Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.258/2006
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5P.258/2006 /bnm

Urteil vom 23. März 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Ruppen.

B. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,

gegen

1.C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Stähli,
2.F.________,
3.D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Landolt,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Erbteilungsprozess:
Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Januar
2006.

Sachverhalt:

A.
E. ________ verstarb am 3. März 1999. Er hinterliess als seine gesetzlichen
Erben die Ehefrau F.________ sowie seine drei Söhne C.________, D.________
und B.________.

Die Ehegatten A.________ schlossen keinen Ehevertrag ab, am 23. September
1994 jedoch einen Erbvertrag (mit Nachtrag/Ergänzung vom 31. März 1995),
mittels welchem C.________ auf den Pflichtteil gesetzt und diverse
Teilungsvorschriften vereinbart wurden.

B.
Mit Klage vom 7. September 2000 gegen seine Miterben beantragte C.________
die Ungültigerklärung des Erbvertrages mit Nachtrag/ Ergänzung sowie die
Feststellung und Teilung des Nachlasses von E.________. Insbesondere
verlangte er, B.________ sei zu verpflichten, erhaltene Erbvorbezüge zur
Ausgleichung zu bringen.

C.
Mit Urteil vom 5. März 2004 erkannte das Bezirksgericht Frauenfeld auf
Gültigkeit des Erbvertrages inkl. Nachtrag, stellte das eheliche
Nettovermögen, die ausgleichungspflichtigen Vorempfänge sowie den
Nettonachlass betragsmässig fest und führte die Erbteilung durch.

Gegen dieses Urteil erhob B.________ Berufung an das Obergericht des Kantons
Thurgau. Mit Urteil vom 12. Januar 2006 hiess das Obergericht diese teilweise
gut, stellte die entsprechenden erbrechtlich relevanten Werte betragsmässig
neu fest und teilte den Nachlass.

D.
B.________ (fortan: Beschwerdeführer) führt mit Eingabe vom 12. Juni 2006
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 1
und 2 BV und beantragt dem Bundesgericht in der Sache, den obergerichtlichen
Entscheid vom 12. Januar 2006 aufzuheben. C.________ sowie D.________ und
F.________ haben je ein Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteikosten gestellt.
Es sind keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.

In der gleichen Sache hat B.________ beim Bundesgericht auch eidgenössische
Berufung erhoben (Verfahren 5C.158/2006).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Beschluss ist am 12. Januar 2006 ergangen, womit auf das
vorliegende Verfahren noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes
(OG) anwendbar sind, ungeachtet des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE
131 I 153 E. 1 S. 156; 130 II 249 E. 2 S. 250). Wird in der gleichen Sache
sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben, so ist in der
Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und der
Entscheid über die Berufung auszusetzen, da bei Gutheissung der
staatsrechtlichen Beschwerde das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Berufung gegenstandslos wird (Art. 57 Abs. 5 OG; BGE 114 II 239 E. 1b S. 240;
122 I 81 E. 1 S. 82). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu
verfahren.

1.3 Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde unzulässig,
wenn die behauptete Rechtsverletzung sonst wie beim Bundesgericht gerügt
werden kann (Grundsatz der absoluten Subsidiarität). Daher werden bezüglich
der einzelnen zu behandelnden Themen (E. 3 bis 7) Tat- und Rechtsfragen
voneinander getrennt, um ausschliesslich die im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren zulässigen Rügen zu behandeln.

1.4 Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Das Urteil des Obergerichts
stellt einen solchen dar. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte rügt, ist die Berufung an das Bundesgericht nicht
gegeben (Art. 43 Abs. 1 OG) und somit nur die staatsrechtliche Beschwerde
möglich (Art. 84 Abs. 2 OG).

1.5 Mit staatsrechtlicher Beschwerde können grundsätzlich weder Tatsachen und
Beweismittel noch rechtliche Argumente vorgebracht werden, welche nicht
bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden. Es sind jedoch solche
neuen Vorbringen erlaubt, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des
angefochtenen Entscheids Anlass gibt, sowie Gesichtspunkte, die sich derart
aufdrängen, dass sie von der kantonalen Instanz von Amtes wegen hätten
berücksichtigt werden müssen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57). Da im vorliegenden
Fall keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, bleiben die vom
Beschwerdeführer beantragten Beweismittel unbeachtet.

1.6 Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen
Rechtsanwendung nicht. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein
Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander
zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen
Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert (und damit
rechtsgenüglich) erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 131 I 313
E. 2.2 S. 315; 125 I 71 E. 1c S. 76; 123 II 552 E. 4d S. 558).
Tatbeständliche Vorbringen, welche nicht mit einer konkreten Rüge verbunden
sind, werden im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt.
Auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a
S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 131 I 291 E. 1.5 S.
297). Im Falle vorinstanzlicher Doppelbegründung hat der Beschwerdeführer
jede dieser Begründungen einzeln anzufechten, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten wird (BGE 132 I 13 E. 3 S. 16).

Diesen Vorgaben wird der Beschwerdeführer, der in seiner Beschwerdeschrift
Art. 9 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV rügt, teilweise nicht gerecht, was im
Zusammenhang mit den einzelnen Rügen aufzuzeigen ist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe eine Verletzung von Art. 29
Abs. 1 BV, der im Sinne des Gebotes des "fair trial" jeder Person im Rahmen
von Gerichtsverfahren einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
einräumt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte einseitige
Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten ist indessen ausschliesslich ein Problem
der willkürlichen Beweiswürdigung und somit von Art. 9 BV, weshalb sich die
genannte Verfahrensrüge in der allgemeinen Willkürrüge erschöpft und ihr
darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung zukommt. Soweit er sich in
seiner Eingabe zusätzlich auf Art. 29 Abs. 1 BV (Anspruch auf faires
Verfahren) beruft, legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern dieser
Bestimmung eine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder den Gehörsanspruch
(Art. 29 Abs. 2 BV) hinausgehende Bedeutung zukommen soll, womit er mit
dieser Rüge nicht zu hören ist.

2.2 Gleich verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten
Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen
seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb
so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 mit
Hinweisen; 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 126 I 97 E. 2b S. 102). Da die
Begründungspflicht als Konkretisierung des Verbotes der formellen
Rechtsverweigerung keine inhaltlichen Garantien statuiert, kann die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte einseitige Beweiswürdigung zu seinen
Ungunsten wiederum nur eine materielle Rechtsverweigerung bedeuten. Soweit
daher der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die Verletzung von Art. 29 Abs.
2 BV rügt, ist seine Rüge allein unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes
zu prüfen, worauf im Sachzusammenhang zurückzukommen sein wird.

2.3 Bei der vom Beschwerdeführer verfassten Eingabe handelt es sich demnach
um eine reine Willkürbeschwerde. Das Bundesgericht greift auf
staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit
Hinweisen). Vorausgesetzt ist dabei Willkür im Ergebnis und nicht bloss in
der Begründung (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 131 I 57 E. 2 S. 61 und 217 E. 2.1
S. 219; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). In der Würdigung von Beweisen steht dem
kantonalen Richter ein grosses Ermessen zu. Willkürliche Beweiswürdigung
liegt nicht schon dann vor, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit
der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen (BGE 116 Ia 85 E. 2b S.
88), sondern erst dann, wenn der Sachrichter aus dem Ergebnis des
Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht (BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 551; 118
Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen), einseitig einzelne Beweise berücksichtigt
und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht
lässt (BGE 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 118 Ia 28 E. 1b S. 30) oder die Klage
mangels Beweisen abweist, obwohl die nicht bewiesenen Tatsachen aufgrund der
Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden sind (BGE
113 Ia 433 E. 4 S. 435). Dagegen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch,
dass das Gericht zu allen Darstellungen und Beweismitteln ausdrücklich
Stellung nimmt. Es genügt, dass es seinen Entscheid in sich geschlossen
begründet und damit - auch implizit - die gegenteilige Sachdarstellung des
Beschwerdeführers verwirft (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540 mit Hinweisen).

Es obliegt gemäss dem bereits erwähnten Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. oben
E. 1.6) dem Beschwerdeführer, Willkür klar und detailliert und, soweit
möglich, belegt zu rügen und anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261) und sich deshalb
im Ergebnis nicht mehr halten lässt. Der Beschwerdeführer weist jedoch keine
Willkür nach, wenn er lediglich seine Sachdarstellung an die Stelle
derjenigen des Obergerichts setzt. Vielmehr muss er darlegen und aufzeigen,
dass dessen Sachdarstellung mit keinen sachlichen Gründen vertreten werden
kann und daher willkürlich ist, was ihm - wie im Folgenden aufgezeigt wird -
nicht gelingt.

3.
Streitig war im kantonalen Verfahren, in welchem Umfang die
Beschwerdegegnerin als überlebende Ehefrau und Erbin dem Beschwerdeführer
über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten Auskunft zu erteilen habe. Das
Obergericht ist zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegnerin ihrer
erbrechtlichen Auskunftspflicht vollumfänglich nachgekommen sei und dass sie
über keine weiteren Vermögenswerte verfüge.

3.1 Gemäss Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB haben sich alle Erben
untereinander unaufgefordert alles mitzuteilen, was für die Teilung der
Erbschaft von Belang sein könnte. Der vom Beschwerdeführer als ungenügend
erachtete Umfang der Auskunftspflicht der Beschwerdegegnerin wird somit vom
Bundesrecht beherrscht und kann daher nur im Rahmen der konnexen
eidgenössischen Berufung geprüft werden (Art. 43 Abs. 1 OG; vgl. BGE 127 III
396 E. 3 S. 401).

3.2 Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht beantragt, sämtliches den
Nachlass betreffendes Vermögen festzustellen und dabei insbesondere näher
bezeichnete Unterlagen edieren zu lassen. Er wirft dem Obergericht vor, seine
Editionsbegehren zu Unrecht unberücksichtigt gelassen zu haben. Er erblickt
in diesem Vorgehen des Obergerichts neben einer Verletzung der
Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vor allem
eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Wie weiter oben dargelegt (E.
2) werden diese Rügen gesamthaft unter dem Blickwinkel des Willkürverbotes
geprüft.

3.3
3.3.1 Sowohl Art. 29 Abs. 2 BV als auch Art. 8 ZGB geben der beweisbelasteten
Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis
zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den
Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht (für Art. 8 ZGB: BGE 129 III 18
E. 2.6 S. 24; für Art. 29 Abs. 2 BV: BGE 131 I 153 E. 3 S. 157). Soweit der
Beschwerdeführer eine Verletzung seines Beweisanspruchs rügt, ist die
staatsrechtliche Beschwerde unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 108 Ia 293 E.
4c S. 294), da ein berufungsfähiger Entscheid vorliegt.

3.3.2 Weder der verfassungsmässige noch der bundeszivilrechtliche
Beweisführungsanspruch schliesst vorweggenommene (antizipierte)
Beweiswürdigung aus. Das Sachgericht darf von beantragten Beweisabnahmen
absehen und das Beweisverfahren schliessen, wenn es auf Grund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht ändere (für
Art. 8 ZGB: BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601; für Art. 29 Abs. 2 BV: BGE 130 II
425 E. 2.1 S. 428). Diese Beweiswürdigung kann ausschliesslich mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (Art. 43 Abs. 1 OG; BGE 131
III 511 E. 3.3 S. 523).

3.3.3 Das Obergericht hat seine Erkenntnis, es bestünden keine weiteren
Aktiven, genügend begründet (vgl. oben E. 2.2). Es hat sich mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ausgeführt, dass
weder Indizien dahingehend bestünden, dass weitere Vermögenswerte vorhanden
seien, noch dass dies substantiiert dargetan worden sei. Entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers liegt hier keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor, sondern vorweggenommene Beweiswürdigung, die nur wegen Willkür
angefochten werden kann.

3.3.4 Die von den Beschwerdegegnern 2 und 3 eingereichten Steuerunterlagen
für das Jahr 1999 hat das Obergericht als genügende Grundlage erachtet, um
gestützt darauf die Aktiven der Eheleute A.________ festzustellen. Dabei gibt
die Steuererklärung 1999 A den Vermögensstand des Erblassers per 1. Januar
1999 wieder. Die Steuererklärung 1999 B stützt sich auf das am 1. Oktober
1999 - auf Veranlassung des Beschwerdeführers - erstellte amtliche Inventar
(Art. 553 ZGB) und widerspiegelt den Stand des Vermögens des Erblassers zu
diesem Zeitpunkt. Des Weiteren ist aus dem Veranlagungsentscheid betreffend
die Staats- und Gemeindesteuern 1999 des Gemeindesteueramts G.________
ersichtlich, dass der Vermögensstand des Erblassers per Todestag am 3. März
1999 ausgewiesen wurde. Inwiefern zusätzlich zu diesen Unterlagen noch eine
separate Aufstellung der gesamten Aktiven und Passiven der Beschwerdegegnerin
2 per 3. März 1999 notwendig gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch wird
dies näher begründet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Obergericht hat die von
den Beschwerdegegnern 2 und 3 ins Recht gelegten Unterlagen somit ohne
Willkür als zur Feststellung des erblasserischen Vermögens genügend erachten
dürfen (vgl. dazu oben E. 2.3).
3.3.5 Der massgebliche Zeitpunkt zur Feststellung von Vermögenswerten zur
Bestimmung der erbrechtlich relevanten Grössen ergibt sich aus dem
Bundesrecht (Art. 537 Abs. 2 i. V. m Art. 630 Abs. 1 ZGB; vgl. dazu auch
Heinz Vonrufs, Der massgebende Zeitpunkt für die Bewertung der
Erbschaftsgegenstände bei Pflichtteilsberechnung, Ausgleichung und Teilung,
Diss. Zürich 1952, S. 76). Ebenfalls im Bundesrecht begründet ist der
Beweisführungsanspruch (Art. 8 ZGB; vgl. oben E. 3.3.1); dabei ist es eine
Frage des materiellen Bundesrechts, wieweit die beweisbelastete Partei einen
Sachverhalt zu substantiieren hat, damit dessen beweismässige Abklärung
möglich ist und die Rechtslage nach eidgenössischen Bestimmungen beurteilt
werden kann (BGE 108 II 337 E. 2b und c S. 339; 123 III 183 E. 3e S. 188).
Rügen gegen die Feststellung des Obergerichts, Indizien für weitere
Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin seien nicht substantiiert behauptet
worden, hat der Beschwerdeführer deshalb mit Berufung vorzubringen (Art. 84
Abs. 2 OG). Damit erweisen sich seine dahingehenden Vorbringen wie auch der
Vorwurf des überspitzten Formalismus allesamt als unzulässig, weshalb in
diesen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.
Das Obergericht hat vor der Erbteilung die güterrechtliche Auseinandersetzung
zwischen dem Erblasser und der Beschwerdegegnerin 2 als dessen (überlebender)
Ehefrau durchgeführt. Streitig war dabei, ob die Liegenschaften des
Erblassers zu dessen Eigengut oder zu dessen Errungenschaft gehörten. Das
Obergericht ist davon ausgegangen, einzig die Parzelle Nr. dd falle in das
Eigengut des Erblassers, während die restlichen Parzellen (Nrn. cc, aa und
bb) Errungenschaft darstellten. Der Beschwerdeführer erneuert vor
Bundesgericht seine Einwände, alle Parzellen gehörten zum Eigengut des
Erblassers.

4.1 Im Bereich der güterrechtlichen Auseinandersetzung betreffen die Begriffe
der Errungenschaft und des Eigenguts berufungsfähige Rechtsfragen, während
tatsächliche Vorgänge im Zusammenhang mit der jeweiligen Gütermasse (wie z.
B. deren Finanzierung oder Herkunft) wie auch Feststellungen zum Umfang
einzelner Vermögensbestandteile im Berufungsverfahren grundsätzlich
verbindlich sind und mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden müssen
(vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 27 zu Art. 197 und N. 8
zu Art. 198 ZGB; BGE 109 II 92 E. 2 S. 93). Unzulässig sind deshalb die auf
den obergerichtlichen Sachverhalt gestützten Vorbringen des
Beschwerdeführers, dass einerseits die Parzelle Nr. cc zum Eigengut zu
rechnen sei, weil die bestehende Grundstücksschuld mit neuen Hypotheken auf
Eigengut abgelöst worden sei, und andererseits auch die übrigen Parzellen
(Nrn. aa und bb) Eigengut darstellten, weil sie grösstenteils unentgeltlich
vom Vater des Erblassers herrührten. Auf diese Rechtsanwendungsrügen kann im
Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 84
Abs. 2 OG). Da die richtige Anwendung von Bundesrecht in der konnexen
Berufung geprüft werden muss (Art. 43 Abs. 1 OG), ist bereits hier
darzulegen, in welchen Punkten der Beschwerdeführer Rechtsfragen rügt. Er tut
dies bezüglich dreier Fragenkomplexe: Erstens behauptet der Beschwerdeführer,
die Parzellen Nrn. aa und bb seien wegen ihres überwiegend unentgeltlich
erfolgten Erwerbs (des Erblassers von dessen Vater) als Eigengut zu
qualifizieren (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Zweitens läge bezüglich der Parzelle
Nr. cc eine Ersatzanschaffung für Eigengut vor, weil für den Erwerb
Eigengutsliegenschaften des Erblassers hypothekarisch belastet worden seien,
die wiederum kraft Gesetzes Eigengut darstellten (Art. 198 Ziff. 4 ZGB).
Drittens habe das Obergericht die güterrechtliche Zuordnung der Parzellen
fälschlicherweise nach erbrechtlichen (anstatt nach güterrechtlichen)
Grundsätzen vorgenommen.

4.2
Die hernach verbleibenden - und somit im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren überprüfbaren - Hauptrügen erschöpfen sich in den
Vorwürfen der Verweigerung der Beweisaufnahme sowie der Verletzung der
Begründungspflicht. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat das
Obergericht die Beweisanträge des Beschwerdeführers jedoch nicht übersehen,
sondern ausdrücklich erwähnt (E. 3d/bb S. 15).

4.2.1 Bezüglich der Parzelle Nr. cc hat das Obergericht festgehalten, dass
der Verkauf im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung erfolgt sei, weshalb
der Bruder des Erblassers keinen Einfluss auf die Veräusserung und somit den
Kaufpreis gehabt habe. Das Obergericht konnte somit auf Grund der Würdigung
des Kaufvertrages vom 26. Oktober 1960 seine Überzeugung bilden und ohne
Willkür annehmen, dass diese auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr
verändert werde. Insofern liegt hier verfassungskonforme, den Beweisanspruch
nicht verletzende, vorweggenommene Beweiswürdigung vor (vgl. oben E. 3.3.2).
Zudem hätte entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nur Beweis zur Art der
Finanzierung der Parzelle Nr. cc und nicht zur Rechtsanwendung geführt werden
können. Ebenfalls genügt die vom Obergericht angeführte Begründung den
verfassungsmässigen Anforderungen (vgl. oben E. 2.2).
4.2.2 Dasselbe gilt in Bezug auf die Parzellen Nrn. aa und bb. Unter
Würdigung des Abtretungsvertrages vom 15. September 1956 sowie der im Recht
liegenden amtlichen Schätzung der Liegenschaften vom 12. März 1952 blieb es
dem Obergericht unbenommen, auf ein Beweisverfahren zum Wert der
Liegenschaften zu verzichten. Das obergerichtliche Vorgehen hat somit den
Beweisführungsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt (vgl. oben E.
3.3.2) und wurde zudem ausreichend begründet (vgl. oben E. 2.2).
4.2.3 Des Weiteren wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht eine
willkürliche Beweiswürdigung vor, indem es ohne weitere Begründung die von
ihm offerierten Beweise (Parteiverhör, Amtsauskünfte, Expertise) nicht
abgenommen habe. Wie weiter oben dargelegt (E. 2.3) hat der Beschwerdeführer
keinen Anspruch darauf, dass das Obergericht zu all seinen Beweismitteln
ausdrücklich Stellung nimmt. Vielmehr genügt es, wenn es seinen Entscheid in
sich geschlossen begründet und damit - auch implizit - die gegenteilige
Sachdarstellung des Beschwerdeführers verwirft.

4.2.4 Insgesamt hat das Obergericht seine Erkenntnis, dass die in Frage
stehenden Vermögenswerte des Erblassers der Errungenschaft zuzurechnen seien,
genügend begründet. Dass die Feststellung des Obergerichts, wonach die
einzelnen Parzellen dem Erblasser entgeltlich zugefallen seien, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, vermag der
Beschwerdeführer nicht darzutun.

5.
Das Obergericht hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer das ihm vom
Erblasser unbestrittenermassen gewährte Darlehen über Fr. 750'000.--
lediglich zu Fr. 16'000.-- amortisiert habe, womit das Darlehen per Todestag
des Erblassers noch im Betrage von Fr. 734'000.-- offen sei. Die behauptete
zusätzliche Amortisation von Fr. 170'000.-- konnte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht beweisen.

5.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen im Zusammenhang mit der
Rückzahlung des vom Erblasser gewährten Darlehens erschöpfen sich in einer
allfälligen willkürlichen Beweiswürdigung. Dabei macht der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, das Obergericht habe in willkürlicher Weise den von
ihm offerierten Beweis, den Architekten H.________ einzuvernehmen, nicht
abgenommen. Da es sich bei der Frage, ob die Fr. 170'000.-- amortisiert
worden sind oder nicht, um eine reine Tatfrage handelt, sind die vom
Beschwerdeführer in beiden Rechtsmitteln parallel vorgetragenen Rügen zur
Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts ausschliesslich hier zu
behandeln.

5.2 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht,
er habe eine Honorarschuld der X.________ AG - deren Alleineigentümer der
Erblasser war - im Betrage von Fr. 170'000.-- gegenüber dem Architekten
beglichen, wobei Begünstigte dieser Zahlung sowohl der Architekt als auch
dessen Frau gewesen seien. Das Bezirksgericht ist bezüglich dieser
Verrechnung davon ausgegangen, dass die behauptete Zahlung unbewiesen
geblieben sei, zumal sich weder Vergütungshöhe noch Vergütungsempfänger noch
belastetes Konto mit den erteilten Ermächtigungen deckten. Das Obergericht
hat diese Auffassung geteilt. In seiner Kritik an der obergerichtlichen
Beweiswürdigung blendet der Beschwerdeführer vorerst aus, dass das
Obergericht die behauptete Zahlung anhand der im Recht gelegenen Belege zu
prüfen hatte und nicht etwa, ob überhaupt gezahlt worden sei. Des Weiteren
geht er zu Unrecht davon aus, dass Willkür schon dann zu bejahen sei, wenn
die vom Obergericht gezogenen Schlüsse bezüglich der im Recht liegenden
Beweise nicht mit seiner Darstellung übereinstimmten (vgl. oben E. 2.3). Nach
dem Gesagten durfte das Obergericht willkürfrei davon ausgehen, dass aus den
verschiedenen Belegen nicht auf die behauptete Zahlung geschlossen werden
konnte. Welche zusätzlichen Erkenntnisse sich dabei aus der Befragung des
Architekten H.________ hätten ergeben sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht
weiter begründet. Da vor Obergericht keine weiteren substantiierten
Behauptungen vorgebracht worden sind, erübrigte sich denn auch ein weiteres
Beweisverfahren. Soweit in diesem Punkt auf die Willkürrüge überhaupt
eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), erweist sie sich demnach
als unbegründet. Im Sinne einer Subsidiärbegründung führte das Obergericht
ergänzend aus, dass die Einvernahme des Architekten - eines früheren
Geschäftspartners des Beschwerdeführers - auch deswegen habe unterbleiben
können, weil jener für den Beschwerdeführer in der Bauabrechnung ein auf
Grund von dessen Ausbildung weit übersetztes Architektenhonorar
berücksichtigt habe und weil bei keinem der beiden ein brauchbarer
Zahlungsbeleg über die genannte Summe vorhanden gewesen sei. Die dagegen
vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers sind rein appellatorischer Natur
und somit unbeachtlich.

5.3 Damit steht für das Bundesgericht in tatbeständlicher Hinsicht - und
somit für das konnexe Berufungsverfahren verbindlich - fest, dass das vom
Erblasser dem Beschwerdeführer gewährte Darlehen lediglich mit Fr. 16'000.--
amortisiert worden ist.

6.
Auf Anrechnung an seinen Erbteil hat der Beschwerdeführer im Jahre 1994 von
seinem am 3. März 1999 verstorbenen Vater die unüberbaute Parzelle Nr. ee
erhalten. Der Beschwerdeführer hat das Grundstück parzelliert, die
Teilgrundstücke anschliessend überbaut und in den Jahren 1997 und 1998
verkauft. Streitig war im kantonalen Verfahren der Anrechnungswert dieses
Erbvorbezugs. Das Obergericht hat den Wert der unüberbauten Parzelle auf Fr.
1'542'990.-- festgesetzt. Dagegen richtet der Beschwerdeführer seine
Verfassungsrügen.

6.1 Das Obergericht hat ausgeführt, da die Parzellen überbaut und verkauft
worden seien, könne bezüglich des Ausgleichungswertes des Erbvorbezuges nicht
auf den in Art. 630 Abs. 1 ZGB verlangten Verkaufserlös abgestellt werden. Da
es die (rekonstruierte) Bauabrechnung als zu wenig aussagekräftig erachtete,
hat es auf ein von der Erstinstanz angeordnetes Gutachten sowie den
Amtsbericht des Grundbuchamtes Y.________ (nachfolgend: GBA; act. 51)
abgestellt. Die konkrete Schätzung des tatsächlichen Wertes des Grundstücks
stellt dabei eine Tatfrage dar, nach welchem Massstab - bzw. nach welcher
Methode -  das Grundstück schliesslich zu bewerten ist, ist jedoch eine
Rechtsfrage (BGE 121 III 152 E. 3c S. 155; Hausheer/ Reusser/Geiser, Berner
Kommentar, N. 25 zu Art. 211 ZGB; Eitel, Berner Kommentar, N. 21 zu Art. 630
ZGB; Fierz, Der Verkehrswert von Liegenschaften aus rechtlicher Sicht, Diss.
Zürich 2001, S. 36 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend, weil das Obergericht den Parteien keine Gelegenheit gegeben habe,
zur Auskunft des GBA Stellung zu beziehen. Wie der Beschwerdeführer jedoch in
seiner Eingabe selber festhält, befand sich der Bericht des GBA bereits bei
den Akten des Bezirksgerichts. Der Beschwerdeführer hätte Anlass und
Gelegenheit gehabt, sich vor Vorinstanz zu genanntem Amtsbericht zu äussern.
In diesem Sinne ist es für das Bundesgericht nicht nachvollziehbar, inwiefern
der Beizug dieser Akten für den Beschwerdeführer überraschend war.

6.3 Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, das Obergericht verletze das
Willkürverbot (Art. 9 BV), indem es bezüglich der Aussagekraft der im Recht
liegenden Expertise widersprüchlich argumentiere.

6.3.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Grundstückspreise,
des Aussagewertes der eigenen (rekonstruierten) Bauabrechnung sowie der
Nützlichkeit einer weiteren Expertise sind allesamt rein appellatorischer
Natur. Mangels rechtsgenüglicher Begründung kann somit in diesen Punkten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

6.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, obwohl das Obergericht die für das
Bezirksgericht massgebende Expertise P.________ als nicht beweiskräftig
erachtet habe, habe es dennoch auf die in der Expertise genannten m2-Preise
abgestellt. Der Beschwerdeführer übersieht hierbei, dass sich das Obergericht
bei der Festlegung der m2-Preise vom Amtsbericht des GBA vom 7. März 2003 hat
leiten lassen. Diese - der Vergleichs- oder statistischen Methode
entsprechende - Vorgehensweise ist insbesondere im Rahmen von
Expropriationsverfahren weit verbreitet (vgl. dazu Art. 72 des Bundesgesetzes
vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG; SR 711]; BGE 122 I 168 E. 3a S.
173). Durch den Vergleich mit den Preisen gemäss GBA hat sich das Obergericht
ein brauchbares Bild zur Bemessung des Verkehrswertes der Liegenschaft
geschaffen und ist damit nicht in Willkür verfallen. Des Weiteren bringt der
Beschwerdeführer nicht vor, inwiefern die Einholung des Amtsberichtes die
ZPO/TG verletze. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der
Beschwerdeführer, der willkürliche Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht
rügt, die Gesetzesbestimmungen zu benennen, die seiner Ansicht nach
willkürlich angewendet bzw. nicht angewendet worden sein sollen (BGE 110 Ia 1
E. 2b S. 4; 128 I 273 E. 2.1 S. 275; 118 Ia 112 E. 2c S. 118; 113 Ia 161 E. 3
S. 163). Auf die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht
einzutreten.

6.3.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht in diesem Punkt
keine weiteren Beweise abgenommen habe. Namentlich hätte eine Expertise
betreffend den Erlös aus der vorbezogenen Liegenschaft eingeholt werden
müssen. Zudem habe sich das Obergericht geweigert, die vom Beschwerdeführer
offerierten Beweismittel zuzulassen. Nicht gewürdigt habe das Obergericht in
diesem Zusammenhang die von ihm eingereichte (rekonstruierte) Bauabrechnung.

Das Obergericht hat (auch) in diesem Punkt in antizipierter Beweiswürdigung
auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet (vgl. dazu oben E. 3.3.2). Es hat
ausgeführt, dass der Amtsbericht des GBA   Y.________, der die tatsächlich
erzielten Veräusserungserlöse der Jahre 1996 bis 1999 für voll erschlossene
und - nach Lage und Zone -  vergleichbare Grundstücke in einem Umkreis von
500 m um die Parzelle ee ausweist, jede neue Expertise beeinflusse. Für das
Bundesgericht entscheidend und mit dem Willkürverbot vereinbar ist jedoch,
dass sich das Obergericht mit dem Amtsbericht auseinandergesetzt hat und
gestützt auf die daraus gezogenen Schlüsse auf jede weitere
Beweismittelabnahme verzichten konnte.

6.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der gleichen
und gerechten Behandlung im Gerichtsverfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) rügt, diese
jedoch in der willkürlichen Beweiswürdigung sowie in der Verweigerung des
rechtlichen Gehörs sieht, ist er nicht zu hören. Einerseits übersieht er
dabei den beschränkten Anwendungsbereich der gerügten Verfassungsbestimmung
(vgl. oben E. 2.1) und andererseits übt er bloss appellatorische Kritik und
kommt seiner Begründungspflicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht nach.

7.
Abschliessend wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe die von
ihm bezahlten Pflegekosten in Höhe von Fr. 79'000.-- weder als Bestandteil
der Passiven noch als ihm anzurechnende Vorauszahlung berücksichtigt.

7.1 Der Beschwerdeführer hat in der kantonalen Berufung einen Betrag von Fr.
2'000.-- für das von ihm vorausbezahlte Sicherungsinventar geltend gemacht,
welcher vom Obergericht denn auch bei den Passiven berücksichtigt worden ist.
Die vom Beschwerdeführer gleich anschliessend geltend gemachten Pflegekosten
in Höhe von Fr. 79'000.-- fanden im erstinstanzlichen Urteil in Bezug auf die
Festsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers am Nachlass in vollem Umfang
Berücksichtigung (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 99 lit. g).

7.2 Nach dem Gesagten musste das Obergericht diese Position nicht noch einmal
berücksichtigen, wozu im Übrigen auch die kantonale Berufung kein Anlass
gegeben hat, da sie im Hinblick auf das erstinstanzliche Urteil nicht in
diese Richtung verstanden werden musste. Demnach liegt weder eine
Gehörsverletzung noch ein Willkürtatbestand vor, weshalb die
bezirksgerichtlichen Feststellungen zutreffend und verbindlich sind.

8.
Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen
werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine
Vernehmlassungen eingeholt worden und den Beschwerdegegnern somit keine
Kosten erwachsen sind, entfällt praxisgemäss die Zusprechung von
Parteientschädigungen (Art. 159 Abs. 2 OG). Ihre Gesuche um Sicherstellung
der Parteikosten werden damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Die Gesuche um Sicherstellung der Parteientschädigung der Beschwerdegegner
werden als gegenstandslos abgeschrieben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: