist einzig, ob die Beschwerdegegner, die den Inhalt des (ursprünglichen)
Manuskriptes nicht kannten und auch keine Möglichkeit hatten, verschiedene
Fassungen zu vergleichen, in guten Treuen mögliche Verletzungen ihrer
Persönlichkeitsrechte hätten befürchten dürfen.

7.3.3 Ob die Beschwerdeführer gehalten gewesen wären, auf die Abmahnung der
Beschwerdegegner vom 22. Juli 2005 zu reagieren, mag dahingestellt bleiben.
Ihr Vorbringen, es habe sie eine solche Pflicht nicht getroffen und die
Abmahnung habe ohnehin nicht "gute Treue" der Beschwerdegegner begründet, ist
unbehelflich. Entscheidend ist der Eindruck, den die Beschwerdeführer durch
ihre Haltung erweckten bzw. bestärkten und der auf jeden Fall nicht geeignet
ist, die Annahme des Obergerichts, die Beschwerdegegner hätten in guten
Treuen persönlichkeitsverletzende Äusserungen im angekündigten Buch
befürchten dürfen, als willkürlich erscheinen zu lassen.

8.
Vermögen die Beschwerdeführer somit nicht darzutun, dass das Obergericht
gegen das Willkürverbot verstiess, indem es den Beschwerdegegnern zubilligte,
sie hätten sich in guten Treuen zur Einleitung des Massnahmenverfahrens
veranlasst gesehen, und aus diesem Grund im Sinne von § 64 Abs. 3 ZPO von der
üblichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abwich, ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss ist die
Gerichtsgebühr unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Diese sind ausserdem solidarisch zu verpflichten,
die Beschwerdegegner für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und 5 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte
auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

3.
Die Beschwerdeführer werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für
den ganzen Betrag verpflichtet, die Beschwerdegegner für ihre Umtriebe im
bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: