Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.177/2006
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{T 0/2}
5P.177/2006 /blb

Urteil vom 2. Oktober 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Peyer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudi Alder,
Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Arresteinsprache),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 13. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Nachdem die X.________ AG in der von der Y.________ AG für eine
rechtskräftige Prozessentschädigung von Fr. 34'564.50 eingeleiteten
Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Stein am Rhein Rechtsvorschlag
erhoben hatte, erwirkte Letztere beim Kantonsgericht Schaffhausen am 13. Juli
2005 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG einen Arrestbefehl auf
diversen Patenten und Marken der X.________ AG sowie auf dieser zustehenden
Ansprüchen, Forderungen und Kontoguthaben.
Die hiergegen erhobene Einsprache der X.________ AG hiess das Kantonsgericht
am 19. Oktober 2005 insofern teilweise gut, als es ausschliesslich deren PC
yyyy im Betrag von von Fr. 33'038.60 zuzüglich Zins und Kosten arrestierte.
Den hiergegen am 31. Oktober 2005 eingereichten Rekurs der X.________ AG wies
das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 13. April 2006 ab.

B.
Gegen den Entscheid des Obergerichts hat die X.________ AG am 1. Mai 2006
eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen
Aufhebung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht hat zunächst auf den Entscheid der erstinstanzlichen
Richterin verwiesen. Diese hatte erwogen, dass die Übertragung von Aktiven
auf die ehemalige Z.________ AG und jetzige X.________ AG nicht nur eine
theoretische Möglichkeit, sondern naheliegend und wahrscheinlich sei. Zu
diesem Schluss gelangte sie aufgrund einer Reihe von Indizien: Auf Papier der
Beschwerdeführerin verfasstes, aber von der X.________ AG unterzeichnetes
Kundenschreiben mit dem Titel "Wir sind ab dem 1. Juli 2005 wieder X.________
AG"; Tatsache, dass die Firma Z.________ AG, die ihren Sitz an der gleichen
Adresse in T.________ hat und deren Verwaltungsrat grösstenteils mit
demjenigen der Schuldnerin identisch ist, per Anfang Juli 2005 in X.________
AG umbenannt worden war; Umstand, dass die Beschwerdeführerin bezüglich
dieser Vorgänge keine vollständige Transparenz geschaffen, sondern ihren
Kunden gegenüber den Eindruck erweckt hatte, bei der neuen Firma handle es
sich nach wie vor um die Beschwerdeführerin und damit um die gleiche
Geschäftspartnerin.
Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang weiter auf den Umstand verwiesen,
dass mit der am 30. Juni 2005 eingetragenen Umbenennung der X.________ AG
auch deren Gesellschaftszweck geändert wurde; war der Zweck der alten Firma
(Z.________ AG) auf das Anbieten von Serviceverträgen beschränkt, bezweckt
die umfirmierte X.________ AG die Produktion, Verarbeitung sowie den Verkauf
von Bettwaren, was dem Zweck der Beschwerdeführerin entspricht. Über diesen
wesentlichen Umstand sei im Kundenschreiben ebenfalls nicht informiert
worden. Mit dem Hinweis auf geplante Neuinvestitionen zur Verbesserung der
Service-Leistungen und auf neue Reinigungstechnologien habe die
Beschwerdeführerin die mögliche Produktion und Verarbeitung von Bettware
durch die X.________ AG verschwiegen. Zu bemerken sei zudem, dass der Anwalt
der Beschwerdeführerin und L.________ in den Geschäftsleitungen beider Firmen
vertreten seien und folglich deren Geschäftspolitik bestimmen könnten. Sodann
habe die Beschwerdeführerin die Zahl ihrer Mitarbeiter innert kurzer Zeit von
rund 40 auf etwa 12-15 reduziert.
Schliesslich hat das Obergericht längere Ausführungen zur finanziellen
Situation der Beschwerdeführerin gemacht.

2.
Mit den vorstehend wiedergegebenen obergerichtlichen Erwägungen setzt sich
die Beschwerdeführerin nur ungenügend auseinander. Die staatsrechtliche
Beschwerde bleibt insofern unsubstanziiert, als im Einzelnen darzulegen wäre,
inwiefern das Obergericht diesbezüglich in Willkür verfallen sein soll und
der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG;
BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Die
Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Ausführungen
zur finanziellen Situation zu kritisieren, und macht in diesem Zusammenhang
geltend, in Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs habe das
Obergericht ihre in der letzten Zeit markant verbesserte Vermögenssituation
bzw. Liquidität nicht oder jedenfalls zu wenig gewürdigt. Damit geht sie aber
an der in E. 1 zitierten Kernerwägung des Obergerichts vorbei, die
Zweckänderung bei der Z.________ AG und deren Umfirmierung in X.________ AG
lasse im Zusammenhang mit der massiven Reduktion der Mitarbeiter der
Beschwerdeführerin und deren Kundenschreiben, sie sei ab dem 1. Juli 2005
wieder X.________ AG, die Übertragung von Aktiven auf diese Firma befürchten.
Halten aber diese Erwägungen mangels sich darauf beziehender substanziierter
Rügen vor dem Willkürverbot stand, werden die Ausführungen im Zusammenhang
mit der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin gegenstandslos, zumal
ein Entscheid erst dann wegen Willkür aufgehoben werden kann, wenn er sich
nicht nur in einzelnen Erwägungen, sondern auch im Ergebnis als
verfassungswidrig erweist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 II 259 E. 5 S. 281;
129 I 49 E. 4 S. 58). Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern das
Obergericht bei seinen Ausführungen zur finanziellen Situation der
Beschwerdeführerin in Willkür verfallen sein soll, erschöpfen sich doch die
diesbezüglichen Vorbringen in appellatorischer Kritik am angefochtenen
Entscheid, wie sie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig
ist (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den in E. 1 geschilderten
Vorgängen schliesslich rügt, diese belegten noch kein böswilliges effektives
Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, übergeht sie die zutreffende
vorinstanzliche Erwägung, dass zwar blosse Absichtsäusserungen nicht genügen,
dass aber der Arrestgrund entgegen dem strikten Wortlaut von Art. 272 Abs. 1
Ziff. 2 SchKG bereits dann gegeben sein muss, wenn der Wille des Schuldners,
dem Gläubiger Vollstreckungssubstrat zu entziehen, aus
Vorbereitungshandlungen ersichtlich ist, da bei Vollendung des objektiven
Merkmals jeder Arrest zu spät käme (Urteil 5P.403/1999, E. 2c; Mattmann, Die
materiellen Voraussetzungen der Arrestlegung nach Art. 271 SchKG, Diss.
Fribourg 1981, S. 113; Jud, Die Entwicklung der Rechtsprechung zum
Arrestrecht des SchKG, Diss. Zürich 1940, S. 13). Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerin ist es vor dem Hintergrund der dargelegten, ungewöhnlichen
Vorkehren - für welche sie nie eine Erklärung gegeben hat - nicht
willkürlich, wenn das Obergericht diese als Vorbereitungshandlungen im
erwähnten Sinn gewertet und daraus den Schluss gezogen hat, es sei die
Verlagerung von Aktiven in die X.________ AG zu befürchten. Umso weniger kann
Willkür gegeben sein, als dem Sachrichter bei der Beurteilung, ob die
Voraussetzungen des Arrestgrundes glaubhaft gemacht worden sind, ein weites
Ermessen zukommt (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; Artho von Gunten, Die
Arresteinsprache, Diss. Zürich 2001, S. 102), und als sich das Obergericht
dabei auf nachgewiesene Fakten (Kundenschreiben, Umfirmierung und Änderung
Gesellschaftszweck bei der Z.________ AG, massive Reduktion der Mitarbeiter
bei der Beschwerdeführerin, zeitliche Koinzidenz all dieser Umstände,
weitgehend identische Verwaltungsräte beider Firmen) gestützt hat. Im Übrigen
liegt Willkür nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 II 259
E. 5 S. 280 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9), sondern erst dann, wenn ein Entscheid
auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 128 II 259
E. 5 S. 280 f.; 129 I 49 E. 4 S. 58). Keine dieser Voraussetzungen ist im
vorliegenden Fall erfüllt.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik der Beschwerdeführerin beschränkt
sich wiederum auf Vorbringen im Zusammenhang mit ihrer finanziellen Situation
(Restrukturierungsmassnahmen, Zahlungsbemühungen und aktuelle Liquidität),
die vom Obergericht falsch gewürdigt worden sei. Ging aber die Kernerwägung
des Obergerichts dahin, die Zweckänderung bei der Z.________ AG und deren
Umfirmierung in X.________ AG lasse im Zusammenhang mit der massiven
Reduktion der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und deren Kundenschreiben,
sie sei ab dem 1. Juli 2005 wieder X.________ AG, die Übertragung von Aktiven
auf diese Firma befürchten, und durfte sie bereits aus diesen Umständen
willkürfrei auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG schliessen
(E. 2), werden die Vorbringen im Zusammenhang mit der finanziellen Situation
der Beschwerdeführerin gegenstandslos. Wenn das Obergericht aus den
Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus den von ihr eingereichten
Beweismitteln zur Vermögenslage und zur Liquidität andere Schlussfolgerungen
gezogen hat als diese, so beschlägt dies im Übrigen die Beweiswürdigung und
nicht das rechtliche Gehör.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung der
Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geltend macht,
scheitert die Rüge bereits daran, dass sie offensichtlich in der Lage war,
den obergerichtlichen Entscheid sachgerecht anzufechten: Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann, was gegeben ist, wenn - wie dies vorliegend in hinreichender
Weise geschehen ist - kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt; dabei
darf sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57; 126 I 97 E. 2b S. 102; 129 I 232
E. 3.2 S. 236).

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist folglich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: