Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.165/2006
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{T 0/2}
5P.165/2006
5P.169/2006/fun

Urteil vom 21. Juli 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Boner,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als
zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1
EMRK (Kindesschutzmassnahmen),

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des
Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, vom 3. März 2006 betreffend
Beistandschaft und vom 10. März 2006 betreffend Vermögensinventar.

Sachverhalt:

A.
X. ________, Jahrgang xxxx, und Y.________, Jahrgang xxxx, heirateten xxxx
1983. Aus ihrer Ehe gingen drei Kinder hervor, nämlich K.________, geboren
xxxx 1987, L.________, geboren xxxx 1988, und M.________, geboren xxxx 1990.
Die Ehegatten X.________ - Y.________ liessen sich am 4. Juli 2005 scheiden.
Die drei Kinder wurden unter die elterliche Sorge ihres Vaters gestellt. Das
Scheidungsurteil erwuchs am 26. August 2005 in Rechtskraft und wurde am
31. ds. der Vormundschaftsbehörde V.________ am Wohnsitz von X.________ mit
seinen drei Kindern angezeigt.

Am 14. September 2005 nahm die Vormundschaftsbehörde mit X.________ Kontakt
auf. Es ging um die Erstellung des Inventars über das Vermögen der beiden
noch unmündigen Kinder. Diesbezüglich erhielt die Vormundschaftsbehörde
Gefährdungsmeldungen von Seiten der Kindsmutter. X.________ antwortete, wegen
Befangenheit lehne er die Vormundschaftsbehörde ab und bestreite deren
Zuständigkeit, da er mit den beiden unmündigen Kindern seit dem 23. September
2005 keinen Wohnsitz mehr in V.________ habe, sondern sein Hauptdomizil in
H.________ verzeichne. Ein behördliches Verfahren zur Feststellung des
zivilrechtlichen Wohnsitzes ist hängig, zur Zeit aber offenbar sistiert.

Die Vormundschaftsbehörde ersuchte das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer
für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche
Aufsichtsbehörde, um Wegleitung. Das Obergericht erklärte sich als zuständig
(E. 1 S. 4 ff.) für den Entscheid über das Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren
(E. 2 S. 6 ff.) und über die Zuständigkeitseinrede (E. 3 S. 8 ff.) sowie zur
Erteilung von Weisungen bzw. Instruktionen (E. 4 S. 11). Es wies das
Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren ab und hielt die Vormundschaftsbehörde
V.________ als zuständige Vormundschaftsbehörde an, die Einreichung eines
Kindesvermögensinventars durchzusetzen, für die beiden unmündigen Kinder eine
Beistandschaft zur Durchsetzung allfälliger vermögensrechtlicher Ansprüche
gegen den Kindsvater anzuordnen und nötigenfalls Strafanzeige mit Strafantrag
gegen den Kindsvater wegen Veruntreuung zu erstatten. Der Entscheid vom
8. November 2005 wurde der Vormundschaftsbehörde und X.________ zugestellt.
Er blieb unangefochten.

B.
Gestützt auf den obergerichtlichen Entscheid forderte die
Vormundschaftsbehörde X.________ auf, innert Frist das Inventar über
das Vermögen der beiden Kinder einzureichen (Beschluss vom 21. November
2005). Wenige Tage später wurde das Verfahren betreffend Bestellung eines
Beistands mit der Anhörung der beiden unmündigen Kinder eröffnet (Mitteilung
vom 25. November 2005).

Die Vormundschaftsbehörde ordnete über die beiden Kinder eine Beistandschaft
an, ernannte den Gemeindeamtsvormund als Beistand und beauftragte ihn,
allfällige vermögensrechtliche Ansprüche der Kinder gegen ihren Vater
durchzusetzen, nötigenfalls Strafanzeige mit Strafantrag gegen den Kindsvater
wegen Veruntreuung einzureichen und regelmässig Bericht zu erstatten
(Beschluss vom 19. Dezember 2005). Die von X.________ dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bezirksamt B.________ ab, soweit es darauf eintrat
(Entscheid vom 9. Januar 2006). X.________ beschwerte sich beim Obergericht
und stellte in der Sache den Antrag, die zuständige Behörde anzuweisen, einen
neutralen und unabhängigen Beistand für die beiden Kinder zu ernennen. Das
Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom
3. März 2006).

Innert Frist reichte X.________ ein Kindesvermögensinventar per 26. August
2005 ein (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils). Da die Kindsmutter
bereits Ende Februar 2003 die Familie verlassen hatte, forderte die
Vormundschaftsbehörde X.________ unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB
zusätzlich auf, innert nicht erstreckbarer Frist von zehn Tagen die
detaillierten Originalauszüge aller Konti der beiden Kinder für die Zeit vom
1. März 2003 bis 26. August 2005 einzureichen (Beschluss vom 12. Dezember
2005). X.________ erhob dagegen Beschwerde, die das Bezirksamt B.________
abwies, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 6. Januar 2006). Den
Beschwerdeentscheid focht X.________ beim Obergericht an. Das Obergericht
wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 10. März
2006).

C.
X.________ hat gegen die obergerichtlichen Entscheide vom 3. und 10. März
2006 staatsrechtliche Beschwerden erhoben. Er beantragt dem Bundesgericht,
die angefochtenen Entscheide aufzuheben, und befürwortet eine Beurteilung der
Beschwerden in einem Entscheid. Es sind Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten werden zwei verschiedene, in getrennten Verfahren ergangene
Entscheide, die von der selben Instanz ausgegangen sind und die gleiche
Partei betreffen. Abgesehen von sich aus den verschiedenen Verfahren
ergebenden, notwendigen Anpassungen (vorab S. 6 f. Ziff. 2.4 und 2.5),
stimmen die Beschwerdeschriften bis auf S. 17 Ziff. 5.5 überein und enthalten
lediglich zum Schluss je eine auf den konkret angefochtenen Entscheid
bezogene Rüge (S. 18 Ziff. 5.6 bzw. S. 18 f. Ziff. 6). Unter den gezeigten
Umständen rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und durch
einen Entscheid zu erledigen (Art. 24 BZP i.V.m. Art. 40 OG).

2.
In den angefochtenen Entscheiden hat es das Obergericht abgelehnt, auf den
gegenüber der Vormundschaftsbehörde und dessen Präsidenten erhobenen Vorwurf
der Befangenheit einzutreten, zumal es das Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren
des Beschwerdeführers bereits mit Entscheid vom 8. November 2005
rechtskräftig abgewiesen habe (E. 5.2 S. 15 des Entscheids vom 3. März 2006
und E. 4.2 S. 14 des Entscheids vom 10. März 2006). Der Beschwerdeführer
erblickt darin, eine Verletzung seines Anspruchs auf verfassungsmässigen
Richter gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (S. 8 ff.
Ziff. 3-5.4 der Beschwerdeschriften).

2.1 In seinem Entscheid vom 8. November 2005 hat sich das Obergericht als
zuständig erachtet (E. 1 S. 4 ff.), sowohl das Ausstands- bzw.
Ablehnungsbegehren (E. 2 S. 6 ff.) als auch die Zuständigkeitseinrede des
heutigen Beschwerdeführers zu beurteilen (E. 3 S. 8 ff.). Es hat das
Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren abgewiesen und die Zuständigkeit der
Vormundschaftsbehörde für die Anordnung und Durchsetzung von
Kindesschutzmassnahmen bejaht.

Der Entscheid vom 8. November 2005 ist bezüglich Zuständigkeit und
Ausstandsbegehren als selbstständiger Vor- oder Zwischenentscheid zu
betrachten, der gemäss Art. 87 OG sofort mit staatsrechtlicher Beschwerde
hätte angefochten werden müssen und mit den heutigen Endentscheiden in der
Sache nicht mehr angefochten werden kann (BGE 126 I 207 E. 1b S. 209 f.).
Soweit der Beschwerdeführer seine Verfassungs-, vorab Willkürrügen gegen den
Entscheid vom 8. November 2005 richtet, kann darauf nicht eingetreten werden
(vorab Ziff. 4.3, 5.1, 5.3 und 5.4 der Beschwerdeschriften).

Zulässig ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Weigerung des
Obergerichts, auf das erneuerte Ausstandsbegehren einzutreten. Für das
Verfahren vor den Aufsichtsbehörden gelten sinngemäss die Bestimmungen des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, insbesondere diejenigen über die
Verwaltungsgerichtsbeschwerden (§ 59 Abs. 5 EGZGB/AG). Die Rechtskraft seines
Entscheids vom 8. November 2005 hat das Obergericht zwingend zu beachten,
weil er unangefochten geblieben und nicht widerrufbar ist. Als rechtlich
unverbindlich wäre der rechtskräftige Entscheid vom 8. November 2005 nur zu
betrachten, wenn er sich - was der Beschwerdeführer auch geltend macht - als
nichtig erwiese (vgl. dazu Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.A.
Zürich 2002, N. 949, N. 992 f. und N. 1025; Moor, Droit administratif,
vol II: Les actes administratifs et leur contrôle, 2.A. Bern 2002, S. 305 ff.
und S. 692 f.).
2.2 Nichtigkeit des Entscheids vom 8. November 2005 erblickt der
Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht über seine sachliche - richtig
wohl funktionelle - Zuständigkeit hinaus direkt über die Befangenheit der
Mitglieder der Vormundschaftsbehörde entschieden habe (Ziff. 3 der
Beschwerdeschriften). Sachliche wie funktionelle Unzuständigkeit bilden
praxisgemäss Nichtigkeitsgründe, es sei denn, der verfügenden Behörde komme
auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu
(Häfelin/Müller, a.a.O., N. 961-964; Moor, a.a.O., S. 314 f., je mit
Beispielen; seither: BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488; 132 II 21 E. 3.1 S. 27).

Vormundschaftliche Behörden sind gemäss Art. 361 ZGB die
Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde (Abs. 1); die Kantone
bestimmen diese Behörden und ordnen die Zuständigkeit, wo zwei Instanzen der
Aufsichtsbehörde vorgesehen sind (Abs. 2). Die Regelung der Zuständigkeit und
des Instanzenzugs ist somit Sache der Kantone. Gestützt auf ihre umfassende
Aufsichtsfunktion darf die obere Aufsichtsbehörde bei fehlerhafter Ausübung
der vormundschaftlichen Geschäfte durch die Vormundschaftsbehörde oder durch
die untere Aufsichtsbehörde von Amtes wegen - selbst ausserhalb eines
formellen Beschwerdeverfahrens - einschreiten (Schnyder/Murer, Berner
Kommentar, 1984, N. 68 zu Art. 361 ZGB; für den Kanton Aargau: Brühlmeier,
Hat sich die Einsetzung einer obergerichtlichen Kammer als kantonale
Aufsichtsbehörde im Vormundschaftswesen bewährt?, ZVW 33/1978 S. 129 ff.,
S. 131 Ziff. II/2b). Das Bundesgericht hat diese Befugnis des Obergerichts
zumindest bei Vorliegen schwerer Mängel grundsätzlich anerkannt (Urteil
5C.105/2003 vom 25. Juni 2003, E. 2, in: FamPra.ch 2003 S. 948 ff. mit
weiteren Hinweisen).
Die Zuständigkeit des Obergerichts kann somit nicht von vornherein verneint
und lediglich - allenfalls mit guten Gründen - hinterfragt und zur Diskussion
gestellt werden, ob es geboten war, über die Befangenheit der
Vormundschaftsbehörde aufsichtsrechtlich von Amtes wegen zu entscheiden. Bei
dieser Rechtslage erscheint der Entscheid vom 8. November 2005 nicht als
nichtig, sondern nur als anfechtbar. Da er nicht angefochten worden ist, hat
das Obergericht kein Verfassungsrecht verletzt, indem es ihn als
rechtskräftig und damit als verbindlich angesehen hat.

2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei nicht Partei des Verfahrens
gewesen, in dem der Entscheid vom 8. November 2005 ergangen sei (Ziff. 4.1
und 4.2 der Beschwerdeschriften). Eine Verfügung, die den Adressaten nicht
namentlich bezeichnet, ist nicht vollstreckbar, und mangelnde
Vollstreckbarkeit kann Nichtigkeit der Verfügung bedeuten (Häfelin/Müller,
a.a.O., N. 979). Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Der
Beschwerdeführer hat den Antrag auf Ausstand der Vormundschaftsbehörde wegen
Befangenheit gestellt, ist im Rubrum des Entscheids vom 8. November 2005
namentlich aufgeführt und hat den Entscheid zugestellt erhalten. Seine
Darstellung trifft nur insoweit zu, als er im Rubrum des Entscheids vom
8. November 2005 - im Gegensatz zu den heute angefochtenen Entscheiden -
nicht als "Beschwerdeführer" bezeichnet ist. Die unterschiedliche Bezeichnung
ergibt sich daraus, dass das Obergericht seinen Entscheid vom 8. November
2005 kraft Aufsichtsrechts und nicht als Beschwerdeinstanz gefällt hat,
vermag aber nichts daran zu ändern, dass auf Grund der namentlichen Erwähnung
im Rubrum und der Zustellung an ihn der Beschwerdeführer als Adressat des
Entscheids vom 8. November 2005 zu gelten hat, in dem über sein Ausstands-
bzw. Ablehnungsbegehren im Kindesschutzverfahren entschieden worden ist.
Diesen unangefochten gebliebenen Entscheid muss er sich entgegenhalten
lassen, zumal er nicht geltend macht, seine erneuerten Begehren stützten sich
auf eine seither veränderte Tatsachen- oder Rechtslage (vgl. dazu Gygi,
Bundesverwaltungs-rechtspflege, 2.A. Bern 1983, S. 148 f. und S. 323 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer rügt, die am Entscheid vom 8. November 2005
mitwirkenden Gerichtspersonen hätten von Amtes wegen in den Ausstand treten
müssen (Ziff. 5.2 der Beschwerdeschriften). Die Verletzung der
Ausstandsregeln kann in schwerwiegenden Fällen die Nichtigkeit der Verfügung
zur Folge haben (Häfelin/Müller, a.a.O., N. 971). Ein derartiger Fall kann
vorliegen, wenn eine Gerichtsperson persönliche Interessen am
Verfahrensausgang hat (Moor, a.a.O., S. 316 mit Hinweis auf offenbar
abweichende Rechtsprechung).

Die Voraussetzungen für die Annahme von Nichtigkeit sind hier nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat sein Ausstandsbegehren nicht mit persönlichen
Interessen der Gerichtspersonen begründet, sondern zur Hauptsache mit einer
sog. Vorbefassung und mit der früher anwaltlichen Tätigkeit einer
Gerichtsperson. Beide Fälle lassen unter dem Blickwinkel der
Verfassungsgarantien nicht zwingend auf Befangenheit schliessen und
rechtfertigen eine Ablehnung nur bei Vorliegen besonderen Umstände im
konkreten Einzelfall (vgl. Egli/Kurz, La garantie du juge indépendant et
impartial dans la jurisprudence récente, in: RJN 1990 S. 9 ff., S. 21 und
S. 24 mit Hinweisen; zur sog. Vorbefassung: BGE 131 I 24 E. 1.2 S. 26 und 113
E. 3.4-3.6 S. 116 ff.; Guillod, Les garanties de procédure en droit
tutélaire, ZVW 46/1991 S. 41 ff., S. 50 f. Ziff. II/4).

Dass keine schwerwiegende Verletzung von Ausstandsregeln vorliegt, belegt
auch das Verhalten des Beschwerdeführers. Er hat in den Beschwerdeverfahren,
die zu den heute angefochtenen Entscheiden geführt haben, gegen sämtliche
Mitglieder der Vormundschaftskammer und gegen deren Schreiberin
Ausstandsbegehren gestellt. Die Verwaltungskommission des Obergerichts hat
die Begehren abgewiesen. Die daherigen Entscheide vom 22. Februar 2006 hat
der Beschwerdeführer nicht als verfassungswidrig angefochten. Er ist offenbar
davon ausgegangen, es liege kein schwerwiegender Verstoss gegen die
Ausstandsregeln vor.

2.5 Weitere Verfahrensfehler oder inhaltliche Mängel, die den Entscheid vom
8. November 2005 als nichtig könnten erscheinen lassen (vgl. Häfelin/Müller,
a.a.O., N. 965 ff.), bringt der Beschwerdeführer nicht - jedenfalls nicht
rechtsgenüglich - vor (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Obergericht durfte
seinen Entscheid vom 8. November 2005 deshalb als verbindlich ansehen und hat
keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, indem es auf das wiederholte
Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren nicht eingetreten ist. Die
staatsrechtlichen Beschwerden bleiben insoweit erfolglos.

3.
In seinen Entscheiden vom 6. und 9. Januar 2006 hat das Bezirksamt die
Beschwerdeführung als mutwillig bezeichnet und den Beschwerdeführer deshalb
für kostenpflichtig erklärt (E. 10 S. 5 bzw. E. 12 S. 5). Der
Beschwerdeführer hat dies vor Obergericht beanstandet (Ziff. 6 S. 15 ff. bzw.
Ziff. 9 S. 15 ff. der Eingaben) und macht in seinen beiden staatsrechtlichen
Beschwerden geltend, Willkür sei darin zu erblicken, dass das Obergericht die
einlässlich begründete Rüge der nicht haltbaren Kostenauflage durch das
Bezirksamt wegen angeblicher Mutwilligkeit der Beschwerdeführung nicht
behandelt habe (Ziff. 5.5 der Beschwerdeschriften).

3.1 Von bundesgesetzlichen Einzelvorschriften abgesehen, richten sich das
Kindesschutzverfahren und das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden
grundsätzlich nach kantonalem Recht (vgl. Art. 314 ZGB, Ingress), das damit
auch namentlich die Frage der Verfahrens- und Parteikosten regelt (Geiser,
Basler Kommentar, 2002, N. 40 und N. 43 zu Art. 420 ZGB; vgl. BGE 113 II 232
E. 3 S. 235). Gemäss § 59 EGZGB/AG sind das Bezirksamt als erste und das
Obergericht als zweite Instanz vormundschaftliche Aufsichtsbehörden (Abs. 4)
und gelten für das Verfahren vor den Aufsichtsbehörden sinngemäss die
Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, insbesondere
diejenigen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerden (Abs. 5).

3.2 Handeln das Bezirksamt und das Obergericht - ausserhalb eines
vormundschaftlichen Beschwerdeverfahrens - kraft Aufsichtsrechts von Amtes
wegen, werden keine Verfahrenskosten erhoben, ausser in Fällen leichtfertiger
oder böswilliger Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde (Merker, Rechtsmittel,
Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968: Kommentar zu den §§ 38-72
VRPG, Diss. Zürich 1998, N. 31 zu § 59a VRPG). In seinem Entscheid vom
8. November 2005, den das Obergericht in dieser Funktion gefällt hat, sind
folgerichtig weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen
worden (E. 5 S. 11). "Mutwilligkeit" wäre Voraussetzung der Kostenauflage
gewesen.

3.3 Wo die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden hingegen als
Beschwerdeinstanzen entscheiden, gilt § 33 Abs. 2 VRPG/AG, wonach die Kosten
des Beschwerdeverfahrens in der Regel dem Unterliegenden aufzuerlegen sind
(AGVE 2002 Nr. 34 S. 100 f. E. 1a; 1971 S. 27 ff. E. 4). Eine abweichende
Vorschrift oder Praxis belegt der Beschwerdeführer nicht (Art. 90 Abs. 1
lit. b OG). Seine Kostenpflicht ergibt sich aus dem Unterliegen im erst- und
zweitinstanzlichen kantonalen Beschwerdeverfahren und damit bereits aus dem
Gesetz. Sie brauchte deshalb unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten
nicht eigens begründet zu werden (vgl. BGE 111 Ia 1 Nr. 1; 93 I 116 E. 2
S. 120; zuletzt betreffend Kostenverlegung: Urteil 4P.211/2002 vom
18. Februar 2003, E. 2, in: ZBJV 141/2005 S. 44).

"Mutwilligkeit der Beschwerdeführung" ist auf Grund des Gesetzeswortlauts
keine Voraussetzung dafür, dem vor den vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden
als Beschwerdeinstanzen unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Als blosse Erwägung ohne Auswirkung auf den Kostenentscheid
aber bedeutet die Annahme der Mutwilligkeit grundsätzlich keine Beschwer (BGE
130 III 321 E. 6 S. 328; 129 III 320 E. 5.1 S. 323), so dass das Obergericht
auch nicht gehalten war, sich mit den dagegen erhobenen Einwänden des
Beschwerdeführers zu befassen. Zum einen sind die Gerichte nicht dazu da,
abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu
beantworten (z.B. BGE 122 III 279 E. 3a S. 282; 101 II 177 E. 4c S. 190), und
zum anderen darf sich die kantonale Behörde unter dem Blickwinkel des
rechtlichen Gehörs auf die Prüfung der für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und ist nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander
zu setzen (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Ob die
Beschwerdeführung "mutwillig" war oder nicht, hat weder für den Entscheid in
der Sache noch für die Kostenauflage erheblich sein können, so dass das
Obergericht von Verfassungs wegen nicht verpflichtet gewesen ist, sich mit
dieser Frage eigens auseinander zu setzen.

Soweit sie die erstinstanzliche Kostenauflage betreffen, erweisen sich die
beiden staatsrechtlichen Beschwerden als unbegründet.

4.
Mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. März 2006
betreffend Beistandschaft (5P.165/2006) rügt der Beschwerdeführer, Willkür
sei im Umstand zu erblicken, dass sich das Obergericht relativ detailliert
auf die Strafanzeige der Vormundschaftsbehörde vom 21. Dezember 2005 abstütze
bzw. dazu Stellung nehme, sich diese Strafanzeige aber nicht in den Akten
befinde. Das Abstützen auf unvollständige Akten oder die Verweigerung der
Akteneinsicht stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Ziff. 5.6
der Beschwerdeschrift).

Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die
Vormundschaftsbehörde dem Beistand den Auftrag erteilt hat, nötigenfalls
innert der gesetzlichen Dreimonatsfrist, d.h. bis 22. Dezember 2005,
Strafanzeige mit Strafantrag gegen den Kindsvater wegen Veruntreuung zu
erstatten (E. 4.2 S. 6), und dass der Beistand mit Eingabe vom 21. Dezember
2005 Strafanzeige erstattet hat (E. 4.3 S. 7). In seiner Beurteilung ist das
Obergericht davon ausgegangen, der Auftrag zur Einreichung einer nötig
erscheinenden Strafanzeige mit einem Strafantrag gegen den Kindsvater sei
zulässig. Nicht Sache der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden, sondern der
Strafverfolgungsbehörden sei es nun, darüber zu entscheiden, ob der
eingereichte Strafantrag zulässig, gerechtfertigt und gestützt darauf die
Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Kindesvermögen durchzuführen sei
(E. 4.3 S. 14 des angefochtenen Entscheids).

Dass die vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden verpflichtet gewesen wären,
sich zur Strafanzeige materiell zu äussern, macht der Beschwerdeführer nicht
geltend (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Unter diesen Umständen ist aber nicht
ersichtlich, inwiefern das Obergericht die verfassungsmässige
Aktenführungspflicht verletzt haben könnte. Denn in den Akten ist nur
festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130
II 473 E. 4.1 S. 477), damit der vom Entscheid Betroffene sein
Akteneinsichtsrecht wahrnehmen kann, das sich wiederum auf die
Entscheidgrundlage bezieht (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 und 249 E. 3 S. 253).
Die Strafanzeige als Aktenstück gehört nicht zur Grundlage des Entscheids
darüber, ob der dem Beistand erteilte Auftrag, eine Strafanzeige
einzureichen, rechtmässig ist. Die Rüge des Beschwerdeführers ist
unbegründet. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. März
2006 betreffend Beistandschaft (5P.165/2006) muss deshalb insgesamt
abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. März 2006
betreffend Vermögensinventar (5P.169/2006) rügt der Beschwerdeführer als
willkürlich, dass das Obergericht nicht das Datum der Rechtskraft des
Scheidungsurteils als Stichtag für die Errichtung des Inventars angenommen,
sondern Bankbelege rückwirkend für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren vor
dem Scheidungsurteil einverlangt habe (Ziff. 6 der Beschwerdeschrift).

5.1 Gemäss Art. 318 ZGB haben die Eltern, solange ihnen die elterliche Sorge
zusteht, das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten (Abs. 1);
steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so hat dieser der
Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Kindesvermögen einzureichen
(Abs. 2). Das Inventar hat nach dem Sinn und Wortlaut der Vorschrift den
Stand des Kindesvermögens im Zeitpunkt der Übernahme der Verwaltung durch
einen Elternteil allein zu verzeichnen (Breitschmid, Basler Kommentar, 2002,
N. 14 zu Art. 318 ZGB). Wird die elterliche Sorge im Falle von Scheidung nur
einem Ehegatten zugeteilt, ist Stichtag für die Inventaraufnahme das Datum
der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Weder die Vormundschaftsbehörde
(Ziff. 5 des Schreibens vom 18. November 2005, act. 12) noch das Obergericht
(E. 3.1 S. 13 des angefochtenen Entscheids) haben einen Zweifel daran
geäussert, dass das Inventar auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen
Scheidungsurteils, d.h. per 26. August 2005, zu erstellen ist.

5.2 Der Beschwerdeführer hat ein Inventar über das Vermögen der beiden
unmündigen Kinder innert erstreckter Frist eingereicht. Aufgabe der
Vormundschaftsbehörde ist es alsdann gewesen, das Inventar auf der Basis
vorhandener Unterlagen und gegebenenfalls einer Befragung der Beteiligten zu
verifizieren (Breitschmid, a.a.O., N. 8 zu Art. 324/325 ZGB; für die
übereinstimmende Inventarpflicht gemäss aArt. 291 ZGB: BGE 58 II 397 S. 398).
Diesbezügliche Versäumnisse können die Verantwortlichkeit der
vormundschaftlichen Organe im Sinne von Art. 426 ZGB begründen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 5C.75/1992 vom 25. Januar 1993, E. 4b, in: RFJ/FZR 1993
S. 46 f.). Liegen keine besonderen Verdachtsgründe vor, darf sich die Behörde
in tatsächlicher Hinsicht mit der Versicherung des Erstellers begnügen, das
Inventar sei vollständig und richtig (Hegnauer, Berner Kommentar, 1964, N. 47
zu aArt. 291 ZGB). Es ist ihr aber ohne weiteres gestattet, vor allem in
Bezug auf die Belege Ergänzungen und Berichtigungen zu verlangen (Egger,
Zürcher Kommentar, 1943, N. 8 zu aArt. 291 ZGB) und jede Beweisvorkehr zu
treffen, die sie als geboten ansieht (ausführlich: Moser, La protection du
patrimoine du mineur soumis à l'autorité parentale, Diss. Lausanne 1977,
S. 123 ff.).
5.3 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers erscheint es in Anbetracht
der geschilderten Rechtslage nicht als willkürlich, dass die
Vormundschaftsbehörde Belege auch für frühere Vorgänge verlangt hat, um die
Vollständigkeit und Richtigkeit des erstellten Inventars im Zeitpunkt der
Rechtskraft des Scheidungsurteils zu prüfen. Auf Grund der
Gefährdungsmeldungen der Kindsmutter hat die Vormundschaftsbehörde das
Inventar anhand der Belege ab der tatsächlichen Trennung der Kindeseltern
Ende Februar 2003 prüfen wollen. Mit seinen Vorbringen vermag der
Beschwerdeführer die Gefährdungsmeldungen der Kindsmutter nicht als haltlos
zu entwerten, schliesst er doch nicht aus (S. 19: "Selbst wenn ..."), dass im
fraglichen Zeitraum möglicherweise Bezüge ab den Bankkonten der Kinder
getätigt worden sein könnten. Soweit er derartige Bezüge als rechtlich nicht
relevant bezeichnet, weil die auf den Namen der Kinder lautenden Bankkonten
wirtschaftlich in seinem Eigentum stünden, ist er darauf hinzuweisen, dass
auch die rechtliche Prüfung - hier die Rechtserheblichkeit von Belegen und
die wirtschaftliche Berechtigung an Namensparheften - der zuständigen Behörde
obliegt (Hegnauer, a.a.O., N. 48 zu aArt. 291 ZGB). Es erscheint insoweit
nicht als willkürlich, dass die Vormundschaftsbehörde den Beschwerdeführer
eingeladen hat, die Belege, die diese Rechtsprüfung erst möglich machen,
nachzureichen (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17). Die
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. März 2006 betreffend
Vermögensinventar (5P.169/2006) muss deshalb insgesamt abgewiesen werden,
soweit darauf einzutreten ist.

6.
Der unterliegende Beschwerdeführer wird für beide Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5P.165/2006 und 5P.169/2006 werden vereinigt.

2.
Die staatsrechtlichen Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- für das vereinigte Verfahren
wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche
vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: