Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.256/2006
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{T 0/2}
5P.256/2006 /bnm

Urteil vom 4. Oktober 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Wicki,

gegen

1.S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonhard Müller,
2.T.________,
3.U.________,
4.V.________ GmbH,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kübler,
5.W.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 9 BV (Arrest),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. November 2005.

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin (Arrestgläubigerin, Klägerin) und der Beschwerdegegner
Ziff. 1 (Arrestschuldner, Beklagter) waren früher verheiratet. Heute lebt er
mit der Beschwerdegegnerin Ziff. 2 (Einsprecherin) zusammen. Der
Beschwerdegegner Ziff. 3 (Einsprecher) ist sein Sohn. Bei der
Beschwerdegegnerin Ziff. 4 (Einsprecherin) handelt es sich um eine
Gesellschaft, die zur Hauptsache der Beschwerdegegnerin Ziff. 2 gehört, deren
wirtschaftlicher Eigentümer nach der Darstellung der Beschwerdeführerin aber
der Beschwerdegegner Ziff. 1 sein soll. Der Beschwerdegegner Ziff. 5
(Einsprecher) ist Gesellschafter und Eigentümer eines Stammanteils der
Beschwerdegegnerin Ziff. 4.

B.
Gestützt auf ein Scheidungsurteil des Circuit Court in and for the Twentieth
Judicial Circuit, Collier County, Florida, vom 25. April 2002, verlangte die
Beschwerdeführerin am 1. bzw. 30. Juni 2004 für eine noch offene Forderung
von Fr. 1'741'419.80 die Verarrestierung verschiedener, gemäss ihren
Behauptungen rechtlich und/oder wirtschaftlich dem Beschwerdegegner Ziff. 1
gehörender Vermögenswerte. Mit Befehlen vom 11. Juni und 1. Juli 2004 an das
Betreibungsamt A.________ verarrestierte der Arrestrichter des Bezirks
Dielsdorf diverse Gegenstände.

Gestützt auf die Einsprachen der Beschwerdegegner hob der Einzelrichter im
summarischen Verfahren des Bezirks Dielsdorf die Arrestbefehle mit Verfügung
vom 4. August 2004 vollumfänglich auf.

Den hiergegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin wies das Obergericht
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Beschluss vom 31. März 2005 ab.

Diesen hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich in Gutheissung der
dagegen am 2. Mai 2005 eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom
23. September 2005 auf, unter Rückweisung der Sache an das Obergericht zur
Neubeurteilung.

Mit Beschluss vom 30. November 2005 wies das Obergericht den Rekurs gegen die
Verfügung des Einzelrichters vom 4. August 2004 wiederum ab.
Auf die hiergegen am 26. Dezember 2005 erneut eingereichte
Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht mit Beschluss vom 23. Mai
2006 nicht mehr ein mit der Begründung, aufgrund der am 1. Juli 2003 in Kraft
getretenen Ausschlussvorschrift von § 284 Ziff. 7 ZPO/ZH sei die Beschwerde
gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht mehr
zulässig.

C.
In der Folge stellte die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2006 ein Gesuch um
Wiederherstellung der Frist im Sinn von Art. 35 Abs. 1 OG zur Einreichung
einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom
30. November 2005. Mit Urteil vom 18. Juli 2006 hiess die urteilende
Abteilung das Gesuch gut und stellte die Frist zur Einreichung einer
staatsrechtlichen Beschwerde wieder her.

Die staatsrechtliche Beschwerde datiert vom 19. Juni 2006. Darin verlangt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des
Obergerichts vom 30. November 2005. In der Sache selbst wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht
als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (S. 14 ff.).
1.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies
ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch
nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 121 I 54 E. 2c
S. 57; 126 I 97 E. 2b S. 102; 129 I 232 E. 3.2 S. 236).

1.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin scheitert bereits daran, dass sie
offensichtlich in der Lage war, den obergerichtlichen Entscheid umfassend und
sachgerecht anzufechten, wie ihre über 40-seitige staatsrechtliche Beschwerde
zeigt.

Ohnehin hat das Obergericht die für seinen Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte aufgeführt und den Entscheid nachvollziehbar begründet. Es hat
dabei insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin als Beweismittel
angerufenen E-Mails erwähnt. Dabei kann es ihm nicht zum Vorwurf gereichen,
wenn es diese aktenkundigen Dokumente nicht umfassend in ihrem Wortlaut
wiedergegeben, sondern summarisch zusammengefasst hat. Gleiches gilt für die
Frage der Finanzierung des Hauskaufs und der Gründung der Beschwerdegegnerin
Ziff. 4, wofür das Obergericht im Einzelnen auf die aktenkundigen
Ausführungen der Beschwerdegegnerin Ziff. 2 verwiesen hat.

Was für Schlüsse das Obergericht aus diesen Ausführungen und den erwähnten
E-Mails gezogen hat, ist sodann eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine
solche des rechtlichen Gehörs, weshalb auf die im Rahmen der Gehörsrügen
vorgebrachte Kritik an den Folgerungen des Obergerichts nicht einzugehen ist.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots im
Zusammenhang mit der obergerichtlichen Beweiswürdigung (S. 20 ff.).
2.1 Diesen Rügen ist im Sinn einer materiellen Erwägung voranzustellen, dass
der Arrestgrund gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG entgegen seinem strikten
Wortlaut nicht voraussetzt, dass effektiv Vermögensgegenstände beiseite
geschafft worden sind, denn mit der Vollendung der objektiven Merkmale käme
jeder Arrest zu spät; vielmehr genügt es, dass der Wille des Schuldners, dem
Gläubiger Vollstreckungssubstrat zu entziehen, aus konkreten
Vorbereitungshandlungen ersichtlich ist, wobei blosse Absichtsäusserungen zum
Nachweis dieses Willens nicht genügen (Urteil 5P.403/1999, E. 2c; Mattmann,
Die materiellen Voraussetzungen der Arrestlegung nach Art. 271 SchKG, Diss.
Fribourg 1981, S. 113; Jud, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum
Arrestrecht des SchKG, Diss. Zürich 1940, S. 13).

Im Folgenden ist im Rahmen der erhobenen Rügen zu prüfen, ob das Obergericht
den Nachweis der genannten Voraussetzungen willkürlich verneint hat. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass dem Sachrichter bei der Beurteilung, ob die
Voraussetzungen des Arrestgrundes glaubhaft gemacht worden sind, ein weites
Ermessen zukommt (vgl. BGE 120 Ia 3 E. 4b S. 40; Artho von Gunten, Die
Arresteinsprache, Diss. Zürich 2001, S. 102).

2.2 Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf verschiedene E-Mails aus den
Jahren 1998-2000, d.h. aus der Zeit des Scheidungsverfahrens, in welchen der
Arrestschuldner u.a. schrieb, dass er keine feste Adresse mehr habe (I have
no fixed address anymore), dass er es liebe, Leute zu verwirren (this is fun
to confuse people), und dass der amerikanische Scheidungsrichter ihn nicht
belangen könne und bei ihm nichts zu holen sei, weil alles auf die Kinder
übertragen worden sei (whatever ur fucking US judge decides... u have no
jurisdiction over here... and where there is nothing u can't get anything,
because all has gone to my kids). Sodann macht die Beschwerdeführerin
geltend, der Arrestschuldner habe ihr und dem Scheidungsrichter nach
Möglichkeit stets alle Informationen zu seinen vermögensrechtlichen
Verhältnissen vorenthalten und sei weder je im amerikanischen Scheidungs-
noch im schweizerischen Arrestverfahren erschienen, was das Obergericht alles
zu wenig gewürdigt habe.

Das Obergericht hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich die
E-Mails, gewürdigt. Es hat dies freilich in zusammenfassender Weise getan,
was aber insofern nicht willkürlich sein kann, als moralisch verwerfliches
Verhalten im Scheidungsverfahren ebenso wenig einen Arrestgrund bildet wie
Absichtserklärungen oder gar die verbale Androhung im Rahmen der mehrere
Jahre zurückliegenden Scheidung, man werde Vermögensgegenstände beiseite
schaffen bzw. man habe dies bereits getan. Es gibt keinen allgemeinen
Verdachtsarrest, wie die Beschwerdeführerin sich dies wünscht, wenn sie
ausführt, es sei nicht anzunehmen, dass der Arrestschuldner seine im
Scheidungsverfahren praktizierte Verschleierungstaktik plötzlich geändert
habe. Vielmehr sind objektive Umstände nachzuweisen, die mit dem nötigen
Konkretisierungsgrad das gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende
Beiseiteschaffen von Vermögenswerten belegen.

Konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben sich im Übrigen auch nicht aus der
E-Mail des Sohnes Z.________ vom 22. Juli 2004, worin dieser mitteilt, der
Arrestschuldner habe im März 2003 in Australien ein Konto auf den Namen des
Sohnes U.________ eröffnet und ihm damals mitgeteilt, er wolle Geld
verstecken, wenn in der Schweiz etwas Schlimmes passiere (to hide money away
from you in the event anything bad would happen in Switzerland). Es ist nicht
willkürlich, wenn das Obergericht nicht bereits aus einer Drittaussage im
Zusammenhang mit einer angeblichen Kontoeröffnung im Frühling 2003 und der
wenig konkreten Aussage, dies sei zum Verstecken von Geld erfolgt für den
Fall, dass in der Schweiz etwas Schlimmes passiere, auf ein gegenwärtiges
oder im heutigen Zeitpunkt unmittelbar drohendes Beiseiteschaffen von
Vermögenswerten geschlossen hat. Die inhaltliche Unbestimmtheit der E-Mail
bzw. das Nichtwissen des Verfassers zeigt sich auch in der Aussage,
inzwischen befinde sich auf dem Konto vermutungsweise ein Betrag zwischen 10
und 200 Tausend (my guess is the bank account is anywhere between 10K and
200K by now); mit solch vagen Vermutungen einer Drittperson lassen sich die
mehrfach genannten Voraussetzungen des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1
Ziff. 2 SchKG nicht nachweisen.

2.3 Die Beschwerdegegnerin Ziff. 2 hat unbestrittenermassen ein Auto sowie
eine im Grundbuch auf ihren Namen eingetragene Liegenschaft gekauft und sie
ist bis auf einen Stammanteil Inhaberin der Beschwerdegegnerin Ziff. 4.

Keine Willkür ist zunächst darzutun mit den allgemeinen Ausführungen zur
Glaubwürdigkeit der Darlegungen des Arrestschuldners (Zahlung von
Anwaltskosten, Vermögensstand, Lebensfinanzierung) und der in diesem
Zusammenhang gemachten Behauptung, das schuldnerische Verhalten deute darauf
hin, dass der Verheimlichungszustand perpetuiert und wahrscheinlich auch neu
gebildetes Vermögen beiseite geschafft werde. Diese Ausführungen erschöpfen
sich in Vermutungen und laufen auf einen unzulässigen Verdachtsarrest hinaus.

In ihren weiteren Ausführungen versucht die Beschwerdeführerin darzulegen,
dass die Beschwerdegegnerin Ziff. 2 die genannten Vermögenswerte (Haus, Auto,
Beschwerdegegnerin Ziff. 4) angesichts ihres Ausbildungsstandes und ihrer
früheren Tätigkeit nicht aus eigener Kraft hätte finanzieren können, sondern
in Wahrheit der Arrestschuldner die betreffenden Objekte finanziert habe.
Diese Vorbringen laufen darauf hinaus, eine Anfechtungsklage im Kleid eines
Arrestes zu führen. Der Arrest dient indessen nicht zur Rückführung allfällig
verschobener Vermögenswerte, sondern der Sicherung schuldnerischen
Vollstreckungssubstrats; er ist mit anderen Worten ein präventives
Instrument. Nach Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG dürfen deshalb nur
Vermögenswerte arrestiert werden, die (nach wie vor) dem Schuldner gehören;
der Zugriff auf Vermögenswerte, die einer anderen Person gehören, ist
demgegenüber unzulässig (BGE 105 III 107 E. 3a S. 112). Nur ganz
ausnahmsweise kann Dritteigentum mit Arrest belegt werden, nämlich im Fall
des sog. Durchgriffs (vgl. BGE 102 III 65; 126 III 95; Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl., Bern 2003, S.
406 oben), wenn also der Schuldner nach wie vor der wirtschaftlich
Berechtigte ist und über die Vermögensgegenstände jederzeit frei verfügen
kann. Solches hat die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Haus und dem
(inzwischen verkauften) Auto nie behauptet, weshalb der Entscheid des
Obergerichts sich diesbezüglich jedenfalls im Ergebnis nicht als willkürlich
erweist (zum Erfordernis, dass der angefochtene Entscheid nicht nur in der
Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein muss: BGE 127 I 54 E.
2b S. 56; 128 II 259 E. 5 S. 281; 129 I 49 E. 4 S. 58).
Bezüglich der Beschwerdegegnerin Ziff. 4 hat das Obergericht auf die Aussagen
der Beschwerdegegnerin Ziff. 2 verwiesen, sie habe die Firma aus dem Betrag
von Fr. 60'000.-- finanziert, der in einem Safe deponiert gewesen sei. Die
Mutter der Beschwerdegegnerin Ziff. 2 hat diese Angaben schriftlich
bestätigt, worauf das Obergericht ebenfalls verwiesen hat. Vor dem
Hintergrund der kurz zuvor gemachten Erbschaft der Beschwerdegegnerin Ziff. 2
und angesichts des Stammkapitals der Firma von lediglich Fr. 20'000.--
erscheint es nicht als willkürlich, wenn das Obergericht die Erklärungen der
Beschwerdegegnerin Ziff. 2 als plausibel erachtet und befunden hat, die von
der Beschwerdeführerin behauptete Strohmannfunktion der Beschwerdegegnerin
Ziff. 2 als Inhaberin der Stammanteile (vgl. dazu Stoffel, Basler Kommentar,
N. 47 zu Art. 271 SchKG) sei nicht glaubhaft gemacht, bzw. wenn es damit
sinngemäss einen Durchgriffstatbestand verneint hat. Für die
Eigentümerverhältnisse belanglos ist im Übrigen, ob die Beschwerdegegnerin
über IT-Kenntnisse verfügt und wer konkret die Geschäftsführung bei der
Beschwerdegegnerin Ziff. 4 innehat.

2.4 Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin dem Arrestschuldner erneut
vorwirft, seine Vermögensverhältnisse weder je offen gelegt zu haben noch
vorliegend offen zu legen, und sie dem Obergericht vorhält, ganz allgemein
das Verhalten der Gegnerschaft, namentlich deren Verschleierungstaktik nicht
im Geringsten gewürdigt zu haben (Beschwerde, Ziff. 2.3), läuft dies wiederum
auf einen Verdachts- und im Kern auch auf einen verpönten Sucharrest hinaus.
An der Sache vorbei geht insbesondere die in diesem Zusammenhang erhobene
Behauptung, die Beschwerdegegner treffe aufgrund von Art. 275 i.V.m. Art. 91
SchKG eine allgemeine Auskunftspflicht bzw. die sinngemäss Rüge, das
Obergericht habe die betreffenden Artikel willkürlich angewandt: Die
Verweisnorm von Art. 275 SchKG erklärt für den Vollzug des Arrests die
Artikel 91-109 SchKG über die Pfändung als sinngemäss anwendbar. Es ist nun
aber gerade das Wesensmerkmal des Arrestes, dass der Arrestgläubiger die
Arrestgegenstände zu bezeichnen hat (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Der
Arrestschuldner ist deshalb im Unterschied zum Pfändungsschuldner nur zu
Angaben über die im Arrestbefehl genannten und im Betreibungskreis belegenen
Vermögensgegenstände verpflichtet (Reiser, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 42 zu Art. 275 SchKG). Art. 91
SchKG ist insofern im Arrestverfahren nur beschränkt anwendbar (Reiser,
a.a.O., N. 40 zu Art. 275 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 1997/1999, N. 6 zu
Art. 275 SchKG).

2.5 Auch bei einer Gesamtbetrachtung der in E. 2.2-2.4 behandelten Elemente
lässt sich vor dem Hintergrund des weiten Ermessens des Sachrichters nicht
sagen, dass das Obergericht ein unmittelbar bevorstehendes Beiseiteschaffen
von Vermögenswerten in willkürlicher Weise verneint hat, liegt doch Willkür
nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder
sogar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.;
129 I 8 E. 2.1 S. 9), sondern erst dann, wenn ein Entscheid auf einem
offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 II 259 E. 5 S. 280 f.; 129 I 49 E. 4 S. 58).
Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt.

3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf
sie eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist sie
als von Anfang an aussichtslos zu betrachten, weshalb es an den materiellen
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr ist folglich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Entgegen den
Anträgen der Beschwerdegegner hat die urteilende Abteilung das Gesuch um
Fristwiederherstellung gutgeheissen und in der Sache selbst wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt, weshalb den Beschwerdegegnern kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Für das Gesuchsverfahren
werden keine separaten Gerichtskosten erhoben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: