Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.208/2006
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{T 0/2}
5P.208/2006 /bnm

Urteil vom 24. Juli 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Art. 9 BV etc. (Beistandschaft),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III, vom 30. März 2006.

Sachverhalt:

A.
In einem Eheschutzverfahren zwischen Y.________ und X.________ gab der
Einzelrichter des Bezirksgerichts Winterthur am 16. Oktober 2002 das Kind
Z.________ einstweilen in die Obhut des Vaters und das Kind W.________ in die
Obhut der Mutter. Zugleich ordnete er eine Erziehungsbeistandschaft nach Art.
308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Am 20. Dezember 2002 änderte er seinen Entscheid ab
und stellte auch den Sohn Z.________ in die Obhut der Mutter. Mitte März 2003
begab sich die Mutter in stationäre psychiatrische Behandlung und überliess
die Kinder dem Vater. Am 15. April 2004 stellte der Eheschutzrichter die
Kinder in die Obhut des Vaters und ordnete die Beibehaltung der
Erziehungsbeistandschaft an.

Weil der Vater in A.________, die Mutter dagegen in B.________ wohnt, mussten
sich die zuständigen Vormundschaftsbehörden von A.________ und B.________ bei
der Durchführung der Beistandschaft absprechen, als je ein Kind in die Obhut
eines Elternteils gestellt wurde. Sie einigten sich auf die Zuständigkeit von
A.________. Als beide Kinder in die Obhut der Mutter gelangten, war die
Vormundschaftsbehörde B.________ zuständig und als beide Kinder in die Obhut
des Vaters gestellt wurden, diejenige von A.________. Zahlreiche Verfügungen
dieser Behörden wurden hauptsächlich vom Vater und teilweise von der Mutter
angefochten, so dass auch die kantonalen Behörden der beiden Kantone
wiederholt mit der Sache befasst waren.

B.
Am 17. Dezember 2004 beschloss die Vormundschaftsbehörde A.________ im
Einvernehmen mit derjenigen von B.________, auf die Übertragung der
Beistandschaft auf die Vormundschaftsbehörde B.________ zu verzichten und den
entsprechenden früheren Beschluss zurückzuziehen. Gleichzeitig entlastete sie
den bisherigen Beistand und bestellte eine neue Beiständin. Eine vom Vater
gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons
Schwyz am 20. Dezember 2005 ab.

Am 4. Oktober 2005 genehmigte die Vormundschaftsbehörde A.________ zudem den
Schlussbericht der am 17. Dezember 2004 eingesetzten Beiständin und setzte
eine neue Beiständin ein. Die vom Vater gegen diesen Beschluss erhobene
Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 20. Dezember 2005
ebenfalls ab.

C.
Gegen beide Entscheide des Regierungsrates vom 20. Dezember 2005 erhob der
Vater kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht
des Kantons Schwyz vereinigte und am 30. März 2006 abwies, soweit es darauf
eintrat.

D.
Gegen diesen Entscheid hat der Vater (Beschwerdeführer) sowohl eidgenössische
Berufung, als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Mit der
vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids vom 30. März 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 44 BV, der Grundsätze über das
Zusammenwirken von Bund und Kantonen aufstellt. Dass und inwiefern Art. 44 BV
dem Beschwerdeführer ein verfassungsmässiges Recht im Sinne von Art. 84 Abs.
1 lit. a OG gewährleistet, auf das er sich im Rahmen des staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahrens berufen kann, legt er nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich. Soweit diese Bestimmung die Kompetenzverteilung zwischen dem
Bund und den Kantonen und deren Zusammenwirken ordnet, ohne die
Rechtsstellung des Einzelnen zu betreffen, handelt es sich nicht um ein
verfassungsmässiges Recht (vgl. Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde, 2. Aufl. S. 43). Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann nicht
eingetreten werden, soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 44 BV beruft.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör und des Willkürverbots, weil die Chronologie der Ereignisse im
angefochtenen Entscheid ungenügend zum Ausdruck gebracht worden sei. Es sei
unerlässlich, sämtliche relevanten Geschehen in chronologischer Abfolge auf
die Zeitachsen zu bringen. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen
Entscheid auf den Seiten 12, 13 und 14 eine Chronologie der Ereignisse
aufgelistet. Inwiefern diese zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der hier den
Streitgegenstand bildenden Ausgangsverfügungen vom 17. Dezember 2004 und vom
4. Oktober 2005 nicht genügen und inwiefern der Beizug weiterer Akten
erforderlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht mit einer Art. 90
Abs. 1 lit. b OG genügenden Begründung dar (dazu: BGE 130 I 258 E. 1.3).
Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung der Vormundschaftsbehörde
A.________ vom 17. Dezember 2004 bildet einzig der Verzicht auf die
Übertragung der Beistandschaft auf die Vormundschaftsbehörde B.________ und
der Rückzug des anderslautenden früheren Beschlusses sowie die Entlastung des
bisherigen Beistands und die Bestellung einer neuen Beiständin; Gegenstand
der erstinstanzlichen Verfügung der Vormundschaftsbehörde A.________ vom 4.
Oktober 2005 bildet einzig die Genehmigung des Schlussberichts der am
17. Dezember 2004 eingesetzten Beiständin und die Einsetzung einer neuen
Beiständin. Das Verwaltungsgericht entschied kantonal letztinstanzlich über
die Rechtmässigkeit dieser Verfügungen. Soweit der Beschwerdeführer
Vorkommnisse rügt, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit diesen
Verfügungen stehen, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht
eingetreten werden. Dies betrifft zunächst alle früheren Vorkommnisse:
Verschiedenenorts wird gerügt, zwischen Mai 2003 und November 2004 seien die
Vormundschaftsbehörden untätig geblieben. Indes wird nicht dargetan, sich
deswegen damals beschwert zu haben. Der Beschwerdeführer widerspricht sich
zudem selber, wenn er auf der einen Seite die angebliche Untätigkeit der
Behörden während langer Zeit und auf der andern Seite beanstandet, beide
Kantone hätten auf eigene Faust gewurstelt mit dem Resultat, dass letztlich
dadurch in beiden Kantonen eine unglaubliche Verfahrensflut mit horrenden
amtlichen und ausseramtlichen Kosten entstanden sei. Diese grosse Anzahl von
Verfahren ist auf die schwer nachvollziehbare prozessuale Tätigkeit des
Beschwerdeführers zurückzuführen.

4.
Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen am Wohnsitz des
Kindes durchgeführt. Steht es in der elterlichen Sorge getrennt lebender
Eltern, so befindet sich sein Wohnsitz an demjenigen des Elternteils, der die
Obhut ausübt (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten,
dass der Eheschutzrichter die Kinder am 15. April 2004 in die Obhut des
Vaters gab und die Beibehaltung der Erziehungsbeistandschaft anordnete. Es
ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in A.________
hat. Bei dieser Sachlage ist nicht bestreitbar und wurde im Verfahren
5P.61/2006 den Kanton St. Gallen betreffend auch noch nicht infrage gestellt,
wo der gleiche Anwalt schrieb (S. 9 unten): "Heute ist es klar, dass -
nachdem beide Kinder beim Beschwerdeführer in A.________ ihren Wohnsitz haben
- die Vormundschaftsbehörde A.________ zur Ernennung des Beistandes zuständig
wäre". Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren etwas anderes
behauptet, vermag er nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise
zu begründen, weshalb diese Zuständigkeit willkürlich sein soll.

5.
Gegen den Inhalt der beiden Verfügungen erhebt er keine hinreichend
begründeten Verfassungsrügen, so dass diese nicht näher betrachtet werden
müssen. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: