Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.183/2006
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{T 0/2}
5P.183/2006 /bnm

Urteil vom 26. Juni 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Hans-Jürg Künzi,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Max Uhlmann,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Postfach 7475, 3001 Bern,

Konkursamt A.________.

Art. 9 BV (Konkurseröffnung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Nachdem X.________ (Beschwerdeführer) gegen den am 23. Februar 2004
zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhoben und die
Beschwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren gestellt hatte, wurde bei ihm am
4. Mai 2004 die am 27. April 2004 angekündigte Pfändung vollzogen. Nachdem
den Parteien am 12. Juli 2004 die Pfändungsurkunde zugesandt worden war,
stellte die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2005 das Verwertungsbegehren.

Im Oktober 2005 stellte das Betreibungsamt zufälligerweise fest, dass der
Beschwerdeführer bei der Z.________ GmbH Gesellschafter und Geschäftsführer
ist. Es verfügte daher am 21. Oktober 2005 die Aufhebung der Pfändung und
stellte ihm am 26. Oktober 2005 die Konkursandrohung zu.

B.
Am 22. November 2005 stellte die Beschwerdegegnerin ein Konkursbegehren und
am 13. Februar 2006 eröffnete der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises III
Aarberg-Büren-Erlach über den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 171 SchKG
den Konkurs. Mit Entscheid vom 25. April 2006 bestätigte das Obergericht des
Kantons Bern, 2. Zivilkammer, dieses Konkurserkenntnis.

C.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat X.________ am 4. Mai 2006 eine
staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 hat die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde verlangt, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2006 wurde
der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht hat erwogen, bei der 15-monatigen Frist gemäss Art. 166 Abs.
2 SchKG für die Stellung des Konkursbegehrens handle es sich um eine
verfahrensrechtliche Verwirkungsfrist. Handlungen, die nach Ablauf der Frist
vorgenommen würden, seien grundsätzlich wirkungslos und das Konkursgericht
habe das Konkursbegehren abzuweisen, wenn es den Ablauf der Frist feststelle.
Der Wortlaut von Art. 166 Abs. 2 SchKG dürfe indes nicht isoliert betrachtet
werden. Sinn und Zweck der Norm sei einerseits, den Gläubiger zur Handlung
innert einer bestimmten Frist zu zwingen, und andererseits solle dieser
keinen Nachteil erleiden, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhebe und
dadurch ein gerichtliches Verfahren notwendig mache. Nach BGE 121 III 486
gebe es Fälle, in denen die 15-monatige Frist überschritten werde und
trotzdem keine Verwirkung vorliege. So müsse es sich auch vorliegend
verhalten: Bis zum 21. Oktober 2005 sei die Betreibung fälschlicherweise auf
Pfändung ausgerichtet worden. Mit Verfügung dieses Datums habe das
Betreibungsamt die darauf gerichteten Betreibungshandlungen aufgehoben und
von sich aus die Konkursandrohung ausgestellt. Der zwischen der Pfändungs-
und der Konkursandrohung liegende Zeitraum sei deshalb für den Fristenlauf
nach Art. 166 Abs. 2 SchKG unbeachtlich. Es wäre stossend und unbillig, wenn
die Beschwerdegegnerin die Folgen nichtiger Betreibungshandlungen tragen
müsste.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Frist von Art. 166 Abs. 2 SchKG
stehe immer dann still, wenn der Schuldner nach Zustellung des
Zahlungsbefehls ein gerichtliches Verfahren einleite oder dazu Anlass gebe.
Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, mit denen Lehre und
Rechtsprechung zum Thema umfassend zusammengestellt worden seien, hätten
eigentlich zur Abweisung des Konkursbegehrens führen müssen. Mit der
Begründung, dies wäre stossend und unbillig, habe das Obergericht gegenteilig
entschieden. Es übersehe dabei, dass gemäss BGE 121 III 486 nicht die
Verwirkungsfrist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG erstreckt werde, sondern
vielmehr Art. 158 Abs. 2 SchKG eine selbständige Monatsfrist einführe, und
zwar nicht aufgrund eines früheren Zahlungsbefehls, sondern aufgrund eines
Pfandausfallscheins.

2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen
(Rügeprinzip; vgl. BGE 125 I 71 E. 1c S. 76; 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 130 I
258 E. 1.3 S. 262). Allgemeine Vorwürfe ohne eingehende Begründung dafür,
inwiefern welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, genügen den
gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (BGE 117 Ia 10
E. 4b). Ebenso wenig tritt es auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S.
262). Unzulässig ist sodann der schlichte Verweis auf kantonale Akten (BGE
114 Ia 317 E. 2b S. 318).

3.
Die Beschwerdebegründung vermag die genannten Anforderungen in mehrfacher
Hinsicht nicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer nennt nicht einmal das
verfassungsmässige Recht, welches mit dem angefochtenen Entscheid verletzt
worden sein soll. Sodann setzt er sich mit der Begründung der Vorinstanz,
weshalb die Zeit zwischen der Pfändungs- und der Konkursandrohung beim
Fristenlauf gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG ausser Betracht zu lassen sei, d.h.
mit der vom Obergericht vorgenommenen teleologischen Reduktion der Norm,
nicht auseinander, gehen doch seine Vorbringen nicht über die Behauptung der
gegenteiligen Rechtsansicht hinaus und stellen sie damit typische
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid dar. Insofern vermögen die
Vorbringen des Beschwerdeführers dem aus Art. 90 Abs. 1 lit. b OG fliessenden
Rügeprinzip nicht zu genügen und bleibt die Beschwerde unsubstanziiert,
weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Als Folge der erteilten aufschiebenden
Wirkung ist indes das Datum der Konkurseröffnung neu festzusetzen.

4.
Zufolge Nichteintretens ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG) und er hat die
Beschwerdegegnerin für ihren Kurzbrief von 30. Mai 2006 zu entschädigen (Art.
159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Über den Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab Montag, 26. Juni 2006, 14.45
Uhr, der Konkurs eröffnet.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 200.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, sowie dem Konkursamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: