Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.27/2006
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5P.27/2006 /sza

Urteil vom 22. Mai 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

Stiftung X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Felix Fischer und Irene
Derungs,

gegen

Bank Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter A. Reichart,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Art. 9 BV (Arresteinsprache),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Mit Arrestgesuch vom 25. Februar 2005 verlangte die Bank Y.________ beim
Präsidenten des Bezirksgerichts Baden zur Sicherstellung einer Forderung von
Fr. 4'327'988.-- die Arrestierung sämtlicher auf A.________ oder Stiftung
X.________ mit Sitz in Z.________ lautenden Ansprüche und Sachwerte bei der
Bank B.________. A.________ sei ein ehemals erfolgreicher Geschäftsmann, der
sich im Herbst 2001 ins Ausland abgesetzt und vorgegeben habe, in Mexiko zu
leben, vollkommen mittellos zu sein und die ausstehenden Schulden nicht
begleichen zu können. Die Nachforschungen zweier Detektive hätten indes
ergeben, dass er mit seiner neuen Lebenspartnerin C.________ auf Mallorca
eine Finca bewohne. Dabei handle es sich um ein herrschaftliches Anwesen im
Wert von Euro 1,85 Mio., das am 5. September 2001 und damit just zur Zeit der
Absetzung aus Deutschland von der D.________ erworben worden sei. Einzige
Gesellschafterin der D.________ sei die kurz zuvor errichtete Stiftung
W.________ gewesen, die am 1. Juli 2002 in Stiftung X.________ umbenannt
worden sei. An dieser Stiftung sei A.________ Erst- und seine Lebenspartnerin
Zweitbegünstigte.

Gestützt auf dieses Gesuch erliess der Präsident 1 des Bezirksgerichts Baden
am 25. Februar 2005 einen Arrestbefehl.

Am 28. April 2005 erhob die Stiftung Arresteinsprache mit der Begründung, der
Arrest erfasse auch Vermögenswerte, die ihr gehörten. A.________ sei weder
Erstbegünstigter noch wirtschaftlich an ihr Berechtigter und ein Durchgriff
deshalb unzulässig. Im Übrigen sei er auch nicht der im Formular A der Bank
B.________ gegenüber genannte wirtschaftlich Berechtigte.

In ihrer Antwort führte die Bank aus, die Stiftung bestreite die Verbindung
zwischen ihr und A.________ zu Recht nicht. Sie (die Bank) habe über die
Detektive, die als Kaufinteressenten der Finca aufgetreten seien, denn auch
alle nunmehr verwendeten Angaben von A.________ selbst erhalten. Dieser sei
gegenüber den Detektiven stets als Verkäufer aufgetreten, habe dabei von
"seiner Finca" gesprochen und mehrmals durchblicken lassen, dass er sich das
Firmenkonstrukt ausgedacht habe, um sich Steuerverpflichtungen zu entziehen,
und dass die Erwerber beim Kauf der Finca dank dieses Konstruktes ebenfalls
Steuern sparen könnten. Im Übrigen behaupteten die Stiftungsräte in ihrer
Erklärung nicht, dass sie A.________ nicht kennen würden oder dass dieser
nicht Zweit-, Dritt- oder Viertbegünstigter der Stiftung sei. Mit dem
Formular A könne sodann nur bewiesen werden, was der Bank gegenüber angegeben
worden sei.

Mit Entscheid vom 16. August 2005 wies der Präsident 2 des Bezirksgerichts
Baden die Arresteinsprache ab mit der Begründung, die Behauptung, A.________
sei nicht Erstbegünstigter und wirtschaftlich Berechtigter, belege die
Stiftung lediglich mit einer Erklärung ihrer Organe, weshalb diese nicht viel
glaubhafter als eine Parteibehauptung sei. Die Stiftung vermöge nicht
glaubhaft darzutun, dass A.________ keinen Einfluss auf sie und das bei ihr
deponierte Vermögen ausüben könne; vielmehr mache die Bank das Gegenteil
glaubhaft.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Stiftung am 29. August 2005 Beschwerde,
welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Dezember 2005
abwies.

C.
Gegen den Entscheid des Obergerichts hat die Stiftung am 19. Januar 2006
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Es
wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht hat auf die Fax-Schreiben A.________s vom 1. Juli 2002 und
15. November 2003 verwiesen, in welchen dieser der Bank angab, in Mexiko den
Töchtern einer begüterten Familie Reitunterricht zu erteilen und von ca. Euro
700.-- bis 800.-- im Monat zu leben. Demgegenüber sei den notariell
beurkundeten, unter Strafandrohung abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen
der beiden Privatdetektive zu entnehmen, dass A.________ zusammen mit seiner
Lebenspartnerin eine Finca auf Mallorca bewohne und diese für Euro 1,85
Millionen ausgeschrieben habe. Nach Darstellung der Detektive habe er
angegeben, die Finca gehöre der D.________, die von der Stiftung gehalten
werde, an welcher er und seine Lebensgefährtin Erst- und Zweitbegünstigte
seien. Er selbst sei Gründer und wirtschaftlich Berechtigter der Stiftung.
Die Finca könne durch Übernahme der Stiftung gekauft werden. Dazu würde man
nach Liechtenstein fahren, wo die Eigentumsurkunde ungültig gemacht und eine
zweite Eigentümerurkunde ausgestellt würde.
Dagegen habe die Stiftung lediglich vorgebracht, A.________ sei weder
Erstbegünstigter noch gemäss dem Formular A wirtschaftlich Berechtigter. Die
als Beweis eingereichte notariell beglaubigte Erklärung ihrer Organe vom 27.
April 2005 sei indes als reine Parteibehauptung zu werten, und es seien weder
das Formular A noch die Statuten und Beistatuten mit der Begünstigtenordnung
vorgelegt worden.

Es komme hinzu, dass die Erklärung der Stiftungsorgane so eng gefasst gewesen
seien, dass damit die glaubhafte Darstellung der Bank nicht habe entkräftet
werden können. Namentlich habe die Stiftung nicht behauptet, A.________ sei
nicht ihr wirtschaftlicher Stifter oder er sei nicht Zweit-, Dritt- oder
Viertbegünstigter oder er habe nicht eine ihm nahe stehende Person wie seine
Lebensgefährtin als Erstbegünstigte eingesetzt oder er sei für die Konten bei
der Bank B.________ nicht zeichnungsberechtigt.

Diese Umstände würden im obergerichtlichen Verfahren zwar nunmehr bestritten,
indes stelle die neuerliche Erklärung der Stiftungsorgane wiederum eine
Parteibehauptung dar, die zur Entkräftung der glaubhaften Darlegung der Bank
nicht genüge, zumal weiterhin weder die Statuten, Beistatuten,
Begünstigtenordnung, Bank- oder Verwaltungsvollmachten bzw.
Zeichnungsberechtigungen noch das Formular A vorgelegt werde. Zudem sei auch
die neue Erklärung der Stiftungsorgane so eng gefasst, dass sie die
Glaubhaftigkeit der bankseitigen Ausführungen nicht aufzuheben vermöge. Es
falle auf, dass sich die Erklärung einmal mehr darauf beschränke, einzelne
Behauptungen der Bank zum Verhältnis zwischen A.________ und der Stiftung zu
bestreiten, ohne jedoch darzulegen, wie dieses (unbestrittene) Verhältnis
tatsächlich aussehe. Nach wie vor werde beispielsweise nicht behauptet,
A.________ sei nicht wirtschaftlicher Stifter oder er sei nicht Zweit-,
Dritt- oder Viertbegünstigter oder seine Lebenspartnerin sei nicht
Erstbegünstigte. Keine entscheidende Bedeutung komme schliesslich der
Erklärung der Stiftungsorgane zu, A.________ sei nicht berechtigt, die
Auflösung der Stiftung oder den Rückfall des Vermögens zu bestimmen, könne er
doch auch mit dem Instrument des Letter of wishes über das Stiftungsvermögen
verfügen, indem er sich vom Stiftungsrat ein Schreiben ausstellen lasse mit
der Anweisung an die Bank, ihm bestimmte Beträge auszuzahlen; auch die
Änderung der Statuten oder Beistatuten und der Begünstigtenordnung lasse sich
auf diesem Weg bewerkstelligen.
Schliesslich treffe es nicht zu, dass die Bank B.________ bestätigt habe,
dass A.________ über keinerlei Vertretungsbefugnisse verfüge; vielmehr habe
sie nur gesagt, dass er gemäss ihren Unterlagen keine Bankvollmacht für die
Geschäftsbeziehung mit der Stiftung unter der Stamm-Nummer ________ habe, was
nicht ausschliesse, dass er über eine nicht in den Akten befindliche oder
sich auf eine andere Stamm-Nummer beziehende Vollmacht verfüge.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe willkürlich die
Erklärungen der beiden Privatdetektive als glaubwürdig erachtet.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Einzelnen vor, die Bank müsse die
Voraussetzungen des Durchgriffs glaubhaft machen. In diesem Zusammenhang habe
sich das Obergericht auf die Aussagen der Privatdetektive E.________ und
F.________ abgestützt und diesen eine erhebliche Glaubwürdigkeit beigemessen,
obwohl die betreffenden eidesstattlichen Erklärungen nur die Bedeutung einer
Parteiaussage bzw. einer Drittauskunft haben könnten. Dazu komme, dass
insbesondere die Erklärung des englischsprachigen E.________ in Frage zu
stellen sei, weil die Verhandlungen auf Deutsch geführt worden seien und
F.________ als Dolmetscher agiert habe. Ausserdem werde in den Erklärungen
der Detektive lediglich auf zwei von vier Begegnungen eingegangen; offenbar
wagten sie keine Aussagen zu den beiden Treffen, an denen andere Zeugen
anwesend gewesen seien.

2.2 Was die letzteren Ausführungen anbelangt, legt die Beschwerdeführerin
entgegen ihrer Rüge- bzw. Substanziierungspflicht nicht dar, dass und
inwiefern sie diese Sachverhaltselemente bereits im kantonalen Verfahren
eingeführt hätte, weshalb diesbezüglich von neuen Tatsachenbehauptungen
(Noven) auszugehen ist, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde -
von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - unzulässig sind (BGE
114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S. 26).
Es bleibt somit das Vorbringen, die Erklärungen der Privatdetektive gingen
nicht über blosse Parteiaussagen hinaus. Mit dieser (nicht weiter
substanziierten) Aussage ist indes keine Willkür darzutun, da sämtliche
Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch den Sachrichter unterliegen (§
204 ZPO/AG); die Beschwerdeführerin müsste in substanziierter Form darlegen,
inwiefern die Erklärungen der Privatdetektive unglaubwürdig erscheinen und
deshalb das Obergerichts bei deren Würdigung in Willkür verfallen sein soll
(vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

3.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Obergericht habe willkürlich
den unabhängigen Erklärungen der Stiftungsorgane und der Bank B.________ eine
verminderte Glaubwürdigkeit zugesprochen.

3.1 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, die
Bank B.________ sei an die Vereinbarung über die Standesregeln zur
Sorgfaltspflicht gebunden, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei: Das
Obergericht hat der Erklärung der Bank B.________ nicht die Glaubwürdigkeit
abgesprochen, sondern befunden, diese beinhalte einzig die Aussage, dass
bezüglich der Geschäftsbeziehung unter der Stamm-Nummer ________ keine
Bankvollmacht bestehe. Was daran willkürlich sein soll, zeigt die
Beschwerdeführerin entgegen ihrer Rügepflicht nicht auf (zu den Anforderungen
an die Substanziierung von Willkürrügen vgl. BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).

Desgleichen hat das Obergericht ausgeführt, weshalb das Formular A wenig
aussagekräftig sei. Die betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen erscheinen
jedenfalls nicht bereits dadurch als willkürlich, weil die Bank B.________ zu
Abklärungen betreffend die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
verpflichtet ist, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Umso weniger
kann von Willkür die Rede sein, als sich der angefochtene Entscheid nicht nur
in einem einzelnen Punkt, sondern auch im Ergebnis als willkürlich erweisen
müsste (BGE 128 II 259 E. 5 S. 281; 129 I 49 E. 4 S. 58). Dies bedeutet, dass
die vom Obergericht vorgenommene Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit
unhaltbar sein müsste, was von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Rügepflicht im Einzelnen darzulegen wäre.

3.2 Was die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Erklärung ihrer Organe
vorbringt, stellt appellatorische Kritik an der obergerichtlichen
Beweiswürdigung dar, die im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
unzulässig ist (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Das
Obergericht hat den Erklärungen der Stiftungsorgane keineswegs von vornherein
jede Glaubwürdigkeit abgesprochen, sondern diese als Parteierklärung der
Stiftung entgegengenommen und entsprechend in die Würdigung der vorhandenen
Beweise einfliessen lassen, die sich aufgrund substanziierter Rügen in ihrer
Gesamtheit als willkürlich erweisen müsste. Solches aufzuzeigen, unternimmt
die Beschwerdeführerin nicht einmal im Ansatz.

3.3 Mit Bezug auf die Erklärungen von A.________ und G.________ legt die
Beschwerdeführerin nicht dar, dass und inwiefern sie ihre diesbezüglichen
Vorbringen bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte, weshalb sie als
neue und damit unzulässige Tatsachenbehauptungen gelten (vgl. E. 2.2); darauf
ist nicht einzutreten. Ohnehin wäre auch diesbezüglich im Einzelnen
aufzuzeigen, inwiefern die obergerichtliche Beweiswürdigung im Ergebnis und
in ihrer Gesamtheit willkürlich sein soll.

4.
Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich, dass das Obergericht wegen
der offenen Wortwahl der Stiftung die Darstellung der Bank als umso
glaubhafter erachtet hat.

4.1 Sie macht im Einzelnen geltend, es sei nicht vertretbar und damit
willkürlich, aufgrund der offenen Wortwahl bezüglich der Frage der
wirtschaftlichen Berechtigung an der Stiftung auf die bestrittenen Aussagen
der Bank bzw. der Privatdetektive abzustellen bzw. diesen erhöhte
Glaubwürdigkeit beizumessen. Die offene Wortwahl rühre daher, dass mit der
Bestätigung der Bank B.________ genügend glaubhaft gemacht worden sei, dass
A.________ nicht der wirtschaftlich Berechtigte an der Stiftung sei und keine
Pflicht bestehe, einen eigentlichen Negativbeweis zu erbringen. Die Vorlage
des Formulars A hätte überdies eine Verletzung des Bankgeheimnisses bedeutet.

4.2 Im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur offenen Wortwahl der
Beschwerdeführerin bzw. der nur ganz punktuellen Bestreitung der bankseitigen
Sachverhaltsdarstellung hat das Obergericht in erster Linie darauf
abgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Modalitäten ihres
(unbestrittenen) Verhältnisses zu A.________ weiterhin im Dunkeln liess und
insbesondere auch weder die Statuten, Beistatuten, Begünstigtenordnung, Bank-
oder Verwaltungsvollmachten bzw. Zeichnungsberechtigungen noch das Formular A
vorgelegte.
Mit Ausnahme des Formulars A äussert sich die Beschwerdeführerin zu diesen
Erwägungen nicht einmal ansatzweise, weshalb ihre Willkürrüge unsubstanziiert
bleibt und darauf nicht einzutreten ist. Mit der blossen Kritik, aus ihrer
offenen Wortwahl dürften keine Rückschlüsse gezogen werden, ist jedenfalls
keine willkürliche Beweiswürdigung durch das Obergericht darzutun. Was sodann
das Formular A anbelangt, kann von vornherein keine Verletzung des
Bankgeheimnisses zur Diskussion stehen, wenn die Stiftung selbst (und nicht
die Bank als Dritte) dieses als Beweismittel vorgelegt hätte; sie hat denn im
kantonalen Verfahren auch die Edition des Formulars bzw. die diesbezügliche
Befragung des Bankangestellten verlangt.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist folglich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gegenpartei ist
kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: