Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.160/2006
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{T 0/2}
5P.160/2006 /blb

Urteil vom 4. Juli 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann,

gegen

Staat Solothurn, handelnd durch Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst
Justiz, 4502 Solothurn,
vertreten durch Fürsprecher Konrad Luder,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Art. 9 BV (Schadenersatzklage nach Art. 5 SchKG),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 7. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 8. Juli 2001 liess sich X.________ im am 14. Februar 2001 über die
A.________ AG eröffneten Konkurs für Fr. 15'000.-- Werklohnforderungen von
insgesamt Fr. 128'000.-- gegen diverse Gläubiger abtreten. Dazu gehörte auch
eine Forderung der A.________ AG gegen die B.________ AG. Im Rahmen eines
Forderungsprozesses, den er gegen die B.________ AG vor dem Gerichtskreis V
Burgdorf-Fraubrunnen angestrengt hatte, erfuhr X.________, dass die von der
Konkursmasse A.________ AG an ihn abgetretene und nun eingeklagte Forderung
von Fr. 13'246.40 zuzüglich Zinsen bereits am 14. Dezember 2000 an die
C.________ GmbH zwecks einer privaten Schuldensanierung im Rahmen einer
Globalzession mit weiteren Guthaben abgetreten worden war. Er zog daraufhin
die Klage am 19. Februar 2004 zurück.

B.
X.________ machte am 11. Februar 2005 beim Finanzdepartement des Kantons
Solothurn gegenüber dem Staat Solothurn Schadenersatz in der Höhe von
Fr. 30'000.-- geltend. Er brachte vor, das Konkursamt habe ihm eine Forderung
zediert, über die es in Kenntnis einer vorangehenden Globalzession nicht mehr
habe verfügen können. Das Bau- und Justizdepartement, an welches die Eingabe
zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, lehnte am 19. Mai 2005 jede
Haftung des Staates Solothurn ab. X.________ sei noch heute Gläubiger der
B.________ AG, weshalb ihm kein Schaden entstanden sei.

C.
Am 23. September 2005 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn eine Forderungsklage über Fr. 41'000.-- zuzüglich Zinsen. Der Staat
Solothurn verneinte jede Haftung und erhob die Einrede der Verjährung. Mit
Urteil vom 7. März 2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

D.
X.________ ist mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht gelangt.
Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eventualiter verlangt
er vom Staat Solothurn Schadenersatz in der Höhe von Fr. 41'000.-- zuzüglich
Zinsen.
Der Staat Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Auf die von X.________ in gleicher Sache eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Bundesgericht am heutigen Tage nicht
eingetreten (5A.13/2006).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen kantonal letztinstanzliche Verantwortlichkeitsentscheide gemäss Art. 5
SchKG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (BGE 126 III 431 E. 2c).
Zu dem im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überprüfbaren öffentlichen
Bundesrecht gehört auch das Bundesverfassungsrecht, soweit die Rüge eine
Angelegenheit betrifft, die in die Sachzuständigkeit der eidgenössischen
Verwaltungsrechtspflegeinstanz fällt. Soweit der Beschwerdeführer die
Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geltend macht, kann er
demzufolge im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Die Anwendung von
selbständigem kantonalem Recht ohne engen Sachzusammenhang zum Bundesrecht
kann hingegen auf staatsrechtliche Beschwerde hin überprüft werden (BGE 119
Ib 380 E. 1b und d; BGE 123 II 359 E. 1a/aa; BGE 126 III 431 E. 3).

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung kantonalen Verfassungs- und
Verfahrensrechts. Seiner Ansicht nach hätte das Departement sein
Schadenersatzbegehren von Amtes wegen an das zuständige Verwaltungsgericht
weiterleiten müssen. Zudem habe er vom Departement einen Verzicht auf die
Einrede der Verjährung verlangt und keine Antwort erhalten. Damit habe er
darauf vertraut, dass die Verjährung unterbrochen worden sei. Wenn der Staat
Solothurn nun im Klageverfahren die Einrede der Verjährung erhebe, handle er
treuwidrig.

2.1 Das Bundesrecht überlässt die Ausgestaltung des Verfahrens zur
Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Kanton gemäss Art. 5 SchKG dem
kantonalen Recht (Dominik Gasser, in: Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/ Bauer/Staehelin, Basel 1998,
SchKG I, N. 54 zu Art. 5 SchKG). Damit fehlt es an einem engen Zusammenhang
zum eidgenössisch geregelten Verantwortlichkeitsrecht der
Vollstreckungsorgane. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als
zulässig.

2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind hingegen nur zu prüfen, soweit
sie den Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen.
Demnach ist klar dazulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich
erhobene Rügen. Auf bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
2.3 Dass für die Beurteilung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Kanton
Solothurn das Verwaltungsgericht zuständig ist, stellt der Beschwerdeführer
zu Recht nicht mehr in Frage. Hingegen rügt er die Anwendung kantonalen
Rechts. Er zitiert namentlich die Bestimmungen von Art. 18 der Verfassung des
Kantons Solothurn, wonach jedermann Anspruch auf Rechtsschutz hat, sowie
Art. 5, 6, und 14 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(VRG). Ob aufgrund des kantonalen Rechts eine Weiterleitungspflicht des
unzuständigen Departementes besteht, wie das Verwaltungsgericht ausführt,
braucht nicht geprüft zu werden. Offensichtlich unterlag der Beschwerdeführer
einem Irrtum, wenn er meinte das Vorverfahren nach Art. 11 des Gesetzes über
die Haftung des Staates, der Gemeinden der öffentlich-rechtlichen
Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten
und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetzes; VG)
einleiten zu müssen. Weshalb durch das Verhalten der Verwaltung eine
Vertrauensposition entstanden sein sollte, legt er nicht rechtsgenüglich dar.
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, hätte er die Verjährung zudem
ohne grossen Aufwand unterbrechen können. Im Zeitpunkt, als der
Beschwerdeführer an das Departement gelangt war, stand die Verjährung kurz
bevor, was einen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu erhöhter Sorgfalt
hätte anhalten müssen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Kanton im
Forderungsprozess nicht die Einrede der Verjährung hätte erheben dürfen. Aus
dem Stillschweigen der Verwaltung auf das Ersuchen des Beschwerdeführers um
die Abgabe eines Einredeverzichts kann nicht einfach auf deren Einverständnis
geschlossen werden. Den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich auf jeden
Fall nicht entnehmen, ob und inwieweit das Verwaltungsgericht das kantonale
Recht in diesem Zusammenhang willkürlich angewendet haben soll.

3.
Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156
Abs. 1 OG). Dem Kanton wird praxisgemäss keine Parteientschädigung
zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staat Solothurn, handelnd durch
Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst Justiz, Amthaus 2, Postfach 157,
4502 Solothurn, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach
157, 4502 Solothurn, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: