Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.246/2006
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{T 0/2}
5P.246/2006 /bnm

Urteil vom 23. August 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich.

Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege im Eigentumsherausgabe- und
Forderungsprozess),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulations-beschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Zwischen X.________ und zwei im Schmuck- und Diamantenhandel tätigen
Gesellschaften ist seit dem 6. November 1998 ein Zivilprozess rechtshängig.
Streitig ist die Herausgabe von sechzehn mit Diamanten versehenen
Schmuckstücken im Wert von rund 3.5 Mio. Franken. Das Bezirksgericht Zürich
trat auf die Klage der A.________ nicht ein, hiess hingegen die Klage der
B.________ gut und verurteilte X.________ zur Zahlung von US$ 2'329'627.50 -
entsprechend rund Fr. 3'447'769.70 - nebst Zins (Urteil vom 29. Juni 2004).
X.________ reichte dagegen kantonale Berufung ein.

B.
Da X.________ dem Staat aus abgeschlossenen Verfahren noch Kosten schuldete,
forderte das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich ihn auf, für
das Berufungsverfahren eine Prozesskaution von Fr. 89'000.-- zu leisten.
X.________ stellte darauf ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um
Befreiung von der Pflicht zur Kautionsleistung. Das Obergericht zog die Akten
aus einem gleichzeitig hängigen Berufungsverfahren bei, in dem X.________
ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte und
bereits zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen befragt sowie aufgefordert
worden war, näher bezeichnete Unterlagen zur Beurteilung seiner
Mittellosigkeit einzureichen. Es gab X.________ Gelegenheit, seine dort
gemachten Ausführungen zu ergänzen und weitere Unterlagen einzureichen. Nach
unbenutztem Ablauf der dazu angesetzten Frist wies das Obergericht das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung im Berufungsverfahren ab mit der Begründung,
zwar bestünden gewisse Indizien für die Mittellosigkeit des Gesuchstellers,
doch könne wegen dessen ungenügender Auskunfterteilung auch nicht
ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller dennoch in der Lage sei, die
ihm auferlegte Kaution oder wenigstens einen Teil davon zu leisten (Beschluss
vom 20. April 2005). X.________ erhob dagegen Nichtigkeitsbeschwerde. Das
Kassationsgericht des Kantons Zürich entsprach dem Gesuch um aufschiebende
Wirkung (Präsidialverfügung vom 26. Mai 2005), wies dann aber die Beschwerde
ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Dispositiv-Ziff. 1). Es setzte
eine neue Frist zur Leistung der Prozesskaution unter Androhung der
Säumnisfolgen an (Dispositiv-Ziff. 2 des Zirkulationsbeschlusses vom
21. April 2006).

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt X.________ dem Bundesgericht, den
Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an das Kassationsgericht zurückzuweisen, eventuell ihm im
Berufungsverfahren vor Obergericht die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche
Rechtspflege beschränkt auf den Kostenvorschuss. Das Kassationsgericht hat
auf Vernehmlassungen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und in der Sache
verzichtet. Der staatsrechtlichen Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung
zuerkannt und dem Beschwerdeführer die Frist zur Kautionsleistung bis zum
bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid abgenommen worden
(Präsidialverfügungen vom 9. und vom 23. Juni 2006).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts kann als letztinstanzlicher
kantonaler Entscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden
(Art. 86 Abs. 1 OG). Der Antrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur
Neubeurteilung an das Kassationsgericht zurückzuweisen, ist mit Blick auf die
kassatorische Natur der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig (BGE 131 I
291 E. 1.4 S. 297).

§ 84 ZPO/ZH über die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung
realisiert den verfassungsmässigen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und wird
in der kantonalen Praxis entsprechend ausgelegt und angewendet
(vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
Ergänzungsband, Zürich 2000, N. 2 ff. zu § 84 ZPO/ZH). Der Anspruch des
Beschwerdeführers ist deshalb direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV zu
beurteilen, und zwar in rechtlicher Hinsicht frei, beschränkt auf Willkür
hingegen, soweit tatsächliche Feststellungen beanstandet werden (BGE 130 Ia
180 E. 2.1 S. 182). Über mindestens die gleiche Prüfungsbefugnis verfügt das
Kassationsgericht, dem gegen den obergerichtlichen Beschluss zudem sämtliche
vor Bundesgericht erhobenen Rügen unterbreitet werden konnten
(vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., 3.A. Zürich 1997, N. 15 und N. 24 zu
§ 281 ZPO/ZH; z.B. ZR 95/1996 Nr. 92 S. 283). Auf den Eventualantrag des
Beschwerdeführers, ihm für das obergerichtliche Berufungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und damit den gegenteiligen
Beschluss des Obergerichts zu ändern, kann deshalb nicht eingetreten werden
(vgl. zu den Voraussetzungen der Mitanfechtung des kantonal
unterinstanzlichen Entscheids: BGE 111 Ia 353 E. 1b S. 354; 128 I 46 E. 1c
S. 51).

Die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass, wobei auf Einzelfragen im Sachzusammenhang zurückzukommen
sein wird. Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die staatsrechtliche
Beschwerde eingetreten werden.

2.
Eine gesetzeswidrige Einschränkung der Kognitionsbefugnis erblickt der
Beschwerdeführer darin, dass das Kassationsgericht nur Willkürrügen geprüft
habe, obschon er sich ausdrücklich auf die §§ 84 f. ZPO/ZH über die
unentgeltliche Prozessführung berufen habe. Das Kassationsgericht hätte sich
zudem von Amtes wegen mit dem verfassungsmässigen Grundrecht gemäss Art. 29
Abs. 3 BV befassen müssen (Ziff. 9 S. 10 f. und Ziff. 10a S. 14 der
Beschwerdeschrift).

Das Kassationsgericht überprüft die vor ihm angefochtenen Entscheide - gleich
dem Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31; 129 I 113 E. 2.1 S. 120) - nicht
von Amtes wegen. Es beurteilt "nur die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe"
(§ 290 ZPO/ZH), deren "Nachweis" in der Beschwerdebegründung zudem enthalten
sein muss (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH). Ausschliesslich im Rahmen der
formell genügend angerufenen Nichtigkeitsgründe prüft das Kassationsgericht
mit freier Kognition, ob die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH), oder
auch nur auf Willkür hin, ob der obergerichtliche Beschluss auf einer
aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme beruht (§ 281 Ziff. 2
ZPO/ZH; vgl. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und
im Bund, Zürich 1999, S. 67, S. 72 und S. 75 f.; ZR 97/1998 Nr. 31 S. 92 f.
E. 2; 104/2005 Nr. 9 S. 26 f. E. 2.2b).

Das Kassationsgericht hat darauf hingewiesen (E. 2 S. 4), drei Willkürrügen
geprüft (E. 3-5 S. 4 ff.) und abschliessend festgehalten, alle übrigen
Vorbringen des Beschwerdeführers stellten lediglich appellatorische Kritik
dar und seien nicht zu hören (E. 6 S. 6 des angefochtenen
Zirkulationsbeschlusses). Der Beschwerdeführer hat somit neben dem
Nichtigkeitsgrund der willkürlichen tatsächlichen Annahme den
Nichtigkeitgrund der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes
nicht oder formell nur unzureichend angerufen. Mit seiner blossen Behauptung
des Gegenteils tut er nicht dar, inwiefern die kassationsgerichtliche
Anwendung der Vorschriften über das Rügeprinzip und über die formellen
Anforderungen an die Beschwerdebegründung verfassungswidrig sein könnte.
Darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 131 I 291
E. 1.5 S. 297; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.)

3.
Entscheidend für die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist
vorliegend in rechtlicher Hinsicht gewesen, dass der Beschwerdeführer nach
Auffassung der kantonalen Gerichte verpflichtet gewesen wäre, bei der
Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuwirken, dieser Pflicht
aber nicht nachgekommen ist.

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat jede Person, die "nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt" (Art. 29 Abs. 3 BV), d.h. die nicht in der
Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel
beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre
Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Zur Beurteilung der
Bedürftigkeit ist eine umfassende Kenntnis sowohl der Einkünfte und der
Vermögenssituation des Gesuchstellers als auch sämtlicher Verpflichtungen
notwendig. Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und - soweit möglich - auch zu
belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare
Darstellung der finanziellen Lage gestellt werden, je komplexer diese
Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner
aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben, so kann die Bedürftigkeit
ohne Verletzung der Verfassung verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a
S. 181/182; vgl. zur Mitwirkungspflicht gemäss § 84 Abs. 2 ZPO/ZH: ZR
104/2005 Nr. 14 S. 54; vgl. für Art. 152 OG: BGE 125 IV 161 E. 4 S. 164 f.).

Besonders schwierig kann es sich erweisen, bei Gesuchstellern, die - wie hier
der Beschwerdeführer - selbstständig erwerbstätig sind, ein klares und
vollständiges Bild über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewinnen, und
zwar namentlich dann, wenn sie einerseits hohe Lebenshaltungskosten und
andererseits im Verhältnis dazu eher geringe Einkünfte geltend machen und
behaupten, die Differenz zwischen Aufwand und Einkommen werde durch
Leistungen Dritter gedeckt. In solchen Fällen darf vom Gesuchsteller verlangt
werden, dass er vollständige und nachprüfbare Angaben zu seiner finanziellen
Gesamtsituation macht, die ein widerspruchsfreies Bild seiner Einnahmen und
Ausgaben vermitteln. Der Gesuchsteller hat insbesondere die Belege
einzureichen, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und
überprüfbar darstellen, die Art und Entstehung von Schulden und deren Tilgung
nachvollziehbar erläutern und Art und Umfang behaupteter
Unterstützungsleistungen im Einzelnen ausweisen (vgl. Bühler, Die
Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution,
unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 131 ff., S. 189 f. mit Hinweisen
auf die teilweise nicht veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts).

4.
Das Obergericht ist davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei seinen
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und könne deshalb keinen Anspruch auf
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erheben. Das Kassationsgericht
hat die dagegen erhobenen Willkürrügen für unbegründet erklärt und die
obergerichtliche Beurteilung geteilt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht
grundsätzlich, dass ihn die angenommene Mitwirkungspflicht treffe. Er wendet
sich vielmehr gegen den Vorwurf, er habe seine Mitwirkung bei der Abklärung
seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verweigert (Ziff. 10 S. 11 ff. der
Beschwerdeschrift).

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, für die Beurteilung der Bedürftigkeit seien
die aktuellen finanziellen Verhältnisse massgebend und nicht die vor mehreren
Jahren erzielten Einkünfte. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt des Entscheids
über das Gesuch und nicht auf denjenigen der Gesuchseinreichung. Das
Obergericht habe einen falschen Zeitraum erfasst, was das Kassationsgericht
zu Unrecht nicht beanstandet habe (Ziff. 10a S. 12 ff. der
Beschwerdeschrift).

Nach Eingang des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Herbst 2004 hat
das Obergericht dem Beschwerdeführer aufgegeben, seine Steuererklärungen
2001-2003 mit Wertschriftenverzeichnissen und Beiblättern vorzulegen, weil
sich aus derart aufeinanderfolgenden Deklarationen erfahrungsgemäss ein
grober Überblick über die wirtschaftliche Situation gewinnen lasse. Die
Auffassung erscheint nicht als verfassungswidrig. Nach eigenen Angaben ist
der Beschwerdeführer seit 1985 bzw. 1991/1993 im Schmuckhandel tätig und hat
daraus seine Lebenshaltungskosten bestritten. Von einem selbstständig
Erwerbstätigen aber darf ohne weiteres verlangt werden, dass er neben den
üblichen Angaben unaufgefordert die Abschlüsse der letzten Jahre und aktuelle
Zahlen belegt und - falls nötig - erläutert, um damit seine wirtschaftliche
Situation nachprüfbar und widerspruchsfrei offenzulegen. Dass der
Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist und seine
Versäumnis auch nicht glaubhaft rechtfertigen konnte (E. 4.2-4.4 sogleich),
durfte zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden (vgl. Bohnet, Jurisprudence
fédérale et neuchâteloise en matière d'assistance judiciaire, Neuchâtel 1997,
S. 29, zweiter und dritter Punkt, mit Hinweis auf die teilweise nicht
veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Von diesem Zeitraum, der für die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse
als massgebend betrachtet werden durfte, ist - wie der Beschwerdeführer
richtig hervorhebt - der Zeitpunkt zu unterscheiden, in dem die
vorausgesetzte Bedürftigkeit vorliegen muss. Es kann dahingestellt bleiben,
ob hierfür die Gesuchseinreichung oder die Entscheidung über das Gesuch
massgebend ist (vgl. Bühler, a.a.O., S. 190 mit Hinweisen) oder ob -
vermittelnd - auf den erstgenannten Zeitpunkt abzustellen, eine Veränderung
der Verhältnisse bis zur Entscheidung aber noch zu berücksichtigen ist
(vgl. BGE 122 I 5 E. 4b S. 7; Urteil 5P.291/1995 vom 21. September 1995,
E. 5b, in: ZR 98/1999 Nr. 35 S. 138 f.). Denn der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe seine berufliche Tätigkeit im Februar 2004 einstellen
müssen, als er im strafrechtlichen Pfändungsbetrugsverfahren hätte verhaftet
werden sollen. Da er sein Gesuch erst im Herbst 2004 gestellt hat, spielt es
insoweit keine Rolle, ob die Voraussetzung seiner Bedürftigkeit in diesem
Zeitpunkt oder in demjenigen der Entscheidung erfüllt sein muss. Eine
Verfassungsverletzung ist nicht dargetan.

4.2 Ab Februar 2004 will der Beschwerdeführer ausschliesslich von Verwandten
und Dritten finanziell unterstützt worden sein. An der Befragung vor
Obergericht hat er sich geweigert, die Namen dieser Personen zu nennen. Die
kantonalen Gerichte haben darin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht
gesehen. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die besagten Dritten hätten
freiwillig und nicht gestützt auf Rechtspflichten geleistet, aus denen er
Ansprüche auf Geldzahlung ableiten könnte. Um wen es sich bei diesen Personen
handle, sei für die Beurteilung der Bedürftigkeit somit nicht entscheidend
und der Vorwurf der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht deshalb unbegründet
(Ziff. 10c S. 15 ff. der Beschwerdeschrift).

Auf Grund seiner Vorbringen hat der Beschwerdeführer Monate vor und auch noch
kurz nach Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
offenkundig als kreditwürdig gegolten und jedenfalls von Drittpersonen ohne
weiteres Leistungen erhalten. Mit Blick auf diese besonderen Umstände seines
Falls muss er zuerst derartige Finanzierungsmöglichkeiten
nachgewiesenermassen ausgeschöpft haben, bevor er staatliche
Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kann; anders entscheiden hiesse, den
Beschwerdeführer ungleich zu behandeln gegenüber dem Grundeigentümer, von dem
verlangt wird, hypothekarische Belastungen zu begründen oder zu erhöhen, oder
gegenüber dem Erben, der sich selbst eine unverteilte Erbschaft anrechnen
lassen muss (BGE 119 Ia 11 E. 5a S. 12 f. mit Hinweisen; vgl. dazu Ries, Die
unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom
18. Dezember 1984, Diss. Zürich 1990, S. 73 und S. 91 mit Hinweisen).

Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kann deshalb nicht beanstandet
werden, dass vom Beschwerdeführer die Nennung der Drittpersonen, die ihn
angeblich ohne Rechtspflicht finanziert haben, verlangt und seine Weigerung,
die Namen der Dritten anzugeben, als Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
betrachtet worden ist (vgl. auch Favre, L'assistance judiciaire gratuite en
droit suisse, Diss. Lausanne 1988, S. 55 mit Hinweis betreffend
Bankgeheimnis). Ihre Bezeichnung gegenüber dem Gericht hätte in einer Form
erfolgen können, die dem Schutz der Persönlichkeit der Geldgeber genügt
hätte, abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ehrenrührig
sein könnte, einem Bekannten aus einer zeitweiligen Verlegenheit zu helfen.
Es ist zudem Sache der zuständigen Behörden, eine allfällige Leistungspflicht
dieser Personen zu beurteilen und die Frage zu beantworten, ob von ihnen
Mittel ohne weiteres hätten erhältlich gemacht werden können. Den Entscheid
darüber gleichsam vorwegzunehmen, steht dem Beschwerdeführer nicht zu.

4.3 An seiner Befragung vor Obergericht hat der Beschwerdeführer angegeben,
er habe seine Handelstätigkeit während all der Jahre ohne Quittungen
praktiziert und auch keine Buchhaltung geführt, geschweige denn
Steuererklärungen eingereicht. Auf die Frage nach der konkreten Ausgestaltung
seiner Tätigkeit im Schmuck- bzw. Uhrenhandel hat der Beschwerdeführer
geantwortet, man gehe auf eine Messe, kaufe und bezahle und veräussere dann
die so erworbene Ware. Das Kassationsgericht hat die obergerichtliche
Würdigung, der Beschwerdeführer habe nur sehr ungenau über seine
Geschäftstätigkeiten Auskunft erteilt und dadurch die ihm obliegende
Mitwirkungspflicht verletzt, nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer
bestreitet heute die Verletzung einer auf die berufliche Tätigkeit bezogenen
Mitwirkungspflicht, weil die Fragen danach für die Beurteilung seiner
Bedürftigkeit gar nicht massgebend sein könnten. Er unterliege seit mehreren
Jahren der Einkommenspfändung, rechne gegenüber dem Betreibungsamt
regelmässig über seine Einkünfte ab und liefere die pfändbare Quote
pflichtgemäss ab. Diesen Sachverhalt habe er durch amtliche Dokumente des
Betreibungsamtes nachgewiesen und sei damit seiner Pflicht zur Mitwirkung bei
der Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachgekommen (Ziff. 10b
S. 14 f. und Ziff. 10d S. 17 f. der Beschwerdeschrift).

Pfändbar ist gemäss Art. 93 SchKG "Erwerbseinkommen jeder Art", d.h. auch aus
selbstständiger Tätigkeit. Zur näheren Abklärung der Einkommensverhältnisse
hat das Betreibungsamt zu prüfen, welchen Ertrag das vom Schuldner betriebene
Geschäft abwirft. Es wird sich dabei die Buchhaltung oder andere
Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb vorlegen lassen. Sollte der
Schuldner keine geordnete Buchhaltung führen, so ist der Ertrag durch
Vergleich mit anderen, ähnlichen Geschäften, nötigenfalls durch Schätzung zu
ermitteln und nach freiem Ermessen festzusetzen (BGE 54 III 159 S. 161; 126
III 89 E. 3a S. 91). Letztlich ist das Betreibungsamt in solchen Fällen auf
die Mitwirkung des Schuldners angewiesen und darf auf seine ziffernmässigen
Angaben zum Einkommen abstellen, sofern sie nicht eindeutig widerlegt werden
können (vgl. Schoder, Die Verdienstpfändung, BlSchK 30/1966 S. 97 ff.,
S. 102). Das Betreibungsamt hat alsdann einen durchschnittlichen Monatsbetrag
über dem Notbedarf oder bei stark veränderlichem Einkommen auf künftige
Abrechnung hin den jeweilen erzielten Überschuss fest zu pfänden (BGE 85 III
38 E. 3 S. 40; 112 III 19 E. 2c S. 21; vgl. zur sog. Verdienstpfändung:
Vonder Mühll, Basler Kommentar, 1998, N. 52, und Ochsner, Commentaire romand,
2005, N. 27 ff. und N. 33 ff., je zu Art. 93 SchKG).

Gemäss den im Recht liegenden Akten ist das Betreibungsamt offenbar nach der
zweiten Methode vorgegangen (Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2003,
act. 238/2) und hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer monatliche
Verdienstquoten von Fr. 1'000.-- (letztmals am 16. Februar 2004) abgeliefert
hat (Auszug vom 30. November 2004, act. 238/1). Da der Beschwerdeführer
mangels Buchhaltung oder ähnlichen Belegen seine Einkommenssituation auch
gegenüber dem Betreibungsamt nicht hat nachweisen können, dürfte die
Verdienstpfändung zur Hauptsache auf den blossen Behauptungen des Schuldners
beruht haben. Die Annahme erscheint deshalb nicht als verfassungswidrig, die
Betreibungsakten stellten keinen Beleg für die tatsächlichen
Einkommensverhältnisse dar und bildeten lediglich ein Indiz dafür, dass das
Betreibungsamt den Angaben des Beschwerdeführers geglaubt hat bzw. mangels
Widerlegbarkeit darauf hat abstellen müssen, der Beschwerdeführer verfüge
über freie Mittel von bloss Fr. 1'000.-- pro Monat. Unter diesen Umständen
aber konnten die Betreibungsakten den Beschwerdeführer nicht davon entbinden,
bei der Abklärung seiner aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren
der unentgeltlichen Rechtspflege mitzuwirken. Seine Weigerung, die
finanzielle Gesamtsituation klar und widerspruchsfrei darzustellen und
nachprüfbare Auskünfte zu seiner Geschäftstätigkeit zu geben, durfte auch
unter diesem Blickwinkel als Verletzung der Mitwirkungspflicht betrachtet
werden.

4.4 Der Beschwerdeführer verweist zusätzlich auf Akten im strafrechtlichen
Pfändungsbetrugsverfahren, deren Beizug er verlangt habe. Auch dadurch habe
er seiner Mitwirkungspflicht genügt (Ziff. 10b S. 15 der Beschwerdeschrift).
Wie die Akten im Betreibungsverfahren (E. 4.3 soeben) geben auch die Akten im
Strafverfahren keinen nachprüfbaren Aufschluss über die wirtschaftlichen
Verhältnisse und entbinden den Beschwerdeführer nicht von seiner
Mitwirkungspflicht. Gemäss seinen eigenen Angaben sollen sich in den
beschlagnahmten Akten höchstens vereinzelt Belege finden, so dass die
Würdigung, aus den Strafakten lasse sich keine Klarheit gewinnen, nicht
beanstandet werden könnte. Auf den Beizug der Strafakten durfte unter diesen
Umständen verzichtet und der Beschwerdeführer verpflichtet werden, über seine
wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege
Auskunft zu erteilen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob sich
der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf die Strafakten überhaupt
berufen hat.

4.5 Das Obergericht ist - seine Erwägungen zusammenfassend (E. 5 S. 8 ff.) -
davon ausgegangen, die Betreibungsakten und die behaupteten Leistungen
Dritter bildeten Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer nicht über die
Mittel verfügen könnte, die auferlegte Prozesskaution zu leisten. Umgekehrt
stehe aber auch fest, dass der Beschwerdeführer mit Schmuck im Wert von über
zwei Millionen Franken gehandelt habe und nach eigenen Angaben am Verkauf
einzelner Uhren einen Gewinn von mehreren Tausend Franken hätte erzielen
können. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nach
wie vor erhebliche Gewinne mache und trotz der Betreibungen über ausreichend
Geldmittel verfüge. Klarheit darüber hätten nur vollständige und nachprüfbare
Auskünfte gebracht, die der Beschwerdeführer nicht erteilt habe, obschon er
dazu verpflichtet gewesen wäre. Da er seinen Pflichten bei der Abklärung der
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen sei, müsse dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung verweigert werden (E. 6
S. 10 f. des obergerichtlichen Beschlusses).

Dass das Kassationsgericht den obergerichtlichen Beschluss - auf Grund der
ihm vorgetragenen Rügen (E. 2 hiervor) - nicht beanstandet hat, erscheint
nicht als verfassungswidrig. Der Beschwerdeführer hat nicht nur ungenau
Auskunft erteilt. Es ist vielmehr die Würdigung vertretbar, er habe seine
finanzielle Gesamtsituation nachgerade verschleiern wollen. Weder seine
angeblichen Geldgeber hat er genannt, noch hat er über seine
Geschäftstätigkeit irgendetwas Substantielles vortragen wollen. Von einem
Beklagten, der in einem Prozess mit erheblichem Vermögensinteresse um
unentgeltliche Rechtspflege nachsucht, dürfen mehr als die ausweichenden
Antworten erwartet werden, die der Beschwerdeführer an der Befragung zu
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gegeben hat (vgl. S. 7 ff. des
obergerichtlichen Protokolls, act. 237). Entgegen der Annahme des
Beschwerdeführers besteht der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege nicht voraussetzungslos. Wer vom Staat Leistungen fordert, hat
seine Berechtigung auszuweisen oder zumindest bei deren Feststellung
mitzuhelfen (E. 3 hiervor).

Aus den dargelegten Gründen verletzt die angefochtene Beurteilung, der
Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, kein
Verfassungsrecht. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durfte verneint
werden, wie das die kantonalen Gerichte hervorgehoben haben, und zwar mangels
Nachweises der Bedürftigkeit als Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht
(Bühler, a.a.O., S. 189). Es wird dem Beschwerdeführer somit nicht
unterstellt, er verfüge über illegale, insbesondere über Mittel, deren Besitz
den Straftatbestand von Art. 163 StGB erfülle. Auf einer rechtlich
unzutreffenden Annahme beruht daher seine Rüge, der angefochtene Beschluss
verletze seine Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK (Ziff. 10f S. 19 f. der Beschwerdeschrift). Die staatsrechtliche
Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 156 Abs. 1 OG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht
entsprochen werden. Zum einen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten nicht erstellt (vgl. E. 4 hiervor). Zum anderen vermag sich
die kantonale Entscheidung auf klare und unumstrittene Rechtsgrundsätze zu
stützen (vgl. E. 3 hiervor), so dass die Beschwerdeanträge von Anfang an
keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg haben konnten (Art. 152 OG). Da der
staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist,
muss die Frist zur Kautionsleistung neu angesetzt werden (Birchmeier,
Bundesrechtspflege, Zürich 1950, N. 4c zu Art. 94 OG; vgl. dazu auch ZR
104/2005 Nr. 41 S. 162 ff.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Frist von 15 Tagen gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des Zirkulationsbeschlusses
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2006 beginnt ab
Mitteilung des vorliegenden Urteils im Dispositiv zu laufen.

3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht sowie im
Dispositiv dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: