Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.1/2006
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5P.1/2006 /ast

Urteil vom 18. Mai 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

B. _______ (Ehemann), Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,

gegen

K.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach
2265, 6431 Schwyz.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (Ehescheidung; güterrechtliche
Auseinandersetzung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, Zivilkammer,
vom 11. Oktober 2005.

Sachverhalt:

A.
K. ________ (Ehefrau), Jahrgang xx, und B._______ (Ehemann), Jahrgang xx,
heirateten am xxxx. Sie sind Eltern einer Tochter, geboren xx, und eines
Sohnes, geboren xx. Ihre Ehe wurde am 18. Dezember 2000 rechtskräftig
geschieden. Im Rahmen des seit 7. September 1995 hängigen
Scheidungsverfahrens sind nur mehr die güterrechtliche Auseinandersetzung und
die für den nachehelichen Unterhalt massgeblichen Vermögensverhältnisse
strittig.

B.
In güterrechtlicher Hinsicht stellten die Ehegatten gegeneinander
Forderungsbegehren, die sie in beinahe jeder Eingabe neu bezifferten und an
ihre im Verlaufe des Verfahrens immer wieder geänderten Rechtsstandpunkte
anpassten. Das erstinstanzliche Urteil vom 18. Dezember 2000 änderte das
Kantonsgericht Schwyz (Zivilkammer) in teilweiser Gutheissung der
Rechtsmittel beider Ehegatten ab. Den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 19.
August 2003 hob die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts auf
staatsrechtliche Beschwerde des Ehemannes hin auf (Urteil 5P.82/2004 vom 7.
Oktober 2004). Im Neubeurteilungsverfahren verpflichtete das Kantonsgericht
den Ehemann, der Ehefrau aus Güterrecht Fr. 254'894.-- zu bezahlen. Die
Vermögensgrundlagen des nachehelichen Unterhalts legte es auf 3 Mio. Franken
(Ehemann) und auf Fr. 560'000.-- (Ehefrau) fest (Urteil vom 11. Oktober
2005).

C.
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat der Ehemann staatsrechtliche
Beschwerde erhoben und eidgenössische Berufung eingelegt. Mit der
staatsrechtlichen Beschwerde beantragt er dem Bundesgericht, das angefochtene
Urteil aufzuheben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Verfassungsrügen des Beschwerdeführers betreffen die Anwendung des
kantonalen Prozessrechts - die Verhandlungsmaxime (§ 50), die Behauptungslast
(§ 102) und den Beweisgegenstand (§ 115 ZPO/SZ) - und damit das
Zustandekommen wie auch die Feststellung des Sachverhalts, der im Verfahren
der eidgenössischen Berufung - von eng umschriebenen Ausnahmen abgesehen -
verbindlich sein wird (Art. 63 f. OG). Der Regel entsprechend (Art. 57 Abs. 5
OG) ist deshalb die staatsrechtliche Beschwerde vor der Berufung zu
erledigen. Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein.
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
Auf die grundsätzlich zulässige staatsrechtliche Beschwerde kann eingetreten
werden.

2.
Ein Hauptstreitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung besteht in der
Ersatzforderung des Beschwerdeführers gegen das Eigengut der
Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer will für die Eigengutsliegenschaft
der Beschwerdegegnerin zwischen 1982 und 1995 den Betrag von insgesamt Fr.
406'603.20 aus seiner Errungenschaft aufgewendet haben. Die kantonalen
Gerichte haben die Ersatzforderung aus verschiedenen Gründen nicht
zugelassen. Dagegen richtet der Beschwerdeführer seine Verfassungsrügen (S. 4
ff. Ziff. 6 der Beschwerdeschrift).

2.1 Die Liegenschaft Y.________ (Tessin) gehört zum Eigengut der
Beschwerdegegnerin, weil sie zu einem Fünftel aus ihrem Eigengut - mit einem
vom Beschwerdeführer geschenkten Geldbetrag (Fr. 80'000.--) - und zu vier
Fünfteln durch Neubegründung einer Hypothek (Fr. 320'000.--) finanziert
wurde. Finanzierung und güterrechtliche Zuordnung blieben vor Kantonsgericht
unangefochten. Strittig ist hingegen die Ersatzforderung von insgesamt Fr.
406'603.20 für Hypothekarzinsen (Fr. 228'385.70), Liegenschaftskosten (Fr.
146'429.70) und Investitionen (Fr. 31'787.80), die der Beschwerdeführer aus
seiner Errungenschaft bezahlt haben will.

In seinem Entscheid vom 19. August 2003 hat das Kantonsgericht angenommen,
eine Schenkung des Beschwerdeführers könne entgegen der Behauptung der
Beschwerdegegnerin nicht bejaht werden (E. 2.3d S. 26 und E. 2.3f S. 29/30).
Der Beschwerdeführer habe jedoch die (Eventual-) Behauptungen der
Beschwerdegegnerin nicht bestritten, wonach ihr Haus im Tessin von der ganzen
Familie benutzt und unentgeltlich als Büro für die vom Beschwerdeführer
daselbst betriebene Käserei zur Verfügung gestellt worden sei (E. 2.3e S. 26
f. und E. 2.3f S. 30). Aus den "nicht hinreichend" (S. 28) bzw. "nicht näher"
(S. 30) bestrittenen Vorbringen hat das Kantonsgericht in rechtlicher
Hinsicht geschlossen, die aus der Errungenschaft des Beschwerdeführers
erbrachten Leistungen hätten als Beitrag an den Familienunterhalt zu gelten
und fielen deshalb als güterrechtliche Ersatzforderung ausser Betracht. Das
Kantonsgericht hat angefügt, für den Betrag von Fr. 146'429.70
(Liegenschaftskosten) erbringe das ins Recht gelegte Schreiben des
Treuhänders keinen Beweis und bezüglich der geltend gemachten Fr. 31'787.80
(Investitionen) lege der Beschwerdeführer in seiner Berufungsbegründung nicht
dar, weshalb die Erstinstanz sie zu Unrecht nicht berücksichtigt habe (E.
2.3f S. 30/31 des Entscheids vom 19. August 2003).

Im Neubeurteilungsverfahren hat das Kantonsgericht - abgesehen von einer
Präzisierung - an den detaillierten Erwägungen seines ersten Entscheids
festgehalten und darauf verwiesen. Es hat festgestellt, der Beschwerdeführer
habe "nicht die klägerische Sachdarstellung, sondern nur die Rechtsfolge der
Nutzung des Hauses im Tessin durch die Familie" bestritten (E. 2.2b S. 13).
Das Kantonsgericht hat auch seine rechtliche Beurteilung wiederholt und in
tatsächlicher Hinsicht ergänzt, die Tochter der Ehegatten habe sich an der
Zeugenbefragung dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer die Familie
finanziell grosszügig gehalten habe. Sie habe den Lebensstil der Familie als
"gehobene Mittelklasse" bezeichnet. Das Kantonsgericht hat daraus
geschlossen, die Eheleute hätten sich im Rahmen ihres Lebensstils das Haus im
Tessin geleistet und dieses habe gleichzeitig der beruflichen Tätigkeit im
Tessin gedient (E. 2.2b S. 13/14 des angefochtenen Urteils).

2.2 Bundesrecht schreibt für das gerichtliche Verfahren der güterrechtlichen
Auseinandersetzung weder die Offizialmaxime noch den Untersuchungsgrundsatz
vor. Der Güterrechtsprozess wird - hier nicht zutreffende Ausnahmen
vorbehalten - durch das kantonale Recht geregelt, das auch bestimmt, ob die
Dispositions- und die Verhandlungsmaxime gelten (vgl. Steck, FamKommentar
Scheidung, Bern 2005, N. 16 f. der Vorbem. zu Art. 196-220 ZGB mit
Hinweisen). Von einzelnen Sondernormen abgesehen (z.B. § 30, § 82 Abs. 3, §
173, § 199 ZPO/SZ), unterstehen Ehe- und Familienrechtssachen nach der
Schwyzer Zivilprozessordnung den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrens (§§
46 ff.). Danach ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des
Rechtsstreites darzulegen. Das Gericht legt seinem Verfahren nur behauptete
Tatsachen zugrunde (§ 50 Abs. 1) und erhebt Beweis nur über erhebliche
streitige Tatsachen (§ 115 Abs. 1 ZPO/SZ). Tatsachenbehauptungen, die nicht
bestritten werden, sind somit für das Gericht verbindlich und ohne Beweis dem
Urteil zugrunde zu legen (statt vieler: Guldener, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3.A. Zürich 1979, S. 159 f. Ziff. I).
Für Tatsachenvorbringen schreibt § 102 ZPO/SZ ("Behauptungslast") vor, dass
die Parteien ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und sich
im einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen haben. Das
Kantonsgericht hat darauf im vorliegenden Zusammenhang hingewiesen und
hervorgehoben, dass gegenüber spezifischen und detaillierten Behauptungen
eine allgemeine Bestreitung nicht genüge. Eine Bestreitung sei so konkret zu
halten, dass sich daraus bestimmen lasse, welche einzelnen Behauptungen der
Gegenpartei damit bestritten werden sollen (E. 2.3e S. 27 des Entscheids vom
19. August 2003 mit Hinweis auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A. Zürich 1997, N. 8 zu - der wörtlich
gleich lautenden Regelung in - § 113 ZPO/ZH). Die Rüge des Beschwerdeführers,
das Kantonsgericht nenne keine Vorschrift, die eine weitere Spezifizierung
der Bestreitung verlange (S. 8 lit. c der Beschwerdeschrift), entbehrt der
Grundlage.

Nach dem Gesagten bestimmt das kantonale Recht, ob im gerichtlichen Verfahren
der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Verhandlungsmaxime gilt und
welchen formellen Anforderungen die Tatsachenvorbringen der Parteien zu
genügen haben. An die inhaltliche Substantiierung von Behauptungen dürfen
dabei aber keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden, als für die
Subsumtion unter die massgebliche Bestimmung des materiellen Bundesrechts
notwendig ist (BGE 108 II 337 Nr. 66; 127 III 365 E. 2b S. 368), und die
Anforderungen an die inhaltliche Substantiierung von Bestreitungen dürfen
nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen (BGE 105 II 143 E. 6a/bb S.
145/146; 117 II 113 E. 2). Dass das kantonale Recht diese Grenzen
überschreite und die Durchsetzung des materiellen Bundesrechts vereitle, ist
vor Bundesgericht in berufungsfähigen Fällen - wie hier - mit Berufung
geltend zu machen, die der staatsrechtlichen Beschwerde vorgeht (Art. 84 Abs.
2 OG; BGE 125 III 401 E. 3 S. 410; 122 I 351 E. 1c S. 353). Die Anwendung
kantonalen Rechts hingegen kann einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger angefochten werden (Art. 84
Abs. 1 lit. a OG; BGE 132 I 13 E. 1.2 S. 16).

2.3 Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime erblickt der Beschwerdeführer
darin, dass das Kantonsgericht Tatsachenvorbringen, die die
Beschwerdegegnerin gegen seine Ersatzforderung für bezahlte Hypothekarzinsen
aufgestellt habe, auch im Zusammenhang mit seiner Ersatzforderung für die
bezahlten Liegenschaftskosten und Investitionen berücksichtigt habe, wo
entsprechende Behauptungen der Beschwerdegegnerin indessen fehlten (S. 8 lit.
c der Beschwerdeschrift).

2.3.1 In der Berufungsbegründung (act. 7) hat der Beschwerdeführer unter
Ziff. 6 S. 8 ff. eine Ersatzforderung für Leistungen aus seiner
Errungenschaft für die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin geltend gemacht.
Zur Diskussion gestanden ist ein Betrag von Fr. 406'603.20, zusammengesetzt
aus den Teilbeträgen "Hypothekarzinsen", "Unterhalt, Reparaturen,
Versicherungen" und "Investitionen, Anschaffungen im Anschluss an den Kauf
der Liegenschaft".

2.3.2 In ihrer Berufungsantwort (act. 13) hat die Beschwerdegegnerin ad Ziff.
6 S. 10 ff. eine Schenkung behauptet, und zwar sowohl hinsichtlich der
Eigenmittel zum Kauf der Liegenschaft (Fr. 80'000.--) als auch mit Bezug auf
"die Übernahme der Zinspflicht und des Unterhaltes der Liegenschaft" (S. 11).
Für den Fall, dass eine Schenkung verneint werden sollte, hat die
Beschwerdegegnerin behauptet, "Betreffend Zinsdienst" (S. 11) sei davon
auszugehen, der Zinsdienst stelle einen Beitrag an den Unterhalt der Familie
dar, weil das Haus rege von der ganzen Familie benutzt worden sei und die
Räumlichkeiten sogar als Büro für den Käsereibetrieb im Tessin unentgeltlich
zur Verfügung gestellt worden seien. Unter "Liegenschaftsunterhalt" (S. 12)
hat die Beschwerdegegnerin erklärt, auch hier gelte das bereits oben Gesagte.
Zinsdienst und Unterhalt seien zusammen einhergegangen. Bezüglich der
"Investitionen" hat die Beschwerdegegnerin behauptet, sie seien als Geschenk
zu betrachten und hätten zudem auch den Interessen des Beschwerdeführers
gedient, da der Käsereibetrieb seine unentgeltlichen Büros dort gehabt habe
und der Beschwerdeführer selbst die meiste Zeit in diesem Haus verbracht habe
und an dessen Instandhaltung sehr interessiert gewesen sei (S. 13 lit. c der
Berufungsantwort). Ihre Sachdarstellung hat die Beschwerdegegnerin in ihrer
Anschlussberufung (act. 14) "aufgrund der separaten Stellungnahmemöglichkeit"
(S. 3) nochmals wiederholt. Unter den Titeln "Zinsdienst",
"Liegenschaftsunterhalt" und "Investitionen" (ab S. 17 ff.) hat sie ihre
Sachdarstellung praktisch wörtlich erneuert, bei den Leistungen des
Beschwerdeführers aus seiner Errungenschaft handle es sich um eine Schenkung,
widrigenfalls sei davon auszugehen, dass das Haus rege von der ganzen
Familie, insbesondere vom Beschwerdeführer selbst benutzt worden sei und die
Räumlichkeiten sogar als Büro für den Käsereibetrieb im Tessin unentgeltlich
zur Verfügung gestellt worden seien. Die vom Beschwerdeführer erbrachten
Leistungen seien deshalb rechtlich als Beitrag an den Familienunterhalt und
als Teil der ehelichen Unterstützungs- und Unterhaltspflicht zu
qualifizieren.

2.3.3 Die Gegenüberstellung der Berufungsbegründung des Beschwerdeführers
einerseits und der Berufungsantwort und der Anschlussberufung der
Beschwerdegegnerin andererseits entzieht der Willkürrüge des
Beschwerdeführers die Grundlage. Die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin
umfasst alle drei Positionen, die der Beschwerdeführer auch nur als eine
Ersatzforderung geltend gemacht hat. Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime
liegt nicht vor.

2.4 Zur Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin (E. 2.3.2) hat der
Beschwerdeführer auf einer halben Seite der sechsundzwanzigseitigen
Anschlussberufungsantwort (act. 20) Stellung genommen. Danach würden alle von
der eigenen Sachdarstellung abweichenden Behauptungen als bestritten gelten.
Insbesondere werde bestritten, der Beschwerdeführer habe der
Beschwerdegegnerin die Hypothekarschulden, deren Verzinsung, die
Investitionen ins Objekt und deren Unterhalt geschenkt. Im hier
entscheidenden Punkt heisst es: "Auch ist es unzutreffend und unbelastet
[recte: unbewiesen], dass die Leistungen des Beklagten ins Haus Y.________
(Tessin) auf einer Verpflichtung für den familiären Unterhalt beruhten" (S.
22).

2.4.1 Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts (E. 2.1) und auf Grund
seiner Vorbringen in der Berufungsbegründung (E. 2.3.1) hat sich der
Beschwerdeführer zur Nutzung des Hauses im Tessin nicht geäussert.
Diesbezüglich konnte die Beschwerdegegnerin somit keine abweichenden und
deshalb als allgemein bestritten geltenden Behauptungen aufstellen.
Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer heute nicht geltend. Seine
Verfassungsrügen stützt er nicht auf seine General- bzw. Pauschalbestreitung,
sondern auf den Einwand, seine Leistungen für die Eigengutsliegenschaft der
Beschwerdegegnerin beruhten nicht auf einer Verpflichtung für den familiären
Unterhalt.

2.4.2 Vom Wortlaut der Bestreitung her erscheint die Annahme des
Kantonsgerichts nicht als willkürlich, der Beschwerdeführer bestreite nicht
die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin, sondern die von ihr behauptete
Rechtsfolge, wonach seine Leistungen auf einer Verpflichtung zu Unterhalt
beruhten. Von einer anwaltlich vertretenen Partei darf erwartet werden, dass
sie zwischen Bestreitung des Sachverhalts und Bestreitung der Rechtsfolge
unterscheidet. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene
Verteidigungsmittel, die eine Beklagtenpartei je für sich oder gleichzeitig
einsetzen kann (vgl. nur Guldener, a.a.O., S. 196 Ziff. IV/2 lit. a und d).
Die Bestreitung der Rechtsfolge kann sich zwar implizit auch auf die sie
begründende Sachdarstellung beziehen, wie das der Beschwerdeführer offenbar
geltend machen will. Zwingend ist das jedoch nicht. Die Rechtsfolge selber
kann nämlich - unbesehen der Bestrittenheit des sie auslösenden Sachverhalts
- umstritten und unklar sein, zumal dann, wenn im konkreten Fall die
Lehrmeinungen darüber auseinander gehen, wie die Bezahlung der
Hypothekarzinsen aus Errungenschaft für eine von der Familie benutzte
Eigengutsliegenschaft güterrechtlich behandelt werden soll (vgl. Steck,
a.a.O., N. 43 zu Art. 196 ZGB mit Hinweisen), und in Frage gestellt werden
kann, inwiefern die Leistungen an die Liegenschaftskosten in quantitativer
und zeitlicher Hinsicht von der Mehrwertbeteiligung ausgeschlossen werden
dürfen (vgl. Steck, a.a.O., N. 12 zu Art. 206 ZGB mit Hinweisen). Kann hier
aber nicht nur der Sachverhalt, sondern auch die Rechtsfolge selbst
umstritten sein, erscheint es nicht als willkürlich, dass das Kantonsgericht
eine formell eindeutige Unterscheidung zwischen Rechtserörterung und
Bestreitung von Tatsachenvorbringen verlangt hat und davon ausgegangen ist,
die Prozesserklärung des Beschwerdeführers beziehe sich auf die von der
Beschwerdegegnerin behauptete Rechtsfolge, nicht hingegen auf ihre
Sachdarstellung.

2.4.3 Unter Willkürgesichtspunkten durfte das Kantonsgericht aus den
dargelegten Gründen annehmen, der Beschwerdeführer habe weder ausdrücklich
noch implizit oder stillschweigend die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin
bestritten, sondern deren Rechtsauffassung. Die Willkürrüge erweist sich als
unbegründet (S. 7 f. lit. c der Beschwerdeschrift).

2.5 Dass das Kantonsgericht seine Prozesserklärungen wohl zutreffend, sicher
aber nicht willkürlich gewürdigt hat, belegt der Beschwerdeführer heute an
sich selber, behauptet er doch, die Räumlichkeiten im Haus der
Beschwerdegegnerin seien nicht unentgeltlich für den Käsereibetrieb genutzt
worden. Dafür sei ein Entgelt bezahlt worden (S. 9 lit. d der
Beschwerdeschrift). Vor Bundesgericht anerkennt der Beschwerdeführer nun
offenbar einen Teil der Sachdarstellung, die er in kantonaler Instanz klar
und eindeutig bestritten haben will. Bestritten sein soll heute nur die
Unentgeltlichkeit, nicht hingegen die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass
ihr Haus als Büro für den Käsereibetrieb zur Verfügung gestellt worden sei.
Mit diesem Vorbringen widerspricht der Beschwerdeführer seinem eigenen
Standpunkt, er habe die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin vollumfänglich
bestritten. Er belegt zudem nicht mit Aktenhinweisen, welche Beweismittel zur
behaupteten Zahlung eines Entgelts das Kantonsgericht willkürlich übersehen
haben soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit er sich auf die Präzisierung im
angefochtenen Urteil gegenüber dem ersten Entscheid des Kantonsgerichts
bezieht (E. 2.2b S. 13), ist klarzustellen, dass es dabei um die Entlöhnung
der Beschwerdegegnerin für ihre Arbeit in der Käserei geht und nicht um ein
Entgelt dafür, dass Räumlichkeiten als Büro für den Käsereibetrieb im Tessin
unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind. Auf die Rüge kann nicht
eingetreten werden.

2.6 Der Beschwerdeführer wendet ein, bei der Sachdarstellung der
Beschwerdegegnerin habe es sich um deren Eventualstandpunkt neben dem
Hauptstandpunkt "Schenkung" gehandelt. Die Verhandlungsmaxime verbiete es,
aus einer lediglich für den Eventualfall unterstellten Annahme auf eine
verbindliche Anerkennung dieser Tatsche zu schliessen (S. 9 lit. e der
Beschwerdeschrift mit Hinweis auf ZR 2005 Nr. 80). Die Ansicht kann nicht
geteilt werden. Die Substantiierungspflicht gilt auch für einen
Eventualstandpunkt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 5 zu § 113 ZPO/ZH, der
mit § 102 ZPO/SZ übereinstimmt). Tatsachenbehauptungen können für den Fall
aufgestellt werden, dass sich die prinzipielle Sachdarstellung als
unzutreffend erweist oder nicht beweisen lässt. Der Beklagte, der aus Vertrag
eingeklagt wird, kann in erster Linie den Vertragsabschluss und in zweiter
Linie die Vertragserfüllung bestreiten. Dabei muss klar zum Ausdruck gebracht
werden, welches der Hauptstandpunkt (z.B. Vertragsabschluss) und welches der
Eventualstandpunkt (z.B. Vertragserfüllung) ist, um zu vermeiden, dass aus
einer Behauptung, die nur hilfsweise aufgestellt wird, auf ein Zugeständnis
geschlossen wird, also z.B. aus der Eventualbehauptung der Nichterfüllung des
Vertrags auf das Zugeständnis des Vertragsabschlusses (Guldener, a.a.O., S.
262 Ziff. VII). Darauf nimmt offenbar das verwiesene kantonale Urteil Bezug,
das sich insoweit zur hier unbegründet in Frage gestellten Bestreitung des
Eventualstandpunkts nicht äussert.

2.7 Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde
abgewiesen werden, soweit sie die Ersatzforderung für Leistungen betrifft,
die der Beschwerdeführer für die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin erbracht
haben will. Die kantonsgerichtliche Annahme erscheint nicht als willkürlich,
der Beschwerdeführer habe die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht
bestritten, die Liegenschaft sei von der ganzen Familie benutzt und als Büro
für den Käsereibetrieb unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden (Art. 9
BV; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17). Inwiefern das
Kantonsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV) verletzt haben könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan (S.
7 lit. b der Beschwerdeschrift). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt
keine allgemeine Pflicht, eine Partei vorgängig auf den für das Urteil
wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen. Ein Beteiligter, der den entscheidenden
Punkt des Tatbestandes übersehen - hier: nicht bestritten - hat, ist in
seinem Äusserungsrecht nicht beschränkt, sofern diese wesentliche Tatsache in
den Akten enthalten ist (BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 295). Bei diesem Ergebnis
kann ferner dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer seine
Ersatzforderung in allen Teilen nachgewiesen bzw. sich mit der gegenteiligen
Beweiswürdigung auseinandergesetzt hat (E. 2.1 Abs. 2 soeben). Auf seine
Verfassungsrügen gegen diese Zusatzbegründung ist nicht einzutreten (S. 5 f.
lit. a der Beschwerdeschrift).

3.
Im Neubeurteilungsverfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe
seinen eigenen und den Unterhalt der Beschwerdegegnerin während des
Scheidungsprozesses aus seinem Vermögen finanzieren müssen. Die für ihren
Unterhalt verbrauchten Vermögenswerte seien seiner Errungenschaft zu
belasten. Das Kantonsgericht hat festgehalten, der Einwand des
Beschwerdeführers sei einerseits nicht rechtzeitig erhoben worden (E. 2.3c S.
16) und andererseits unbegründet (E. 2.3d S. 16 ff. des angefochtenen
Urteils). Die Ablehnung des Einwands beruht somit auf einer doppelten - einer
prozessualen und einer materiell-rechtlichen - Begründung, die beide
angefochten werden müssen. Denn sollte sich die eine Begründung als frei von
Willkür erweisen, so wäre es der angefochtene Entscheid als solcher (BGE 87 I
374 Nr. 62; 132 I 13 E. 3 S. 17 und E. 6 S. 20). Der Beschwerdeführer richtet
seine Willkürrügen ausschliesslich gegen die materiell-rechtliche Abweisung
seines Einwandes (S. 9 ff. Ziff. 7 der Beschwerdeschrift) und setzt sich mit
dessen Unzulässigkeit in prozessualer Hinsicht nicht erkennbar auseinander
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Soweit seine Rüge, Art. 207 Abs. 1 ZGB sei von
Amtes wegen anzuwenden (S. 12 lit. c der Beschwerdeschrift), darauf zu
beziehen wäre, müsste dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden, dass der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen die Prozessparteien unter der
Herrschaft der Verhandlungsmaxime nicht davon entbindet, ihre Behauptungen
prozesskonform - hier: rechtzeitig - vorzubringen (vgl. BGE 115 II 464 E. 1
S. 465). Die staatsrechtliche Beschwerde bleibt auch in diesem Punkt
erfolglos.

4.
Der Beschwerdeführer verlangt, hinsichtlich der Feststellung des für den
Unterhalt massgebenden Vermögens sei auf das Ergebnis der güterrechtlichen
Auseinandersetzung abzustellen (S. 14 Ziff. 8 der Beschwerdeschrift). Ist
nach dem Gesagten daran nichts zu ändern, muss die staatsrechtliche
Beschwerde auch erfolglos bleiben, soweit sie sich gegen die Feststellung der
Vermögensverhältnisse richtet. Verweise auf kantonale Rechtsschriften (S. 14
Ziff. 9) genügen den formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift im
Übrigen ohnehin nicht (BGE 130 I 258 E. 2.2 S. 263 und 290 E. 4.10 S. 302).

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: