Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.199/2006
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{T 0/2}
5P.199/2006 /blb

Sitzung vom 13. Juli 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Dörig,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Tormann,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Kindsrückführung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 10. April 2006.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (Beschwerdeführer), US-amerikanischer Staatsangehöriger und
Y.________ (Beschwerdegegnerin), schweizerische Staatsangehörige, heirateten
2001 in S.________ und wohnten seither in T.________. Im Jahre 2004 wurde der
gemeinsame Sohn der Parteien, A.________, in T.________ geboren. Er besitzt
sowohl die schweizerische als auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft.

B.
Am 31. Oktober 2005 stellte der Beschwerdeführer beim Gerichtspräsidium Baden
folgendes Begehren :
"1.
Es sei der Gesuchsgegnerin unter Straffolge von Art. 292 StGB und unter
Androhung von Zwangsvollstreckung zu befehlen, A.________ dem Gesuchsteller
in der Schweiz an einem vom Gericht festgelegten Ort und zu einem vom Gericht
festgelegten Termin zu übergeben, um ihn an seinen Wohnsitz in den USA
zurückzubringen.

2.
Eventualiter sei der Gesuchstellerin [recte: Gesuchsgegnerin] unter
Straffolge von Art. 292 StGB und unter Androhung von Zwangsvollstreckung zu
befehlen, A.________ an seinen Wohnsitz in den USA zurückzubringen und dort
dem Gesuchsteller zu übergeben.

3.
Ferner sei die Gesuchsgegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu
verpflichten, den Pass von A.________ beim Gericht zu hinterlegen und es
seien weitere geeignete Massnahmen zu treffen, um die Ausreise von A.________
woandershin als die USA zu verhindern, z.B. sei der Gesuchsgegnerin zu
verbieten, mit A.________ aus der Schweiz auszureisen, ausser zur Rückführung
des Kindes an seinen Wohnsitz in den USA.

4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
Mit vorläufig sofortiger Verfügung des Gerichtspräsidiums 1 Baden vom
14. November 2005 wurde die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Pass von
A.________ beim Gerichtspräsidium Baden zu hinterlegen, und es wurde der
Beschwerdegegnerin richterlich untersagt, mit A.________ aus der Schweiz
auszureisen. Am 21. November 2005 hinterlegte die Beschwerdegegnerin den
schweizerischen Pass von A.________.
Mit Gesuchsantwort vom 3. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen die Abweisung des Gesuchs.
Am 17. Februar 2006 erkannte das Gerichtspräsidium 1 Baden was folgt:
"1.
Die Klage auf Rückführung des Kindes A.________ wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen."

C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März
2006 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit den Begehren:
"1.
Es sei das Urteil vom 17. Februar 2006 aufzuheben und

es sei der Beklagten und Beschwerdegegnerin unter Straffolge von Art. 292
StGB und unter Androhung von Zwangsvollstreckung zu befehlen, A.________ dem
Beklagten und Gesuchsteller in der Schweiz an einem vom Gericht festgelegten
Ort und zu einem vom Gericht festgelegten Termin zu übergeben, um ihn an
seinen Wohnsitz in den USA zurückzubringen;

es sei die Beklagte im Sinne der ausgesprochenen vorsorglichen Massnahme
weiterhin zu verpflichten, den schweizerischen und italienischen Reisepass
von A.________ bei Gericht bis zur letztinstanzlichen Entscheidung in dieser
Sache zu hinterlegen bzw. hinterlegt zu halten.

2.
Eventualiter sei der Klägerin und Gesuchstellerin unter Straffolge von
Art. 292 StGB und unter Androhung von Zwangsvollstreckung zu befehlen,
A.________ an seinen Wohnort in den USA zurückzubringen und dort dem Kläger
und Gesuchsteller zu übergeben;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und
Beschwerdegegnerin, insoweit die Kosten nicht auf die Staatskasse und die
Entschädigungen zwingend wettzuschlagen sind."
Die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung der Begehren. Das Obergericht
wies die Beschwerde am 10. April 2006 ab.

D.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 11. Mai 2006
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen:
"1.Es sei das Urteil vom 13. April 2006 aufzuheben und die Beschwerde des
Klägers gutzuheissen; entweder sei wie folgt direkt zu urteilen oder durch
die Vorinstanz entscheiden zu lassen:
a.der Beklagten und Beschwerdegegnerin unter Straffolge von Art. 292 StGB und
unter Androhung von Zwangsvollstreckung zu befehlen, A.________ dem Kläger
und Beschwerdeführer in der Schweiz an einem vom Gericht festgelegten Ort und
zu einem vom Gericht festgelegten Termin zu übergeben, um ihn an seinen
Wohnsitz in den USA zurückzubringen;
b.dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die
Beklagte im Sinne der bereits erstinstanzlich ausgesprochenen vorsorglichen
Massnahme weiterhin zu verpflichten, den schweizerischen und italienischen
Reisepass von A.________ beim Bezirksgericht Baden bis zur hiesigen
Entscheidung in dieser Sache zu hinterlegen bzw. hinterlegt zu halten.

2. Eventualiter sei der Beklagten und Beschwerdegegnerin unter Straffolge von
Art. 292 StGB und unter Androhung von Zwangsvollstreckung zu befehlen,
A.________ an seinen Wohnort in den USA zurückzubringen und dort dem Kläger
und Beschwerdeführer zu übergeben;

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und
Beschwerdegegnerin, insoweit die Kosten nicht auf die Staatskasse und die
Entschädigungen zwingend wettzuschlagen sind."
Die Beschwerdegegnerin hat den Antrag gestellt, auf die staatsrechtliche
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der Präsident
der II. Zivilabteilung hat der Beschwerde am 30. Mai 2006 die aufschiebende
Wirkung im Sinne der Erwägungen zuerkannt und das Sicherstellungsgesuch der
Beschwerdegegnerin abgewiesen. Am 1. Juni 2006 hat die Beschwerdegegnerin das
Sicherstellungsgesuch erneuert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Auseinandersetzung über die Rückführung eines Kindes nach dem Haager
Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02) stellt keine
Zivilrechtsstreitigkeit dar. Es geht in diesem Verfahren vielmehr um eine Art
administrative Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten. Damit steht gegen
Entscheide über Rückführungsgesuche die Berufung nicht offen, so dass sich
die staatsrechtliche Beschwerde als zulässig erweist (BGE 123 II 419 E. 1a
S. 421; 120 II 222 E. 2b S. 224).

1.2 Bei der Staatsvertragsbeschwerde überprüft das Bundesgericht
Konventionsverletzungen frei (BGE 130 III 489 E. 1.4 S. 492; 126 III 438 E. 3
S. 439). Die Kognition hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen beschränkt
sich auf eine Willkürprüfung, jedenfalls wenn sich die Beschwerde - wie hier
- gegen den Entscheid einer gerichtlichen Instanz richtet (BGE 129 I 110
E. 1.3 S. 111 f.). Nova sind in einer Staatsvertragsbeschwerde unzulässig
(BGE 128 I 357 E. 6c, d). In der Würdigung von Beweisen steht dem kantonalen
Richter ein grosses Ermessen zu. Willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht
schon dann vor, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der
Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern nur dann, wenn die
Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenbaren Versehen
beruht (BGE 105 Ia 190 E. 2a mit Hinweisen; 116 Ia 85 E. 2b S. 88; 128 I 81
E. 2 S. 86). Die Beweiswürdigung gilt namentlich dann als willkürlich, wenn
der Sachrichter aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse
zieht (BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 551 f.; 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweisen)
oder wenn er einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen
sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 112 Ia 369 E. 3
S. 371; 118 Ia 28 E. 1b). Dagegen hat der Beschwerdeführer nicht den
Anspruch, dass das Gericht zu allen Darstellungen und Beweismitteln
ausdrücklich Stellung nimmt. Es genügt, dass es seinen Entscheid in sich
geschlossen begründet und damit - auch implizit - die gegenteilige
Sachdarstellung des Beschwerdeführers verwirft (BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540;
126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34; 122
IV 8 E. 2c S. 14 f., je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer weist auch keine
Willkür nach, wenn er lediglich seine Sachdarstellung an die Stelle
derjenigen der kantonalen Behörden setzt. Vielmehr muss er darlegen und
beweisen, dass deren Sachdarstellung mit keinen sachlichen Gründen vertreten
werden kann und daher willkürlich ist.

1.3 Soweit der Beschwerdeführer lediglich auf seine Eingabe im kantonalen
oder in anderen Verfahren verweist, genügt er den Begründungsanforderungen
nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Ebenso wenig ist auf seine Beschwerde
einzutreten, soweit er Nova in das Verfahren einführt.

1.4 Soweit der Beschwerdeführer auch der ersten Instanz Willkür und eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwirft, kann auf seine Beschwerde nicht
eingetreten werden, weil Gegenstand des Verfahrens der staatsrechtlichen
Beschwerde ausschliesslich der letztinstanzliche kantonale Entscheid sein
kann.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 3 BV). Das Obergericht habe auf S. 7 in Ziffer 3
ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an das Obergericht
seine Eingabe vom 2. Dezember 2005 lediglich pauschal zum integrierenden
Bestandteil der Beschwerde erklärt, was trotz sozialer Untersuchungsmaxime
dem Rügeprinzip im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht genüge. Der Umstand,
dass das Obergericht seine Eingabe vom 2. Dezember 2005 übergangen habe,
verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

2.1 Vor erster Instanz hat nicht nur der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2005
das vorliegend streitige Rückführungsgesuch zusammen mit einem Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen gestellt, sondern die Beschwerdegegnerin hat am
28. September 2005 beim Bezirksgericht Baden ebenfalls die Scheidungsklage
anhängig gemacht und in diesem Zusammenhang gleichzeitig ein Begehren um
Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt. Der Gerichtspräsident 1 des
Bezirksgerichts Baden hat am 14. November 2005 angeordnet, die beiden
Begehren würden im gleichen (summarischen) Verfahren behandelt und sie seien
je der Gegenpartei zur schriftlichen Beantwortung zuzustellen. Dies hatte zur
Folge, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2005 mit zahlreichen Beilagen
zum Begehren der Beschwerdegegnerin im Scheidungsverfahren und die
Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2005 zum Rückführungsgesuch Stellung nehmen
konnten. Im erstinstanzlichen Entscheid (Erwägung 3) stellte der
Gerichtspräsident dann fest, dass gestützt auf Art. 16 HEntfÜ die
schweizerischen Gerichte keine Sachentscheidungen über das Sorgerecht treffen
dürfen, solange nicht entschieden sei, dass das Kind aufgrund des
Übereinkommens nicht zurückzugeben sei. Die in der Verfügung vom 14. November
2005 sinngemäss angeordnete Vereinigung der beiden Verfahren sei daher
unzulässig. Die Verfahren seien zu trennen und es sei zunächst über die
Rückführung zu entscheiden.

2.2 Die - fälschlicherweise - vorübergehende Zusammenlegung der beiden
Verfahren bedeutet nicht, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vom 2. Dezember 2005 noch einmal zu seinem Rückführungsbegehren hätte äussern
können. Vielmehr konnte er sich zum Begehren um vorsorgliche Massnahmen im
Scheidungsverfahren äussern und auch verlangen, dass die beiden Verfahren
wieder getrennt werden, was in der Folge auch geschah. Nach der Trennung der
Verfahren gehörte die Eingabe vom 2. Dezember 2005 zu den Akten des
Scheidungsverfahrens.

2.3 Der Beschwerdeführer verkürzt die Aussage des Obergerichts in Erwägung 3
zudem in unzulässiger Weise. Das Obergericht hat zunächst die
zusammenfassende Sachdarstellung des Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom
31. Oktober 2005 und vom 2. Dezember 2005 wiedergegeben. Anschliessend hat es
die kantonalrechtlichen Verfahrensgrundsätze in Summarverfahren dargestellt
und insbesondere ausgeführt, es gelte die soziale Untersuchungsmaxime, wonach
der Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des
Sachverhalts zu sorgen habe. Es gelte das uneingeschränkte Novenrecht,
weshalb auch die erst vor Obergericht vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel zu beachten seien. Die soziale Untersuchungsmaxime entbinde die
Parteien jedoch nicht von ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast. Es
bleibe mithin Aufgabe der Parteien, dem Gericht das in Betracht kommende
Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für
die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren
beizubringen. Weiter sei das Beschwerdeverfahren vom Rügeprinzip geprägt,
wonach in der Beschwerdeschrift substantiierte und konkrete Rügen zu erheben
und darzutun sei, inwiefern das erstinstanzliche Urteil unrichtig sei. Ein
allgemeiner Verweis auf frühere Rechtsschriften und Eingaben genüge daher
nicht zur Beschwerdebegründung - dies gelte umso mehr für Rechtsschriften und
Eingaben aus anderen Verfahren.

2.4 Was an diesen Ausführungen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers
verletzen könnte, ist nicht ersichtlich. Tatsächlich ist nicht zu
beanstanden, wenn die obere kantonale Instanz gestützt auf das kantonale
Recht - dessen Anwendung der Beschwerdeführer nicht als willkürlich rügt -
verlangt, dass die Rügegründe in der Beschwerdeschrift selber zu bezeichnen
sind und ein blosser Verweis auf das erstinstanzliche Verfahren oder gar ein
solcher auf Eingaben in einem andern Verfahren (vorliegend dem
Scheidungsverfahren) nicht genügt (BGE 129 I 120 E. 2.1; 130 I 302 E. 4.10).
Bei dieser Sachlage ist aus der Sicht des Anspruchs auf rechtliches Gehör
nicht zu beanstanden, dass das Obergericht den blossen Verweis auf die
Eingabe vom 2. Dezember 2005 zur Begründung der Beschwerde nicht als genügend
erachtete.

2.5 Anders verhält es sich allenfalls mit den zusammen mit der Eingabe vom
2. Dezember 2005 eingelegten Beweismitteln. Diese wurden in das damals
vereinte Verfahren eingeführt. Es ist fraglich, ob diese Belege bei der
Trennung der Verfahren ohne ausdrücklichen Hinweis seitens der Behörde ohne
weiteres und von Amtes wegen dem Scheidungsverfahren zugeordnet werden
durften mit der Folge, dass sie im Rückführungsverfahren unbeachtlich wurden.
Wie es sich damit verhält, kann letztlich dahingestellt bleiben, weil der
Beschwerdeführer die meisten Beilagen zur Eingabe vom 2. Dezember 2005 in
seiner Beschwerde an das Obergericht aufführte und diese als zulässige Nova
behandelt wurden.

2.6 Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin,
dass er in seiner Beschwerde an das Obergericht die in der Eingabe vom
2. Dezember 2005 erhobenen Rügen und Argumente zum Teil wiederholt hat.
Insoweit sind die Rügen und Argumente beachtlich und durch das Obergericht in
Betracht zu ziehen. Etwas anderes ist Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids
- wie ausgeführt - auch nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Obergericht
sogar die wesentlichen Argumente seiner Eingaben vom 31. Oktober 2005 und vom
2. Dezember 2005 zusammengefasst. Dagegen kommt er mit der pauschalen
Behauptung, das Obergericht habe seine Argumente glatt übergangen, nicht an.
Zudem ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar
Anspruch hat, dass das Gericht seine Argumente in die Würdigung einbezieht,
nicht aber, dass es seinen Argumenten folgt.

2.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe insbesondere
seine Beilagen 7/1-6, 7/10-14 und 7/22 zur Eingabe vom 2. Dezember 2005
kommentarlos übergangen. Abgesehen davon, dass sich das Gericht - wie
ausgeführt - nicht ausdrücklich mit jeder Beilage befassen muss, kann nicht
gesagt werden, die genannten Beilagen - auf welche der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde an das Obergericht ausdrücklich verwies (S. 4 und 5) -
seien nicht beachtet worden. Die Beilage 7/22, welche sich mit dem Engagement
der Beschwerdegegnerin an der Grundschule G.________ befasst, ist inhaltlich
in den angefochtenen Entscheid eingeflossen (E. 4.1.2 S. 9 unten), die
Beilagen 7/1-6, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers belegen sollen,
dass die Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn A.________ nicht bereits
seit März 2005 ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und auch Beilage 7/10 sind
insofern beachtet worden, als das Obergericht angenommen hat, die
Beschwerdegegnerin und A.________ hätten sich im Sommer 2005 - und nicht im
Frühjahr - in der Schweiz niedergelassen (E. 4.2.4 S. 11). Und was die
Beilagen betrifft, welche die Absicht der Parteien belegen sollen, dauernd in
den USA zu bleiben, hat das Obergericht beweiswürdigend seine Sicht der Dinge
dargelegt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin
selber bis zum Scheitern der Scheidungskonvention davon ausgegangen sei, dass
sie gestützt auf die Konvention nach der Scheidung ein Jahr in T.________
leben werde.

2.8 Bezüglich dem Autokauf, welchen die Parteien nach den Feststellungen des
Obergerichts gemeinsam in der Schweiz getätigt haben (angefochtener Entscheid
E. 4.2.3), rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Ziffer 19), weil das Gericht eine Äusserung in seiner Eingabe vom
2. Dezember 2005 nicht beachtet habe. Er habe dort ausgeführt, nicht die
Parteien, sondern die Beschwerdegegnerin habe das Auto erworben. Er macht
aber selber nicht geltend, dass er diese Behauptung in seine Beschwerde an
das Obergericht aufgenommen habe. Bei dieser Sachlage liegt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor.

2.9 Ähnliches gilt für die Vorgänge rund um die Scheidungskonvention. Der
Beschwerdeführer weist auch in diesem Zusammenhang auf seine Eingabe vom
2. Dezember 2005 hin (Ziff. 20 der staatsrechtlichen Beschwerde), gibt aber
keinen Hinweis darauf, dass er in der Beschwerdeschrift an das Obergericht
ein Argument vorgebracht habe, das nicht berücksichtigt worden ist. Es trifft
zwar zu, dass der Beschwerdeführer klar zum Ausdruck gebracht hat, die
Parteien hätten sich nicht auf einen Konventionsinhalt geeinigt. Von nichts
anderem geht indessen auch der angefochtene Entscheid aus.

2.10 Was die Bestätigung von Frau K.________ vom 13. Februar 2006 anbelangt,
beanstandet der Beschwerdeführer vorab, dass er dazu nicht habe Stellung
nehmen können, weil diese erst mit der Beschwerdeantwort vor Obergericht
eingereicht worden sei. Es trifft zu, dass die schriftliche Bestätigung erst
mit der Beschwerdeantwort eingereicht wurde. Der Sache nach hat die
Beschwerdegegnerin den Gegenstand des Gesprächs der Parteien mit Frau
K.________ bereits in der erstinstanzlichen Gesuchsantwort beschrieben und
damals Frau K.________ als Zeugin angerufen (S. 10 zweiter Absatz). Die erste
Instanz hatte darauf in ihrem Entscheid hingewiesen (Entscheid
Gerichtspräsidium Baden S. 6 Absatz 2). Der Beschwerdeführer hatte demnach
bereits in der Beschwerdeschrift Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Weiter
hat die Beschwerdegegnerin den wesentlichen Teil der schriftlichen
Bestätigung in ihrer Antwort vor Obergericht wörtlich wiedergegeben, so dass
sie dem Beschwerdeführer in ihrem Wortlaut bekannt war. Er macht nicht
geltend, gestützt auf das kantonale Verfahrensrecht hätte er im summarischen
Verfahren Anspruch auf eine Replik gehabt. Es trifft allerdings zu, dass er
sich gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör zu
diesem Schreiben hätte äussern dürfen. Angesichts der Notwendigkeit, in den
summarisch geführten Rückführungsverfahren mit der gebotenen Eile zu handeln
und zu entscheiden (Art. 11 Abs. 1 HEntfÜ; dazu BGE 131 III 334), haben auch
die Parteien alles daran zu setzen, um Verzögerungen zu vermeiden. Es wäre
dem Beschwerdeführer möglich gewesen, von sich aus zu den schriftlichen
Ausführungen von Frau K.________ Stellung zu nehmen, wenn er dies für nötig
gehalten hätte. Dass ihm dazu nicht hinreichend Zeit verblieb, macht der
Beschwerdeführer mit Grund nicht geltend. Ihm wurde die Beschwerdeantwort am
20. März 2006 zugestellt; der angefochtene Entscheid erging am 10. April
2006. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Soweit der
Beschwerdeführer die Würdigung der Aussagen von Frau K.________ durch das
Obergericht beanstandet, und die Meinung vertritt, diese hätten gegenüber
andern Unterlagen - insbesondere der Bestätigung der Nachbarn - ein
Übergewicht erhalten, rügt er die Beweiswürdigung und nicht den Anspruch auf
rechtliches Gehör (vgl. dazu unten E. 5.3).
2.11 Insgesamt ist der Vorwurf, das Obergericht habe das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt, unbegründet. Er konnte sich erstinstanzlich in
seinem Gesuch und oberinstanzlich in seiner Beschwerde ausführlich äussern
und die ihm notwendig erscheinenden Belege eingeben; das gleiche Recht stand
der Beschwerdegegnerin zu. Es kann auch nicht gesagt werden, das Obergericht
habe die Argumente des Beschwerdeführers schlicht übergangen. Es gelangte
vielmehr aufgrund der zahlreichen Belege zu einem andern Schluss als sich
dies der Beschwerdeführer wünschte. Dies verletzt den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht.

3.
Das HEntfÜ zielt auf sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat
verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder (Art. 1 lit. a HEntfÜ). Als
widerrechtlich gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn
dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam
nach den Regeln des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem
Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 3
lit. a HEnftÜ). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Kind
A.________ vor dem Verbringen in die Schweiz in T.________ gewöhnlichen
Aufenthalt hatte und dass den Parteien als Eltern von A.________ die
elterliche Obhut und das Sorgerecht gemeinsam zustehen. Ebenso wenig ist
bestritten, dass das Verbringen des Kindes in die Schweiz das Mitsorgerecht
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 HEntfÜ verletzt.

4.
4.1 Art. 13 Abs. 1 lit. a HEntfÜ ermöglicht es, die Rückführung abzulehnen,
wenn die Person, welche sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,
dass der Gesuchsteller dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder
dieses nachträglich genehmigt hat. Gemäss der nicht veröffentlichten Praxis
des Bundesgerichts (Urteil 5P. 367/2005 vom 15. November 2005, E. 7.1) hat
der beweislastpflichtige entführende Elternteil die Verweigerungsgründe
anhand substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte objektiv glaubhaft zu machen
und muss die Zustimmung bzw. Genehmigung (ausdrücklich oder konkludent) klar
zum Ausdruck gelangen. Diese Erwägung bedarf insofern der Präzisierung, als
sie geeignet ist, Missverständnisse aufkommen zu lassen; sie unterscheidet
nicht mit der nötigen Klarheit zwischen tatsächlichen Feststellungen
einerseits und der Frage anderseits, ob die festgestellten Tatsachen
(Tatfrage) den Schluss erlauben, dass der Gesuchsteller den
Verweigerungsgründen - hier dem Verbringen oder Zurückhalten - zugestimmt
oder dieses Verhalten nachträglich genehmigt hat (Rechtsfrage).

4.2 Mit Bezug auf die Tatfrage interessiert im vorliegenden Fall, welchem
Beweismass die Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit dem HEntfÜ zu
genügen haben. Soweit das HEntfÜ keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen
enthält, kommt in der Schweiz - in Ermangelung einer eidgenössischen
Einführungsgesetzgebung - zwangsläufig kantonales Recht zur Anwendung (BGE
130 III 530 E. 1 S. 532 f.). Der Kanton Aargau, um dessen Entscheid es hier
geht, hat betreffend das HEntfÜ kein Einführungsgesetz. Das Verfahren ist
nicht eigens geregelt. Auch der angefochtene Entscheid spricht sich zur
Verfahrensart nicht explizit aus, führt aber u.a. aus, die
Verweigerungsgründe seien glaubhaft zu machen. Damit scheint das Obergericht
stillschweigend an das so genannte typische Summarverfahren angeknüpft zu
haben, in welchem auch in zahlreichen andern Kantonen Klagen auf Rückführung
von Kindern abgewickelt werden. Dieses typische oder eigentliche
Summarverfahren ist u.a. durch Beschränkung der Beweismittel, aber auch der
Beweisstrenge charakterisiert (Vogel/Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 8. Aufl. 2006, 12. Kap., N. 150 ff.; betreffend Kanton
AG: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,
2. Aufl. 1998, N. 4 Vorbemerkungen zu §§ 289-316): Gefordert wird
Glaubhaftmachung. Auch in der (schweizerischen) Literatur wird hinsichtlich
der Beweisstrenge bei den Verweigerungsgründen nach Art. 13 HEntfÜ
postuliert, es seien diese "anhand substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte
objektiv glaubhaft" zu machen "und zwar ohne langwierige
Ermittlungsverfahren" (Haus/Urwiler, Kindesentführungen, in: Rechtshilfe und
Vollstreckung (hrsg. von Leuenberger/Guy), Bern 2004, S. 72). Dem ist im
Prinzip zuzustimmen. Und das war auch gemeint, wenn im vorgenannten Entscheid
(5P. 367/2005, E. 7.1) etwas missverständlich gesagt wurde, es seien die
Verweigerungsgründe anhand substantiiert vorgetragener Anhaltspunkte objektiv
glaubhaft zu machen. Glaubhaft zu machen sind so genannte Tatsachen. Ob eine
Tatsache glaubhaft gemacht ist, überprüft das Bundesgericht als Tatfrage
unter dem Gesichtswinkel der Willkür, jedenfalls wenn sich die Beschwerde -
wie hier - gegen den Entscheid einer gerichtlichen Instanz richtet (E. 1.2
hiervor; BGE 129 I 110 E. 1.3 S. 111 f.).
4.3 Was den umstrittenen Verweigerungsgrund der Zustimmung bzw.
nachträglichen Genehmigung (Rechtsfrage) anbelangt, fordert die Lehre, soweit
sie sich zum Problem überhaupt äussert, dass daran hohe Anforderungen zu
stellen sind (statt vieler: Staudinger/Pirrung, Kommentar zum BGB, 13. Aufl.
1994, Vorbemerkungen zu Art. 19 EGBGB, Rz. 682; Carla Schmid, Neuere
Entwicklungen im Bereich der internationalen Kindesentführungen, AJP 2002
S. 1332; Bucher, L'enfant en droit international privé, 2003, S. 165
Rz. 465). Das war auch die Meinung, wenn im vorgenannten Entscheid
(5P. 367/2005, E. 7.1) gesagt wurde, die Zustimmung bzw. Genehmigung
(ausdrücklich oder konkludent) müsse klar zum Ausdruck gelangen. Dass an die
Zustimmung bzw. nachträgliche Genehmigung strenge Anforderungen zu stellen
sind, liegt denn auch in der Natur der Sache, darf man sich doch bei
rechtsgestaltenden Erklärungen nicht mit Zweideutigkeiten zufrieden geben.
Deshalb muss die Zustimmung bzw. nachträgliche Genehmigung klar sein. Das
Erfordernis der Klarheit der Zustimmung bzw. der Genehmigung ergibt sich aus
den materiellen Bestimmungen des HEntfÜ. Ob die glaubhaft gemachten Tatsachen
auch den Schluss auf eine klare ausdrückliche bzw. konkludente Zustimmung
bzw. Genehmigung des Verbringens oder Zurückhaltens in der Schweiz zulassen
oder nicht, ist Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Rahmen der
Staatsvertragsbeschwerde frei prüft, sofern - wie hier - eine den
Begründungsanforderungen genügende Rüge vorliegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG;
BGE 129 I 110 E. 2.1 S. 112).

5.
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, er habe sich lediglich mit einem
Ferien- und Erholungsaufenthalt der Beschwerdegegnerin mit seinem Sohn in der
Schweiz einverstanden erklärt, welcher nicht länger als bis Ende September
2005 dauern sollte. Umstritten ist einerseits, ob die Beschwerdegegnerin
tatsächliche Umstände glaubhaft gemacht hat; anderseits fragt sich, ob die
allenfalls glaubhaft gemachten tatsächlichen Umstände in rechtlicher Hinsicht
darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich bzw.
konkludent dem Zurückhalten von A.________ in der Schweiz klar zugestimmt
hat.

5.1 Das Obergericht hat in Erwägung 4.1.1 (S. 8) die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin zu dieser Frage zusammenfassend wiedergegeben. Der
Beschwerdeführer äussert sich in den Ziffern 26 bis 34 ausführlich zu diesen
Argumenten, als ob es sich um die Beweiswürdigung des Gerichts handeln würde.
Er macht indessen nicht geltend, das Obergericht habe die Argumentation der
Beschwerdegegnerin willkürlich zusammengefasst und es sei ihm daraus ein
rechtlicher Nachteil entstanden, so dass darauf nicht näher einzugehen ist.

5.2 In Erwägung 4.1.2 (S. 9) hat das Obergericht den Standpunkt des
Beschwerdeführers zusammengefasst. Dieser führt in der staatsrechtlichen
Beschwerde zwar aus, sein Standpunkt sei bemerkenswert kurz zusammengefasst
worden. Er erhebt in diesem Zusammenhang indessen keine Willkürrüge, so dass
darauf nicht näher einzugehen ist.

5.3 In Erwägung 4.2.1 (in Verbindung mit Erwägung 4.2.4 am Anfang) führt das
Obergericht aus, am 5. August 2005 habe K.________ die Parteien auf dem Berg
E.________ besucht, was nicht bestritten sei. Anschliessend gibt das Gericht
die schriftliche Bestätigung von K.________ vom 13. Februar 2006 wörtlich
wieder. Es erachtet diese schriftliche Erklärung als eines von mehreren
Indizien, dass die Parteien im Sommer 2005 die gemeinsame Absicht hatten,
dass sich die Beschwerdegegnerin und A.________ in der Schweiz niederlassen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich, solches der Erklärung
von Frau K.________ zu entnehmen. Diese hat unter anderem ausgeführt, sie
hätten gemeinsam besprochen, dass die Wohnung auf dem Berg E.________ sich
gut als Bleibe für die ganze Familie eigne, bis klar sei, wo die
Beschwerdegegnerin arbeiten werde. Sie hätten gemeinsam ihre verschiedenen
Bewerbungen besprochen, insbesondere auch die Organisation einer Reise nach
F.________ zur zweiten Runde der Bewerbung bei SAP Schweiz. Der
Beschwerdeführer habe ihr erzählt, dass er während dieser Zeit die Betreuung
von A.________ übernehmen werde. Sie hätten auch über die beruflichen Pläne
des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen.
Der Beschwerdeführer gibt an, an diesem Abend habe vorab die
Beschwerdegegnerin auf Schweizerdeutsch mit Frau K.________ gesprochen,
gemeinsam seien in erster Linie die psychischen Probleme der
Beschwerdegegnerin behandelt worden, nicht aber ein möglicher Transfer seines
Sohnes in die Schweiz oder seine Unterstützung einer permanenten Anstellung
der Beschwerdegegnerin ausserhalb von T.________. Auch wenn dies seiner
Wahrnehmung entspricht, macht diese Behauptung, welche von der
Beschwerdegegnerin einlässlich bestritten wird, die schriftliche Bestätigung
nicht unglaubwürdig, abgesehen davon, dass er in diesem Zusammenhang keine
Willkürrüge erhebt. Im Zusammenhang mit seiner Behauptung, um den 5. August
2005 habe in F.________ gar kein Anstellungsgespräch mit der
Beschwerdegegnerin stattgefunden, erhebt er ebenso wenig eine Willkürrüge. Im
Übrigen vermöchte seine diesbezügliche Indizienkette unter
Willkürgesichtspunkten nicht durchzuschlagen.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht habe es willkürlich
unterlassen, diese Erklärung von Frau K.________ den übrigen vorhandenen
Akten gegenüberzustellen. Er verweist insbesondere auf die Erklärung von 15
Personen in T.________, die bestätigt hätten, dass weder der Beschwerdeführer
noch die Beschwerdegegnerin jemals angedeutet hätten, in die Schweiz
umsiedeln zu wollen. Diese Mitteilung sei vielmehr eine Überraschung gewesen.
Abgesehen davon, dass diese Rüge neu und damit unzulässig ist, ist es nicht
willkürlich, die konkrete individuell abgefasste Bestätigung von Frau
K.________ stärker zu gewichten, als die in einem Formular enthaltene sehr
allgemeine Bestätigung, welche von mehreren Personen mitunterzeichnet ist,
von denen die Beschwerdegegnerin im Weiteren behauptet, sie zum Teil kaum zu
kennen. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, das Obergericht hätte diese
Aussage mit andern Argumenten abwägen sollen, die er im kantonalen Verfahren
gar nicht vorgebracht hat (so z.B. Ziffer 62 der staatsrechtlichen Beschwerde
mit den bisher im vorliegenden Verfahren nicht angerufenen Beilagen 7/18 und
7/19), ist er nicht zu hören.
Die Erklärung von Frau K.________ darf ohne Verletzung von Konventionsrecht
als tatsächlicher Anhaltspunkt für die rechtliche Schlussfolgerung gewertet
werden, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2005 dem Verbringen von
A.________ in die Schweiz nicht nur zu Ferien- bzw. Erholungszwecken, sondern
auf unbestimmte Dauer, d.h. einem Zurückhalten in der Schweiz, zumindest
konkludent zugestimmt hat. Zudem ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass das
Obergericht nicht ausschliesslich auf diese Erklärung abgestellt, sondern sie
als einen Anhaltspunkt für seine Annahme anerkannt hat, dass der
Beschwerdeführer damals mit der Absicht der Beschwerdegegnerin einverstanden
war, den ständigen Aufenthaltsort in die Schweiz zu verlegen.

5.4 In Erwägung 4.2.2 weist das Obergericht auf die zahlreichen Unterlagen,
welche belegen, dass sich die Beschwerdegegnerin im August/September 2005 um
eine Anstellung in der Schweiz bemüht und sich diesbezüglich auch mit dem
Beschwerdeführer ausgetauscht hatte. Der Beschwerdeführer hat in diesem
Zusammenhang nie behauptet, die Stellensuche sei gegen seinen Willen erfolgt,
und er macht auch nicht geltend, die entsprechenden tatsächlichen
Feststellungen seien willkürlich als glaubhaft gemacht betrachtet worden. Das
Obergericht wertet diesen Vorgang als einen Anhaltspunkt dafür, dass der
Beschwerdeführer im Sommer 2005 dem Verbringen von A.________ in die Schweiz
- nicht nur zu Ferien- bzw. Erholungszwecken, sondern auf unbestimmte Dauer -
zumindest konkludent zugestimmt hat. Das verletzt kein Konventionsrecht. Die
aktive Beteiligung an der Diskussion um die Stellensuche der
Beschwerdegegnerin in der Schweiz darf als Element dafür gewertet werden,
dass der Beschwerdeführer die Wohnsitznahme der Beschwerdegegnerin - und
damit von A.________ - in der Schweiz in Kauf nahm.

5.5 In Erwägung 4.2.3 führt das Obergericht aus, der Beschwerdeführer habe
das Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, die Parteien hätten
im August 2005 beschlossen, ein Auto in der Schweiz zu erwerben und hätten
sich gemeinsam verschiedene Wagen angesehen. Auch diesen Vorgang wertet das
Obergericht als einen Anhaltspunkt dafür, dass der länger dauernde Aufenthalt
der Beschwerdegegnerin mit A.________ in der Schweiz vom Beschwerdeführer
konkludent gebilligt worden sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe
diese Darstellung in seiner Eingabe vom 2. Dezember 2005 bestritten. Er macht
indessen selber nicht geltend, er habe die Bestreitung in seiner
Beschwerdeschrift vorgenommen. Wie ausgeführt, genügte der blosse Verweis auf
seine Eingabe vom 2. Dezember 2005 nicht, um das Vorbringen der
Beschwerdegegnerin gültig zu bestreiten. Soweit sich der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang mit Vorgängen beschäftigt, die im angefochtenen Entscheid
keinen Niederschlag gefunden haben, ist darauf nicht näher einzugehen. Ist
aber in tatsächlicher Hinsicht glaubhaft gemacht, dass die Parteien im August
2005 beschlossen haben, ein Auto in der Schweiz zu erwerben, dann darf daraus
der Schluss gezogen werden, die Parteien seien sich einig gewesen, dass sich
die Beschwerdegegnerin nicht bloss zu Ferien- oder Erholungszwecken in der
Schweiz befinde.

5.6 Erwägung 4.2.4 des angefochtenen Entscheids enthält im Wesentlichen die
Beweiswürdigung gestützt auf die verschiedenen Anhaltspunkte. Diese kann
insgesamt nicht als willkürlich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer
beanstandet zusätzlich die in dieser Erwägung vorgenommene Würdigung des
E-Mails vom 27. September 2005 durch das Obergericht, ohne jedoch eine
Verfassungsrüge zu erheben und ohne zu bestreiten, dass er die in diesem
Zusammenhang vorgetragene Darstellung der Beschwerdegegnerin vor Obergericht
nicht substanziiert bestritten habe. Die neuen Vorbringen sind nicht zu
hören. Was die Bestätigung von Frau L.________ anbelangt, die
Beschwerdegegnerin wolle im September 2005 ihre Unterstützung für die
Grundschule G.________ wieder aufnehmen, hat sich das Obergericht damit
auseinandergesetzt und ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe gemäss deren
Aussage mit dieser Nachbarin lediglich über verschiedene Schulsysteme
gesprochen und offeriert, man könne sich gelegentlich einmal telefonisch
austauschen. Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass das Obergericht
auf diese Bestätigung im Gegensatz zu derjenigen von Frau K.________ nicht
abgestellt habe. Es trifft zu, dass in diesem Zusammenhang eine andere
Beweiswürdigung möglich und möglicherweise auch nahe liegender gewesen wäre.
Dies genügt nicht für die Annahme von Willkür. Selbst wenn diese Bestätigung
seitens des Obergerichts stärker gewichtet worden wäre, wäre der rechtliche
Schluss, der Beschwerdeführer habe im Sommer 2005 einer dauernden
Wohnsitzverlegung von A.________ konkludent zugestimmt, nicht
konventionswidrig.

5.7 Soweit der Beschwerdeführer (in den Ziffern 54 ff. zu Erwägung 4.3 des
angefochtenen Entscheids) mit Sachverhaltselementen, die im angefochtenen
Entscheid keinen Niederschlag gefunden haben, noch einmal das Gegenteil
behauptet, ohne die Rüge zu erheben, das Obergericht habe diese Elemente
nicht berücksichtigt, ist er nicht zu hören. Ebenso wenig ist er mit neu
eingeführten Beweismitteln zu hören. Die weitere tatsächliche
Schlussfolgerung des Obergerichts in Erwägung 4.3, der Beschwerdeführer habe
sich am 28. September 2005 bezüglich des Aufenthaltsorts von A.________
offensichtlich anders besonnen und das vorliegende Rückführungsverfahren
eingeleitet, nachdem das Scheitern der Scheidungskonvention Tatsache geworden
war und sich die Beschwerdegegnerin geweigert hatte, A.________ dem
Beschwerdeführer nach T.________ mitzugeben, ist auch nicht willkürlich.
Diese tatsächliche Schlussfolgerung ist aufgrund der einschneidenden
Ereignisse vom 28. September 2005, welche die Parteien zwar je aus ihrer
Sicht, aber im Kern übereinstimmend schildern, vielmehr nahe liegend.

5.8 Der Beschwerdeführer macht geltend (Ziffer 63 der staatsrechtlichen
Beschwerde), auch wenn angenommen werde, er habe dem Aufenthaltswechsel der
Beschwerdegegnerin in die Schweiz konkludent zugestimmt, könne Gleiches nicht
für den gemeinsamen Sohn A.________ gelten. Angesichts des Umstandes, dass
Mutter und Kind sich zumeist gemeinsam in der Schweiz aufhielten und dass
A.________ damals ungefähr einjährig war, kann er dies ernstlich nicht
behaupten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
zwar dem dauernden Aufenthalt der Mutter in der Schweiz, nicht aber
demjenigen von A.________ zugestimmt habe, zumal die dauernde Trennung von
der Mutter als wichtigster Bezugsperson die psychische Entwicklung und
Stabilität von A.________ gefährden könnte, weil Kleinstkinder der
mütterlichen Fürsorge in besonderer Weise bedürfen. Jedenfalls verletzte das
Obergericht kein Konventionsrecht, wenn es die konkludente Zustimmung nicht
nur auf die Beschwerdegegnerin, sondern auch auf A.________ bezog.

5.9 Zusammengefasst gilt auf Grund der willkürfreien obergerichtlichen
Ausführungen als glaubhaft gemacht, dass die Parteien im Sommer 2005 die
gemeinsame Absicht hatten, dass sich die Beschwerdegegnerin und A.________ in
der Schweiz niederlassen; der Beschwerdeführer war damit einverstanden, dass
sich die Beschwerdegegnerin in der Schweiz Arbeit sucht und sich einen Wagen
ersteht. Im Übrigen ist aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere des
Alters des Kindes, nicht denkbar, dass der Beschwerdeführer der Übersiedlung
der Beschwerdegegnerin ohne ihren Sohn zugestimmt hat. Gestützt auf die
willkürfrei glaubhaft gemachten Sachumstände ist daher mit dem Obergericht in
rechtlicher Hinsicht zu schliessen, der Beschwerdeführer habe dem
Zurückhalten des Sohnes in der Schweiz mit genügender Klarheit konkludent
zugestimmt. Es kann nicht gesagt werden, das Obergericht sei nur deshalb zu
dieser rechtlichen Schlussfolgerung gelangt, weil es die Last der
Glaubhaftmachung dem Beschwerdeführer überbunden habe. Das Obergericht hat
demnach Art. 13 Abs. 1 lit. a HEntfÜ korrekt angewendet.

6.
Aus diesen Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei dieser Sachlage sind zum Schutze der Interessen
des Beschwerdeführers keine vorsorglichen Massnahmen erforderlich. Das
erneuerte Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherheitsleistung wird
gegenstandslos.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 OG; BGE 131 III 334 E. 7 S. 344). Er hat die
Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 4'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: