Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.292/2006
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2006
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2006


{T 0/2}
5P.292/2006 /bnm

Urteil vom 1. September 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________ (Ehefrau),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Björn Bernhard, Postfach, 3000 Bern 7 Bärenplatz,

gegen

Y.________ (Ehemann),
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Markus Jordi,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Postfach 7475,
3001 Bern.

Art. 9 BV (Abänderung von Eheschutzmassnahmen),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 30. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Y. ________ (Ehemann) und X.________ (Ehefrau) leben getrennt und schlossen
zur Regelung des Getrenntlebens am 19. September 2000 eine Vereinbarung,
welche gleichtags richterlich genehmigt wurde.

B.
B.aMit Eingabe vom 2. April 2001 ersuchte der Ehemann um Abänderung dieser
Vereinbarung, namentlich um Anpassung und Reduktion der darin festgesetzten
Unterhaltsbeiträge sowie um Zuweisung der ehemals gemeinsamen Wohnung zur
Benutzung. Eine erste Gerichtsverhandlung fand in Anwesenheit der Parteien am
26. März 2002 statt. Nachdem das Verfahren wiederholt sistiert worden war -
zuletzt mit Verfügung vom 8. März 2005 -, setzte der Gerichtspräsident am 12.
Juli 2005 dem Begehren des Ehemannes entsprechend den Verhandlungstermin auf
den 6. Dezember 2005 fest und lud die Parteien vor. Am 1. Dezember 2005
ersuchte die Anwältin der Ehefrau um Verschiebung des Termins, was vom
Gerichtspräsidenten am 2. Dezember 2005 abgelehnt wurde. Mit Fax vom 3.
Dezember 2005 (Eingang 4. Dezember 2005) ersuchte die Ehefrau selbst um
Verschiebung des Verhandlung und begründete dies damit, sie habe ihrem Anwalt
das Mandat entzogen. Auch dieses Gesuch wurde am 6. Dezember 2005 abgewiesen.
Die Ehefrau blieb der Verhandlung fern.

B.b Mit Entscheid vom 9. März 2006 wies der Gerichtspräsident 3 des
Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen im Rahmen des Verfahrens um Abänderung
der Eheschutzmassnahmen die eheliche Wohnung per 1. April 2006 dem Ehemann
zur weiteren Nutzung zu (Disp. Ziff. 1), reduzierte den Unterhaltsbeitrag für
die Ehefrau und ihre Tochter rückwirkend ab 1. Januar 2004 auf monatlich Fr.
1'800.-- (Disp. Ziff. 2) und regelte die Kosten des Verfahrens (Disp. Ziff. 3
und 4).

B.c Am 30. Mai 2006 bestätigte der Appellationshof des Obergerichts des
Kantons Bern, 2. Zivilkammer, in Abweisung der Appellation der Ehefrau die
Zuweisung der Wohnung an den Ehemann sowie die Festsetzung des
Unterhaltsbeitrages für Ehefrau und Tochter auf Fr. 1'800.--, allerdings mit
der Präzisierung, dass der auf das Kind entfallende Anteil des Beitrages
nunmehr Fr. 900.-- pro Monat betrage (Disp. Ziff. 1 und 2). Ferner regelte er
Kosten und Entschädigung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (Disp.
Ziff. 3-5), wies das Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Prozessführung ab,
soweit darauf einzutreten sei, und bestimmte über Kosten und Entschädigung
des Verfahrens und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Disp. Ziff.
6-8).

C.
Die Ehefrau führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid
des Appellationshofs des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2006
aufzuheben. Ferner ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren. In der Sache sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

D.
Am 4. Juli 2006 wurde antragsgemäss superprovisorisch verfügt, dass bis zum
Entscheid über die beantragte aufschiebende Wirkung Vollziehungsvorkehrungen
zu unterbleiben haben. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2006 wurde der
Beschwerde entgegen dem Antrag des Ehemannes aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen
(Rügeprinzip; vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 130 I
258 E. 1.3 S. 262). Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür,
inwiefern welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den
gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (BGE 117 Ia 10
E. 4b). Ebenso wenig tritt es auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S.
262). Unzulässig ist sodann der schlichte Verweis auf kantonale Akten (BGE
114 Ia 317 E. 2b S. 318). Nicht einzutreten ist schliesslich grundsätzlich
auf neue tatsächliche sowie rechtliche Vorbringen im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S.
26; 129 I 49 E. 3 S. 57).

2.Beruht ein kantonaler Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen,
so ist er nur dann verfassungswidrig, wenn dies auf alle von ihnen zutrifft.
Der Beschwerdeführer muss sich daher mit jeder Begründung auseinandersetzen
und dartun, dass der Entscheid nach jeder von ihnen verfassungswidrig ist.
Unterlässt er dies, so anerkennt er stillschweigend die Richtigkeit der nicht
kritisierten Entscheidgründe, und ihre Überprüfung ist dem Bundesgericht
verwehrt. Diesfalls kann es den Hoheitsakt auch dann nicht aufheben, wenn
sich die Begründungen, die der Beschwerdeführer ausdrücklich ablehnt, als
verfassungswidrig erweisen. Nichts anderes ergibt sich, wenn der
Beschwerdeführer jede der verschiedenen, voneinander unabhängigen
Begründungen beanstandet, aber schon nur eine von ihnen haltbar ist (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; BGE 104 Ia 381 E. 6a S. 392; 113 Ia 94 E. 1a/bb mit
Hinweisen).

Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182; 127 I
54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes
wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft auf
staatsrechtliche Beschwerde hin nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE
110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweis). Der Grundsatz der
richterlichen Rechtsanwendung gilt im Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht
(BGE 125 I 71 E. 1c S. 76), und auf appellatorische Kritik wird nicht
eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 492 E. 1b S. 495).

3.
3.1 Zur Ausführung ihres Willkürvorwurfs bringt die Beschwerdeführerin einmal
vor, der Appellationshof begründe seine Zuständigkeit mit ihrer Einlassung
und verkenne dabei, dass eine Einlassung nach Art. 6 IPRG nur möglich sei,
wenn es sich um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit handle. Das treffe
im vorliegenden Fall nicht zu, werde doch nicht nur die Herabsetzung des
Unterhaltsbeitrages verlangt und verfügt, sondern ebenfalls über die
Zuweisung der ehelichen Wohnung bestimmt, welche nicht primär nach geldwerten
Gesichtspunkten, sondern zur Wahrung übergeordneter Interessen der Kinder
erfolge.
Der Appellationshof ist in seinen Erwägungen davon ausgegangen, die
Zuständigkeit sei nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
(SR 291; IPRG) zu beurteilen; die Beschwerdeführerin habe sich auf das in der
Schweiz durchgeführte Verfahren vorbehaltlos eingelassen, weshalb die
Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts ausser Frage stehe.
Für die Begründung einer schweizerischen Zuständigkeit könne subsidiär auf
Art. 46 und 47 IPRG verwiesen werden, zumal der Ehemann Schweizer Bürger sei
oder seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe.
Diese letzte Erwägung ficht die Beschwerdeführerin überhaupt nicht als
willkürlich oder sonst wie verfassungswidrig an. Auf die nicht
rechtsgenüglich begründete Rüge ist demnach nicht einzutreten.

3.2 Der Appellationshof hat zur Frage der Säumnis ausgeführt, die
Gerichtsverhandlung sei den Parteien ein halbes Jahr im Voraus bekannt
gegeben worden. Eine rechtzeitige Planung des Fluges und die Sicherstellung
der Bezahlung des Tickets sei der Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar
gewesen, so dass sie die auftauchenden Probleme sich selber zuzuschreiben
habe. Zu Recht habe der Erstrichter daher das Gesuch um Verschiebung
abgewiesen. Der daraufhin erfolgte Mandatsentzug erscheine als taktisches
Manöver, das keinen Rechtsschutz verdiene.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe in zwei Schreiben an die
erste Instanz um Verschiebung des Verhandlungstermins ersucht, weil sie
aufgrund der mangelnden Zahlungsmoral des Beschwerdegegners kein Flugticket
für die Reise in die Schweiz habe besorgen können und vor allem nach
Beendigung des Mandats ihrer Anwältin einen neuen Anwalt habe beauftragen und
instruieren müssen. Sie habe damit mehr als einen zureichenden Grund im Sinne
von Art. 116 ZPO/BE geltend gemacht, weshalb ihr Gesuch um Terminverschiebung
hätte gutgeheissen werden müssen. Der Appellationshof habe klares Recht
verletzt, indem er zum Schluss gelangt sei, sie sei ohne zureichende Gründe
im Sinne von Art. 116 ZPO/BE der Verhandlung ferngeblieben. Indem die
Verhandlung dennoch durchgeführt worden sei, habe der erstinstanzliche
Richter ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK) nicht Rechnung getragen, welcher Mangel auch vor Obergericht
nicht geheilt worden sei.

Mit diesen Ausführungen übt sie indes, was die Willkürrüge betrifft, rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, beschränkt sie sich doch
auf die Behauptung, zureichende Gründe dargelegt zu haben, ohne sich indes
mit der Argumentation des angefochtenen Entscheids im Einzelnen
auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten.

Als unbegründet erweist sich dagegen der Vorwurf der Verletzung des
rechtlichen Gehörs: Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt nicht absolut. Der Beschwerdeführerin wurde der
massgebende Termin ein halbes Jahr zum voraus bekannt gegeben; sie hat ohne
zureichende Gründe und daher erfolglos um Verschiebung der Verhandlung
ersucht (Art. 116 ZPO/BE) und sich der Verhandlung durch eigenes Verschulden
nicht gestellt. Mit der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der
Beschwerdeführerin wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht verletzt (vgl. Urteil 1P.71/2004 vom 14.
April 2004, E. 1, publ. in SJ 2004 I S. 433).

3.3 Der Appellationshof hält dafür, es sei möglich, dass die
Beschwerdeführerin die Absicht hege resp. mit dem Gedanken spiele, früher
oder später in die Schweiz zurückzukehren. Fest stehe aber, dass sie die
beteuerte Absicht seit Jahren nicht verwirklicht habe. Zudem sei angesichts
ihrer wenig glaubwürdigen Vorbringen ungewiss, ob es jemals dazu kommen
werde. Für eine unmittelbare Rückkehr in die Schweiz lägen selbst nach den
neuen Vorbringen in der Appellationsschrift keine konkreten Anhaltspunkte
vor, führe die Beschwerdeführerin doch selbst aus, wegen hängiger Verfahren
weiterhin in Argentinien bleiben zu wollen. An dieser Einschätzung vermöchten
auch die oberinstanzlich eingereichten Beweismittel oder Beweisanträge der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Sie seien weder geeignet, den seit
längerer Zeit dauernden Aufenthalt in Argentinien in Frage zu stellen, noch
böten sie angesichts des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin
Anhaltspunkte für eine unmittelbare Rückkehr in die Schweiz. Die gestellten
Beweisanträge seien daher abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst appellatorisch geltend, sie habe
behauptet und durch verschiedene Beweismittel dargelegt, dass sie nicht
beabsichtige, mit ihrer Tochter in Argentinien zu bleiben. Der
Appellationshof verfalle daher in willkürliche Beweiswürdigung, wenn er zum
Schluss gelange, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr in die
Schweiz. Damit erfolgt keine Auseinandersetzung mit der massgebenden Erwägung
des angefochtenen Entscheids. Darauf ist nicht einzutreten.

3.4 Der Appellationshof erwägt, für die Beurteilung des Kinderunterhalts sei
wesentlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in Argentinien
lebe. Der Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen sei in diesem Zusammenhang
bedeutungslos, zumal sich das Abänderungsbegehren gerade nicht auf veränderte
Verhältnisse des Beschwerdegegners stütze, sondern mit den neuen
Lebensumständen der Beschwerdeführerin begründet werde.

Die Beschwerdeführerin behauptet in der staatsrechtlichen Beschwerde
lediglich, diese Einschätzung stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch und beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung. Inwiefern ein
Widerspruch oder eine willkürliche Beweiswürdigung vorliegen soll, wird nicht
rechtsgenüglich begründet. Darauf ist nicht einzutreten.

3.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Grenze der Leistungskraft des
Unterhaltspflichtigen sei auch im internationalen Verhältnis zu beachten.
Lebe der Unterhaltspflichtige - wie hier der Beschwerdegegner - im Ausland,
sei bei der Bedarfsberechnung das allenfalls  tiefere oder höhere Niveau der
dortigen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen (Urteil 5C.6/2002 vom 11.
Juni 2002, E. 3a). Der Appellationshof verletze daher klares Recht, wenn er
festhalte, der Aufenthaltsort des Beschwerdegegners sei bedeutungslos.

Nach den nicht rechtsgenügend als willkürlich beanstandeten Feststellungen
des Appellationshofs hat der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in der Schweiz
und verbringt er eine gewisse Zeit pro Jahr im Ausland. Da der
Beschwerdegegner somit aufgrund der verbindlichen Feststellungen nicht
dauernd im Ausland lebt, ist es auch nicht willkürlich, wenn auf das
schweizerische Niveau abgestellt wird. Insoweit erweist sich die Beschwerde
als unbegründet.

3.6 Willkür erblickt die Beschwerdeführerin ferner darin, dass die letzte
kantonale Instanz den mittlerweile erhöhten Bedarf der Tochter nicht beachtet
habe. Zudem habe sie die Untersuchungsmaxime verletzt, welcher der
Kinderunterhalt unterliege.

Der Appellationshof führt zur Frage des Ausmasses der Herabsetzung des
Unterhaltsbeitrages aus, die Beschwerdeführerin lebe im Konkubinat, was zu
Kosteneinsparungen führe, welche die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Faktoren für eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten in etwa
ausgleichen dürften. Damit hat der Appellationshof auch dem erhöhten Bedarf
der Tochter, soweit dieser ausgewiesen wurde, Rechnung getragen. Die
Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, sie habe auseinandergesetzt,
dass der erhöhte Bedarf der Tochter damit nicht abgedeckt sei. Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.7 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Appellationshof halte dafür,
dass der Abänderungsentscheid grundsätzlich ab der formellen Rechtskraft des
Entscheides gelte. Nicht nachvollziehbar sei, wenn er danach aufgrund von
"Billigkeitserwägungen" eine rückwirkende Abweichung von diesem Grundsatz um
zwei Jahre für angezeigt halte. Dem Beschwerdegegner sei offen gestanden,
jederzeit die Fortsetzung des Verfahrens zu verlangen. Es sei nicht ihr
anzulasten, wenn er dies unterlassen habe. Die rückwirkende Abänderung
verletze den Gerechtigkeitsgedanken in krasser Weise.

Die Beschwerdeführerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass der
Unterhaltsbeitrag im Rahmen der Abänderung der Eheschutzmassnahmen
rückwirkend, und zwar ab dem Zeitpunkt des Gesuchs um Abänderung der
Massnahme, festgesetzt werden kann (siehe zum Ganzen namentlich:
Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 14 zu Art. 179 ZGB). Nach dem
angefochtenen Entscheid hat der erstinstanzliche Richter die
Unterhaltspflicht rückwirkend ab 1. Januar 2004 neu festgesetzt und hat damit
einen Zeitpunkt gewählt, der deutlich nach der Einreichung des Gesuchs (April
2001) liegt. Diese Lösung ist nicht willkürlich, entspricht sie doch der
herrschenden Lehre und berücksichtigt sie auch zusätzlich den Umstand, dass
die Beschwerdeführerin durch ihre Verschiebungsgesuche und durch ihr
Verhalten zu einer Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat (E. 2.2
hiervor).

4.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den
Beschwerdegegner für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
zu entschädigen. In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden und
somit auch keine Entschädigung geschuldet.

5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die
Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 152 Abs. 1 OG).

6.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für die Stellungnahme zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: