Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.289/2006
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{T 0/2}
5P.289/2006 /bnm

Urteil vom 17. Oktober 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

K.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,

gegen

B.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Kreiliger,
Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, Rathausplatz
1, 6371 Stans.

Art. 8 f. und Art. 29 Abs. 2 BV (Betreibung von Unterhaltsbeiträgen,
Feststellung der Nichtschuld, Beweiswürdigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, vom 29. September 2005.

Sachverhalt:

A.
K. ________ (Ehemann), Jahrgang 1960, und B.________ (Ehefrau), Jahrgang
1961, heirateten am xxxx 1985. Sie sind Eltern von Zwillingen, geboren xxxx
1986. Ihre Ehe wurde mit Urteil vom 23. März 1994 wegen tiefer Zerrüttung
rechtskräftig geschieden. In der gerichtlich genehmigten Vereinbarung über
die Nebenfolgen der Scheidung verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung von
monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Kinder von je Fr. 900.-- und ab
1. Dezember 1998 von je Fr. 1'000.-- und für seine Ehefrau gestützt auf
[a]Art. 151 ZGB von Fr. 1'900.-- und ab 1. Dezember 1998 bis 31. Dezember
2002 von Fr. 1'300.--. In einer sog. Konkubinatsklausel war vorgesehen, dass
nach einer Konkubinatsdauer von zwei Jahren die Unterhaltsbeiträge an die
Ehefrau entfallen würden. Im März 1999 unterzeichneten die geschiedenen
Ehegatten eine Vereinbarung, mit der sie die Unterhaltsbeiträge an die Kinder
vorübergehend herabsetzten. Im April 2000 stellte K.________ die Zahlung der
seiner geschiedenen Ehefrau zuerkannten Unterhaltsbeiträge ein.

B.
B.________ leitete im Februar 2002 für die Forderung von Fr. 29'911.--,
ausmachend die Unterhaltsbeiträge seit April 2000 nebst Zins, die Betreibung
ein und erlangte die definitive Rechtsöffnung. K.________ erhob daraufhin
Klage mit den Begehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass seine Schuld
bei B.________ im Betrag von Fr. 29'911.-- nicht bestehe, und es seien die
Betreibung und die Lohnpfändung aufzuheben. Das Kantonsgericht und - auf
Appellation von K.________ hin - das Obergericht des Kantons Nidwalden wiesen
die Begehren ab. Sie gelangten zum Ergebnis, dass K.________ weder einen
Verzicht von B.________ auf Unterhaltsbeiträge noch ein Konkubinat von
B.________ nachgewiesen habe (Urteile vom 5. Mai 2004 und vom 29. September
2005).

C.
K.________ hat gegen das obergerichtliche Urteil staatsrechtliche Beschwerde
erhoben und eidgenössische Berufung eingelegt. Mit der staatsrechtlichen
Beschwerde beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben. Es sind keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit seinen Verfassungsrügen wendet sich der Beschwerdeführer vorab gegen die
obergerichtliche Beweiswürdigung, die für die rechtliche Beurteilung
entscheidend sein wird, im Verfahren der eidgenössischen Berufung aber nicht
überprüfbar ist (BGE 132 III 1 E. 3.1 S. 5) und auf Bundesebene einzig mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann (BGE 131 III 511 E. 3.3
S. 523). Der Regel in Art. 57 Abs. 5 OG entsprechend, ist deshalb über die
staatsrechtliche Beschwerde vorweg zu entscheiden. Das Verhältnis der beiden
Bundesrechtsmittel zueinander (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 und Art. 84 Abs. 2 OG)
sowie weitere formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern
sein. Auf die grundsätzlich zulässige staatsrechtliche Beschwerde kann
eingetreten werden.

2.
Verletzungen seines verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) erblickt der Beschwerdeführer in der unterbliebenen
Auseinandersetzung mit einzelnen Vorbringen, in der verweigerten Abnahme von
beantragten Beweismitteln und in der Anwendung eines unrichtigen Beweismasses
(vorab S. 20 f. der Beschwerdeschrift).

2.1 Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer den Eventualantrag gestellt, es
sei festzustellen, dass für die Zeit ab April 2000 bis Ende November 2001
eine Unterhaltsschuld nicht bestehe. Der Beschwerdeführer wirft dem
Obergericht heute vor, es sei auf die Begründung seines Eventualantrags nicht
eingegangen, wonach für den fraglichen Zeitraum ein von den geschiedenen
Ehegatten anerkannter und widerspruchslos praktizierter Verzicht auf
Unterhalt anzunehmen sei (S. 21 Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). Die
Verfassungsrüge ist unbegründet. Das Obergericht hat sich mit der Frage des
Verzichts ausführlich befasst (E. 3.2 S. 10 ff.), die Begründung auch des
Eventualantrags wiedergegeben (E. 3.2a S. 11) und in Zusammenfassung seiner
Beweiswürdigung festgehalten, der Beschwerdeführer habe weder einen
künftigen, vollumfänglichen Verzicht auf jedwelche Unterhaltsleistungen noch
einen definitiven Verzicht auf die Unterhaltsleistungen für die Zeit von
April 2000 bis Ende November 2001 nachgewiesen (E. 3.2c S. 12 des
angefochtenen Urteils). Es hat damit den Anforderungen der
verfassungsmässigen Prüfungs- und Begründungspflicht vollauf genügt (vgl. zu
deren Umfang: BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236).

2.2 Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt der
Beschwerdeführer weiter darin, dass das Obergericht die Kinder der Parteien
nicht einvernommen habe, obwohl sie formgültig als Zeugen angerufen worden
seien und zur Frage des Konkubinats der Beschwerdegegnerin hätten aussagen
können (S. 18 Ziff. 19 und S. 20 Ziff. 2.1 der Beschwerdeschrift). Der
Beschwerdeführer macht damit seinen Beweisführungsanspruch geltend, wie er
durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet ist (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157), aber
auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet wird (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601), dessen
Verletzung in berufungsfähigen Fällen - wie hier - mit Berufung gerügt werden
muss (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 294). Die staatsrechtliche
Beschwerde erweist sich als unzulässig. Die im Berufungsverfahren
verbindlichen Feststellungen des Obergerichts, dass der Beweisbeschluss vom
28. April 2005, die Kinder der Parteien nicht als Zeugen einzuvernehmen,
mündlich eröffnet und begründet worden sei (E. 3.1b S. 9 des angefochtenen
Urteils) und dass die Parteien auf die schriftliche Ausfertigung des
Beweisbeschlusses verzichtet hätten (Dispositiv-Ziff. 6, S. 7 des
Verhandlungsprotokolls), ficht der Beschwerdeführer nicht an.

2.3 Als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt der
Beschwerdeführer schliesslich, dass das Obergericht den strikten Nachweis des
Konkubinats verlangt habe, obschon er dessen Voraussetzung der
Geschlechtsgemeinschaft von vornherein nicht habe beweisen können.
Diesbezüglich habe eine regelrechte Beweisnot bestanden, weil sich der
Konkubinatspartner der Beschwerdegegnerin auf sein Zeugnisverweigerungsrecht
berufen habe (S. 18 Ziff. 19 und S. 20 f. Ziff. 2.2 der Beschwerdeschrift).
Welchen Anforderungen der Beweis des Konkubinats zu genügen hat, ergibt sich
aus Bundesrecht (BGE 118 II 235 E. 3c S. 238 f.). Verletzungen des
Beweismasses sind deshalb - im Gegensatz zur Beweiswürdigung - mit Berufung
geltend zu machen (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327 f.). Auf die staatsrechtliche
Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden (Art. 84 Abs. 2 OG).

3.
Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer Willkür in der Beweiswürdigung
(S. 8 ff.). Vorweg macht er geltend, das Obergericht habe die Glaubwürdigkeit
der von ihm angerufenen Zeugen ohne sachlichen Grund anders als die
Glaubwürdigkeit der Zeugen der Beschwerdegegnerin beurteilt und damit das
Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV verletzt (S. 5 ff. der
Beschwerdeschrift).
In der Beweiswürdigung verfügt das Sachgericht über einen weiten Spielraum
des Ermessens (BGE 83 I 7 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dass die Ergebnisse
des Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom
Sachgericht gezogenen übereinstimmen, bedeutet nicht schon Willkür (BGE 116
Ia 85 E. 2b S. 88). Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst dann als
willkürlich, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges
Beweismittel, das für sein Urteil wesentlich sein könnte, unberücksichtigt
lässt oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare
Folgerungen trifft (BGE 129 I 8 E. 2.1 Abs. 2 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178).
Willkür in der Beweiswürdigung liegt auch vor, wo das Sachgericht aus dem
Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht (BGE 101 Ia 545 E. 4d
S. 551 f.; 118 Ia 28 E. 1b S. 30) oder einseitig einzelne Beweise
berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte,
ausser Betracht lässt (BGE 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 118 Ia 28 E. 1b S. 30).
Die Begriffsbestimmungen verdeutlichen, dass eine unterschiedliche
Berücksichtigung verschiedener Beweismittel vollumfänglich durch das
Willkürverbot erfasst wird und dem Rechtsgleichheitsgebot, so wie es vom
Beschwerdeführer gerügt wird, keine selbstständige Bedeutung zukommt. Verfügt
eine Behörde über erhebliche Gestaltungsfreiheit oder - wie hier - über einen
weiten Spielraum des Ermessens, fällt das Rechtsgleichheitsgebot in der Regel
mit dem Willkürverbot zusammen (z.B. im Planungsrecht: BGE 122 I 279 E. 5a
S. 288).
Es obliegt gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG dem Beschwerdeführer, Willkür klar
und detailliert und, soweit möglich, belegt zu rügen und im Einzelnen
darzulegen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 261 f.) und sich deshalb im Ergebnis nicht mehr halten lässt (BGE 131 I
217 E. 2.1 S. 219).

4.
Ein erstes Beweisthema hat in der Frage bestanden, ob die Parteien mündlich
übereingekommen sind, die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber
der Beschwerdegegnerin auf den 1. April 2000 endgültig und nicht bloss
vorübergehend oder auf Zusehen hin aufzuheben. An Beweismitteln haben dem
Obergericht Zeugenaussagen, die Einvernahme der Beschwerdegegnerin als Partei
und eine Privaturkunde vorgelegen. Das Obergericht ist in seiner Würdigung
zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe einen definitiven Verzicht
der Beschwerdegegnerin auf Unterhaltsleistungen nicht nachweisen können, und
zwar weder einen künftigen vollumfänglichen Verzicht auf jedwelche
Unterhaltsleistungen noch einen definitiven Verzicht für die Zeit von April
2000 bis Ende November 2001 (E. 3.2 S. 10 ff. des angefochtenen Urteils). Der
Beschwerdeführer rügt die obergerichtliche Beweiswürdigung als willkürlich
(S. 5 ff. Ziff. 2-8 und S. 8 ff. Ziff. 1-11 der Beschwerdeschrift).

4.1 Beweispflichtig für das Zustandekommen des Vertrags, mit dem die in
Betreibung gesetzte Forderung aufgehoben worden sein soll, ist der
Beschwerdeführer als deren Schuldner. Der Wille der Beschwerdegegnerin als
Gläubigerin, ihre Forderung aufzuheben, ist nicht zu vermuten und muss klar
zum Ausdruck gelangen (vgl. D. Piotet, Commentaire romand, 2003, N. 22, und
Gonzenbach, Basler Kommentar, 2003, N. 12, je zu Art. 115 OR). Die vom
Beschwerdeführer zitierten Autoren (S. 11 f. Ziff. 8.2) behaupten nichts
Abweichendes. Ob das unbestritten passive Verhalten der Beschwerdegegnerin
während der Zeit von April 2000 bis Ende November 2001 rechtlich einem
Verzicht auf die Unterhaltsforderung gleichkommt, ist nicht auf Willkür
(S. 12 f. Ziff. 9 und 10 der Beschwerdeschrift), sondern als
Bundesrechtsfrage im Rahmen der Berufung frei zu prüfen (Art. 84 Abs. 2 OG).
Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde ist einzig die angeblich
mündliche Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien.

4.2 Entscheidend für die obergerichtliche Würdigung der Zeugenaussagen ist
der Grundsatz gewesen, dass als Zeugnis nur solche Aussagen zugelassen werden
dürfen, "die sich auf eigene, unmittelbare Sinneswahrnehmung der Zeuginnen
oder Zeugen gründen" (Art. 150 Abs. 2 ZPO/NW). Der Zeuge soll danach seine
Wahrnehmung kundtun und nicht würdigen oder urteilen (vgl. die Hinweise bei
D. Schwander, Der Zeugenbeweis: Grundzüge und Abgrenzungen, Schweizerische
Zeitschrift für Zivilprozessrecht, SZZP 2006 S. 297 ff, S. 305 f. Ziff. V).
Das Obergericht hat vorab feststellen müssen, dass keiner der angerufenen
Zeugen beim Gespräch zwischen den Parteien, an dem die Beschwerdegegnerin auf
ihre Unterhaltsforderung endgültig verzichtet haben soll, anwesend war und
das Gesagte unmittelbar wahrgenommen hatte. Die vom Beschwerdeführer
angerufenen Zeugen (G.________, H.________ und I.________) haben sodann nicht
bestätigen können, die Beschwerdegegnerin habe ihnen gegenüber klar
geäussert, sie verzichte definitiv auf Unterhaltsleistungen. Diesbezüglich
hätten die drei Zeugen nur eigene Mutmassungen zu Protokoll gegeben
(E. 3.2b/aa S. 11 des angefochtenen Urteils).
Der Beschwerdeführer rügt die Würdigung der Aussagen "seiner" Zeugen als
willkürlich (vorab S. 7 f. Ziff. 6 und 7, S. 9 f. Ziff. 3-6 und S. 11 Ziff. 8
der Beschwerdeschrift), vermag mit seinen Vorbringen aber nicht zu
überzeugen. Dass die Beschwerdegegnerin den Zeugen gesagt haben soll, sie
verzichte auf Unterhaltsleistungen, ist unbestritten. Ob sie ihnen gegenüber
unmissverständlich einen endgültigen Verzicht geäussert hat, konnten die
Zeugen aus eigener Wahrnehmung nicht bestätigen. Vor Gericht haben sie
darüber nur Mutmassungen angestellt und ihre Empfindungen mitgeteilt. Dass es
an einer eindeutigen Äusserung der Beschwerdegegnerin offenbar gefehlt hat,
belegt die heutige Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Zeuginnen
G.________ und H.________ von einem endgültigen Verzicht "ausgingen" und für
den Zeugen I.________ der Verzicht endgültig "geklungen habe". Eine klare -
z.B. durch Tonband aufnehmbare - Äusserung haben sie somit nicht bestätigen
können. Es erscheint deshalb nicht als willkürlich, dass das Obergericht auf
die Zeugenaussagen nicht abgestellt hat. Daran ändert auch der formelle
Einwand des Beschwerdeführers nichts, die drei Zeugen seien nicht direkt nach
einem endgültigen Verzicht gefragt worden. Zum einen ist den Zeugen tunlichst
nicht die Rechtsfrage zu stellen, sondern die zu ihrer Beantwortung
erforderliche Tatsachengrundlage als Frage vorzulegen. Was die
Beschwerdegegnerin in welchem Zeitpunkt, unter welchen Umständen und
insbesondere mit welchen Worten gesagt habe, erscheint dabei als Thema der
Zeugenbefragung geeignet. Zum anderen sind bei den Zeugeneinvernahmen sowohl
der Beschwerdeführer selbst als auch dessen Rechtsvertreter anwesend gewesen
und haben Gelegenheit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen. Der Vorwurf der
falschen Fragestellung ist unbegründet.
Im Gegensatz zu den Zeugen, die der Beschwerdeführer bezeichnet hat, haben
die beiden von der Beschwerdegegnerin angerufenen Zeugen (O.________ und
P.________) zu Protokoll gegeben, dass von einem vorläufigen Verzicht auf
Unterhaltsleistungen die Rede gewesen sei. Das Obergericht hat diese
eindeutigen Zeugenaussagen dahin gehend gewürdigt, dass sie als Gegenbeweis
der Beschwerdegegnerin geeignet wären, an der Sachdarstellung des
Beschwerdeführers erhebliche Zweifel zu wecken, wenn überhaupt angenommen
werden wollte, der Beschwerdeführer habe den Hauptbeweis für die Aufhebung
seiner Unterhaltsschuld erbracht (vgl. E. 3.2b/bb S. 11 f. des angefochtenen
Urteils).
Der Beschwerdeführer wirft im Zusammenhang mit den Zeugen der
Beschwerdegegnerin vorab die Frage nach der Glaubwürdigkeit auf. Er rügt als
willkürlich, dass das Obergericht diesen Zeugen geglaubt habe, den von ihm
angerufenen Zeugen hingegen nicht (vorab S. 6 f. Ziff. 3-5 und S. 10 f.
Ziff. 7 der Beschwerdeschrift). Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche
Würdigung hat darin bestanden, dass die Zeugen der Beschwerdegegnerin im
Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers klare Angaben über die
Äusserungen der Beschwerdegegnerin gemacht haben. Die gegenteilige
Darstellung des Beschwerdeführers vermag Willkür nicht aufzuzeigen.
Insbesondere der Zeuge P.________ hat nicht spekuliert, sondern zu Protokoll
gegeben, er habe von der Beschwerdegegnerin erfahren, dass sie dem
Beschwerdeführer gesagt habe, "dass er ihr vorderhand nicht mehr bezahlen
müsse" (Zeugeneinvernahmeprotokoll vom 26. November 2003, Frage Nr. II/2
S. 3; Hervorhebung beigefügt).
Der Zeuge P.________ ist zudem der einzige Zeuge, der nicht aus dem
persönlichen Umfeld der Parteien stammt, sondern zwischen 1998 und 2002 als
diplomierter Psychologe und Psychotherapeut die Tochter der Parteien
verschiedentlich behandelt hat. Alle anderen Zeugen haben eine persönliche
Beziehung zu den Parteien, sei es als langjährige Freundin (Zeugin
O.________) und als ehemalige Freundin der Beschwerdegegnerin, die dem
Beschwerdeführer helfen wollte (Zeugin G.________), oder sei es als dessen
frühere Partnerin und Mutter eines gemeinsamen Sohnes, für den der
Beschwerdeführer Unterhalt bezahlt (Zeugin H.________), und als einstige
Bekanntschaft der Beschwerdegegnerin (Zeuge I.________). Im Verhalten und in
den Aussagen all dieser Zeugen finden sich Elemente, die mit Rücksicht auf
die jeweilige Interessenlage so oder anders hätten gewürdigt werden können.
Dass das Obergericht weder die Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen in den
Vordergrund gestellt hat noch von der Wertlosigkeit einzelner Zeugenaussagen
ausgegangen ist, sondern deren Beweiskraft anhand der inhaltlichen Klarheit
beurteilt hat, erscheint deshalb nicht als willkürlich.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Würdigung der Zeugenaussagen
erweist sich insgesamt als unbegründet.

4.3 Gesetzliches Beweismittel ist die Parteibefragung (Art. 142 ZPO/NW).
Erfolgt sie - wie bei der Beschwerdegegnerin - unter Strafandrohung gemäss
Art. 306 StGB (sog. Beweisaussage unter Straffolge), würdigt das Gericht den
Beweiswert der Parteiaussage nach freiem Ermessen (Art. 177 Abs. 3 ZPO/NW).
Das Obergericht hat die Beschwerdegegnerin zur Beweisaussage zugelassen und
ihre Darstellung als glaubwürdig betrachtet. Für das Obergericht ist
nachvollziehbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin, die damals eine Stelle
gehabt und gut verdient habe, in Rücksichtnahme auf das neugeborene Kind und
die finanzielle Situation des Beschwerdeführers einstweilen auf die
Einforderung der ihr zustehenden Unterhaltsleistungen verzichtet habe
(E. 3.2b/cc S. 12 des angefochtenen Urteils). Gegen die Würdigung der
Beweisaussage erhebt der Beschwerdeführer keine Willkürrügen.

4.4 Schliesslich hat das Obergericht als Indiz gegen eine mündlich
vereinbarte Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht angeführt, dass die
Parteien kurze Zeit vorher die Kinderunterhaltsbeiträge in einer
schriftlichen Vereinbarung abgeändert hätten. Mit Blick darauf sei es kaum
denkbar, dass die Parteien für den angeblich definitiven Verzicht auf die
Frauenunterhaltsbeiträge nicht auch die schriftliche Form gewählt hätten
(E. 3.2c S. 12 f. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht die Folgerichtigkeit des Schlusses. Er ergänzt vielmehr den
Sachverhalt. Danach soll die schriftliche Vereinbarung über die
Kinderunterhaltsbeiträge wiederum mündlich geändert und mit dem endgültigen
Verzicht der Beschwerdegegnerin auf eigene Unterhaltsbeiträge abgestimmt
worden sein (S. 13 f. Ziff. 11 der Beschwerdeschrift). Entsprechende
Feststellungen fehlen indessen im angefochtenen Urteil, so dass auf die Rüge
des Beschwerdeführers mangels klaren Aktenhinweisen zum Beleg seiner
Sachdarstellung nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG;
vgl. Galli, Die rechtsgenügende Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde,
SJZ 81/1985 S. 121 ff., S. 127 Ziff. 2.2).
4.5 Aus den dargelegten Gründen bleibt die staatsrechtliche Beschwerde
erfolglos, soweit sie sich gegen die Verneinung eines endgültigen Verzichts
auf Unterhaltsbeiträge richtet. In tatsächlicher Hinsicht muss das
Bundesgericht davon ausgehen, dass eine unmissverständliche und eindeutige
Äusserung der Beschwerdegegnerin, sie wolle auf die ihr gemäss
rechtskräftigem Scheidungsurteil zustehenden Unterhaltsbeiträge endgültig
verzichten, nicht nachgewiesen werden konnte. Unangefochten steht weiter
fest, dass die Beschwerdegegnerin während der Zeit ab April 2000 bis Ende
November 2001 die Unterhaltsbeiträge nicht eingefordert und sich insoweit
passiv verhalten hat.

5.
Das zweite Beweisthema hat die Frage betroffen, ob die Beschwerdegegnerin
seit Dezember 1998 in einem Konkubinat gelebt hat, so dass ihr
Unterhaltsanspruch gegen den Beschwerdeführer gestützt auf die gerichtlich
genehmigte Konkubinatsklausel nach zwei Jahren entfallen ist. An
Beweismitteln haben dem Obergericht wiederum Zeugenaussagen und
Privaturkunden vorgelegen. Das Obergericht ist in seiner Würdigung zum
Ergebnis gelangt, dass in der vom Beschwerdeführer behaupteten Zeitspanne,
namentlich seit spätestens Dezember 1998, zwischen der Beschwerdegegnerin und
X.________ kein eheähnliches Verhältnis bestanden habe. Die - vor
Kantonsgericht noch strittige und dort verneinte - Frage, ob die
Beschwerdegegnerin zwischen 1994 und 1998 mit I.________ in einem Konkubinat
gelebt habe, hat das Obergericht nicht geprüft (E. 3.3 S. 13 ff. des
angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer rügt die obergerichtliche
Beweiswürdigung als willkürlich (S. 14 ff. Ziff. 12-22 der
Beschwerdeschrift).

5.1 Das Scheidungsurteil sieht vor, dass die Unterhaltsbeiträge an die
Beschwerdegegnerin nach einer Konkubinatsdauer von zwei Jahren entfallen
würden. Die Beweislast für das Vorliegen eines Konkubinats liegt beim
Beschwerdeführer, der das Erlöschen der Unterhaltspflicht behauptet (Art. 8
ZGB). Er hat zu beweisen, dass ein Konkubinat vorliegt und dass dieses - auf
Grund der vorliegenden Konkubinatsklausel - zwei Jahre gedauert hat. Als
Konkubinat gilt eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte
umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts
mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine
geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche
Komponente aufweist (BGE 118 II 235 E. 3b S. 238).

5.2 Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass auf Grund der Ergebnisse des
Beweisverfahrens ein Konkubinat mit I.________ erstellt sei (S. 15 Ziff. 14),
macht dann aber geltend, die Beschwerdegegnerin habe "in nahtlos
ineinanderübergehenden Konkubinaten" gelebt (z.B. S. 17 Ziff. 17 der
Beschwerdeschrift). Vor Obergericht hat sich die Frage nach dem Verhältnis
zwischen der Beschwerdegegnerin und I.________ nicht mehr gestellt. Dass er
im kantonalen Appellationsverfahren ein Konkubinat im Rechtssinne für die
Zeit vor 1998 substantiiert und das Obergericht seine daherigen Vorbringen zu
Unrecht nicht geprüft habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG). Es ist deshalb anzunehmen, dass die vier Jahre dauernde
Beziehung zwischen I.________ und der Beschwerdegegnerin in tatsächlicher
Hinsicht nicht die Voraussetzungen eines Konkubinats im Rechtssinne erfüllt
hat.

5.3 Bis Ende 2000 hat die Beschwerdegegnerin in einem Miethaus in E.________
gewohnt. Das Obergericht hat dazu festgehalten, den Aussagen des
Liegenschaftsverwalters U.________ und des Hausabwarts V.________ lasse sich
nicht entnehmen, die Beschwerdegegnerin habe mit X.________ zusammen in
E.________ gewohnt. Die Aussagen hätten sich eindeutig auf I.________ bezogen
und nicht auf X.________. Dessen Einvernahme und die Befragung eines weiteren
Zeugen (W.________) vor Obergericht hätten keine neuen Erkenntnisse gebracht.
Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren Kindern bis
zum Umzug nach F.________ im Dezember 2000 in einem von X.________ getrennten
Haushalt gelebt habe und von diesem vollkommen finanziell unabhängig gewesen
sei. Unbestritten ist geblieben, dass X.________ die Beschwerdegegnerin
regelmässig mit oder ohne Übernachtung besucht und mit ihr zusammen teilweise
die Freizeit und auch die Ferien verbracht hat, dass aber keine besonderen
Hinweise auf eine geistig-seelische Zusammengehörigkeit bestehen (E. 3.3c
S. 15 f. des angefochtenen Urteils).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugen
U.________ und V.________, die klar belegten, dass die Beschwerdegegnerin mit
X.________ in E.________ zusammengelebt habe (vorab S. 16 f. Ziff. 17 der
Beschwerdeschrift). Auf Grund der unangefochtenen Feststellungen des
Obergerichts ist der Liegenschaftsverwalter U.________ diesbezüglich ein
sog. Zeuge vom Hörensagen, zumal er selber keine eigenen Wahrnehmungen
gemacht und lediglich ausgesagt hat, was ihm insbesondere der Hauswart
V.________ erzählt hat (E. 3.3b/aa S. 14 des angefochtenen Urteils). Der
Hauswart hat sich nun aber entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers
nicht daran erinnern können, wer bei der Beschwerdegegnerin regelmässig auf
Besuch gewesen ist und teilweise übernachtet hat. Ein dauerhaftes
Zusammenleben oder eine Wohngemeinschaft der Beschwerdegegnerin mit
X.________ hat er nicht bestätigt. Dass es sich bei der von ihm beobachteten
Person um I.________ gehandelt haben dürfte, folgt aus der Darstellung des
Hausabwarts, er habe einen "Tischtennistisch über diese Person im April 1998
bezogen" bzw. "I.________ war die Person, bei der wir den Tischtennistisch
bezogen haben" (Zeugeneinvernahmeprotokoll vom 4. Juli 2003, Fragen
Nr. II/2-4 S. 3). Die obergerichtliche Zuordnung lässt sich somit willkürfrei
auf diese Aussage stützen.
Was der Beschwerdeführer aus den weiteren Zeugenaussagen ableiten will (vorab
S. 15 f. Ziff. 15 und S. 17 f. Ziff. 18 der Beschwerdeschrift), ist nicht
ersichtlich. Bestätigt wird darin eine Beziehung zwischen der
Beschwerdegegnerin und X.________, ein eheähnliches Zusammenleben in
E.________ hingegen nicht. Insbesondere die Zeugin O.________ bestätigt an
den zitierten Stellen lediglich, dass die Beschwerdegegnerin vor ungefähr
fünf Jahren - d.h. Ende 1998 - X.________ kennen gelernt habe und mit ihm
eine neue Beziehung eingegangen sei. Über den Inhalt dieser Beziehung sagt
die Zeugin O.________ nichts Konkretes. Die Hinweise des Beschwerdeführers
erweisen sich unter Willkürgesichtspunkten nicht als stichhaltig.

5.4 Im kantonalen Verfahren ist unbestritten geblieben, dass X.________ im
Oktober 1999 ein Grundstück gekauft, darauf ein Haus gebaut und die Hälfte
der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin geschenkt hat. Wie dieser Sachverhalt
rechtlich zu würdigen ist, wird im Rahmen der Berufung zu beurteilen sein
(Art. 84 Abs. 2 OG). In tatsächlicher Hinsicht streitig und im vorliegenden
Verfahren zu prüfen ist hingegen, in welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin
und X.________ im neuen Haus ihr Zusammenleben aufgenommen haben. Der
Beschwerdeführer erneuert seinen Einwand, gemäss Schreiben des kantonalen
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) habe der Umzug im Sommer
2000 und nicht erst Ende 2000 stattgefunden (S. 18 Ziff. 20 der
Beschwerdeschrift). Gestützt auf die Zeugenaussagen hat das Obergericht
angenommen, die Datumsangabe im Bericht des KJPD beruhe auf einem Irrtum
(E. 3.3c S. 16 des angefochtenen Urteils). Die Würdigung lässt sich auf die
Aussagen des Hauswarts und des Liegenschaftsverwalters stützen, die diese
Frage übereinstimmend dahin beantwortet haben, die Beschwerdegegnerin sei im
November 2000 von E.________ weggezogen (Einvernahmeprotokoll vom 4. Juli
2003, Frage Nr. II/1 S. 3 an den Zeugen V.________ und Frage Nr. III/6 an den
Zeugen U.________). Die Annahme, die Beschwerdegegnerin und X.________ hätten
ab Dezember 2000 zusammengelebt, kann insoweit nicht beanstandet werden.

5.5 Die Willkürvorwürfe des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten
als unberechtigt. Auf Grund des kantonalen Beweisverfahrens muss das
Bundesgericht davon ausgehen, dass trotz vierjähriger Bekanntschaftszeit
(1994-1998) die tatsächlichen Grundlagen für die Annahme eines Konkubinats im
Rechtssinne zwischen der Beschwerdegegnerin und I.________ fehlen. In
tatsächlicher Hinsicht steht weiter fest, dass die Beschwerdegegnerin Ende
1998 X.________ kennengelernt hat und mit ihm eine Beziehung eingegangen ist,
bis Ende November 2000 aber nicht mit X.________ zusammengelebt hat und von
ihm finanziell unabhängig gewesen ist; unangefochten haben für eine
geistig-seelische Zusammengehörigkeit keine besonderen Hinweise bestanden.
Erstellt ist hingegen, dass X.________ die Beschwerdegegnerin in E.________
regelmässig besucht und mit ihr teilweise die Freizeit und die Ferien
verbracht hat. Im Oktober 1999 hat X.________ in F.________ eine Bauparzelle
gekauft, darauf ein Haus gebaut und der Beschwerdegegnerin die Hälfte der
Liegenschaft geschenkt. Im Dezember 2000 haben X.________ und die
Beschwerdegegnerin dort einen gemeinsamen Haushalt begründet.

6.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen
werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: