Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.211/2006
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{T 0/2}
5P.211/2006/fco

Urteil vom 26. September 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Max Auer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Stephan Kamer,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Art. 9 und 29 BV (Abänderung des Scheidungsurteils),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, Zivilkammer, vom 21. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ und Y.________, beide geboren 1956, heirateten im Jahre 1983. Die
Ehe blieb kinderlos. Mit Urteil vom 5. Mai 1999 schied das Kantonsgericht Zug
die Ehe der Parteien und genehmigte ihre Konvention. Demnach verpflichtete
sich X.________ zu einem nachehelichen Unterhaltsbeitrag an Y.________
hälftig gestützt auf Art. 151 und Art. 152 aZGB von monatlich Fr. 5'000.--
bis Ende 2004 und von Fr. 2'800.-- bis Ende März 2021. Die Rente wurde mit
einer Indexklausel versehen. Zudem wurde die Austrittsleistung der
beruflichen Vorsorge von X.________ geteilt und die güterrechtliche
Auseinandersetzung durchgeführt.

B.
Am 7. Oktober 2003 reichte X.________ beim Einzelrichter des Bezirkes Höfe
eine Abänderungsklage ein mit dem Antrag, den monatlichen Unterhaltsbeitrag
auf nominal Fr. 3'000.-- bis Ende 2004 und auf Fr. 1'000.-- bis Ende 2008
herabzusetzen. Er machte geltend, dass sich die wirtschaftliche Situation der
Rentenberechtigten verbessert habe. Diese sei nicht mehr bedürftig, weshalb
der Rentenanteil gemäss Art. 152 aZGB gänzlich wegfalle. Der Rentenanteil
gemäss Art. 151 aZGB müsse angepasst werden, da die Berechtigte nicht mehr
den gleichen Bedarf wie im Zeitpunkt der Scheidung habe und zudem die
Erwerbstätigkeit von 60% auf 80% erhöht habe. Es sei ihr sogar ein volles
Berufspensum zuzumuten. Ihre Altersvorsorge sei durch die Teilung der
Austrittsleistung seiner beruflichen Vorsorge gesichert. Mit Urteil vom
12. Juli 2005 wies der Einzelrichter die Klage ab.

C.
Gegen dieses Urteil gelangte X.________ an das Kantonsgericht Schwyz und
verlangte, den nachehelichen Unterhaltsbeitrag an Y.________ bis Ende 2004
auf monatlich Fr. 2'500.-- und bis Ende 2009 auf Fr. 1'400.-- herabzusetzen.
Die Berufung wurde am 21. Februar 2006 abgewiesen.

D.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Mai 2006 beantragt X.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht in gleicher Sache überdies eine
Berufung eingereicht (5C.130/2006).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde
und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über letztere
bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57
Abs. 5 OG). Vorliegend bestehen keine Gründe, anders zu verfahren.

1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nur zu prüfen, soweit sie den
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen. Demnach ist
klar darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch
den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen.
Auf bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht
ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Ebenso wenig setzt sich das Bundesgericht mit
Sachverhaltsvorbringen auseinander, die nicht an eine konkrete Willkürrüge
geknüpft sind.

2.
Das Kantonsgericht hält fest, die Abänderungsklage sei damit begründet
worden, dass die Rentenberechtigte ein erheblich höheres Erwerbseinkommen als
im Zeitpunkt der Scheidung erziele. Das Bezirksgericht habe daher das
Beweisverfahren auf die Einholung von notwendigen Auskünften über das von der
Rentenberechtigten erzielte Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen beschränkt.
Die Beweisanträge vom 21. April 2005 seien erst nach dem Hauptverfahren und
damit verspätet gestellt worden (§ 102 ZPO/SZ). Selbst wenn diese Vorkehr
rechtzeitig erfolgt wäre, wäre der Richter nicht zu deren Abnahme
verpflichtet gewesen. Im Abänderungsverfahren gehe es einzig darum, die
Anpassung der Rente an die veränderten Verhältnisse zu prüfen und nicht diese
vollständig neu festzusetzen.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Er habe in der Klageschrift vom 7. Oktober 2003 an das
Bezirksgericht Höfe den Beweisantrag gestellt, die Gegenpartei zur Edition
der Steuererklärungen 2001 bis 2003 samt Wertschriftenverzeichnissen, aller
Lohnabrechnungen für das Jahr 2003 sowie der Bankauszüge Januar bis September
2003 zu verpflichten. In seiner Replik habe er diese Beweisanträge
wiederholt. In der Berufungsschrift habe er seine Beweisanträge erneuert und
ergänzt. Damit seien seine Anträge mitnichten verspätet erfolgt und hätten
sich auf rechtsrelevante Tatsachen bezogen.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der
Sachverhaltsaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und an der
Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Der Gehörsanspruch bezieht sich vor allem auf die Abklärung des
Sachverhaltes, kann aber in bestimmten Fällen auch Rechtsfragen einschliessen
(BGE 129 II 497 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3 Ob die Beweiseingabe des Beschwerdeführers vom 21. April 2005
fristgerecht erfolgt ist, ist nach dem anwendbaren kantonalen Recht zu
beantworten. Das Bundesgericht beschränkt sich hier auf die Prüfung von
Willkür. Die allgemein gehaltene Behauptung, die Beweisanträge seien
keinesfalls verspätet gestellt worden, genügt den Begründungsanforderungen an
eine staatsrechtliche Beschwerde nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im Übrigen
trifft es zu, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Hauptverhandlung,
nämlich in der Klage und in der Replik, einzelne Beweisanträge gestellt hat.
Ob diese Vorkehren fristgerecht erfolgt sind, kann indes offen bleiben, da
das Kantonsgericht die Anträge als nicht entscheidrelevant betrachtet hat.
Der Beschwerdeführer besteht darauf, dass in einer Abänderungsklage die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Rentenberechtigten umfassend zu klären
seien. Was Gegenstand eines Abänderungsverfahrens bildet, beschlägt jedoch
Bundesrecht und ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (Art. 43
Abs. 1, Art. 46 OG).

3.
Das Kantonsgericht hält fest, dass die Ehe der Parteien 17 Jahre gedauert
habe und lebensprägend gewesen sei. Mit der vereinbarten Rentenlösung sollte
der Ehefrau in erster Linie die Beibehaltung einer angemessenen Lebenshaltung
ermöglicht werden, was der Gerichtspraxis entsprochen habe und angesichts der
günstigen Einkommensverhältnisse des Ehemannes sowie der übrigen Umstände
auch gerechtfertigt gewesen sei. Im Zeitpunkt der Scheidung sei die Ehefrau
zwar aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, ihre
Berufstätigkeit kurzfristig auszubauen. Immerhin habe der Ehemann damit
rechnen müssen, dass sie durch eine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit
versuchen würde, den bisherigen Lebensstandard ganz oder teilweise zu
behalten. Die Staffelung der Unterhaltsrente indiziere regelmässig die
Voraussehbarkeit eines späteren Zusatzeinkommens der Rentenberechtigten.

3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, den Sachverhalt in
mehrfacher Hinsicht willkürlich gewürdigt zu haben, als es von einem Ausbau
der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen war. Er nimmt dabei
Bezug auf die Äusserungen beider Parteien im Verlaufe des
Scheidungsverfahrens und geht auf die zwischenzeitlich eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdegegnerin ein.

3.2 Nach der Rechtsprechung erweist sich ein Entscheid nicht bereits als
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation im klaren
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtssatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Bei der Beweiswürdigung fällt Willkür nur in Betracht, wenn die kantonale
Instanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels, das geeignet gewesen wäre, zu
einem andern Resultat zu führen, unberücksichtigt gelassen oder aus den
entscheidrelevanten Beweisen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat
(BGE 132 I 13 E. 5.1).
3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei, soweit
sie sich auf Parteiaussagen im Verlaufe des Scheidungsverfahrens und damit
vor Abschluss der Konvention beziehen. Zudem geht bereits aus dem
angefochtenen Urteil hervor, dass das Scheidungsgericht nicht von einer
kurzfristigen Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin
ausgegangen ist. Hingegen hat das Kantonsgericht auf die Staffelung der
nachehelichen Unterhaltsrente hingewiesen, die seiner Ansicht nach auf die
Voraussehbarkeit eines künftigen Zusatzeinkommens deutet. Zu diesem
wesentlichen Argument lässt sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Wenn
er schliesslich auf die zwischenzeitlich offenbar eingetretenen
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdegegnerin hinweist, so ist schwer
nachvollziehbar, wie das Scheidungsgericht bereits im Jahre 1999 diesen
Umstand bei der Prüfung, ob die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit aller
Voraussicht nach noch ausbauen werde, hätte einbeziehen sollen. Damit erweist
sich die Willkürrüge als insgesamt ungenügend begründet (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG).

4.
Der staatsrechtlichen Beschwerde ist damit kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine
Vernehmlassung eingeholt worden ist.

5.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: