Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.298/2006
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2006
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2006


{T 0/2}
5P.298/2006 /blb

Urteil vom 16. Januar 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

X. ________, Dr. iur., Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Antje Ziegler Schmidt,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Art. 9 BV etc. (Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin),

Staatsrechtliche Beschwerde [OG] gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St.
Gallen, II. Zivilkammer,
vom 30. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht St. Gallen entschied mit Urteil vom 30. Mai 2006 über die
von A.________ gegen B.________ erhobene Klage betreffend die Ergänzung des
Scheidungsurteils in den Kinderbelangen. Beiden Parteien wurde die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Das Kantonsgericht befreite daher die
Parteien von der Bezahlung der Gerichtskosten und gewährte ihnen einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Es genehmigte die von Pia Trutmann Rüesch,
Rechtsanwältin der Klägerin, eingereichte Honorarnote und sprach ihr aus der
Staatskasse eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 2'932.75
zu. Dr. X.________, Rechtsanwältin des Beklagten, unterbreitete dem Gericht
eine Honorarnote von Fr. 12'669.55. Das Kantonsgericht kürzte diese und
sprach Dr. X.________ aus der Staatskasse eine Entschädigung für das
Berufungsverfahren von Fr. 4'700.-- zu (Dispositiv-Ziff. 4b).

B.
Dr. X.________ führt mit Eingabe vom 6. Juli 2006 staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 9, Art. 27 und Art. 29 Abs. 2 BV und beantragt dem
Bundesgericht, die Dispositiv-Ziff. 4b des Entscheides des Kantonsgerichts
sei aufzuheben.
Auf das Einholen einer Vernehmlassung wurde verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR
173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des
Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen
ist ausgeschlossen, da der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 238 lit. a
ZPO/SG) nicht erreicht wird. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um
einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG), gegen den
die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid, der ihr eine tiefere als die geforderte
Entschädigung zuerkannte, in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen
(Art. 88 OG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

3.
Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine
Kostennote von Fr. 12'669.55 für einen Zeitaufwand von rund 55 Stunden
unterbreitet habe; sie habe ausgeführt, dass es sich um ein aussergewöhnlich
aufwendiges Verfahren gemäss Art. 10 Abs. 2 der Honorarordnung für
Rechtsanwälte (HonO/SG) handle und sie erst für die Berufung beigezogen
worden sei. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass dem zusätzlichen
Aufwand im Rechtsmittelverfahren Rechnung getragen werden könne; hingegen
handle es sich weder um ein vollständiges Scheidungsverfahren, noch könne von
einem aussergewöhnlich komplizierten Prozess gesprochen werden. Sodann
beschränke sich die Eingabe betreffend vorsorgliche Massnahmen auf wenige
Seiten. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege könne nicht jeder
Besprechungswunsch des Klienten ersetzt werden, zumal in der Kostennote über
80 Kontakte (Besprechungen, Telefon, Mail, Fax, etc.) aufgeführt seien.
Offensichtlich unnötige Bemühungen würden nicht ersetzt, weshalb das Honorar
inklusive Vergleichsverhandlung in 70 % der Maximalpauschale von Fr. 6'500.--
gemäss Art. 20 Abs. 1 HonO/SG Platz finden müsse. Für das Massnahmeverfahren
rechtfertige sich ein Zuschlag von 10 %, was eine Entschädigung von
Fr. 5'200.-- (80 % von Fr. 6'500.--) ergebe. Dieses Honorar sei gemäss
Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (AnwG/SG) um einen Fünftel herabzusetzen
(Fr. 4'160.--) und um die Barauslagen von 4 % und die Mehrwertsteuer (7,6 %)
zu ergänzen, was eine Entschädigung von Fr. 4'700.-- ergebe.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht, das
Kantonsgericht habe in seinem Entscheid über die Entschädigung für die
amtliche Vertretung in verschiedener Hinsicht die Begründungspflicht bzw.
Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

4.1 Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe das Kantonsgericht
nicht begründet, weshalb kein aussergewöhnlich aufwendiger Fall im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 HonO/SG vorliege. Ebenso wenig habe es die Nichtausschöpfung
der Honorarpauschalen, die Ablehnung der verschiedenen verlangten Zuschläge
gemäss Erläuterungsschreiben und die Hinzurechnung der Barauslagen-Pauschalen
von 4 % (anstelle der effektiven Kosten) begründet.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt nicht,
dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand im Einzelnen auseinandersetzt; vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 130 II 530
E. 4.3 S. 540). Das Kantonsgericht hat erwogen, dass kein aussergewöhnlich
aufwendiger Fall gemäss Art. 10 Abs. 2 HonO/SG vorliege, zumal nicht alle in
einer Scheidung zu regelnden Punkte, sondern einzig die Kinderbelange zu
regeln gewesen seien. Weiter geht aus dem angefochtenen Entscheid ohne
weiteres hervor, dass das Honorar der Beschwerdeführerin als Pauschale
(gemäss Art. 20 HonO/SG), und weder nach Streitwert noch Zeitaufwand bemessen
wurde. Inwiefern sich das Kantonsgericht mit den von der Beschwerdeführerin
(im Erläuterungsschreiben vom 26. April 2006) verlangten Zuschlägen gemäss
Art. 18 HonO/SG hätte auseinandersetzen müssen, ist nicht ersichtlich, zumal
jene Zuschläge bei der Honorarbemessung nach Streitwert massgebend sind. Das
Kantonsgericht hat sodann festgehalten, welches die Anhaltspunkte für die
Festlegung der Pauschale waren: Bei der Pauschale hat es den erforderlichen
Aufwand für die Einarbeitungszeit, beim Zuschlag für die vorsorglichen
Massnahmen den geringen Aufwand berücksichtigt. Das Kantonsgericht hat weiter
zum Ausdruck gebracht, dass für das kantonale Berufungsverfahren 80
Klientenkontakte nicht nötig seien und der von der Beschwerdeführerin
getätigte Aufwand einschliesslich Barauslagen nicht vollumfänglich
gerechtfertigt sei. Aus dem angefochtenen Entscheid gehen in hinreichender
Weise die Überlegungen hervor, von denen sich das Kantonsgericht bei der
Bemessung der Entschädigung leiten liess. Der Vorwurf einer Verletzung von
Art. 29 Abs. 2 BV ist unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht weiter vor, mit seinem
Entscheid über die Entschädigung für die amtliche Vertretung gegen Art. 9 und
Art. 27 BV zu verstossen.

5.1 Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche das kantonale
öffentliche Recht regelt. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem
Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine
öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen
der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 131 I 217 E. 2.4 S. 220; 122 I 1
E. 3a S. 2, mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars des
amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift
nur ein, wenn die zuständige Behörde die kantonalen Bestimmungen, welche den
Umfang der Entschädigung umschreiben, willkürlich angewendet oder wenn sie
ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Darüber hinaus kann die
Festsetzung eines Honorars Art. 9 BV verletzen, wenn sie ausserhalb jedes
vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und
in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 122 I 1 E. 3a
S. 2; 118 Ia 133 E. 2b S. 134, mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des
Einzelfalles abzustellen. Obwohl die Entschädigung des amtlichen Anwalts
gesamthaft gesehen angemessen sein muss, darf sie tiefer angesetzt werden als
bei einem privaten Rechtsanwalt (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 und 8.5; 122 I 1
E. 3a S. 3; 118 Ia 133 E. 2b S. 134, mit Hinweisen). Allerdings ist mit dem
Willkürverbot und indirekt auch mit Art. 27 BV nicht mehr vereinbar, den
amtlichen Rechtsvertretern bloss deren eigene Aufwendungen zu ersetzen. Die
Entschädigung für Pflichtmandate ist so zu bemessen, dass es den
Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen - nicht bloss symbolischen -
Verdienst zu erzielen. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung geht als
Faustregel von einem Honorar in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde
aus (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.).
In Fällen, in denen die kantonale Behörde den vom Anwalt in Rechnung
gestellten Arbeitsaufwand als übersetzt bezeichnet, greift das Bundesgericht
nur mit grosser Zurückhaltung ein. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die
Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein
beträchtliches Ermessen verfügt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn
der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und Bemühungen
nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines
amtlichen Verteidigers gehören (BGE 118 Ia 133 E. 2d S. 136, mit Hinweisen).
Für die Annahme einer Verletzung von Art. 9 BV genügt es nicht, wenn die
kantonale Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in
Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt oder sich auf ein unhaltbares
Argument stützt. Der angefochtene Entscheid ist erst dann aufzuheben, wenn
der dem amtlichen Anwalt zugesprochene gesamthafte Betrag willkürlich
erscheint (vgl. BGE 109 Ia 107 E. 3d S. 112; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei willkürlich, wenn das
Kantonsgericht das Vorliegen eines "besonders aufwendigen Falles" verneint
habe.

5.2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 HonO/SG wird das Honorar des unentgeltlichen
Vertreters in Ehe-, Familien-, Verwandtschafts- und Strafsachen grundsätzlich
als Pauschale bemessen; in aussergewöhnlich aufwendigen Fällen kann das
Honorar um höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand
bemessen werden (Art. 10 Abs. 2 HonO/SG). Die kantonale Praxis orientiert
sich beim Massstab für den Aufwand einer zweckmässigen Vertretung am Aufwand
eines erfahrenen Rechtsanwaltes (Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur
Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 3c zu Art. 263,
N. 5d zu Art. 282 ZPO/SG). Der unentgeltliche Rechtsbeistand darf, auch wenn
er intensiv in Anspruch genommen wird, keinen Aufwand in Rechnung stellen,
bei dem von vornherein klar war, dass er nicht der Interessenwahrung im
Prozess dient (GVP/SG 1992 Nr. 58 E. 3; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O.,
N. 5e zu Art. 282 ZPO/SG).

5.2.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Vorliegend
sind weder der Umstand, dass die Regelung der Kinderbelange für den
Vertretenen von unermesslicher Bedeutung sei, noch die Tatsache, dass der
Vertretene selber keinen Aufwand für sein Anliegen scheue, oder der Hinweis
auf den in der Sache abzuklärenden Sachverhalt geeignet, eine unhaltbare
Ermessensbetätigung des Kantonsgerichts darzutun, wenn dieses im kantonalen
Berufungsverfahren keinen "besonders aufwendigen Fall" im Sinne von Art. 10
Abs. 2 HonO/SG erblickt hat. Auf die Erwägung des Kantonsgerichts, dass im
vorliegenden kantonalen Berufungsverfahren betreffend Kinderbelange nicht 80
Klientenkontakte fakturiert werden könnten, geht die Beschwerdeführerin nicht
ein. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für den Vertretenen in der
Sache - im Übrigen erfolglos - eine staatsrechtliche Beschwerde (5P.298/2006)
gegen den angefochtenen Entscheid wegen aktenwidrigen Schlüssen erhoben hat,
lässt (entgegen ihrer Auffassung) nicht auf das Vorliegen eines "besonders
aufwendigen Falles" gemäss Art. 10 Abs. 2 HonO/SG schliessen. Von Willkür
kann keine Rede sein, wenn das Kantonsgericht das Honorar der
Beschwerdeführerin gemäss Art. 10 Abs. 1 HonO/SG als Pauschale bemessen hat.

5.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass das Kantonsgericht lediglich
70 % der Maximalpauschale von Fr. 6'500.-- gemäss Art. 20 Abs. 1 HonO/SG
gewährt habe. Der Einwand der Beschwerdeführerin geht fehl.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 HonO/SG beträgt in Ehe-, Verwandtschafts- und
Vormundschaftssachen das Honorar pauschal Fr. 1'200.-- bis Fr. 6'500.--.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern es unhaltbar sein soll, wenn das
Kantonsgericht für das kantonale Verfahren zur Regelung der Kinderbelange
eine Pauschale von 70 % des Maximums gewährt und dabei die Einarbeitungszeit
mitberücksichtigt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt es
für die Annahme, dass das Kantonsgericht die Gewährung von 70 % der
Maximalpauschale auf Art. 26 HonO/SG gestützt habe, im angefochtenen
Entscheid keinen Beleg; die betreffende Bestimmung wird in der Erwägung zur
Honorarbemessung nicht zitiert. Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach
es willkürlich sei, die Bruchteilspauschale gemäss Art. 26 HonO/SG
(Rechtsmittelverfahren) anzuwenden, wenn ein Rechtsvertreter - wie sie - erst
im Rechtsmittelverfahren beigezogen werde, kann daher nicht eingetreten
werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 71 E. 1c S. 76).

5.4 Bei der Pauschale in Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftssachen kann
für vorsorgliche Massnahmen ein Zuschlag von 10 bis 40 % des Grundhonorars
erhoben werden (Art. 20 Abs. 2 HonO/SG). Die Beschwerdeführerin hält
grundsätzlich zu Recht fest, dass die blosse Seitenzahl einer Eingabe kein
verlässlicher Anhaltspunkt für den notwendigen Aufwand darstellt. Hingegen
ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es im Ergebnis unhaltbar sei,
wenn das Kantonsgericht für das - ca. 2,5 Seiten (ohne Titelblatt) umfassende
- Gesuch vom 16. Januar 2006 um vorsorgliche Massnahmen einen Zuschlag von
10 % zum Grundhonorar gewährt hat, zumal die Beschwerdeführerin selber nicht
darlegt, inwiefern das betreffende Massnahmegesuch besonders schwierig oder
aufwendig war. Insoweit besteht kein Anlass, um in das Ermessen des
kantonalen Gerichts einzugreifen.

5.5 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht sodann vor, dass es ihr
entgegen der neuen Rechtsprechung nicht ein Honorar in der Grössenordnung von
Fr. 180.--/Stunde für die amtliche Vertretung zugesprochen habe. Bei einem
Honorar von Fr. 4'200.-- (zuzüglich Barauslagen-Pauschale und Mehrwertsteuer)
und einem tatsächlich erbrachten Aufwand von 55 Stunden ergebe sich ein
Stundenhonorar von Fr. 76.--. Bei einer Reduktion des Stundenaufwandes um
alle Klientenkontakte und um den vor Ende Dezember 2005 entstandenen Aufwand
ergebe sich ein zeitlicher Aufwand von 39,35 Stunden, was einem Honorar von
Fr. 106.70 entspreche. Sodann sei die gesamte Bemessung verfassungswidrig,
weil das Kantonsgericht den amtlichen Rechtsvertreter lediglich mit
Fr. 160.--/Stunde entschädige.

5.5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG/SG wird das Honorar (unabhängig davon, ob es
nach Zeitaufwand oder Pauschale bemessen wird) bei unentgeltlicher
Prozessführung um einen Fünftel herabgesetzt. Beim Honorar nach Zeitaufwand
beträgt das mittlere Honorar Fr. 200.-- (Art. 24 Abs. 1 HonO/SG) und bei
unentgeltlicher Prozessführung daher Fr. 160.--/Stunde. Das Bundesgericht hat
mit Urteil 1P.650/2006 vom 4. Dezember 2006 eine im Kanton Waadt erfolgte
Entschädigung für die amtliche Vertretung von Fr. 160.--/Stunde als
verfassungswidrig erklärt. Ob im Kanton St. Gallen die Abweichung vom Honorar
von Fr. 180.--/Stunde, d.h. die im AnwG/SG vorgesehene Herabsetzung des
Honorars bei amtlicher Vertretung um einen Fünftel, und nicht bloss um
höchstens einen Zehntel, gerechtfertigt ist (BGE 132 I 201 E. 8.7 S. 218),
braucht - wie im Folgenden darzulegen ist - nicht erörtert zu werden. Nach
der Rechtsprechung (E. 5.1) genügt für die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides nicht, wenn die kantonale Behörde sich auf ein unhaltbares
Argument gestützt hat. Die Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn der als
Honorar zugesprochene Gesamtbetrag offensichtlich unhaltbar ist.

5.5.2 Die Beschwerdeführerin übergeht in ihren Berechnungen, dass das
Kantonsgericht für ihre Aufwendungen zur amtlichen Vertretung kein Honorar
nach Zeitaufwand (Art. 23 ff. HonO/SG), sondern ein Honorar nach Pauschale
(Art. 20 HonO/SG) bemessen (insgesamt Fr. 5'200.--) und dieses um einen
Fünftel (auf Fr. 4'160.--) gekürzt hat (zuzüglich Barauslagen-Pauschale und
Mehrwertsteuer).
Bei einer Honorarbemessung nach Pauschale werden alle prozessualen Bemühungen
zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand
lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. Lorenz Höchli, Das
Anwaltshonorar, Diss. Zürich 1991, S. 43). Würde man die Honorarpauschale von
Fr. 5'200.-- lediglich um einen Zehntel kürzen (auf Fr. 4'680.--), ergäbe
sich bei einem Honorar von Fr. 180.--/Stunde ein entschädigter Zeitaufwand
von ca. 26 Stunden. Die hier der Beschwerdeführerin zugesprochene Pauschale
von Fr. 4'160.-- ergibt bei einem Honorar von Fr. 180.--/Stunde einen
entschädigten Zeitaufwand von ca. 23 Stunden. Darauf geht die
Beschwerdeführerin nicht ein. Sie setzt nicht auseinander, inwiefern sich das
vorliegende kantonale Berufungsverfahren betreffend Kinderbelange mit einem
Zeitaufwand in der Grössenordnung von ca. 23 Stunden (anstelle von ca. 26
Stunden) nicht mit der nötigen Sorgfalt anwaltlich bearbeiten lasse und
insoweit die Entschädigung eindeutig zu tief und sachlich nicht mehr
vertretbar sei. Insoweit kann auf die Beschwerde mangels hinreichender
Substantiierung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I
71 E. 1c S. 76).

5.6 Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorwurf, das
Kantonsgericht verstosse mit seinem Entscheid über ihre Entschädigung für die
amtliche Vertretung gegen die Verfassung, nicht durchzudringen.

6.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht St. Gallen,
II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: