Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.155/2006
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{T 0/2}
5P.155/2006 /blb

Urteil vom 27. Juli 2006
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,
II. Kammer, Spielhof 1, 8750 Glarus,

A.________,
handelnd durch Rechtsanwältin Dorothea Speich.

Art. 29 BV, Art. 6 EMRK etc. (Obhutsentzug, Unterbringung des Kindes in einem
Heim),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus, II. Kammer, vom 28. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Vormundschaftsbehörde V.________ ordnete nach vorgängiger Anhörung
von X.________ mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 die Rückbehaltung ihres
damals noch ungeborenen Kindes A.________ in der Geburtsstätte,
voraussichtlich im Kantonsspital K.________, an, und zwar für so lange, bis
es in einem geeigneten Heim oder in einer anderen geeigneten Institution bzw.
in einer Pflegefamilie untergebracht werden könne. Einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

A. ________ wurde am 28. Dezember 2005 im Kantonsspital K.________ geboren
und verblieb dort vorerst zusammen mit ihrer Mutter. Nach einer Anhörung vom
7. Januar 2006 ordnete die Vormundschaftsbehörde mit einer als "Ergänzung"
zur Verfügung vom 14. Dezember 2005 bezeichneten weiteren Verfügung vom
9. Januar 2006 die Unterbringung A.________s in der Klinik L.________ an.

A.b Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 liess X.________ beim Verwaltungsgericht
(II. Kammer) des Kantons Glarus Beschwerde gegen die Ergänzungsverfügung vom
9. Januar 2006 führen. Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 wies das Gericht das
Gesuch um superprovisorische Anordnung und Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab. Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 wurde
Rechtsanwältin Dorothea Speich, T.________, für das von der Mutter anhängig
gemachte Gerichtsverfahren gemäss Art. 397f Abs. 2 ZGB als Rechtsbeiständin
des beigeladenen Kindes A.________ ernannt. Die Vormundschaftsbehörde ordnete
nach einer am 31. Januar 2006 erfolgten Anhörung von X.________ mit einer
"zweiten Ergänzung" am 1. Februar 2006 zur Verfügung vom 14. Dezember 2005
die Verlegung A.________s in das Heim H.________ in S.________ an. Der
Rechtsvertreter von X.________ reichte gegen die Verfügung vom 1. Februar
2006 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte im Wesentlichen,
der Obhutsentzug sei aufzuheben.

A.c Eine Delegation des Verwaltungsgerichts nahm am 23. Februar 2006 einen
Augenschein im Heim H.________ in S.________ vor, in dem A.________
untergebracht ist.

A.d Mit Entscheid vom 28. Februar 2006 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde ab (Ziff. 1). X.________ wurde berechtigt, ihr Kind A.________
nach vorgängiger telefonischer Anmeldung mindestens 12 Stunden vor dem Termin
an drei Halbtagen pro Woche, ausser an Sonntagen, im Heim H.________ zu
besuchen. Eine Änderung, Beschränkung oder Aufhebung des Besuchsrechts durch
die Vormundschaftsbehörde nach Art. 274 Abs. 2 ZGB bleibe vorbehalten
(Ziff. 2). Im Weiteren beschloss das Gericht, über die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsvertretung werde separat entschieden werden. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, dem Gericht deren
Bedürftigkeit mittels geeigneter Belege nachzuweisen (Ziff. 4).

B.
X.________ hat mit inhaltsgleichen Eingaben vom 24. April 2006 beim
Bundesgericht gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts staatsrechtliche
Beschwerde und auch Berufung eingereicht. Sie stellt insgesamt 10 Anträge, im
Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des
Verwaltungsgerichts. Sodann ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. Zivilabteilung vom 28. April 2006 wurde
das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht und die Beiständin von A.________ haben die Abweisung
der staatsrechtlichen Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Wird ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde
und mit Berufung angefochten, wird in der Regel der Entscheid über Letztere
bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57
Abs. 5 OG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen.

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde und die Berufung sind identisch. Unter
diesen Umständen ist nach der Rechtsprechung besonders sorgfältig zu prüfen,
ob die beiden Rechtsmittel den jeweiligen Begründungsanforderungen
entsprechen (BGE 116 II 745 E. 2b S. 748).

1.3 Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, bei denen die
verfassungsmässige Ordnung nicht schon durch Aufhebung des angefochtenen
Entscheids oder Erlasses wieder hergestellt werden kann, ist die
staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 124 I 327 E. 4a
S. 332; 118 Ia 64 E. 1e, je mit Hinweisen). Die Anträge 2 und 3, der
Vormundschaftsbehörde Anweisungen zu geben, sind somit unzulässig. Der Antrag
4, ein unbeschränktes Besuchsrecht für die Beschwerdeführerin anzuordnen, ist
bereits mit der Präsidialverfügung vom 28. April 2006 abgewiesen worden.

1.4 Auf die Anträge 6 und 7 betreffend die Anhörung des Vaters des Kindes und
der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht kann nicht eingetreten werden, denn
der Anhörungsanspruch beschränkt sich auf schriftliche Stellungnahmen und
gewährleistet grundsätzlich keinen Anspruch auf ein mündliches Gespräch (vgl.
BGE 122 II 464 E. 4c S. 469; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz,
3. Aufl., S. 524-525).

1.5 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf den Antrag 8 mit Bezug auf
eine mündliche Verhandlung. Art. 30 Abs. 3 BV räumt dem Betroffenen kein
Recht auf eine öffentliche Verhandlung ein, sondern er beschränkt sich darauf
zu gewährleisten, dass, sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese
öffentlich ist, es sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor. Nach wie vor
besteht ein Anspruch als solcher auf eine öffentliche (mündliche) Verhandlung
nur in den Fällen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder sofern das anwendbare
Verfahrensrecht dies vorsieht oder wenn sich eine solche aus
beweisrechtlichen Überlegungen als notwendig erweist (BGE 128 I 288 E. 2.6
S. 293).

2.
2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im
Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen
Verfassungsrechte bestehen soll. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren
prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 128
I 297 E. 7a S. 312; 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit
Hinweisen). Diese Begründungsvoraussetzungen gelten insbesondere auch für die
Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.2 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Rüge, dem
Verwaltungsgericht sei ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63
Abs. 2 OG unterlaufen. Dieser Vorwurf kann nur im Rahmen der Berufung
überprüft werden. Das Gleiche gilt für die gerügten Verletzungen von Art. 8
und 397f Abs. 1 ZGB sowie für die Fragen, ob die Anstalt geeignet und die
Trennung von Mutter und Tochter zumutbar sei. Auch diese Rechtsfragen können
nur im Rahmen der Berufung überprüft werden (Art. 84 Abs. 2 OG).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht in verschiedener
Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor.
Von vornherein unzulässig ist die Mitanfechtung der Entscheide der
Vormundschaftsbehörde, da die Beschwerdeführerin hier keinen Ausnahmegrund
anführt (dazu: BGE 128 I 51 E. 1c).

3.1.1 Sie rügt vorerst, sie sei zwar - allerdings ungenügend - angehört
worden, doch seien Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt worden, weil der Vater
des Kindes nicht angehört worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat mit Bezug auf die Anhörung des Vaters des Kindes -
zusammengefasst - ausgeführt, gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB stehe bei
unverheirateten Eltern die elterliche Sorge allein der Kindsmutter zu.
Dementsprechend könne der unverheiratete Vater nur ihr gegenüber das
Besuchsrecht geltend machen. Der Anspruch gründe (von Gesetztes wegen) im
Umstand, dass der Vater über sein Kind kein elterliches Sorgerecht habe und
auf das Recht auf persönlichen Verkehr angewiesen sei. Dieses habe seinen
Grund mithin nicht im behördlich gegenüber der Mutter angeordneten
Obhutsentzug. Nur diese könne in jenem Verfahren ihre Rechte geltend machen.
Dementsprechend habe das Gericht auf eine Beiladung des vom Obhutsentzug über
die Tochter nicht betroffenen Vaters des Kindes verzichtet und habe es der
Mutter des Kindes freigestellt, diesen zwecks Anhörung an die mündliche
Verhandlung beizuziehen, was in der Folge dann auch so geschehen sei. Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG auseinander, weshalb auf ihre Rüge nicht
eingetreten werden kann.

3.1.2 Als Nächstes rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29
BV, weil die Begründung gemessen an der Tragweite der Angelegenheit "zu kurz"
ausgefallen sei und ihre Argumente nicht zur Kenntnis genommen worden seien.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Begründung eines
Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt. Diese muss sich ausdrücklich nicht mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht hat sich ausgiebig mit den juristischen
Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft und den Obhutsentzug
befasst. Die tatsächlichen Feststellungen dazu und zur Einräumung des
Besuchsrechts seitens der Beschwerdeführerin nehmen mehrere Seiten in
Anspruch (S. 17-23). Inwiefern das Verwaltungsgericht gegen die
Begründungspflicht verstossen haben soll, wird von der Beschwerdeführerin
nicht substantiiert dargetan (E. 2.1 hiervor). Darauf ist nicht einzutreten.

3.1.3 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, da ihr Rechtsvertreter nicht
angehört worden sei, habe das Verwaltungsgericht eine Gehörsverweigerung
begangen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, mit Bezug auf welche
Anhörung dies der Fall gewesen sein soll, weshalb darauf nicht eingetreten
werden kann. Die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, diese
Verfassungsnorm sei ebenfalls missachtet worden, weil die Anhörung nur durch
den Präsidenten und einen Protokollführer der Vormundschaftsbehörde, nicht
aber durch die Gesamtbehörde erfolgt sei, ist eine Rechtsfrage und der
Berufung vorbehalten (dazu: BGE 131 III S. 409 ff.).

4.
4.1 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, auf den Bericht von Dr. D.________ vom
22. November 2005 habe nicht abgestellt werden dürfen, denn der Bericht sei
widersprüchlich und auf ihr Begehren aus dem Recht gewiesen worden.
Es ist richtig, dass das Verwaltungsgericht in E. 6 S. 17 dem Antrag der
Beschwerdeführerin gefolgt ist und dieser Bericht trotzdem in E. II./5.
erwähnt wird. Für die Beurteilung des Obhutsentzugs hat das
Verwaltungsgericht indessen nicht darauf, sondern namentlich auf die Berichte
des PZH vom 19. Oktober 2005 und 16. Dezember 2005 abgestellt (E. III./8b
S. 19/20). Inwiefern durch dieses Versehen gegen die Verfassung verstossen
worden sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich
dargetan. Darauf kann nicht eingetreten werden.

4.2 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf den Antrag der
Beschwerdeführerin, ein unabhängiges Fachgutachten in Auftrag zu geben, legt
doch die Beschwerdeführerin nicht dar, diesen Antrag im kantonalen Verfahren
gestellt zu haben. Das Ersuchen ist unzulässig, denn im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde sind neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen
grundsätzlich unzulässig (BGE 128 I 354 E. 6).
Das gilt auch für die Beweisanträge zum Beizug der Akten des Heims
H.________, zur Befragung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dieses Heims
und zur Einvernahme der Beiständin des Kindes als Zeugin.

4.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, Art. 8 EMRK sei verletzt
worden, weil sie kein selbst bestimmtes Leben mehr mit ihrem Kind verbringen
könne. Die Zwangsverbeiständung verstosse krass gegen Art. 8 BV und Art. 14
EMRK. Sie sei nicht geisteskrank und das Kind bedürfe weder der Fürsorge noch
der Unterbringung in einem Heim. Die Behörden seien überfordert, weil sie
nicht gewillt sei, "jedweden schädlichen" Vorschlag zu akzeptieren. Die
Einweisung des Kindes in das Heim H.________ verletze Art. 8 EMRK. Zudem
liege darin eine Diskriminierung einer angeblich psychisch behinderten Person
nach Art. 8 BV und Art. 14 EMRK. Die Kurzbesuche genügten nicht, um die
Mutter-Kind-Beziehung hinreichend zu festigen, und die Besuchstage seien
willkürlich festgelegt worden. Eine Heimeinweisung dürfe nur dann angeordnet
werden, wenn konkrete Beweismittel vorhanden seien, dass das Kind psychisch
oder physisch misshandelt werde. Weder bei der Beschwerdeführerin noch beim
Vater des Kindes bestünden Indizien, dass sie nicht fähig seien, ihr
gemeinsames Kind zu betreuen. Die Wegnahme des Kindes verletze Art. 8 EMRK,
weil massiv ins Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter eingegriffen werde.
Diese Ausführungen stellen samt und sonders appellatorische Kritik an der
Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar oder beschlagen der Berufung
vorbehaltene Rechtsfragen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet,
warum die Beschwerdeführerin - zur Zeit - nicht in der Lage ist, ihre Tochter
zu betreuen und ihr die Obhut über das Kind entzogen werden muss. Das
Verwaltungsgericht hat auch einlässlich ausgeführt, wieso es die Besuche auf
drei Halbtage pro Woche beschränkt hat. Damit setzt sich die
Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander. Mit den vorgenannten
Einwendungen wird in keiner Weise dargetan, inwiefern die kantonalen Richter
Tatsachenfeststellungen getroffen hätten, die vor der Verfassung nicht Stand
halten sollen. Darauf wie auch auf die in keiner Weise begründeten - sondern
bloss behaupteten - Verletzungen der BV und der EMRK kann nicht eingetreten
werden.

5.
5.1 Nach dem Ausgeführten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht
eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin wird deshalb kostenpflichtig
(Art. 153a Abs. 1, Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Da die Beschwerde von vornherein
keine Aussicht auf Erfolg haben konnte, muss ihr Begehren abgewiesen werden.

5.2 Die Rechtsbeiständin von A.________ hat ebenfalls das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt, da die Beschwerdeführerin
offensichtlich mittellos sei. Ihr Begehren kann nicht gutgeheissen werden,
denn sie ist öffentlichrechtlich mandatiert worden, und es ist Sache des
betreffenden Gemeinwesens, für ihre Honorierung aufzukommen. Das gilt
namentlich für den vorliegenden Fall, wo eine Entschädigung durch die
unterlegene Beschwerdeführerin nicht möglich ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin wie auch dasjenige der Rechtsbeiständin von
A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Glarus, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2006

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: