Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.242/2006
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{T 0/2}
5P.242/2006 /ast

Urteil vom 2. August 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Goldmann,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Postfach 760, 6301 Zug.

Art. 8 und 9 BV (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zug, Justizkommission, vom 4. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ (Gesuchsteller) und Y.________ (Gesuchsgegnerin) heirateten am
31. Oktober 1996. Ihre Ehe blieb kinderlos. Die Gesuchsgegnerin ist Mutter
einer am 25. April 1991 geborenen Tochter aus erster Ehe. Diese Tochter lebt
im Haushalt der Parteien bzw. hält sich in einem Schulinstitut auf.

A.b Der Gesuchsteller ersuchte am 2. Juli 2004 beim Kantonsgerichtspräsidium
Zug um Eheschutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 11. August 2005 stellte diese
Instanz fest, dass die Parteien ihren Haushalt auf unbestimmte Zeit
aufgehoben hätten und bereits seit dem 15. Mai 2004 getrennt lebten. Der
Gesuchsteller wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren Unterhalt ab
dem 16. Mai 2004 bis 30. Juni 2005 Fr. 6'243.--, ab 1. Juli 2005 bis 31.
Dezember 2005 Fr. 5'048.-- sowie ab dem 1. Januar 2006 Fr. 3'853.-- zu
entrichten, zahlbar, soweit es sich um künftige Beiträge handelt, je im
Voraus auf den Ersten des Monats (Disp. Ziff. 3 lit. a). Ferner wurde
festgehalten, dass der mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom
3. März 2005 vorläufig festgelegte Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'235.--, sofern
bis anhin bezahlt, an die Unterhaltsbeiträge gemäss Disp. Ziff. 3 lit. a
anzurechnen sei (Disp. Ziff. 3 lit. b). Im Weiteren wurden verschiedene, im
vorliegenden Verfahren nicht relevante Sicherungsmassnahmen zum Nachteil der
Gesuchsgegnerin angeordnet und eine früher verfügte Verfügungsbeschränkung
aufgehoben (Disp. Ziff. 5-8). Schliesslich wurden die Kosten des Verfahrens
geregelt (Disp. Ziff. 9 und 10).

B.
B.aDagegen beschwerten sich beide Parteien bei der Justizkommission des
Obergerichts des Kantons Zug. Der Gesuchsteller verlangte eine Abänderung der
Ziffern 3a, 7, 9 und 10 der erstinstanzlichen Verfügung und ersuchte
insbesondere um Feststellung, dass ab dem 1. Januar 2005 kein
Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet sei. Die Gesuchsgegnerin ersuchte um
Abänderung der Ziffern 3, 5, 6 und 7. Mit Urteil vom 4. Mai 2006 wies die
Justizkommission die Beschwerde des Gesuchstellers ab (Disp. Ziff. 1). In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Gesuchsgegnerin wurden die Disp.
Ziffern. 3 lit. a, 5, 6, 7, 9 und 10 der Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidiums vom 11. August 2005 aufgehoben und der
Gesuchsteller zu folgenden Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchsgegnerin
verpflichtet: ab dem 16. Mai 2004 bis 31. Oktober 2005 Fr. 6'870.--, ab 1.
November 2005 bis 30. April 2007 Fr. 5'230.-- sowie ab 1. Mai 2007 Fr.
3'590.-- zahlbar - soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt - je im
Voraus auf den Ersten des Monats (Disp. Ziff. 2). Ferner wurden die Kosten-
und Entschädigungen des zweitinstanzlichen Verfahrens geregelt (Disp. Ziff. 3
und 4).

C.
Der Gesuchsteller führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, vom 4. Mai 2006
aufzuheben.

D.
Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2006
abgewiesen.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die
Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde bezieht sich indes
ausschliesslich auf die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge an die
Beschwerdegegnerin und damit auch auf die Kostenregelung. Mit dieser
Präzisierung ist grundsätzlich auf die staatsrechtliche Beschwerde
einzutreten.

1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen
(Rügeprinzip; vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 130 I
258 E. 1.3 S. 262). Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür,
inwiefern welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den
gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (BGE 117 Ia 10
E. 4b). Ebenso wenig tritt es auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S.
262). Unzulässig ist sodann der schlichte Verweis auf kantonale Akten (BGE
114 Ia 317 E. 2b S. 318). Nicht einzutreten ist schliesslich grundsätzlich
auf neue tatsächliche sowie rechtliche Vorbringen im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 114 Ia 204 E. 1a S. 205; 118 Ia 20 E. 5a S.
26; 129 I 49 E. 3 S. 57).

2.
2.1 Bezüglich der Festsetzung des hypothetischen Einkommens der
Beschwerdegegnerin macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin
habe die Höhe des von der ersten Instanz bemessenen hypothetischen Einkommens
von Fr. 5'000.-- pro Monat nicht bestritten, was die Justizkommission denn
auch ausdrücklich festhalte. Diese bemerke jedoch in Verletzung des
Willkürverbotes, die Rüge der Beschwerdegegnerin, es sei auf ein
hypothetisches Einkommen zu verzichten, enthalte a majore minus auch das
Begehren um Reduktion des erstinstanzlich festgesetzten Betrages. Dieser
Grundsatz könne nur dann gelten, wenn die Begründung für den Rückschluss auf
das Kleinere herangezogen werden könne, wovon hier aber nicht die Rede sein
könne. Die Beschwerdegegnerin habe einzig die Zumutbarkeit bzw. die faktische
Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme gerügt, sich jedoch mit der Höhe des
angenommenen hypothetischen Einkommens nicht auseinandergesetzt. Das
Obergericht habe mit seiner Auffassung willkürlich die Vorschrift über die
Begründung der Beschwerde nicht beachtet (§ 210 Abs. 1 ZPO/ZG). Im Weiteren
sei die Bemessung eines hypothetischen Einkommens auch deshalb willkürlich,
weil aufgrund der Lohnstrukturerhebungen für das Jahr 2002 eine Person mit
Maturitätsabschluss bei tiefstem Anforderungsnivau und tiefster
hierarchischer Stellung im Durchschnitt deutlich mehr als Fr. 5'000.--
verdiene. Die Beschwerdegegnerin verfüge über gute Fremdsprachenkenntnisse,
habe eine Basisausbildung in Mediation abgeschlossen, im Jahre 2003 ein
Erwerbseinkommen aus einem als Nebenerwerbstätigkeit ausgeübten
Willensvollstreckermandat von Fr. 9'873.-- verdient. Vor diesem Hintergrund
erweise sich das angenommene hypothetische Einkommen von Fr. 3'500.-- als
willkürlich und verletze überdies die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (§
53 und 54 ZPO/ZG).

Es trifft zu, dass die Beschwerde nach § 210 Abs. 1 ZPO/ZG zu begründen ist.
Diesem Erfordernis hat die Beschwerdegegnerin indes nachgelebt, hat sie doch
in ihrer Beschwerde an die Justizkommission insbesondere ausgeführt, die
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei schon aus medizinischen
Gründen nicht gerechtfertigt. Selbst wenn von einem guten Gesundheitszustand
ihrerseits ausgegangen werde, könne sie sich bei der gegebenen
Arbeitsmarktlage und wegen der fehlenden Ausbildung nicht in angemessener
Weise in das Erwerbsleben integrieren. Sie habe zwar eine Ausbildung als
Mediatorin abgeschlossen und absolviere gegenwärtig eine Ausbildung als
Erwachsenenausbildnerin, verbunden mit einem Sprachkurs für Fortgeschrittene,
habe aber trotz intensiver Bemühungen kein Arbeitsverhältnis begründen
können. Sie hielt überdies dafür, bei dieser Sachlage sei die
Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens nicht gerechtfertigt.
Inwiefern diese Begründung § 210 ZPO/ZG nicht entsprechen sollte, ist nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert
ausgeführt.

Aus dem Umstand aber, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde,
wie dargelegt, grundsätzlich gegen die Berücksichtigung eines hypothetischen
Einkommens wandte, hat die Justizkommission ohne Willkür in Anwendung des
Grundsatzes a majore minus annehmen dürfen, auch die Höhe des zu
berücksichtigenden hypothetischen Einkommens sei bestritten und somit im
Beschwerdeverfahren zu überprüfen. Dass die Beschwerdegegnerin nicht
ausdrücklich die Höhe des berücksichtigten Einkommens erwähnte, ist nach dem
Gesagten nicht von Belang. Eine Verletzung der Verhandlungs- und
Dispositionsmaxime ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer auf die
Lohnstrukturerhebungen verweist, beschränkt er sich auf unzulässige
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid; zum einen hat das
Obergericht nicht auf diese Erhebungen abgestellt; zum anderen ist nicht
ersichtlich und wird auch nicht substanziiert behauptet, dass diese
Lohnstrukturerhebungen dem kantonalen Prozessrecht entsprechend in das
Verfahren eingebracht worden sind. Unzulässig ist schliesslich der Verweis
des Beschwerdeführers auf die beruflichen Eigenschaften der
Beschwerdegegnerin, um damit ein Einkommen von Fr. 5'000.-- bei einem
Vollpensum als angemessen hinzustellen. Das Obergericht hat aufgrund des
Stellenmarktes, der fehlenden (umfassenden) Ausbildung der
Beschwerdegegnerin, ihres Alters von 43 Jahren sowie des Umstandes dass sie
als "Wiedereinsteigerin" auf Stellensuche gehen müsse, ein Einkommen von Fr.
3'500.-- bei einem Vollpensum als angemessen erachtet. Der Beschwerdeführer
beschränkt sich demnach auch in diesem Punkt auf eine eigene Wertung der
Umstände und damit auf appellatorische, unzulässige Kritik am angefochtenen
Urteil. Darauf ist nicht einzutreten.

2.2 Das Kantonsgerichtspräsidium ist in seiner Verfügung vom 11. August davon
ausgegangen, es sei der Beschwerdegegnerin zumindest ab 1. Juli 2005
zuzumuten gewesen, einer Erwerbstätigkeit zu 50 % nachzugehen. Aufgrund des
Alters der Tochter sowie der Tatsache, dass sich diese tagsüber im Institut
A.________ in C.________ aufhalte, sei die Beschwerdegegnerin in der Lage, ab
1. Januar 2006 eine Erwerbstätigkeit zu 100 % aufzunehmen. Der
Beschwerdeführer macht geltend, obwohl die Beschwerdegegnerin diese
Übergangsfristen nicht angefochten habe, sei die Justizkommission im
angefochtenen Urteil darauf eingegangen, habe sie zu Gunsten der
Beschwerdegegnerin abgeändert und habe damit erneut grob gegen unumstrittene
Rechtsgrundsätze (die Begründungs- Rüge-, und Substanziierungspflicht)
verstossen und die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime offensichtlich
verletzt.

Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer Beschwerde an die Justizkommission
grundsätzlich gegen die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens
gewandt und hat damit selbstverständlich auch den berücksichtigten Zeitpunkt,
ab dem ein hypothetisches Einkommen teilweise bzw. voll angerechnet werden
soll, bestritten (vgl. E. 2.1). Insoweit kann nicht gesagt werden, dieser
Punkt sei von der Beschwerdegegnerin überhaupt nicht aufgegriffen und
substanziiert begründet worden. Im Übrigen aber sind Feststellungen über die
Möglichkeit, ein hypothetisches Einkommen zu erzielen, tatsächlicher Natur
(BGE 128 III 4 E. 4c/aa S. 7). Geht es aber - wie vorliegend - um die
Festsetzung von Unterhaltsleistungen (§ 102 Ziff. 2 ZPO/ZG), ordnet das
Gericht nach dem einschlägigen Prozessrecht von Amtes wegen an, was sich zur
Ermittlung des Tatbestandes als nötig erweist und ist dabei weder an die in
den Rechtsschriften und vor Gericht gemachten Zugeständnisse noch an
unterlassene Bestreitungen noch an die Beweisanträge der Parteien gebunden (§
103 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Willkürvorwurf erweist sich damit insgesamt als
unbegründet.

2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Justizkommission räume der
Beschwerdegegnerin eine Übergangsfrist bis zum 1. November 2005 ein, um ein
Teilzeitpensum von 50 % aufzunehmen. Die Einräumung dieser Frist sei
willkürlich, zumal er bereits im Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen vom
2. Juli 2004 den Standpunkt vertreten habe, der Beschwerdegegnerin sei eine
ganztägige Erwerbstätigkeit zuzumuten, weshalb die Beschwerdegegnerin bereits
ab diesem Zeitpunkt mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit habe rechnen
müssen. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil
des Bundesgerichts 5P.41/2001.

Das zitierte Urteil handelt von der definitiven Rechtsöffnung (BGE 127 III
232 = 5P.41/2001) und ist damit nicht auf vorliegenden Fall zugeschnitten.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war der Beschwerdegegnerin
effektiv erst mit dem Urteil des Kantonsgerichtspräsidiums vom 11. August
2005 klar, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen hat. Insoweit ist die
Frist bis zum 1. November 2005 für die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit
unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.

2.3.2 Als willkürlich beanstandet der Beschwerdeführer ferner die
Übergangsfrist zur Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit (1. Mai 2007). Die
Justizkommission begründe diese lange Frist mit dem Umstand, dass die Tochter
der Beschwerdegegnerin im April 2007 16 Jahre alt werde und die volle
Erwerbstätigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erst ab diesem
Zeitpunkt zuzumuten sei. Diese Auffassung sei willkürlich, zumal sich die
Tochter tagsüber im Institut aufhalte und der Beschwerdeführer für die Kosten
dieser Schule aufzukommen habe.

Die Begründung der Frist für die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit
vermag in der Tat nicht einzuleuchten. Das Bundesgericht begründete seine
Praxis, die volle Erwerbstätigkeit sei erst mit der Vollendung des 16.
Altersjahres des Kindes aufzunehmen, mit der Betreuung des Kindes durch den
eine Rente beanspruchenden Elternteil (BGE 115 II 6 E. 3c S. 10). Dieses
Argument erweckt im vorliegenden Fall Bedenken, weil die Beschwerdegegnerin
während des Tages gerade nicht für die Betreuung ihrer Tochter aufzukommen
braucht, da diese im Institut weilt. Das bedeutet indes noch nicht, dass der
Entscheid im Ergebnis willkürlich ist (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219). Die
Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE
114 II 13 E. 5 S. 17). Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdegegnerin keine umfassende Ausbildung genossen hat; wird im
weiteren in Betracht gezogen, dass die Beschwerdegegnerin sich als 43 jährige
"Wiedereinsteigerin" dem Arbeitsmarkt stellen muss und sich zur Zeit
teilweise noch in der Ausbildung befindet, rechtfertigt sich die relativ
grosszügige Frist zur Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit. Von Willkür
kann demnach keine Rede sein.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer war bis Ende Mai 2004 leitender Arzt am Spital
B.________ und erzielte in dieser Eigenschaft ein monatliches Netto-Einkommen
von Fr. 10'812.70. Seit Anfang Juli 2004 betreibt er eine Dialyse-Praxis in
D.________. Mit Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist
das Obergericht von einem Einkommen aus Vermögensertrag (Fr. 8'336.--)
ausgegangen und hat im Weiteren bemerkt, bei der Beurteilung der finanziellen
Verhältnisse könne nicht einfach auf die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Zahlen in der Aufbauphase der Dialyse-Praxis abgestellt werden. Es
liess letztlich offen, welches Einkommen der Beschwerdeführer mit seiner
neuen Tätigkeit generiert und führte zusammenfassend aus, der
Beschwerdeführer verfüge laut Steuererklärung 2003 über ein Vermögen von rund
5 Mio. Franken (inkl. der Vermögenswerte der Ehefrau von Fr. 500'000.--). Die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien daher nach wie vor als
sehr gut zu bezeichnen, weshalb von ihm auch erwartet werden dürfe, dass er -
zumindest vorübergehend - sein Vermögen anzehre, um die von den Eheleuten bis
anhin geführte Lebenshaltung decken zu können. Hätten die Parteien weiterhin
zusammengelebt, hätte der Beschwerdeführer ebenfalls auf sein Vermögen
zurückgreifen müssen, um - während der Aufbauphase der Dialyse-Praxis - den
bisherigen Lebensstandard der Parteien beizubehalten.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht gehe willkürlich
davon aus, er verfüge über ein Vermögen von ca. 5 Millionen Franken. Es habe
dabei ausser Acht gelassen, dass die in der Steuererklärung 2003
aufgelisteten Aula-Aktien ab dem 1. Januar 2005 wieder mit der Nutzniessung
zu Gunsten der Mutter des Beschwerdeführers belastet und damit praktisch
nichts wert seien. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf
das Schreiben von Rechtsanwalt S.________ vom 13. April 2005, das mit der
Eingabe vom 13. April 2005 eingereicht worden sei.

Der Beschwerdeführer hatte diesen Einwand bereits vor erster Instanz erhoben.
Das Kantonsgerichtpräsidium führte dazu in der Verfügung vom 11. August 2005
aus, dem zum Beweis der Behauptung ins Recht gelegten Schreiben von
Rechtanwalt S.________ könne nicht entnommen werden, dass die Mutter ab 1.
Januar 2005 tatsächlich auf dem ihr zustehenden Nutzungsrecht bestehe. Eine
entsprechende Erklärung der Mutter, die übrigens nicht ohne Vorbehalt zu
würdigen wäre, sei nicht belegt. Die Justizkommission hat sich dieser
Würdigung offenbar angeschlossen, geht sie doch ohne Weiteres von der
Steuererklärung für das Jahr 2003 und damit von einem Vermögen des
Beschwerdeführers von rund Fr. 5 Mio. Franken (inkl. dasjenige der Ehefrau
von Fr. 500'000.--) aus. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar,
dass er die erstinstanzliche Beweiswürdigung im Rahmen der kantonalen
Beschwerde den Regeln des kantonalen Prozessrechts entsprechend als unrichtig
bzw. willkürlich angefochten hat. Auf die entsprechenden Ausführungen in der
staatsrechtlichen Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

3.3 Der Beschwerdeführer erblickt sodann Willkür bzw. einen Verstoss gegen
Art. 8 BV (Gleichheitsgebot) darin, dass das Obergericht nur bei ihm einen
Eingriff in das Vermögen vornehme, das Vermögen der Beschwerdegegnerin aber
unangetastet lasse, obwohl sie nachgewiesenermassen über solches verfüge.

Bei der Festsetzung von Geldbeträgen des einen Ehegatten an den anderen nach
Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist im Grundsatz von den bisherigen,
ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über
Aufgabenteilung und Geldleistungen auszugehen, die der ehelichen Gemeinschaft
eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Beide Ehegatten
haben während des Getrenntlebens einen grundsätzlichen Anspruch auf
Fortführung der während der Ehe gelebten Lebenshaltung bzw. bei beschränkten
finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebensführung (BGE 128 III 65 E.
4a S. 67 sowie Urteile 5P.231/2000 vom 12. Januar 2001, E. 3a, und
5P.138/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2a/bb, in: FamPra.ch 2001 S. 765 f. und
2002 S. 333). Die Justizkommission hält dafür, dass der Finanzbedarf des
Haushalts der Parteien ausschliesslich durch den Beschwerdeführer gedeckt
worden ist, führt sie doch im angefochtenen Urteil aus, wenn die Parteien
weiterhin zusammengelebt hätten, hätte der Beschwerdeführer ebenfalls auf
sein Vermögen zurückgreifen müssen, um den bisherigen Lebensstandard der
Parteien aufrecht zu erhalten. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht
substanziiert bestritten. Damit aber erweist es sich als verfassungskonform,
das Vermögen der Beschwerdegegnerin von den Berechnungen auszuklammern, dies
umso mehr als ein Rückgriff auf das Vermögen des Beschwerdeführers von kurzer
Dauer sein dürfte, zumal die Beschwerdegegnerin nunmehr gehalten ist, ab dem
1. November 2005 zu 50 % bzw. ab dem 1. Mai 2007 zu 100 % einer
ausserhäuslichen Arbeit nachzugehen und damit an ihren Unterhalt beizutragen
bzw. allein dafür aufzukommen. Sodann erzielt der Beschwerdeführer ein
Einkommen aus Vermögensertrag und dürfte die Aufbauphase der Dialyse-Praxis
nächstens abgeschlossen sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer bei 10 Patienten pro Jahr von einem Reingewinn vor
Steuern von Fr. 217'000.-- ausgeht. Der angefochtene Entscheid erweist sich
damit als verfassungskonform. Unter diesen Umständen ist auf die Rügen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vermögen der Beschwerdegegnerin
nicht weiter einzugehen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Bemessung der Mietkosten im Bedarf
der Gesuchsgegnerin als willkürlich. Zunächst macht er geltend, die
Justizkommission gehe davon aus, der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin
nach der Trennung zu ihrer Mutter gezogen sei, stelle eine blosse
Übergangslösung dar. Durch die Auskunft der Einwohnerkontrolle E.________ vom
22. Mai 2006 werde indes belegt, dass die Beschwerdegegnerin immer noch bei
ihrer Mutter wohne. Bei der entsprechenden Feststellung handelt es sich indes
um ein nach dem angefochtenen Urteil eingetretenes Novum, auf welches im
vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (BGE 120 Ia 369 E. 3b S.
374).

4.2 Im weiteren sei die Justizkommission - so der Beschwerdeführer weiter -
selbst der Ansicht, dass ein fiktiver Mietzins nur bei guten
Einkommensverhältnissen angenommen werden dürfe. Dass solche guten
Einkommensverhältnisse nicht vorliegen würden, habe er detailliert dargelegt.
Die Justizkommission habe die Höhe des Einkommens offen gelassen und damit
willkürlich nicht überprüft, ob tatsächlich gute Einkommensverhältnisse
vorlägen. Schliesslich sei es im Ergebnis willkürlich, der Beschwerdegegnerin
einen offensichtlich nicht bestehenden Mietzins anzurechnen, den er mangels
genügenden Einkommens aus seinem Vermögen begleichen müsse. Zumindest während
der Aufbauphase hätte die Justizkommission keinen fiktiven Mietzins anrechnen
dürfen.

Die Justizkommission hat ihre Auffassung bezüglich der guten finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers mit dem Umstand begründet, der
Beschwerdeführer verfüge über ein Vermögen von rund 5 Mio. Franken, auf das
er zeitweilig zurückgreifen könne. Dass insoweit keine Willkür vorliegt, ist
bereits dargelegt worden (E. 3.3). Von daher ist es auch nicht willkürlich,
dass zur Zeit für die Bemessung des Bedarfs (Wohnungskosten) der
Beschwerdegegnerin darauf abgestellt und nicht das genaue Einkommen des
Beschwerdeführers ermittelt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer mit
seiner Eingabe die Berücksichtigung des höheren Mietzinses beanstandet, ist
darauf hinzuweisen, dass auch ihm ein dem gehobenen Lebenstandard angepasster
Mietzins angerechnet worden ist. Inwiefern hier Willkür vorliegen soll,
bleibt unerfindlich.

5.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, zwar treffe es zu, dass nach
Art. 278 Abs. 2 ZGB während der Ehe jeder Ehegatte dem andern in der
Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in
angemessener Weise beizustehen habe. Diese Beistandspflicht sei jedoch
subsidiär. Im vorliegenden Fall sei der Vater von Z.________ offensichtlich
vermögend und damit in der Lage, für seine leibliche Tochter aufzukommen und
insbesondere die Schulkosten selbst zu tragen. Es dürfe nicht zum Nachteil
des Beschwerdeführers gereichen, wenn die Beschwerdegegnerin auf
Unterhaltsbeiträge vom leiblichen Vater ihrer Tochter verzichtet. Der
Entscheid der Justizkommission, die Schulkosten in den Bedarf der
Beschwerdegegnerin aufzunehmen verletze Art. 8 und 9 BV.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, ist die Beistandspflicht gemäss
Art. 278 Abs. 2 ZGB subsidiär. Lebt das Kind - wie hier - bei Mutter und
Stiefvater, so hat für die Barkosten des Kinderunterhalts grundsätzlich der
leibliche Vater aufzukommen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Beistand des
Stiefvaters besteht grundsätzlich darin, dass er einen allfälligen
Unterschied zwischen einem ungenügenden Unterhaltsbeitrag des leiblichen
Vaters und dem Bedarf des Kindes auszugleichen und das Risiko für die
Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge zu tragen hat (BGE 120 II 285 E. 2b
S. 288).

Die Aufnahme eines Stiefkindes in die Familiengemeinschaft bedeutet, dass
sein Unterhalt nach den Bestimmungen über den Unterhalt der Familie künftig
somit nach Art. 163 ZGB zu tragen ist. Der Stiefvater bestreitet die um die
für das Stiefkind eingehenden Zahlungen verminderten Barkosten des Unterhalts
der Familie und erfüllt damit gleichzeitig seine eheliche Unterhaltspflicht
(Art. 163 Abs. 1 ZGB) und seine stiefelterliche Beistandspflicht (Art. 278
Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen: Hausheer, Der Unterhalt des Stiefkindes nach
schweizerischem Recht, in: Festschrift für Wolfram Müller-Freienfels, S. 277
ff.).

Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin auf den
Unterhaltsbeitrag seitens des leiblichen Vaters verzichtet hat und der
Beschwerdeführer während der Ehe im Bewusstsein um den Verzicht der
Beschwerdegegnerin für sämtlichen Barbedarf des Stiefkindes aufgekommen ist.
Insoweit wurde demnach unter den Parteien eine Vereinbarung über die eheliche
Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB), insbesondere über die Höhe des
finanziellen Beitrages, getroffen, durch welche sich der Beschwerdeführer
verpflichtet hat, sämtliche Barkosten seiner Stieftochter zu tragen. Von
dieser Vereinbarung über die Erfüllung der ehelichen Unterhaltspflicht ist
grundsätzlich auch im Eheschutzverfahren auszugehen (BGE 128 III 65 E. 4a
S. 67). Diese Lösung erscheint insbesondere auch deshalb als
verfassungskonform, weil die Beschwerdegegnerin offenbar immer noch eine
gewisse Betreuungsarbeit leistet, zumal das Kind nur tagsüber im Institut
weilt. Von Willkür bzw. von einer Verletzung von Art. 8 BV kann demnach keine
Rede sein.

6.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Für das
bundesgerichtliche Verfahren ist keine Entschädigung geschuldet, da keine
Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: